Teilklage: noch eine Teilantwort des BGer
Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf den Fall einer echten Teilklage beschränkt, sondern gilt allgemein
Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf den Fall einer echten Teilklage beschränkt, sondern gilt allgemein
Nichts spricht dagegen, die Rechtsprechung zu Art. 176 Abs. 2 IPRG mutatis mutandis auf das opting out gemäss Art. 353 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Somit
[Versäumte Klageantwort, Art. 223 Abs. 2] Die Pflicht, auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich nicht
Hat das Gericht – anders als in der in BGE 139 III 486 beurteilten Sache – den dies a quo der Frist zur Einreichung der
Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren entfalten eine beschränkte materielle Rechtskraft (BGE 142 III 193 E. 5.3 i.f. m.H). Somit können sie (für die Zukunft)
Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit bezieht sich nicht auf das Armenrechtsgesuch selbst, sondern auf die Begehren im Hauptverfahren. (E. 3.3.2) Der Entscheid über die Gewährung
Zwar wird gemäss Rechtsprechung vom Beschwerdeführer, selbst wenn er Rechtsanwalt ist, nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur
Die gesetzessystematischen und die teleologischen Überlegungen legen den Schluss nahe, dass zu den “neuen Tatsachen”, die gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor
Bei der Anfechtungsklage (Art. 271 f. OR) handelt es sich um eine Gestaltungsklage i.S.v. Art. 87 ZPO (BGE 140 III 598 E. 3; BGer 4A_689/2016
Das gerichtliche Gutachten kann – wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) – Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft
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