Es ist möglich, dass der Kläger für einzelne Ansprüche gegen den Beklagten separate Schlichtungsverfahren anstrengt und die Ansprüche erst anschliessend im Gerichtsverfahren vereinigt. Neben den Anforderungen von Art. 90 ZPO wird dafür vorausgesetzt, dass die Klage für alle Ansprüche rechtzeitig im Sinne von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO erhoben wurde. [vgl. auch Anm. unter Art. 90, B.]. (E. 4.4.5) Der Begriff der “Hinterlegung von Mietzinsen” in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ist entsprechend dem Ziel der Hinterlegung [s. E. 4.4.4] zu verstehen. Gemeint ist damit nicht nur die blosse Streitigkeit um den hinterlegten Mietzins und den damit unmittelbar zusammenhängenden Beseitigungsanspruch. Vielmehr umfassen die Streitigkeiten, bei denen die “Hinterlegung von Mietzinsen” betroffen ist, streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung mittelbar als Druckmittel dient. Wie bei der Definition des Begriffes des “Kündigungsschutzes” der gleichen Verfahrensbestimmung ist der Begriff der Hinterlegung zum Schutze des Mieters somit weit zu verstehen (dazu oben E. 4.2). Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Schutzfunktion des vereinfachten Verfahrens allein deshalb entfallen soll, weil der Mieter im Hinterlegungsprozess neben der Mängelbeseitigung noch von weiteren gesetzlichen Mängelrechten Gebrauch macht. Es wäre sodann prozessökonomisch nicht sinnvoll, über die weiteren Mängelrechte ein zweites Verfahren durchzuführen, zumal diesem in der Sache häufig die gleichen Mängel zu Grunde liegen dürften. (E. 4.5) Bei Mängeln an der Mietsache wird der Mieter in aller Regel zunächst Mietzinse hinterlegen und erst anschliessend (innert der 30-tägigen Frist nach Art. 259h Abs. 1 OR) zusammen mit der Prosequierung der Hinterlegung weitere Mängelrechte vor der Schlichtungsbehörde geltend machen. Das bedeutet aber nicht, dass dann keine Streitigkeit über die Hinterlegung von Mietzinsen im Sinne Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegen würde, wenn der Mieter vorab verschiedene Mängelansprüche anhängig gemacht hatte und erst anschliessend Mietzinse hinterlegte: Hat der Kläger mit einer Klagenhäufung die Streitigkeit um die hinterlegten Mietzinse, die Beseitigungsansprüche und mehrere weitere Mängelrechte zulässigerweise in einer Klage zusammengefasst, ist nicht entscheidend, ob gewisse Mängelansprüche zeitlich vor der Hinterlegung anhängig gemacht wurden, denn das Gericht hat aufgrund der Klagenhäufung in einem Verfahren über die Beseitigung von Mängeln, über die hinterlegten Mietzinse und über weitere Mängelansprüche zu entscheiden. Es geht aber nicht an, in Mietstreitigkeiten einen Mietzins erst nach Stellung des Schlichtungsgesuches zu hinterlegen mit dem blossen Ziel, die Zuständigkeit des Handelsgerichts zu umgehen. Ein solches [im vorliegenden Fall nicht nachgewiesenes] Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
2020-N1 Streitigkeiten aus Miete: Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird noch ausgeweitet
Bem. F. Bastons Bulletti
1 Innerhalb von zwei Monaten reicht eine Mieterin (Gesellschaft) nacheinander zwei Schlichtungsgesuche gegen die Vermieterin ein. Darin schliesst sie auf Übernahme der Kosten von getätigten Ersatzvornahmen, auf Mietzinsherabsetzung, auf Schadenersatz und auf Beseitigung von an der Mietsache entstandenen Mängeln; alle diese Ansprüche beruhen auf demselben Mietvertrag und betreffen dieselbe vermietete Wohnung. Im Verlauf dieser beiden Schlichtungsverfahren hinterlegt die Mieterin zugleich Mietzinse. Zwei Schlichtungsverhandlungen finden statt (am gleichen Tag), und zwei Klagebewilligungen werden erteilt. Innert nützlicher Frist (Art. 209 Abs. 4 ZPO) reicht die Mieterin beim Gericht eine einzige Klage ein, in der sie alle in den beiden Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren vereinigt. Zwei Monate später ergänzt sie diese Rechtsbegehren, wobei sie die Freigabe der hinterlegten Mietzinse bis zur Höhe ihrer Geldansprüche verlangt. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten auf die Klage. Sie ist einerseits der Meinung, die Vereinigung von Ansprüchen, die in zwei separaten Schlichtungsverfahren geltend gemacht wurden, in einer einzigen Klage sei unzulässig; demnach liege für diese Klagenhäufung keine gültige Klagebewilligung vor. Andererseits bringt sie vor, das Handelsgericht und nicht das befasste Gericht sei für die Beurteilung der Sache im ordentlichen Verfahren zuständig. Dieser Auffassung folgen weder das Gericht noch das Obergericht noch das BGer.
2 Im Wesentlichen hält das BGer Folgendes fest:
2a – Es ist möglich, Ansprüche, die in mehreren Schlichtungsverfahren gelten gemacht und für die mehrere Klagebewilligungen erteilt wurden, i.S.v. Art. 90 ZPO in einer einzigen Klage zu häufen. Dafür genügt es, dass für jeden dieser Ansprüche ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, eine gültige Klagebewilligung erteilt und die Klage innert der in Art. 209 ZPO vorgesehenen Frist beim Gericht eingereicht wurde sowie die Voraussetzungen einer Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) erfüllt sind. Grundsätzlich schreibt die ZPO vor, dass der Klage eine Klagebewilligung beizulegen ist, dabei muss es sich nicht zwingend um eine einzige handeln. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3 des Urteils). Zwar ist im Gesetz nur die Befugnis des Richters ausdrücklich vorgesehen, die Klagen nach ihrer Einreichung zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Jedoch kann der Kläger trotz der bereits durch das Schlichtungsgesuch begründeten Rechtshängigkeit und der sich daraus ergebenden Fixierung des Streitgegenstands (vgl. Anm. unter Art. 64 Abs. 1, Weitere Wirkungen) unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 227 und 230 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren; Art. 317 Abs. 2 und 326 ZPO für das Rechtsmittelverfahren) seine Anträge nach Einreichung der Klage beim Gericht noch abändern, und der Beklagte kann – unter den Voraussetzungen von Art. 224 ZPO – mit Widerklage Rechtsbegehren stellen. Erst recht kann die Fixierung des Streitgegenstandes nicht verhindern, dass der Kläger im Stadium der Einreichung der Klage, die in separaten Schlichtungsverfahren angerufenen Ansprüche bloss vereinigt.
2b – Der Umstand, dass das nach der Einreichung der Klage gestellte Rechtsbegehren auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bildete, steht dessen Zulässigkeit nicht entgegen. Denn die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diese Abänderung (Ergänzung) der Klage sei unzulässig (Art. 227 ZPO; E. 3.2).
2c – Wenn auch das Rechtsbegehren auf Freigabe der Mietzinse erst nach den weiteren Anträgen bezüglich Mängelrechte gestellt wurde, ging das OGer zu Recht davon aus, dass alle Ansprüche der Klägerin im Rahmen eines Verfahrens auf «Hinterlegung von Mietzinsen» i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO geltend gemacht wurden. Denn der Begriff der «Hinterlegung» gemäss dieser Bestimmung ist weit zu verstehen, wobei den Parteien das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert für alle Mängelrechte gemäss Art. 259a Abs. 1 OR zugutekommt, die mit dem Antrag auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse geltend gemacht werden. Darunter werden somit nicht nur die Hinterlegung selbst und die Mängelbeseitigung, sondern auch die aus den Mängel hergeleiteten Ansprüchen auf Schadenersatz und Herabsetzung des Mietzinses verstanden. Daher unterliegt die Streitsache unabhängig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren. Demzufolge ist das Gericht und nicht das Handelsgericht zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 143 III 137 E. 2.2 m.H.).
3 Die gewählten Lösungen sind überzeugend.
3a – In Bezug auf die Möglichkeit, Ansprüche in einer einzigen Klage i.S.v. 90 ZPO zu häufen, die Gegenstand separater Schlichtungsverfahren bildeten, erscheint uns die Lösung aus den vom BGer angeführten Gründen nahezuliegen. Insb. wurde in einem früheren Urteil (BGer 4A_222/2017 vom 8.5.2018 E. 4.1.1 und 4.1.2, Anm. unter Art. 227 Abs. 1 und 2, A., zustimmend M. Heinzmann, vgl. Bem. in Newsletter vom 23.8.2018) davon ausgegangen, der Kläger könne zwischen der Erteilung der Klagebewilligung und der Einreichung der Klage seine Rechtsbegehren abändern; diesfalls sind die in Art. 227 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für eine Klageänderung nach der Einreichung der Klage beim Gericht – nur – sinngemäss anwendbar. Es genügt, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage oder die Zustimmung der Gegenpartei vorliegt. Kann somit der Kläger seine Klage dergestalt abändern, dass er Rechtsbegehren stellt oder hinzufügt, die keinem Schlichtungsversuch unterlagen, muss er sich erst recht darauf beschränken können, in seiner Klage Rechtsbegehren zu übernehmen, die – auch wenn separat – bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bildeten, vorausgesetzt, die Voraussetzungen einer Klagenhäufung (Art. 90 ZPO: Identität der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart) sind erfüllt und die Klagebewilligungen sind nicht verwirkt (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO).
3b – In Bezug auf das neue, vereinigte Rechtsbegehren auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse ist zu bemerken, dass dieses Rechtsbegehren nach der Einreichung der Klage beim Gericht gestellt wurde und nicht Gegenstand eines – wenn auch obligatorischen (Art. 197 f. ZPO) – Schlichtungsverfahrens gewesen war. Nach der Rechtsprechung befreit die Klagenhäufung nicht vom vorgängigen Schlichtungsversuch für jeden der geltend gemachten Ansprüche. Demzufolge ist eine gültige Klagebewilligung auch für dieses Rechtsbegehren grundsätzlich erforderlich (vgl. Anm. unter Art. 90, B., insb. BGer 4A_413/2012 vom 14.1.2013 E. 6; BGer 4A_213/2019 vom 4.11.2019 E. 2 [vom selben Tag datiert wie das vorliegende Urteil]). Sind jedoch die Voraussetzungen für eine Klageänderung i.S.v. Art. 227 ZPO erfüllt, kann der Streitgegenstand erweitert – oder abgeändert – werden, ohne dass für den neu vorgebrachten Anspruch ein vorgängiger Schlichtungsversuch erforderlich wäre (vgl. BGer 4A_222/2017 vom 8.5.2018 E. 4.1.2, Anm. unter Art. 227 Abs. 1 und 2, C.1.).
3c – Die Auslegung des Begriffs der «Hinterlegung von Mietzinsen» knüpft an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Auslegung von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO an. Diese Bestimmung erlaubt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unabhängig vom Streitwert – d.h. auch für Ansprüche, deren Streitwert über den Betrag von Fr. 30’000.- hinausgeht oder die nicht vermögensrechtlicher Natur sind – in besonders sensiblen Gebieten des Sozialrechts, in denen es sich rechtfertigt, dass das Verfahren von einem Laien geführt werden kann und die sog. soziale Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) Anwendung findet. Zum Schutz der Parteien in Streitsachen, die diese Rechtsgebiete betreffen, geht das BGer von einer weiten Auslegung insb. des – auch unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO fallenden – Begriffs des «Kündigungsschutzes» aus (vgl. Anm. unter Art. 243 Abs. 2 lit. c, 3., insb. BGE 142 III 402 E. 2). Im vorliegenden Fall entscheidet es sich u.E. zu Recht für den gleichen Ansatz in Bezug auf den Begriff der Hinterlegung von Mietzinsen. Damit wird vermieden, dass der Kläger für Ansprüche, die auf demselben Mietvertrag und demselben Sachverhalt – die Mängel der vermieteten Sache – beruhen, zugleich ein vereinfachtes (für die Freigabe der Hinterlegung und die Mängelbeseitigung) und ein ordentliches Verfahren (für die Ansprüche auf Schadenersatz und auf Mietzinssenkung, wenn diese insgesamt über Fr. 30’000.- hinausgehen, vgl. Art. 93 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario) einleiten muss. Diese Lösung trägt damit der Verfahrensökonomie und der Gefahr widersprüchlicher Entscheide Rechnung. Allerdings ist zu betonen:
3ca – dass das vereinfachte Verfahren nur dann unabhängig vom Streitwert Anwendung findet, wenn es beim Verfahren um die Hinterlegung selbst geht. Sonst unterliegen Rechtsbegehren aus Mängelrechten i.S.v. Art. 259a Abs. 1 OR – auch wenn sie auf Mängelbeseitigung lauten – dem vereinfachten Verfahren nur dann, wenn deren Streitwert nicht über Fr. 30’000.- hinausgeht (Art. 243 Abs. 1 ZPO; vgl. TC/VD vom 14.6.2017 (2017/219) E. 2.4.2–2.4.3, Anm. unter Art. 243 Abs. 2 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 28.2.2018; vgl. auch den Fall 2020-N2 unten).
3cb – dass eine Streitigkeit über die Hinterlegung von Mietzinsen i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO auch dann vorliegen und demnach das vereinfachte Verfahren Anwendung finden kann, wenn die Mängelrechte geltend gemacht worden sind, bevor die Hinterlegung ebenfalls zum Streitgegenstand wird. Das BGer präzisiert eindeutig (E. 4.5), dass, soweit die Ansprüche gültig vereinigt werden, einzig entscheidend ist, dass das Gericht letztlich in einem einzigen Verfahren über die Hinterlegung und die weiteren Mängelrechte zu befinden hat, wobei nicht von Bedeutung ist, in welcher chronologischen Reihenfolge die entsprechenden Rechtsbegehren gestellt worden sind. Einzig Rechtsmissbrauch ist vorbehalten, wenn der Kläger, der vorab Rechtsbegehren gestellt hat, die – insb. mit Blick auf deren Streitwert – in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen, seinen Anspruch auf Hinterlegung erst nachträglich geltend macht, um sich der Zuständigkeit dieses Gerichts und der Anwendung des ordentlichen Verfahrens zu entziehen.
3cc – dass die von Art. 259a Abs. 1 OR nicht erfassten Ansprüche – auch wenn sie auf dem Mietvertrag beruhen – dem vereinfachten Verfahren nur dann unterliegen, wenn sie – aus einem anderen Grund – ebenfalls unter Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen, oder andernfalls, wenn ihr Streitwert nicht über Fr. 30’000.- hinausgeht (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Ist dies nicht der Fall, können sie mangels Identität der Verfahrensarten gemäss Art. 90 ZPO nicht in einem Verfahren gehäuft werden, das die Hinterlegung i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO betrifft. Diese Lösung ist nicht immer befriedigend. Denn der Kläger muss zwei separate Verfahren führen, und dies auch dann, wenn alle seine Ansprüche gegenüber derselben Partei auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und eng miteinander verknüpft sind (vgl. z.B. den Sachverhalt im Fall 2020-2 unten: Neben der Herabsetzung des Mietzinses aufgrund von Mängeln verlangt der Mieter eine Mietzinsreduktion aufgrund des gesenkten Referenzzinssatzes sowie die Feststellung, dass er keinen Verzugszins bezüglich Mietzinsausstände mehr schuldet), was das Risiko widersprüchlicher Entscheide mit sich bringt und der Verfahrensökonomie zuwiderläuft. Wir teilen die Ansicht, wonach die Klagenhäufung diesfalls dennoch zuzulassen ist, sofern die Ansprüche konnex sind (vgl. M. Heinzmann, La procédure simplifiée – Une émanation du procès civil social, Freiburg 2018, Nr. 229 ff.; L. Grobety, Le cumul objectif d’actions en procédure civile suisse, Freiburg 2018, Nr. 470 ff.). Damit können alle Rechtsbegehren im gleichen Verfahren beurteilt werden, wobei die sachliche Zuständigkeit und die massgebende Verfahrensart in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die pekuniäre oder nicht pekuniäre Natur von Streitigkeiten, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweisen (vgl. Anm. unter Art. 91, A., insb. BGer 5A_205/2008 vom 3.9.2008 E. 2.3 m.H.), mit Blick auf den im Vordergrund stehenden Anspruch zu bestimmen sind. Der Entwurf zur Änderung der ZPO vom 2.3.2018 geht teilweise in die gleiche Richtung: Das Erfordernis der Identität der Verfahrensarten wird grundsätzlich gestrichen und durch die Voraussetzung eines sachlichen Zusammenhangs ersetzt. Jedoch ist für Ansprüche, die aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (d.h. die unter Art. 243 Abs. 2 ZPO fallenden Ansprüche), vorgesehen, dass die in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene soziale Untersuchungsmaxime anwendbar bleibt, und dies auch dann, wenn mehrere Ansprüche zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt werden (neuer Art. 90 Abs. 3).
Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N1, Rz…