Vielzahl von Parteien und/oder von Ansprüchen – Wie soll der für das Rechtsmittel massgebende Streitwert berechnet werden?

BGer 4A_190/2019* vom 8.10.2019 E. 2.3

Art. 81 f., 90, 94 ZPO ; Art. 74 Abs. 1 lit. b, 51 Abs. 1 lit. a, 52, 53 BGG - BESCHWERDE IN ZIVILSACHEN GEGEN EINEN ÜBER EINE HAUPTKLAGE, EINE STREITVERKÜNDUNGSKLAGE UND EINE WIDERKLAGE DES STREITVERKÜNDUNGSBEKLAGTEN GEFÄLLTEN ENTSCHEID – BERECHNUNG DES STREITWERTS

Ungeachtet des Vorliegens eines Gesamtverfahrens begründen der Hauptprozess und die Streitverkündungsklage je ein spezifisches Prozessrechtsverhältnis, das eigene Parteien und Rechtsbegehren umfasst. Damit fällt eine analoge Anwendung von Art. 52 BGG [Zusammenrechnung der Ansprüche bei objektiver Klagenhäufung oder einfacher Streitgenossenschaft] ausser Betracht; der Streitwert der im Hauptverfahren erhobenen Ansprüche und jener der im Rahmen der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren sind selbständig zu berechnen.

2019-N29 – Vielzahl von Parteien und/oder von Ansprüchen – Wie soll der für das Rechtsmittel massgebende Streitwert berechnet werden?
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Ein Unternehmer reicht eine Forderungsklage auf Bezahlung des Saldos einer Rechnung von Fr. 29’500.- gegen den Bauherrn ein. Dieser schliesst auf vollständige Abweisung der Klage; zudem reicht er gegen seinen Architekten eine Streitverkündungsklage ein, wobei er von ihm die Zahlung von Fr. 45’000.- als Schadenersatz verlangt. Nachdem die Streitverkündungsklage für zulässig erachtet worden ist, schliesst der Architekt auf Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Bauherrn sowie wiederklageweise auf Zahlung eines Betrags von Fr. 12’400.-, der dem Saldo seines Honorars entspreche. Das erstinstanzliche Gericht heisst die Hauptklage vollumfänglich gut, weist die Klage des Bauherrn gegen den Architekten ab und schützt die Widerklage des Architekten bis zum Betrag von Fr. 6’400.- teilweise. Der Bauherr reicht vergeblich eine Berufung ein, in der er die gleichen Rechtsbegehren wie im erstinstanzlichen Verfahren stellt. In der Folge reicht er beim BGer eine Beschwerde in Zivilsachen ein.

2 Das BGer erinnert daran, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert, der sich nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; idem Art. 308 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren: « Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren »), mindestens Fr. 30’000.- beträgt (Art 74 Abs. 1 lit. b BGG). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beschwerde auf einen drei Ansprüche betreffenden Entscheid, die alle drei vollumfänglich bestritten waren: 1) der Anspruch des Klägers (Unternehmer) im Hauptverfahren; 2) der Anspruch des Streitverkündungsklägers (Bauherr); 3) der widerklageweise geltend gemachte Anspruch des Streitverkündungsbeklagten (Architekt). Diese Konstellation gibt dem BGer Gelegenheit, Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung des für die Beschwerde in Zivilsachen massgebenden Streitwerts vorzunehmen.

3 Der im Hauptverfahren bestritten gebliebene Betrag (Fr. 29’500.-) liegt unter dem Mindestbetrag von Fr. 30’000.-. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig, es sei denn, das im Streitverkündungsverfahren bestrittene Rechtsbegehren sei mit dem Rechtsbegehren im Hauptverfahren zusammenzurechnen. Das BGer (E. 2.3 des Urteils) betont, dass die Lehre diesbezüglich gespalten ist: Einige Autoren schliessen diese Zusammenrechnung aus; andere befürworten eine sinngemässe Anwendung von Art. 94 ZPO (Fall einer Widerklage: der Streitwert bestimmt sich nach dem höheren Rechtsbegehren); andere lassen die Zusammenrechnung zu, wobei sie die Vereinigung der Ansprüche im Fall einer Streitverkündungsklage einer subjektiven Klagenhäufung (einfache Streitgenossenschaft; s. Art. 52 BGG; Art. 93 Abs. 1 ZPO: die geltend gemachten Ansprüche werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen) gleichsetzen. Indem es an die Rechtsnatur der Streitverkündungsklage erinnert (vgl. bereits BGE 139 III 67 E. 2.1; 142 III 271 E. 1.1; 144 III 526 E. 3.3, vgl. Anm. unter Art. 81 und 82), betont das BGer, diese ermögliche zwar ein Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren und setze einen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen des Streitverkündungsklägers und jenen im Hauptverfahren voraus, wobei erstere vom Vorliegen der zweiten abhängen müssen (Art. 81 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 67 E. 2.4.3; z.B. Gewährleistungsansprüche gegen Dritte, Regress- und Schadenersatzansprüche, vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte, vgl. zit. BGE 139 E. 2.4.3; BGE 142 III 102 E. 3.1, Anm. unter Art. 82 Abs. 1-2). Allerdings hält das BGer für entscheidend, dass es beim Hauptprozess und beim Streitverkündungsverfahren um zwei je selbständige Ansprüche geht (BGE 144 III 526 E. 3.3; 142 III 102 E. 5.3.2) und je eigene Prozessrechtsverhältnisse mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren begründet werden (BGE 144 III 526 E. 3.3; 139 III 67 E. 2.1 m.H.). Zudem ergibt sich aus dem Vorentwurf der Revision der ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage (insb. auf die Voraussetzung der Unterstellung unter die ordentliche Verfahrensart, vgl. Art. 81 Abs. 3 ZPO), dass das Rechtsbegehren im Hauptverfahren und jenes in der Streitverkündungsklage de lege lata nicht zusammengerechnet werden, was auch aus der Rechtsprechung hervorgeht (BGE 142 III 102 E. 5.3.1): Der Umstand, dass der im Hauptverfahren eingeklagte Betrag für die sachliche Zuständigkeit und die anwendbare Verfahrensart im Streitverkündungsverfahren massgebend sein kann – was dann der Fall ist, wenn der Streitverkündungskläger gegen den Streitverkündungsbeklagten eine Regressklage einreicht – bringt mit sich, dass die in der Streitverkündungsklage und im Hauptverfahren verlangten Beträge nicht zusammengerechnet werden. Somit schliesst das BGer jede Zusammenrechnung der im Hauptverfahren und im Streitverkündungsverfahren gestellten Rechtsbegehren dann aus, wenn es darum geht, den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebenden Streitwert zu berechnen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde in Zivilsachen in Bezug auf die Gutheissung der Hauptklage mangels Erreichung des verlangten Streitwertes unzulässig ist.

4 Die im vorliegenden Fall gewählte Lösung ist u.E. auch im Rahmen der kantonalen Rechtsmittel anwendbar: Ausser dem für die Berufung massgebenden Mindeststreitwert (Fr. 10’000.- und nicht Fr. 30’000.-) sind die in dieser Beziehung anwendbaren Regeln die gleichen. Reichen nämlich mehrere einfache Streitgenossen Berufung ein, ist der Streitwert ihrer zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren zur Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 cum Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Urteil BGer 5A_398/2018 vom 11.12.2018 E. 1.2, Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Hingegen enthält weder die ZPO noch das BGG eine Bestimmung zur Berechnung des Streitwertes bei einer Streitverkündungsklage, sodass die vom BGer vorgenommene Auslegung anwendbar sein sollte, zumal deren Begründung auf der Rechtsnatur der Streitverkündungsklage gemäss Art. 81 f. ZPO beruht. Daher ist eine gegen den Entscheid in der Hauptsache und/oder in der Streitverkündungsklage gerichtete Berufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (zu diesem Begriff vgl. Anm. unter Art. 308 Abs. 2) den Betrag von Fr. 10’000.- in jedem betroffenen Verfahren erreicht. Zwar ist es ziemlich selten, dass der Streitwert in einem der Verfahren (Hauptverfahren oder Streitverkündungsverfahren) unter Fr. 10’000.- liegt; jedoch ist dies dann denkbar, wenn der im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids bestrittene Betrag unter dieser Summe liegt. Konkret ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Hauptverfahren und Streitverkündungskläger diesfalls gegen den einen Entscheid Berufung und gegen den anderen Beschwerde wird einreichen müssen (betrifft z.B. die Hauptklage den vom Beklagten vollumfänglich bestrittenen und vom Gericht dennoch zugesprochenen Betrag von Fr. 50’000.-, steht die Berufung offen [Art. 308 Abs. 2 ZPO]. Bezieht sich die Streitverkündungsklage auf den Betrag von Fr. 30’000.-, anerkennt der Streitverkündungsbeklagte Fr. 20’000.- und bestreitet, den Saldo zu schulden, den das Gericht dem Streitverkündungskläger teilweise zuspricht, steht einzig die Beschwerde offen).

5 In dieser Konstellation ist das Risiko widersprüchlicher Entscheide im Stadium der Rechtsmittel umso höher, weil sowohl die zulässigen Rügen als auch die Ordnung der Noven und der Klageänderung nicht übereinstimmen (vgl. Art. 310 und Art. 320 ZPO; Art. 317 und Art. 326 ZPO). Nun hängen aber die Ansprüche des Streitverkündungsklägers naturgemäss von jenen des Hauptklägers ab, was dann Koordinationsprobleme aufwerfen kann, wenn die Hauptklage im Rechtsmittelverfahren (teilweise) abgewiesen wird. Denn der Anspruch des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Streitverkündungsbeklagten kann erst dann begründet werden, wenn und soweit er im Hauptverfahren unterliegt (vgl. BGE 143 III 106 E. 5.2–5.3, Anm. unter Art. 81 Abs. 1 und in Newsletter vom 22.2.2017). Dieses Risiko könnte vermieden werden, indem die eine oder die andere der weiteren in der Lehre befürworteten Lösungen (analoge Anwendung von Art. 94 oder von Art. 93 ZPO, s. oben N 3) gewählt würde. Da der wirtschaftliche Wert des Prozesses nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren entscheidend ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO), wäre es u.E. gerechter, im Fall einer Streitverkündungsklage auf den Wert sämtlicher bestrittenen Ansprüche abzustellen, über welche das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren entscheiden musste, m.a.W. Art. 93 ZPO betreffend die subjektive Klagenhäufung zumindest dann sinngemäss anzuwenden, wenn sowohl der Entscheid über die Hauptklage wie auch jener über die Streitverkündungsklage angefochten wird. In dieser Beziehung überzeugt die Begründung des BGer nicht völlig. Denn beim Prozess, der einfache Streitgenossen vereint, kann es wie – und sogar eher als – im Streitverkündungsverfahren um selbständige Ansprüche gehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO und BGE 142 III 581 E. 2.1–2.3, Anm. unter Art. 71, B.a.: « gleichartige Tatsachen oder Rechtsgründe » genügen), und jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den anderen führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Zudem werden die jeweiligen Rechtsbegehren der Streitgenossen zur Bestimmung der massgeblichen Verfahrensart und sogar der sachlichen Zuständigkeit (BK ZPO-Sterchi Art. 93 N 10) wie im Fall einer Streitverkündungsklage (BGE 142 III 102 E. 5.3.1, s. N 3) nicht zusammengerechnet (vgl. Art. 93 Abs. 2 ZPO); dies verhindert nicht, dass diese Zusammenrechnung ausserdem und insb. zur Bestimmung des massgebenden Rechtsmittels stattfindet (zit. BGer 5A_398/2018 vom 11.12.2018 E. 1.2, oben N 4). Schliesslich steht der Umstand, dass bei einer Streitverkündungsklage zwei Prozessrechtsverhältnisse begründet werden, einem erstinstanzlichen Gesamtverfahren nicht entgegen; vielmehr besteht der mit Art. 81 f. ZPO verfolgte Zweck gerade darin. Es ist nicht einzusehen, weshalb es sich im Rechtsmittelverfahren anders verhalten sollte.

6 Das BGer prüft auch (hier nicht wiedergegebene E. 2.4.1) den Streitwert des bestrittenen Anspruchs des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Architekten (Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 45’000.-). Diese Summe besteht teilweise aus Gerichtskosten und Parteientschädigung. Indem er vorbringt, diese beide Positionen könnten bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden (Art. 51 Abs. 3 BGG; vgl. auch Art. 91 Abs. 1 ZPO), behauptet der beschwerdebeklagte Architekt, das massgebende Rechtsbegehren erreiche den Mindestbetrag von Fr. 30’000.- nicht, sodass die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sei. Allerdings weist das BGer darauf hin, dass die Prozesskosten im vorliegenden Fall selbständig als Schadensposten und nicht als nebensächlicher Anspruch verlangt werden. Nun sind diese Kosten diesfalls bei der Berechnung des Streitwerts miteinzubeziehen (vgl. für das kantonale Verfahren Anm. unter Art. 91 Abs. 1, insb. BGer 5D_23/2017 vom 8.5.2017 E. 4.3.3, Bem. in Newsletter vom 23.8.2017). Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Gegenstand eines selbständigen Rechtsbegehrens bildeten. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf den im Streitverkündungsverfahren bestrittenen Hauptanspruch zulässig.

7 Weiter stellt sich die Frage nach dem Streitwert des vom Streitverkündungsbeklagten widerklageweise gestellten Rechtsbegehrens auf Zahlung von Honoraren (vgl. die hier nicht wiedergegebene E. 2.4.2 des Urteils). Bei einer Widerklage schreibt Art. 53 Abs. 2 BGG für den Fall, dass die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, vor, dass die sich auf beide Klagen beziehende Beschwerde dann vollumfänglich zulässig ist, wenn die Streitwertgrenze für eine dieser Klagen erreicht wird (anders in Art. 94 Abs. 1 ZPO für das kantonale Verfahren: Der Streitwert bestimmt sich nach dem höheren Rechtsbegehren; vgl. unten N 8). Da der Mindeststreitwert im vorliegenden Fall einzig für eine der bestrittenen Klagen – nämlich jene des Streitverkündungsklägers – erreicht wird (oben N 3 und 6), ist die sich auf die Widerklage beziehende Beschwerde nur dann zulässig, wenn Haupt- und Widerklage einander ausschliessen. Gemäss dem Architekten wie auch gemäss dem kantonalen Gericht (vgl. E. 2.2 des Urteils) trifft dies nicht zu. Vorab erinnert das BGer (E. 2.1 des Urteils) daran, dass die Haupt- und die Widerklage einander dann ausschliessen, wenn es widersprüchlich wäre, eine der beiden ganz oder teilweise gutzuheissen, ohne die andere abzuweisen. Im vorliegenden Fall lässt es die Frage offen, weist aber darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen die vom Auftraggeber behauptete Schadenersatzforderung und jene des Auftragnehmers (Architekt) auf Zahlung seines Honorars einander nicht ganz ausschliessen (BGE 124 III 423 E 4c; BGer 4A_89/2017 vom 2.10.2017 E. 5.2.2).

8 Ohnehin ist die Frage im Rahmen der Rechtsmittel der ZPO weniger von Belang: Bei einer Widerklage bestimmt sich der für die Berufung massgebende Streitwert (nämlich der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, Art. 308 Abs. 2 ZPO) anders als in Art. 53 Abs. 2 BGG gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO, d.h. einzig nach dem höheren Rechtsbegehren. Unerheblich ist (trotz der etwas unklaren französischen Fassung von Art. 94 Abs. 1 ZPO; vgl. CR CPC-Tappy Art. 94 N 2a), ob Haupt- und Widerklage einander ausschliessen; ebenfalls ohne Belang ist, ob sich die Berufung nur auf einen der Ansprüche – und zwar auch auf jenen, dessen bestrittener Betrag unter Fr. 10’000.- liegt – oder auf beide bezieht (CR CPC-Tappy Art. 94 N 6). Daher genügt es, wenn der Streitwert eines der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von Fr. 10’000.- erreicht. Die Frage, ob die Haupt- und Widerklage einander ausschliessen, ist jedoch für die Bestimmung der Prozesskosten entscheidend (Art. 94 Abs. 2 ZPO). In diesem Rahmen sind die vom BGer im vorliegenden Urteil vorgenommenen Präzisierungen von einem gewissen Interesse.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N29, Rz…

LinkedIn
Twitter
Facebook
Email

Zugang zur ZPO Online

Ein praktisches und effizientes Arbeitstool

ZPO Online Kurzkommentar

Die Urteile sind in Ihrer Sprache zusammengefasst und Artikel für Artikel in ihrem Kontext präsentiert. Eine SucheUne recherche vous permet de trouver rapidement une solution à une question concrète. Ein ZPO Online Abonnement gibt Ihnen einen uneingeschränkten Zugang zu den Annotationen sowie zu den fast täglichen Aktualisierungen..

Suche
Letzte Veröffentlichungen
Blog Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden zu den letzten kostenlosen Veröffentlichungen unseres Blogs.

Newsletter du Blog CPC

Le Blog CPC publie régulièrement un arrêt commenté, extrait de la newsletter envoyée aux abonnés du CPC Online.

Inscrivez-vous gratuitement

Vous recevrez un email plusieurs fois par an pour vous annoncer la dernière publication du Blog CPC.

Pour en profiter, il vous suffit de remplir le formulaire d’inscription

Newsletter CPC Annoté Online
Le CPC Online mobile
​La newsletter du CPC Online est optimisée pour l’ordinateur, la tablette et le Smartphone.

Inscription gratuite à la newsletter

Veuillez SVP remplir ce formulaire pour recevoir la newsletter du du Blog CPC, gratuitement et sans engagement.