Die Interdependenz von Unterhaltsbeiträgen für Ehegatten und Kinder und ihre Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren

BGer 5A_112/2020 vom 28.3.2022 E. 2.2 und 2.3

Art. 58 Abs. 1, Art. 296 Abs. 3 - BERUFUNG IN BEZUG AUF DIE FÜR DIE EHEFRAU UND DAS KIND FESTGESETZTEN UNTERHALTSBEITRÄGE – DISPOSITIONS- UND OFFIZIALMAXIME – FOLGE DER INTERDEPENDENZ DER UNTERHALTSBEITRÄGE AUF DIE FESTSETZUNG DES EHELICHEN UNTERHALTS

Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung, welche nach neuster Rechtsprechung nicht nur für den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6), sondern auch für den ehelichen Unterhalt die allein zulässige ist (BGE 147 III 301 E. 4.3), besteht eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III 593 E. 3.2; 147 III 301 E. 2.2). Obwohl die einzelnen Unterhaltskategorien auf unterschiedlichen materiellen Normen beruhen (Art. 125 ZGB für den nachehelichen, Art. 163 ZGB für den ehelichen und Art. 276 ZGB für den Kindesunterhalt) und für sie auch verschiedene Verfahrensmaximen gelten (Dispositions- und Verhandlungsmaxime beim nachehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO; Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), können aufgrund der angesprochenen Interdependenz die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 147 III 301 E. 2.2). Diese Erwägungen, die zwar die Sachverhaltsermittlung  betrafen, müssen sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, zumal er nicht wissen kann, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird. (E. 2.3) Bezieht sich folglich die Berufung sowohl auf die Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten als auch auf die Kindesunterhaltsbeiträge, kann der Berufungsrichter, der den Kindern höhere Unterhaltsbeiträge zuspricht als jene, die der Unterhaltsschuldner und Berufungskläger für sie angeboten hat, der Ehefrau ohne Willkür einen geringeren Betrag zusprechen als jenen, der vom Berufungskläger angeboten wurde, sofern sämtliche festgesetzten Beträge den angebotenen übersteigen.

2022-N10 Die Interdependenz von Unterhaltsbeiträgen für Ehegatten und Kinder und ihre Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren
Bem. F. Bastons Bulletti


1 Mit diesem Urteil wird der Entscheid eines Berufungsgerichts bestätigt, das in einem Verfahren über vorsorgliche Scheidungsmassnahmen den Beitrag für die Ehefrau auf einen Betrag unterhalb des Rechtsbegehrens des berufungsführenden Ehemannes reduzierte. Das BGer bestätigt damit, dass die Vorinstanz der Klägerin weniger zusprechen konnte, als die Gegenpartei offeriert hatte. Im vorliegenden Fall ging es in der Berufung nicht nur um den Beitrag für die Ehefrau, sondern auch um den Unterhalt für die drei Kinder des Ehepaares. Das BGer betont zunächst die Interdependenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten und jenem für die Kinder – die durch die nunmehr zwingende Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung verstärkt wird – wenn es darum geht, die Höhe dieser Beiträge während der Ehe wie auch nach der Scheidung festzulegen (BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 301 E. 4.3). Daraus leitet es ab, dass der Entscheid des Berufungsgerichts betreffend den ehelichen Unterhalt nicht willkürlich ist, da der Gesamtbetrag der festgesetzten Unterhaltsbeiträge höher ist als der vom Berufungskläger angebotene Betrag.

2 In seiner neusten Rechtsprechung hat das BGer bereits Rechtsfolgen aus der bestehenden Interdependenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten und jenen für das Kind in Bezug auf die Feststellung der für die Festsetzung dieser verschiedenen Beiträge relevanten Tatsachen gezogen. Obwohl diese Feststellung je nach Unterhaltsberechtigtem unterschiedlichen prozessualen Maximen unterliegt – strikte Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhaltsbeitrag, soziale Untersuchungsmaxime für den Ehegattenunterhalt, Verhandlungsmaxime für den nachehelichen Unterhalt –, hat das BGer aus dieser Interdependenz abgeleitet, dass nicht behauptete, vom Richter von Amtes wegen im Rahmen der Festlegung der Kindesunterhaltsbeiträge festgestellte Tatsachen dann nicht ausgeblendet werden dürfen, wenn es um die Festlegung des Ehegattenunterhalts geht, auch wenn dieser nur der sozialen Untersuchungsmaxime oder sogar der Verhandlungsmaxime unterliegt (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2, Anm. unter Art. 317 Abs. 1, B.a.a.). Daraus folgt, dass die strikte Untersuchungsmaxime letztlich auch auf die Feststellung der Tatsachen anwendbar ist, die für die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für diesen Ehegatten relevant sind (vgl. auch BGer 5A_119/2021 vom 14.9.2021 E. 6.2, Anm. ibid.).

3 Im vorliegenden Urteil legt das BGer dar, dass die Interdependenz der Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und für das Kind nicht nur die Feststellung der für die Festsetzung des Ehegattenunterhalts relevanten Tatsachen beeinflusst, sondern auch die eigentliche Festsetzung dieses Unterhalts durch den Richter. Die Interdependenz beeinflusst somit auch die freie Verfügung der Parteien über den Streitgegenstand. Zwar unterliegt der Ehegattenunterhalt an sich immer der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass der Richter an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, sodass er dem Ehegatten keinen höheren als den geforderten bzw. keinen geringeren als den vom Schuldner angebotenen Unterhaltsbeitrag zusprechen kann. Der Kindesunterhaltsbeitrag unterliegt jedoch im Gegenteil der Offizialmaxime: In dieser Beziehung ist der Richter nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Aus Art. 282 Abs. 2 ZPO geht zudem hervor, dass abweichend vom Grundsatz, wonach die in der Berufung nicht angefochtenen Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft, Art. 315 Abs. 1 ZPO), das zweitinstanzliche Gericht die Kindesunterhaltsbeiträge auch dann noch von Amtes wegen überprüfen kann, wenn sich die Berufung nur auf den Ehegattenunterhalt bezieht. Diese Unterhaltsbeiträge sind jedoch mit dem Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten interdependent, und dies insb. bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Das BGer leitet daraus für den vorliegenden Fall ab, dass, wenn der Ehegattenunterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss, die Dispositionsmaxime insofern abgeschwächt wird, als der Richter nicht an den allein für den Unterhalt des Ehegatten angebotenen Betrag gebunden ist, sondern an den Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner und Berufungskläger offeriert hat. So hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Ehefrau zwar einen geringeren Betrag zugesprochen, als der Berufungskläger für sie angeboten hatte, gleichzeitig aber die Kindesunterhaltsbeiträge auf einen Betrag festgesetzt, der weit über dem vom Vater angebotenen Betrag liegt, sodass die zugesprochene Gesamtsumme nicht geringer ist als die angebotene. Daraus folgt, dass dem Gericht keine willkürliche Verletzung der Dispositionsmaxime bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts vorgeworfen werden kann.

4 Das BGer übernimmt damit bei der gemeinsamen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die ganze Familie seine Praxis der sog. «kommunizierenden Röhren», die dann gilt, wenn verschiedene Rechtsbegehren einen einzigen Streitgegenstand bilden, insb. wenn eine Klage die verschiedenen Posten eines Schadens betrifft (vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1 C.3. und Newsletter 2019-N28, Nr. 3 und Nr. 5-5b). In Fällen, in denen diese Praxis Anwendung findet, wird die Dispositionsmaxime in dem Sinn abgeschwächt, dass der Richter zwar an die Rechtsbegehren, aber nur an den geforderten Gesamtbetrag und an den anerkannten Gesamtbetrag gebunden ist – und nicht an die für jede Position geforderten und/oder angebotenen Beträge. In diesem Rahmen kann er weniger als für eine Position angeboten und/oder mehr als für eine andere Position gefordert zusprechen.

5 Im Bereich der Unterhaltsbeiträge hat das BGer diese Rechtsprechung bereits auf den nachehelichen Unterhalt angewandt: Ausgehend vom Gesamtbetrag des verlangten Unterhalts hat es zugelassen, dass der Beitrag über den unter diesem Titel verlangten Betrag hinaus erhöht wird, um dem Wert eines ebenfalls geforderten, aber nicht zugesprochenen Wohnrechts Rechnung zu tragen (BGer 5A_667/2015 vom 1.2.2016 E. 6.1, Anm. ibid.). Hingegen hat es sich bisher geweigert, diese Praxis auf Fälle anzuwenden, die dem hier erörterten gleichen, wobei es erwog, dass das Gericht, das die Kindesunterhaltsbeiträge reduziert hatte, den Ehegattenunterhalt nicht über die unter diesem Titel gestellten Rechtsbegehren hinaus erhöhen dürfte (vgl. BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 vom 23.8.2017 E. 3.3.1, Anm. ibid.; BGer 5A_906/2012 vom 18.4.2013 E. 6.2.2, Anm. unter Art. 282 Abs. 2, wonach das Gericht die in den Rechtsbegehren betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge einerseits und den Ehegattenunterhalt andererseits aufgeführten Beträge nicht miteinander verrechnen darf; auch BGer 5A_204/2018 vom 15.6.2018 E. 4.1, Anm. ibid.: Der Dispositionsgrundsatz verbietet es, der Ehefrau den Betrag zuzusprechen, um den die Kindesunterhaltsbeiträge gekürzt wurden, wenn der Ehegattenunterhalt dadurch den Betrag übersteigt, den sie für ihren eigenen Unterhalt verlangt hatte; auch BGer 5A_970/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2, Anm. ibid., in dem das BGer die Anwendung der Praxis der kommunizierenden Röhren mit der Begründung ablehnte, die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen). Es hat es auch als unzulässig erachtet, einen an sich berechtigten Ehegattenunterhalt mit der Begründung zu kürzen, den Kindern werde mehr als verlangt zugesprochen und somit der geforderte Gesamtbetrag überschritten (BGer 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1.7.2021 E. 9.2 n.v. in BGE 147 III 393, Anm. ibid.).

6 Das vorliegende Urteil erscheint daher als Einzelfall, zumal die oben genannte Rechtsprechung weder diskutiert noch erwähnt wird. Die gewählte Lösung erscheint uns jedoch mit Blick auf die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung, die die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten und die Kinder vereinheitlicht, überzeugend. Es liegt zwar nicht nahe, dass diese Unterhaltsbeiträge einen einzigen Streitgegenstand bilden, und sie sind jeweils Gegenstand spezifischer und bezifferter Rechtsbegehren, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (vgl. E. 2.2 des Urteils). Dennoch sind diese Beiträge nicht mehr wirklich unabhängige Ansprüche. Sie werden gemeinsam, auf den gleichen tatsächlichen Grundlagen (Einkommen und Bedürfnisse jedes Familienmitglieds, vgl. BGE 147 III 265 E. 7) und nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel berechnet, sodass die Festsetzung oder Änderung eines Unterhaltsbeitrags in der Regel die anderen Unterhaltsbeiträge beeinflusst. Unter diesen Umständen scheint die Praxis der kommunizierenden Röhren für die strittigen Unterhaltsbeiträge geeignet zu sein.

7 Das vorliegende Urteil läuft im Gegensatz zu den vorhergehenden (oben N 5) zwar darauf hinaus, eine Reduktion des Ehegattenunterhalts auf einen Betrag unterhalb der Rechtsbegehren des Berufungsklägers zu schützen, nicht aber eine Erhöhung dieses Unterhalts über die verlangten Unterhaltsbeiträge hinaus zu verweigern. Die dargelegten Gründe scheinen uns jedoch auch für den Fall relevant zu sein, in dem nach einer (auf Antrag hin oder sogar von Amtes wegen erfolgten) Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrags der verfügbare Betrag des Unterhaltspflichtigen erhöht wird und es sich rechtfertigt, den ebenfalls strittigen Ehegattenunterhalt über den Betrag hinaus zu erhöhen, den dieser Ehegatte unter diesem Titel verlangt hat. Die im Urteil erwähnte Schwierigkeit, Eventualanträge für den Ehegattenunterhalt für den Fall zu stellen, dass das Gericht von den Berufungsanträgen in Bezug auf den Kindesunterhalt abweicht, ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht geringer als für den Unterhaltspflichtigen. Auch er kann nicht wissen, auf welchen geringeren Betrag das Gericht – gegebenenfalls von Amtes wegen – den Kindesunterhaltsbeitrag festsetzen könnte (vgl. jedoch BGE 140 III 231 E. 3.5, Anm. ibid., wonach der Ehegatte Eventualanträge für den Fall stellen muss, dass seinem Rechtsbegehren betreffend den Kindesunterhalt nicht gefolgt wird). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum die Dispositionsmaxime strikt auf die Festlegung des Ehegattenunterhalts angewendet werden oder im Gegenteil durch die Praxis der kommunizierenden Röhren abgeschwächt werden sollte, je nachdem, ob es sich um eine Erhöhung oder um eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags handelt.

8 Anders ist die Rechtslage hingegen, wenn nur der Kindesunterhalt umstritten ist. Sofern keine Rechtsbegehren zum Ehegattenunterhalt gestellt werden, kann aufgrund der Rechtskraft des Entscheids in diesem Punkt (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und der Dispositionsmaxime der für den Ehegatten festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht geändert werden. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 282 Abs. 2 ZPO ergibt sich zudem, dass diese Bestimmung nur eine Änderung des Kindesunterhaltsbeitrags von Amtes wegen ermöglicht, wenn einzig der Ehegattenunterhalt mit einer Berufung oder Beschwerde angefochten wird, nicht aber umgekehrt (vgl. BGer 5A_582/2020 vom 7.10.2021 E. 6.2.3, Anm. ibid.). Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung kann also der Ehegattenunterhalt, der nicht oder nicht mehr strittig ist, auch dann nicht von Amtes wegen überprüft werden, wenn die – gegebenenfalls von Amtes wegen erfolgende – Änderung des Kindesunterhaltsbeitrags eine Überprüfung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen hat die Partei, die eine Berufung einreicht, in der Regel ein Interesse daran, sowohl die für den Ehegatten als auch die für die Kinder festgesetzten Unterhaltsbeiträge anzufechten, damit die Praxis der kommunizierenden Röhren zur Anwendung kommen kann. Zitationsvorschlag: F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2022-N9, Rz…
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