Streitigkeiten aus Miete: Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird noch ausgeweitet
BGer 4A_182/2019* vom 4.11.2019 E. 3.3, E. 4.4.5 und E. 4.5Art. 90, Art. 209, Art. 243 Abs. 2 lit. c – VEREINIGUNG, IN EINER KLAGE, VON ANSPRÜCHEN, DIE IN ZWEI SEPARATEN SCHLICHTUNGSVERFAHREN VORGEBRACHT WURDEN – ZULÄSSIGKEIT – ANWENDUNGSBEREICH DES VEREINFACHTEN VERFAHRENS – BEGRIFF DER STREITIGKEITEN, WELCHE DIE „HINTERLEGUNG VON MIETZINSEN“ BETREFFEN