Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius

BGer 5A_204/2019 vom 25.11.19 E. 4.6

Art. 313, 58 Abs. 1, 317 Abs. 2 - HAUPTBERUFUNG, DER EINE ANSCHLUSSBERUFUNG FOLGT – ÄNDERUNG DER KLAGE DURCH DEN HAUPTBERUFUNGSKLÄGER IN SEINER ANSCHLUSSBERUFUNGSANTWORT – VERBOT EINER ANSCHLUSSBERUFUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG SOWIE DER REFORMATIO IN PEIUS

[Ehescheidungsurteil; Berufung der Ehefrau in Bezug auf ihren Unterhalt. Mit Anschlussberufung beantragt der Ehemann die Reduktion der von ihm geschuldeten Entschädigung nach Art. 124e ZGB. In ihrer Anschlussberufungsantwort stellt die Ehefrau den Antrag, diese Entschädigung sei zu erhöhen] In ihrer Berufung beanstandete die Ehefrau die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht. Erst nach der Anschlussberufung des Ehemannes beantragte sie deren Erhöhung. Damit hat sie nach Ablauf der Berufungsfrist ihre Berufungsbegehren erweitert. Indem die Vorinstanz ihrem Antrag stattgab, hat sie im Ergebnis eine verpönte Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung zugelassen (BGE 141 III 302 E. 2.4 m.H.), denn im Berufungsverfahren gilt die Offizialmaxime für den Vorsorgeausgleich nicht (BGer 5A_631/2018 vom 15.2.2019 E. 3.2.2 m.H.; 5A_862/2012 vom 30.5.2013 E. 5.3.3, SJ 2014 I 77 f.; 5A_796/2011 vom 5.4.2012 E. 5.3 m.H.; vgl. auch BGE 129 III 481 E. 3.3), sodass das Verschlechterungsverbot greift (BGer 5A_478/2016 vom 10.3.2017 E. 10.1 i.f. m.H.).

2020-N5 Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius 
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erhebt die Ehefrau gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Bezug auf einen Betrag, den sie ihrem Ehegatten zurückzahlen muss, sowie bezüglich der Kapitalabfindung für ihren nachehelichen Unterhalt Berufung. Der Ehemann, der seinerseits keine Berufung eingereicht hat, schliesst auf Abweisung der Berufung und erhebt Anschlussberufung, in der er insb. die Herabsetzung der Entschädigung verlangt, die er der Ehefrau gemäss Art. 124e ZGB zahlen muss. Daraufhin verlangt die Ehefrau in ihrer Anschlussberufungsantwort eine Erhöhung dieser Entschädigung. Das Obergericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Anschlussberufung ab. Zudem erhöht es die Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB im von der Ehefrau verlangten Umfang. Der Ehemann reicht beim BGer Beschwerde ein; dieses hebt den Entscheid in Bezug auf die Erhöhung der Entschädigung auf. In Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) hält das BGer fest, die Berufungsklägerin, die in diesem, im Berufungsverfahren der Dispositionsmaxime unterstehenden Punkt nicht rechtzeitig Berufung erhoben hatte, könne nur auf Abweisung der Anschlussberufung schliessen, und die ihr zugesprochene Erhöhung verletze das Verbot der reformatio in peius.

2 Einerseits erwachsen die vom Berufungskläger nicht angefochtenen Urteilspunkte unter Vorbehalt einer Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Andererseits sind die Rechtsbegehren des Berufungsklägers für das Berufungsgericht verbindlich: Es kann ihm nicht weniger zusprechen, als ihm vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochen worden ist, und es kann ihn nicht zu mehr verurteilen, als zu zahlen ihn das Gericht verurteilt hat. Dabei geht es um das Verbot der reformatio in peius (vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, D. und unter Art. 318 Abs. 1 lit. a und b, B.). Anders verhält es sich für den Fall, dass eine Anschlussberufung erhoben wird (die auch in Bezug auf Punkte eingereicht werden kann, die der Hauptberufungskläger nicht angefochten hat, vgl. Anm. unter Art. 313 Abs. 1, insb. BGE 138 III 788 E. 4.4). In diesem Fall kann der Entscheid im Umfang der in der Anschlussberufung gestellten Rechtsbegehren noch zum Nachteil des Hauptberufungsklägers abgeändert werden. Das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Gleiches gilt – auch ohne Anschlussberufung – dann, wenn die Sache von der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) beherrscht wird. Denn diesfalls ist das Berufungsgericht wie auch das erstinstanzliche Gericht nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Somit ist eine reformatio in peius möglich (vgl. Anm. unter Art. 317 Abs. 2, insb. BGer 5A_288/2019 vom 16.8.2019 E. 5.4).

3 Wie das BGer präzisiert, ist hingegen eine Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung nicht zulässig. Nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfristen (wobei die Anschlussberufung spätestens mit der Berufungsantwort einzureichen ist, vgl. BGE 143 III 153 E. 4.4, Anm. unter Art. 313 Abs. 1) erwächst der Entscheid in allen unangefochtenen Punkten in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO); somit können diese Punkte nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Berufungsgericht kann einzig innerhalb der durch die Rechtsbegehren in der Berufung und in der Anschlussberufung umrissenen Grenzen entscheiden. Daher kann der Hauptberufungskläger ausschliesslich auf die Anschlussberufung antworten und höchstens deren Abweisung oder Nichteintreten, nicht aber eine Änderung beantragen, die er nicht rechtzeitig in seiner Hauptberufung verlangt hatte.

4 Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage dann anders präsentiert hätte, wenn der Ehemann, anstatt sich damit zu begnügen, auf die Hauptberufung zu antworten und Anschlussberufung zu erheben, seinerseits auch (rechtzeitig) eine Hauptberufung eingereicht hätte. Diesfalls hätte die Berufungsklägerin gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 III 302 E. 2.3, Anm. unter Art. 313 Abs. 1) noch eine Anschlussberufung auf die Hauptberufung des Ehemannes einreichen und auf die Erhöhung der strittigen Entschädigung schliessen können, obwohl sie ihrerseits bereits eine Hauptberufung eingereicht hatte, in der sie diesen Punkt nicht angefochten hatte. Hingegen konnte sie nach Ablauf der Berufungsfrist und ohne die Möglichkeit einer Anschlussberufung ihre Rechtsbegehren nicht mehr auf diesem Weg ausdehnen.

5 Im Urteil wird jedoch nicht erwähnt – zweifellos deshalb, weil es nahelag, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren und die Parteien diese Frage nicht erörtert hatten –, dass der Haupt- oder Anschlussberufungskläger unter den (wenn auch strikten) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine eigenen Rechtsbegehren auch nach Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist noch ändern kann. So wie eine Partei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven noch nach Ablauf der Berufungsfrist und sogar nach Ende des Schriftenwechsels vorbringen kann (s. Anm. unter Art. 317 Abs. 1, A.b., insb. BGE 142 III 413), kann der Haupt- oder Anschlussberufungskläger seine Klage in jenen Punkten, die nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO), solange noch abändern, als die Phase der Urteilsberatung des Berufungsgerichts noch nicht begonnen hat. Denn es würde keinen Sinn machen, wenn er zwar noch Noven einreichen, aber deren Rechtsfolgen in seinen Rechtsbegehren nicht mehr berücksichtigen könnte. Somit kann man sich fragen, wie diese – freilich beschränkte – Möglichkeit nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist mit dem Verbot der reformatio in peius harmoniert, das der Gegenpartei zugutekommt, die (Haupt- oder Anschluss-)Berufung erhoben hat.

6 In Art. 317 Abs. 2 ZPO wird einerseits vorausgesetzt, dass die Abänderung auf nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässigen Noven beruht – im vorliegenden Fall war wahrscheinlich schon diese Voraussetzung nicht erfüllt; zumindest geht dies aus dem Urteil nicht hervor. Andererseits wird auch verlangt (lit. a), dass die Änderung die Voraussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt. Dies setzt einerseits voraus, dass das neue oder geänderte Rechtsbegehren nach der gleichen Verfahrensart wie das frühere zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Dabei ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren massgebende Verfahrensart abzustellen, deren Grundsätze und Maximen im Berufungsverfahren weiterhin anwendbar sind. Andererseits wird auch vorausgesetzt, dass die geänderte Klage mit dem bisher erhobenen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht, es sei denn, die Gegenpartei stimme der Änderung zu (Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der sachliche Zusammenhang bezieht sich nicht etwa auf den im erstinstanzlichen Verfahren beurteilten Streitgegenstand, sondern er muss sich auf das im Berufungsverfahren strittig Gebliebene beziehen (TC/FR vom 18.10.2019 [101 2017 308] E. 2.1.2 m.H., Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F.). An sich ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Partei ihre Rechtsbegehren in einem Punkt ändert, den die Gegenpartei in ihrer (Anschluss-)Berufung angefochten hat. Allerdings hat das BGer für das Berufungsverfahren entschieden, dass die Partei, die ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen kann, den einzig der Berufungskläger angefochten hat, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen; sonst würde das Verbot der reformatio in peius umgegangen (BGer 5A_386/2014, 5A_434/2014 vom 1.12.2014 E. 6, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F.). Im vorliegenden Urteil präzisiert das BGer sinngemäss, aber in logischer Weise, dass das Gleiche dann gilt, wenn diese Partei zwar ihrerseits Berufung erhoben hat, aber jener Punkt, in dem sie ihr Klage ändert, einzig von der Gegenpartei mit Anschlussberufung angefochten worden ist. Das Verschlechterungsverbot, das dem (Anschluss-)Berufungskläger zugutekommt, schränkt für dessen Gegenpartei auch die Möglichkeiten ein, ihre Klage nach Ablauf der (Anschluss-)Berufungsfrist zu ändern.

7 Zusammengefasst: Ist die (Anschluss-)Berufungsfrist erst einmal abgelaufen, kann nur noch jene Partei ihre Klage – unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO, nämlich insb. dann, wenn Noven vorliegen – abändern, die zuvor eine (Haupt- oder Anschluss-)Berufung erhoben hat, und dies einzig in jenen Punkten, die sie selbst bereits angefochten hat. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschränkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (denn eine Einschränkung ist stets zulässig, jedenfalls bis zum Beginn der Beratungsphase; BGer 5A_456/2016 vom 28.10.2016 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, E.), oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist. Im ersten Fall ist jede reformatio in peius zum Nachteil der Gegenpartei ausgeschlossen; im zweiten Fall ist diese reformatio nicht verboten.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N5, Rz…

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