Zustellung eines kurz begründeten Dispositivs: Vorteile, Risiken und Lösungen
Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. In
Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. In
(E. 1.2) Gemäss BGer ist die Frage nach der formellen Rechtskraft der mit Berufung anfechtbaren Entscheide über vorsorgliche Massnahmen umstritten; es ist jedoch anerkannt, dass
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