(E. 3.2) Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende 0 % beträgt, kann mit der Kollokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Kollokationsstreit wegen der Wirkungen des Verlustscheines auch dann zulässig, wenn das auf den bestrittenen Anspruch entfallende Konkursbetreffnis voraussichtlich Null sein wird (BGE 82 III 94). Im Konkurs von juristischen Personen wird die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung der Kollokationsklage gestellt (BGE 138 III 675 E. 3.3). (E. 3.3.1) Im positiven Kollokationsprozess wird ein Rechtsschutzinteresse bejaht, wenn der Kläger die Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG verlangen will (BGer 5A_94/2014 vom 2.5.2014 E. 1.1.2). Auch im negativen Kollokationsprozess wird dem Kläger ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zugestanden, wenn er geltend macht, dass er sich Ansprüche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen wolle (BGer 5A_878/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1.2). (E. 3.3.2-3.3.4) Der Gläubiger, der mit Wegweisungsklage die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs vermeiden will, geht auf der Grundlage eines genügendes Eigeninteresses und Interesses der Masse an der Bereinigung der Konkursforderungen gegen den Konkurrenten vor. Bei einer Nulldividende kann ein besonderes mittelbares Interesse des Klägers als schutzwürdig erachtet werden. Es lässt sich nicht rechtfertigen, das Interesse des Klägers an der Verhinderung von Abtretungen (Art. 260 SchKG) an den beklagten Gläubiger, um sich selber nicht einem Prozess stellen zu müssen, von vornherein als nicht schutzwürdig zu bezeichnen. (E. 3.3.5) Die Überlegungen, wonach beim Kollokationsprozess “nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch mehr auf dem Spiele [steht] als nur die zur Auszahlung gelangende Konkursdividende” erlauben den Schluss, die schutzwürdigen Interessen des Gläubigers auch dann anzunehmen, wenn der Kläger befürchtet, vom beklagten Gläubiger in Anspruch genommen zu werden.
2020-N7 Kollokationsklage: Das Rechtsschutzinteresse beschränkt sich nicht auf die zu gewinnende Dividende
Bem. F. Bastons Bulletti
1 Wie jedes Verfahren ist die Kollokationsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzinteresse daran hat, sein Recht von einem Gericht anerkennen zu lassen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), d.h., wenn sich die Gutheissung seiner Klage positiv auf seine Stellung auswirken kann. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur, wirtschaftlich oder ideell sein, vorausgesetzt, es ist hinreichend (schutzwürdig), was in der Regel mit sich impliziert, dass es (vorbehältlich der Fälle der Prozessstandschaft, in denen das Recht dem Kläger erlaubt, den Anspruch eines anderen im eigenen Namen geltend zu machen) persönlich, aktuell und praktisch ist. In dieser Beziehung weist die Kollokationsklage einige Besonderheiten auf: Aus der Rechtsprechung, von der das vorliegende Urteil nicht abweicht, ergibt sich, dass einerseits nicht nur das persönliche Interesse des klagenden Gläubigers, sondern auch jenes der Konkursmasse berücksichtigt wird. Andererseits wird nicht verlangt, dass das Interesse unmittelbar ist. Auch ein nur mittelbares Interesse, das sich einzig hypothetisch verwirklichen wird, kann schutzwürdig sein.
2 Bei einer Kollokationsklage wendet sich der Kläger entweder gegen die Konkursmasse, in Bezug auf die Kollokation seiner eigenen Forderung (positive Kollokationsklage, Art. 250 Abs. 1 SchKG), oder gegen einen anderen Konkursgläubiger, dessen Kollokation der Forderung der Kläger bestreitet (negative Kollokationsklage, Art. 250 Abs. 2 SchKG). In beiden Fällen liegt das unmittelbare Interesse des Klägers darin, dass er bei Obsiegen eine Dividende oder eine zusätzliche Dividende erhält: Klagt er auf positive Kollokation, geht es dabei um die Dividende, die auf den bestrittenen Betrag seiner eigenen Forderung entfallen würde; bei einer negativen Kollokationsklage geht es um die Dividende, die auf die bestrittene Forderung (bzw. auf den bestrittenen Teil der Forderung) des Beklagten entfallen würde, bis zur Höhe der angemeldeten Forderung des Klägers; ein allfälliger Überschuss kommt den weiteren Konkursgläubigern zugute (Art. 250 Abs. 2 SchKG), sodass auch die Masse ein unmittelbares Interesse an der Klage hat (BGE 115 III 68 E. 3; unten N 6). Der Streitwert wird nach diesem Interesse berechnet: Er entspricht nicht etwa dem Betrag der bestrittenen Forderung, über deren Vorliegen nicht mit materieller Rechtskraft entschieden wird, sondern jenem Betrag, der dem Kläger oder sogar der Masse (im Fall eines Überschusses gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG) bei Obsiegen zukommt, nämlich der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende (Leitentscheid vom 17.2.1939, BGE 65 III 28 E. 1 i.f.; BGE 138 III 675 E. 3.1; 140 III 65 E. 3.2, Anm. unter Art. 91 Abs. 2, 2.). Somit besteht ein unmittelbares Interesse an der Kollokationsklage nur dann, wenn die mutmassliche Dividende im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (zit. BGE 140, E. 3.2) nicht bei Null liegt. Im umgekehrten Fall hingegen, dass die der bestrittenen Forderung zukommende Dividende Null ist, hat der Vorteil, welcher der Kläger und die Masse direkt erzielen können, also der Prozessgewinn am Ende der Kollokationsklage, keinen Geldwert (vgl. BGE 138 III 674 E. 3.4, Anm. ibid.).
3 Trotzdem wird bei einer Nulldividende in der Rechtsprechung längst davon ausgegangen, dass ein mittelbares Interesse ausreichen kann. Dieses Interesse kann im Vorteil bestehen, bei einem Obsiegen der Kollokationsklage einen Verlustschein für einen Betrag zu erhalten, der gegebenenfalls in einer neuen Betreibung eingebracht werden kann, wenn der Konkursit zu neuem Vermögen kommt (BGE 82 III 94; 138 III 675 E. 3.3). Im Stadium der Kollokationsklage ist dieses Interesse an der Einbringung nur mittelbar, da es zusätzlich voraussetzt, dass der Gemeinschuldner zu neuem Vermögen kommt und er oder ein Gericht die Schuld anerkennt; dennoch wird dieses mittelbare Interesse als hinreichend erachtet. Da dieses Streitinteresse nur symbolisch ist und jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegt, entspricht der Streitwert diesfalls einem minimalen, auf jeden Fall Fr. 10’000.- nicht übersteigenden Betrag (zit. BGE 82, BGE 138 III 675 E. 3.4.2 und BGer 5A_878/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1, Anm. unter Art. 91 Abs. 2, 2.).
4 Diese bereits als gering bezeichnete (zit. BGE 82) Möglichkeit einer späteren Einbringung bei neuem Vermögen ist jedoch dann inexistent, wenn der Gemeinschuldner eine juristische Person ist, die mit dem Schluss des Konkursverfahrens im Handelsregister gelöscht wird (Art. 159 Abs. 5 HRegV) und nicht mehr betrieben werden kann (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.3; BGer 5A_484/2010 vom 20.12.2010 E. 4.2.3). Was die Möglichkeit angeht, dass nachträglich (nach dem Schluss des Konkursverfahrens, Art. 269 SchKG) Vermögenswerte entdeckt werden, was einen Nachkonkurs erlauben würde, hat das BGer entschieden, dass diese Möglichkeit nicht berücksichtigt werden kann, zumindest nicht für die Berechnung des Streitwerts der Kollokationsklage (BGE 65 III 28 E. 2) und auch nicht zur Begründung eines Interesses an dieser Klage (zit. BGer 5A_484/2010, ibid.).
5 Dennoch schliesst der Umstand, dass die mutmassliche Dividende 0 % beträgt, auch im Konkurs einer juristischen Person ein – mittelbares – Interesse an der Kollokationsklage nicht aus. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere entschieden:
5a – dass der Kläger ein hinreichendes Interesse an einer gegen einen anderen Gläubiger gerichteten Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) hat, wenn er beabsichtigt, dessen im Kollokationsplan zugelassene Forderung herabzusetzen, damit der Beklagte bei der Abtretung der Rechtsansprüche der Masse – auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Gemeinschuldnerin (Art. 260 SchKG) – bei Verteilung des Ergebnisses dieser Ansprüche zwischen den Abtretungsgläubigern (Art. 260 Abs. 2 SchKG) nicht zu viel erhält (BGE 138 III 675 E. 3.4);
5b – dass der Kläger ebenfalls ein hinreichendes Interesse an der – positiven oder negativen – Kollokationsklage hat, wenn er sich Rechtsansprüche der Masse (Art. 260 SchKG), insb. gegen die Organe der juristischen Person gerichtete Verantwortlichkeitsansprüche, abtreten lassen will. Denn diese Abtretung kann einerseits nur zugunsten von im Kollokationsplan zugelassenen Gläubigern stattfinden; andererseits kann in der auf diese Abtretung begründeten Klage weder die Eigenschaft der Gläubiger noch die im Kollokationsplan aufgeführte Forderung in Frage gestellt werden (BGE 132 III 342 E. 2.4). Schliesslich dient bei Obsiegen das Prozessergebnis gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG in erster Linie dazu, die Konkursforderung des Abtretungsgläubigers zu decken, wobei ein allfälliger Überschuss an die Masse abzuliefern ist. Dieses Interesse, das sich erst dann konkretisiert, wenn der Konkursgläubiger die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse erlangt, daraufhin erfolgreich Klage erhebt und schliesslich tatsächlich eine Zahlung erhält, ist offensichtlich ein mittelbares (BGer 5A_878/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1.2 und BGer 5A_94/2014 vom 2.5.2014 E. 1.1.2);
5c – dass dem Kläger schliesslich ein hinreichendes Interesse an der positiven Kollokationsklage dann zukommt, wenn er als Konkursgläubiger die Möglichkeit erhalten will, zu verhindern, dass eine Schadenersatzklage gegen Mitglieder seiner Familie erhoben wird, die Organe der Gemeinschuldnerin sind; das BGer betont hier, dass ein ehemaliger Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin gemäss Lehre dann ein Rechtsschutzinteresse an der – positiven – Kollokationsklage hat, wenn er die zu kollozierende Forderung mit allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen verrechnen will (BGer 5A_484/2010 vom 20.12.2010 E. 4.2.1 und 4.2.4).
6 Im vorliegenden Fall zielte der Kläger, bei dem es sich um ein ehemaliges Organ der Gemeinschuldnerin handelt, mit der – negativen – Kollokationsklage darauf ab, einen anderen Konkursgläubiger wegzuweisen, der als Abtretungsgläubiger der Masse (Art. 260 SchKG) gegen ihn (den Kläger) eine aktienrechtliche Verantwortlichklage einreichen könnte. Das Obergericht erachtete das Interesse des Klägers, sich dieser Klage zu entziehen, nicht als schutzwürdig, da er rechtmissbräuchlich handle. Das BGer erinnert daran (E. 3.3.2 des Urteils), dass einige Autoren sowie kantonale Entscheide in diesem Fall im Gegenteil von einem Interesse des Klägers ausgehen. In seiner früheren Rechtsprechung hat das BGer zwar ein derartiges Interesse mit der Begründung verneint, der Beklagte sei im vorliegenden Fall im Kollokationsplan für eine andere Forderung ohnehin endgültig zugelassen worden, was ihm genüge, um die Abtretung (Art. 260 SchKG) zu erwirken und danach gegen den Kläger eine Verantwortlichkeitsklage einzureichen (BGer 5C.185/2002 vom 31.10.2002 E. 2.2). Später liess es in einem ähnlichen Fall die Frage offen, ob sich der Kläger dann auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könnte, wenn seine Klage darauf abzielt, durch die Wegweisung eines Gläubigers eine gegen ihn selbst gerichtete Klage zu vermeiden (BGer 5A_720/2007 vom 24.4.2008 E. 2.3). Im vorliegenden Urteil geht das BGer einerseits davon aus, dass der Kläger diesfalls ein persönliches Interesse an der negativen Kollokationsklage hat (E. 3.3.3 des Urteils). Andererseits hält es fest, dass der Kläger auch den Anspruch der Masse an der Bereinigung des Kollokationsplans sowie daran geltend macht, dass dieser Plan nur begründete Forderungen umfasst, auf deren Anrufung die Masse verzichtet hatte, als sie die Forderung des Beklagten im Kollokationsplan zuliess (E. 3.3.4 des Urteils m.H.; CJ/GE vom 11.12.2018 [CJC/1740/2018] E. 1.2.2; BGE 115 III 68 E. 3, in dem betont wird, dass der Kläger in der Kollokationsklage genauso wie der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG in eigenem Name Ansprüche geltend macht, die der Masse zustehen). Auch bei einer mutmasslichen Nulldividende, bei der ein Überschuss i.S.v. Art. 250 Abs. 2 SchKG ausgeschlossen ist, haben die Konkursgläubiger noch ein – mittelbares – Interesse an dieser Bereinigung im hypothetischen Fall eines Nachkonkurses, wobei der Kollokationsplan auch diesfalls verbindlich ist. Sowohl das eigene Interesse des Klägers als auch jenes der Konkursmasse gelten als hinreichend (vgl. bereits zit. BGE 115, E. 3 i.f., in dem davon ausgegangen wird, dass auch das alleinige Interesse der Masse für die Zulässigkeit der Klage genügt; allerdings ging es im vorliegenden Fall um ein unmittelbares Interesse [oben N 2]; vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1: Das Streitinteresse des Klägers ist nicht allein massgebend, sondern jenes des Klägers und der Masse). Da mit der Kollokationsklage mehr auf dem Spiel stehen kann als das blosse Interesse an der Einbringung eines höheren Betrags, ist insb. ein Interesse daran, eine von einem (angeblichen) Gläubiger nach Abtretung von der Masse eingereichte Klage zu vermeiden, nicht von vornherein nicht schutzwürdig (E. 3.3.4 und 3.3.5 des Urteils).
7 Die Begründung und die gewählte Lösung erscheinen uns überzeugend. Damit wird dem – bereits in der Rechtsprechung seit dem Urteil BGE 82 III 94 angenommenen (wenn auch in diesem Urteil nur das Interesse an der Ausstellung eines Verlustscheins berücksichtigt wurde, oben N 3) – Umstand Rechnung getragen, dass sich die Interessen des Klägers an der Kollokationsklage nicht zwingend auf das unmittelbare Interesse daran beschränken, einen höheren Betrag zu erhalten. Da die Eigenschaft als Konkursgläubiger und der Betrag seiner Forderung in einem von ihm nach einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG eingereichten Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr bestritten werden kann (BGE 132 III 342 E. 2.2–2.3), hat jener, der in diesem Prozess beklagt werden würde, jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran, dass sein Konkurrent nicht gegen ihn klagen kann, wenn dieser nicht tatsächlich Gläubiger der Gemeinschuldnerin ist, deren Ansprüche er geltend machen will. Was das Interesse der Konkursmasse an der Bereinigung des Kollokationsplans angeht, konkretisiert sich dieses dann, wenn ein Erlös am Ende trotz der Schätzung der Dividende verteilt werden kann; dies ist dann der Fall, wenn die Masse oder ein Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) die Rechtsansprüche der Gemeinschuldnerin mit Erfolg geltend macht und sich daraus ein Erlös bzw. ein Überschuss ergibt (Art. 260 Abs. 2 SchKG), oder wenn Vermögenswerte, deren Erlös die Bezahlung einer Dividende ermöglicht, nachträglich entdeckt werden. In diesen Fällen hat die Masse ein Interesse daran, dass dieser Erlös einzig unter den echten Gläubigern verteilt wird. Auch wenn dieses Interesse nur mittelbar ist und nicht dem Kollokationskläger selbst zusteht, ist es zu berücksichtigen. Zudem lässt es sich nicht rechtfertigen, dass für ein ehemaliges Organ der Gemeinschuldnerin die Möglichkeit, eine negative Kollokationsklage einzureichen, um einen anderen angeblichen Gläubiger wegzuweisen und zu vermeiden, auf Verantwortlichkeit beklagt zu werden, letztlich davon abhängt, ob die mutmassliche Konkursdividende über 0 % hinausgeht oder nicht. Schliesslich ist – wie das BGer hervorhebt (E. 3.3.5 des Urteils) – unbestritten, dass das ehemalige Organ der Gemeinschuldnerin, wenn es Konkursgläubiger ist, durchaus ein Interesse daran hat, die eigentliche Abtretung der Rechtsansprüche der Masse mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) anzufechten. Nicht anders verhält es sich, wenn das ehemalige Organ nicht etwa die Abtretung, sondern grundsätzlich die Stellung des Beklagten als Konkursgläubiger bestreitet.
Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N7, Rz…