Zweiter Schriftenwechsel, Hauptverhandlung und Aktenschluss im summarischen Verfahren
Die in BGE 144 III 117 E. 2.2 vorgespurte Lösung ist zu bestätigen: Im erstinstanzlichen Summarverfahren ist Art. 229 ZPO dann analog anzuwenden, wenn –
Die in BGE 144 III 117 E. 2.2 vorgespurte Lösung ist zu bestätigen: Im erstinstanzlichen Summarverfahren ist Art. 229 ZPO dann analog anzuwenden, wenn –
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