Selbständiger Entscheid über ein Gesuch um Parteiwechsel – Welches Rechtsmittel steht offen?

BGer 5A_353/2019 vom 13.12.2019 E. 1.1

Art. 83, Art. 236, Art. 319 - SELBSTÄNDIGER ENTSCHEID ÜBER EIN GESUCH AUF PARTEIWECHSEL – RECHTSNATUR UND RECHTSMITTEL

Beim Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das über einen Parteiwechsel entschieden hat, handelt es sich um einen Teilentscheid (Art. 91 Bst. b BGG [auch Art. 236 ZPO]; BGer 4A_635/2017 und 4A_637/2017 vom 8.8.2018 E. 1.2). [A.M., für das kantonale Rechtsmittelverfahren (prozessleitende Verfügung, Beschwerde nur nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich): KGer/SZ vom 14.3.2019 (ZK2 2018 44)].

2020-N4 Selbständiger Entscheid über ein Gesuch um Parteiwechsel – Welches Rechtsmittel steht offen?
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Der Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit reicht beim Gericht eine auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gestützte Klage gegen einen anderen Miteigentümer ein. In seiner Klageantwort schliesst der Beklagte auf Abweisung der Klage. Am gleichen Tag erklärt ein Dritter (Aktiengesellschaft, AG), er wolle an Stelle des Beklagten in den Prozess eintreten. Der Kläger widersetzt sich dem Parteiwechsel, während der Beklagte und die AG auf dessen Gutheissung schliessen. Das befasste Gericht fällt folgenden Beschluss: Es nimmt vom Parteiwechsel Vormerk und ordnet an, fortan werde die AG an Stelle der ursprünglichen Beklagten als beklagte Partei geführt. Der Kläger reicht innert zehn Tagen eine Beschwerde beim Kantonsgericht (KGer) ein. Dieses qualifiziert den Beschluss über den Parteiwechsel als prozessleitende Verfügung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, d.h. nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das KGer geht davon aus, dies sei nicht der Fall, und erklärt die Beschwerde für unzulässig. Dennoch überprüft es den angefochtenen Entscheid in der Sache und weist letztlich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

2 Der Kläger erhebt Beschwerde ans BGer. Dieses prüft die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids gestützt auf das BGG und erwägt, es handle sich um einen Teilentscheid i.S.v. Art. 91 BGG (E. 1.1). Demnach unterliegt dieser der Beschwerde in Zivilsachen, deren Voraussetzungen zudem erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wehrt sich insb. gegen den Nichteintretensentscheid des KGer. Das BGer hält fest, das KGer habe trotzdem in der Sache entschieden, und geht auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (E. 2.1). Somit bleiben die Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines Entscheids über den Parteiwechsel gemäss ZPO und jene nach dem gegen diesen Entscheid offenstehenden Rechtsmittel ungelöst. Dies ist umso bedauerlicher, als das Gesetz diesbezüglich keinen Hinweis enthält und diese Entscheide nicht aussergewöhnlich sind. Zudem stellen sich die gleichen Fragen in Bezug auf etliche andere – im wesentlichen verfahrensrechtliche – kantonale Entscheide regelmässig, und deren praktische Tragweite ist erheblich.

3 Wie wir kürzlich dargelegt haben (vgl. Bem. in Newsletter 2019-N26 zum Urteil BGer 4A_475/2018* vom 12.9.2019 [Entscheid über den Ausstand und die Ordnungsbusse]; Bem. in Newsletter 2020-N2 zum Urteil KGer/BL vom 14.5.2019 (410 19 32) [Entscheid über die massgebende Verfahrensart und den Streitwert]), ist es nicht immer einfach, die Rechtsnatur eines Entscheids zu bestimmen. Nun hängen aber im System der ZPO die beiden Hauptrechtsmittel (Berufung und Beschwerde) im Wesentlichen von der Qualifikation des angefochtenen Entscheids ab – und nicht etwa von der angewandten Verfahrensart oder von der Behörde, die den Entscheid gefällt hat:

– Handelt es sich um einen Endentscheid, einen Zwischenentscheid oder einen vorsorglichen Massnahmenentscheid, stellt die Berufung das primäre Rechtsmittel dar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist der Berufung gegenüber in dem Sinne subsidiär, dass sie dann offensteht, wenn der minimale Streitwert für die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird (Art. 319 lit. a ZPO) oder das Gesetz ausnahmsweise die Beschwerde unabhängig vom Streitwert vorschreibt (insb. Art. 309 ZPO und Art. 110 ZPO);

– Handelt es sich um einen sog. «Inzidenzentscheid», d.h. um eine prozessleitende Verfügung oder einen «anderen Entscheid» i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO, steht einzig die Beschwerde offen; zudem wird vorausgesetzt, dass diese entweder im Gesetz vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), oder dass mit diesem Entscheid bzw. dieser Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

4 In der ZPO werden vier Arten von erstinstanzlichen Entscheiden aufgezählt, nämlich der Endentscheid (Art. 236 ZPO), der Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO), der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (insb. Art. 261 ff. ZPO) und der sog. « Inzidenzentscheid », der die prozessleitenden Verfügungen und « andere [Inzidenz-]Entscheide » umfasst (Art. 319 lit. b ZPO). Im BGG werden ebenfalls vier Arten von anfechtbaren Entscheiden genannt, deren Definition jedoch nicht immer mit jener der ZPO übereinstimmt, nämlich der Endentscheid (Art. 90 BGG), der Teilentscheid (Art. 91 BGG), der Vor- und Zwischenentscheid und der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). In Bezug auf End- und Teilentscheide wird jedenfalls davon ausgegangen:

– dass der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids darstellt (vgl. Botschaft, 7344; Anm. unter Art. 236 Abs. 1, B., insb. BGE 138 V 106 E.1.1; auch BGE 141 III 395 E. 2.2 m.H.; BGer 4A_122/2019 vom 10.4.2019 E. 1.2): Letzterer beendet das Verfahren vollumfänglich, sei es durch einen Nichteintretensentscheid oder durch einen Entscheid in der Sache. Der erstgenannte Entscheid beendet das Verfahren ebenfalls, aber nur in Bezug auf einige separate Rechtsbegehren, d.h. in Bezug auf einen Streitgegenstand, der gegenüber den anderen selbständig ist (z.B. ein Entscheid über einen der mittels Klagenhäufung gemäss Art. 90 ZPO geltend gemachten Ansprüche), oder bezüglich einer der Prozessparteien (wie etwa einem Streitgenossen, einem Intervenienten oder einem Streitberufungsbeklagten; vgl. BGE 134 III 372 E. 1 [Unzulässigkeit einer Streitverkündungsklage]);

– dass Art. 236 ZPO sowohl eigentliche Endentscheide wie auch Teilentscheide umfasst, obwohl in der Bestimmung einzig der «Endentscheid» ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Anm. ibid., insb. TC/VD vom 13.11.2015 (2015/607) E. 1.1; auch BGer 4A_545/2014 vom 10.5.2015 E. 2.1 i.f.);

– dass der Begriff des Endentscheids gemäss Art. 236 ZPO jenem von Art. 90 BGG entspricht (vgl. Anm. unter Art. 236 Abs. 1, A., insb. BGer 4A_137/2013 vom 7.11.2013 E. 7.2–7.3 n.v. in BGE 139 III 478; auch zit. BGer 4A_545/2014, E. 2.1.).

5 In einem früheren Urteil (BGer 4A_635/2017; 637/2017 vom 8.8.2017 E. 1.1; vgl. Anm. unter Art. 83 Abs. 1–3 und in Newsletter vom 25.10.2018) hatte das BGer bereits Gelegenheit, die rechtliche Qualifikation eines Entscheids, mit dem ein Parteiwechsel zugelassen wird, unter dem Blickwinkel des BGG zu präzisieren. Es hielt fest, dieser Entscheid bewirke, dass die ursprüngliche Partei definitiv aus dem Verfahren ausscheidet, und bezeichnete diesen Entscheid als Teilentscheid. U.E. ist diese im vorliegenden Urteil bestätigte Qualifikation auch im kantonalen Verfahren für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsmittel heranzuziehen, dies aus folgenden Gründen:

– Der Teilentscheid stellt eine Art Endentscheid dar, wobei der Begriff unter der ZPO und dem BGG identisch ist (oben N 3). Daher muss einem vom BGer als End- oder Teilentscheid bezeichneten Entscheid vor den kantonalen Rechtsmittelbehörden grundsätzlich die gleiche Qualifikation zukommen;

– Ein Teilentscheid kann eher mit einem Rechtsmittel (inkl. einer Beschwerde ans BGer) angefochten werden als ein Inzidenzentscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (wie z.B. eine prozessleitende Verfügung). Wird somit ein den Parteiwechsel zulassender Entscheid als prozessleitende Verfügung qualifiziert, führt dies zu einer starken Einschränkung der Möglichkeit, diesen Entscheid im kantonalen Verfahren anzufechten (oben N 4). Nun soll aber ein kantonales Rechtmittel nicht in geringerem Masse offenstehen als die Beschwerde, die in der Folge vor BGer gegen den gleichen Entscheid zur Verfügung steht; sonst würde die Ergreifung eines Rechtsmittels ans BGer illusorisch. Somit ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Urteil vorgenommene Qualifikation vorgehen muss;

– Schliesslich erscheint uns die vom BGer gewählte Qualifikation eher zuzutreffen. Denn der Entscheid, mit dem ein Parteiwechsel zugelassen wird, hat gegenüber der ursprünglichen, ausgewechselten Partei zur Folge, dass der Prozess vollumfänglich beendet wird. Gleiches gilt z.B. bei Entscheiden, mit denen die Klage eines – oder gegen einen – Streitgenossen für unzulässig erklärt oder abgewiesen wird, oder mit denen eine Intervention oder eine Streitverkündungsklage verweigert wird: Auch diese Entscheide beenden den Prozess gegenüber der betroffenen, am Verfahren teilnehmenden Partei. Nun stellt aber ein Entscheid, der das Verfahren in Bezug auf einen Streitgegenstand oder auf eine Partei beendet, einen Teilentscheid dar (oben, N 4). Dieser unterscheidet sich von einem Inzidenzentscheid – wie etwa einer prozessleitenden Verfügung – deutlich, da letzterer das Verfahren nicht (auch nicht teilweise) beenden kann (zit. Newsletters 2019-N26, Nr. 7 und 2020-N2, Nr. 5). Denn er betrifft weder den Streitgegenstand als solchen noch die Teilnahme am Prozess, sondern nur das Verfahren selbst, und regelt einzig dessen Ablauf (zit. BGer 4A_475/2018*, E. 3.2 und zit. Newsletters, ibid.).

6 Zwar beendet der Entscheid, mit dem der Parteiwechsel – anders als im vorliegenden Fall – verweigert wird, den Prozess zwischen den Parteien nicht, sodass dieser Entscheid weder einen End- noch einen Teilentscheid darstellt. Trotzdem kann mit dem Entscheid der Prozess gegenüber der Partei, deren Wechsel in Frage steht, dann beendet werden, wenn im Rechtsmittelverfahren ein gegenteiliger Entscheid gefällt wird. Demnach entspricht dieser Entscheid dem Begriff eines Zwischenentscheids i.S.v. Art. 237 ZPO, der mit Blick auf die Rechtsmittel der gleichen Ordnung wie ein End- oder Teilentscheid unterliegt (vgl. Art. 237 Abs. 2, 308 lit. a und 319 lit. a ZPO; auch zit. Newsletter 2020-N2, Nr. 5).

7 Daraus folgt, dass der Entscheid betreffend den Parteiwechsel (ungeachtet dessen, ob der Parteiwechsel zugelassen oder verweigert wird) unter die in Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO genannten Entscheide fällt. Somit ist dagegen je nach Streitwert (Art. 308 Abs. 2 ZPO) sofort und unter Drohung von Verwirkungsfolgen (vgl. Art. 237 Abs. 2 ZPO, wenn es sich um einen Zwischenentscheid handelt) entweder die Berufung oder der Beschwerde zulässig. Daher ist der Rechtsmittelführer nicht gehalten, zu beweisen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Zudem beträgt die Berufungs- oder Beschwerdefrist grundsätzlich 30 Tage – und nicht zehn Tage, wie dies bei einer gegen eine prozessleitende Verfügung gerichteten Beschwerde gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO) –, es sei denn, der Entscheid wäre im summarischen Verfahren gefällt worden (Art. 314 Abs. 1, 321 Abs. 2 ZPO), was u.E. voraussetzt, dass die Hauptsache selbst dem summarischen Verfahren unterliegt; nun deutet aber nichts darauf hin, dass ein Entscheid über einen Parteiwechsel im Summarverfahren zu ergehen hätte (vgl. für einen Entscheid über den Ausstand, der im Übrigen als « anderer Entscheid » i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO bezeichnet wird: BGer 4A_475/2018* vom 12.9.2019 E. 3.2–3.3).

8 Dies macht deutlich, dass die Qualifikation eines Entscheids von entscheidender Tragweite ist, wenn es darum geht, das offenstehende Rechtsmittel und dessen Modalitäten zu bestimmen. Nun macht es aber für eine Partei einen grossen Unterschied, ob sie einzig innert zehn Tagen Beschwerde einreichen kann und dabei zudem deren Zulässigkeit i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachweisen muss (sofern man den Überlegungen des KGer im vorliegenden Fall folgt), oder ob ihr eine Frist von 30 Tagen zur Verfügung steht (Art. 311 ZPO), um eine Berufungseingabe vorzubereiten (sofern man der Qualifikation des Entscheides durch das BGer folgt). Je nach den konkreten Umständen des Falles kann sich die Ordnung der zulässigen Rügen (Art. 320; Art. 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (Art. 325; Art. 315 ZPO) oder der Zulässigkeit von Noven oder Klageänderungen (Art. 326; Art. 317 ZPO) spürbar auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelführers auswirken.

9 Freilich ist es nicht immer einfach, einen Entscheid rechtlich zu qualifizieren. Konkret richtet sich diese Qualifikation – und damit die Möglichkeit bzw. die Voraussetzungen eines sofortigen Rechtsmittels – nicht (nur) nach der beurteilten Frage, sondern (je nach den Umständen) auch nach dem Dispositiv des Entscheides (Gutheissung oder Abweisung) und/oder nach der betroffenen Person (z.B. stellt der den Parteiwechsel zulassende Entscheid für die ausscheidende Partei einen Endentscheid dar, da der Prozess für sie vollständig beendet wird; ebenso kann ein Entscheid für einen Dritten, der im Prozess nicht Partei ist, einen Endentscheid darstellen, während er für die Parteien zweifellos eine prozessleitende Verfügung darstellen würde: vgl. BGer 4A_179/2019* vom 24.9.2019 E. 1.1 [von der Teilnahme an einer Verhandlung ausgeschlossener akkreditierter Gerichtsberichterstatter]) und/oder nach dem Umstand, ob der Entscheid in einem selbständigen Verfahren ergeht (vgl. für die Verfügungen und Entscheide über die vorsorgliche Beweisführung, Anm. unter Art. 158 Abs. 2, 4.). Insb. ist es mitunter schwierig, eine prozessleitende Verfügung von einem «anderen Entscheid» (vgl. BGer 4A_475/2018* vom 12.9.2019 E. 3.2, betreffend den Entscheid über ein Ausstandgesuch, und zit. Newsletter 2019-N26) oder von einem End-, Teil- oder Zwischenentscheid zu unterscheiden (vgl. neben dem vorliegenden Fall z.B. die Unschlüssigkeiten in Bezug auf die Abschreibung einer Sache gemäss Art. 242 ZPO, Anm. unter Art. 242, B.2.). Mangels klarer Kriterien weichen die Meinungen in Lehre und Rechtsprechung deutlich voneinander ab. Nun führen aber die oben erwähnten Unschlüssigkeiten in der Praxis dazu, dass sich die Parteien zu ihrem Nachteil mit minimalen Rechtsmitteln, Rechtsmittelfristen und Rügen begnügen, gleichzeitig aber die Gerichte dazu veranlassen, ein Rechtsmittel trotzdem materiell zu prüfen, wenn sie es für unzulässig erklären, was zwar umsichtig ist, aber nicht im Interesse der Prozessökonomie liegt. In diesem Kontext wäre eine Klärung durch den Gesetzgeber mittels Festlegung klarer Kriterien begrüssenswert.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N4, Rz…

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