Einholen eines Gutachtens von Amtes wegen und Verhandlungsmaxime
Das gerichtliche Gutachten kann – wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) – Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft
Das gerichtliche Gutachten kann – wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) – Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft
Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom „Klagerückzug“ spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelführende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zurückzieht. Nach
(E. II.6.3-II.6.6) Aus der Botschaft ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und deren Überführung in die ZPO keine
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