Wirkungen eines auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheids

BGer 4A_75/2018  vom 15.11.2018 E. 4.1

Art. 59 Abs. 2 lit. b, Art. 237 - AUF EINER DOPPELRELEVANTEN TATSACHE BERUHENDER ZWISCHENENTSCHEID ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT – TRAGWEITE IM VERFAHREN IN DER SACHE

[In Rechtskraft erwachsener Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO), mit dem die Zuständigkeit des Gerichts gestützt auf eine doppelrelevante Tatsache anerkannt wird – späterer Sachentscheid, mit dem die Klage gutgeheisst wird] Über das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache und somit über die Pflicht des Beklagten ist in der Phase des Verfahrens in der Sache Beweis zu erheben. Was im Zwischenentscheid in Bezug auf die Zuständigkeit einzig gestützt auf die Behauptungen des Klägers entschieden wurde, ist für den Entscheid in der Sache weder endgültig noch entscheidend. (E. 4.2) Da das Gericht das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte, kann sich sein Zwischenentscheid einzig auf die Zuständigkeit beziehen, und bei einem Rechtsmittelverzicht kann es nur um diese Frage gehen. Indem das Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache vor jeder Beweisabnahme nur mit Blick auf den Entscheid über die Zulässigkeit der Klage anerkannt wurde, kann sich der Richter nicht weigern, die Einwendungen des Beklagten zu einer Sachfrage [im vorliegenden Fall der Passivlegitimation, die ebenfalls vom Vorliegen dieser doppelrelevanten Tatsache abhängt] zu behandeln, dies mit der Begründung, diese Frage sei bereits entschieden worden und hätte Gegenstand eines sofortigen Rechtsmittels bilden müssen.

2019-N8 Wirkungen eines auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheids
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Ein Unternehmer reicht vor der Kammer in vermögensrechtlichen Sachen des Kantons Waadt eine Klage auf Zahlung seiner Rechnung gegen den Bauherrn ein. Der Vertrag, auf den er seine Klage stützt, sieht als Gerichtsstand Lausanne vor. Der Bauherr behauptet, er sei nicht Vertragspartei, und bestreitet sowohl die örtliche Zuständigkeit des aufgrund der Gerichtsstandsklausel befassten Gerichts als auch seine eigene Passivlegitimation, also seine Schuldnereigenschaft. Die Kammer beschränkt das Verfahren auf die Frage ihrer örtlichen Zuständigkeit und anerkennt diese in einem Zwischenentscheid. Der Bauherr verzichtet darauf, diesen Entscheid anzufechten. In der Folge entscheidet die Kammer in der Sache, heisst die Klage grösstenteils gut. Sie geht davon aus, die Passivlegitimation des Beklagten stehe fest, dies mit der Begründung, diese Frage sei bereits im in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheid definitiv beurteilt worden. Der Bauherr reicht vergeblich eine Berufung ein und erhebt daraufhin mit Erfolg Beschwerde beim BGer.

2 Vorab prüft das BGer die Rüge, die Kammer sei nicht zuständig gewesen. Einerseits stellt es fest, dass die Kammer bereits in einem Zwischenentscheid (Art. 237 Abs. 1 ZPO) über diese Frage entschieden und der Bauherr auf die in Art. 237 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebene sofortige Berufung oder Beschwerde verzichtet hat; damit ist der Zwischenentscheid endgültig, und die Zuständigkeit kann in der Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr in Frage gestellt werden. Andererseits ist dieser Zwischenentscheid richtig. Denn der Umstand, ob der Bauherr am Werkvertrag beteiligt ist oder nicht, stellt eine doppelrelevante Tatsache dar: Sie ist sowohl für die örtliche Zuständigkeit des befassten Gerichts – aufgrund der im Werkvertrag vorgesehenen Gerichtsstandsklausel – als auch in der Sache selbst entscheidend, da davon die Passivlegitimation des Bauherrn abhängt. Nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen muss das Gericht, das über eine Prozessvoraussetzung (wie etwa seine örtliche Zuständigkeit) auf Grundlage einer Tatsache zu entscheiden hat, die sich als doppelrelevant erweist, in diesem Stadium die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als wahr annehmen; vermögen diese Vorbringen auf die Zulässigkeit der Klage zu schliessen, ist auf die Klage einzutreten, ohne diesbezüglich Beweis zu erheben (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. b, 2.a., insb. BGE 141 III 294 E. 5.1, Bem. in Newsletter vom 26.8.2015). Mit Blick auf das Vorbringen des Unternehmers ist die Kammer im vorliegenden Fall daher richtigerweise von ihrer Zuständigkeit ausgegangen.

3 Die Annahme der Zuständigkeit a priori, die der in Bezug auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ergangenen Rechtsprechung entspricht, ist gerechtfertigt. Diese Theorie – die in der Lehre keine allgemeine Zustimmung findet, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber feststeht – erlaubt es, die Prüfung der Zulässigkeit nicht etwa zugunsten des Klägers, sondern im Gegenteil zugunsten des Beklagten zu erledigen: Die derart einfache Überwindung der Etappe der Zulässigkeitsprüfung ermöglicht es, die Prüfung der doppelrelevanten Tatsache ins Stadium der Beurteilung in der Sache zu verschieben. Steht nach der Beweisabnahme die – bestrittene – fragliche Tatsache nicht fest, wird die Klage nicht für unzulässig erklärt, sondern sie wird mit materieller Rechtskraft in der Sache abgewiesen, was eine neue Klage um den gleichen Streitgegenstand ausschliesst (negative Wirkung der materiellen Rechtskraft, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e).

4 In den meisten Fällen erfolgen die Anerkennung der Zulässigkeit und die Prüfung in der Sache in einem einzigen (End-)Entscheid. Denn wenn die Zulässigkeit der Klage von einer doppelrelevanten Tatsache abhängt, ist es in der Regel – vorbehältlich eines offensichtlichen Missbrauchs durch den Kläger (BGer 4A_28/2014 vom 10.12.2014 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. b, 2.a.) oder des Fehlens entsprechender schlüssiger Tatsachenbehauptungen in der Klage (BGer 4A_148/2016 vom 30.8.2016 E. 2.3; BGer 4A_305/2017 vom 18.1.2018 E. 4.1 n.v. in BGE 144 III 111, Anm. ibidem und in Newsletter vom 21.3.2018) – klar, dass diese anzunehmen ist. In diesem Fall ist ein separater Entscheid über die Zulässigkeit kaum sinnvoll: Gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO setzt der Erlass eines Zwischenentscheids voraus, dass die vorgängige Antwort auf die separat beurteilte – prozess- oder materiellrechtliche – Vorfrage im Fall einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung den Prozess beenden und so einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es – wie im vorliegenden Fall – ziemlich klar, dass die entscheidende Frage zu bejahen ist, sodass die Wahrscheinlichkeit eines dem Prozess ein Ende setzenden gegenteiligen Entscheids praktisch gleich Null ist.

5 Wird die Zuständigkeit dennoch in einem auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheid bejaht, muss noch die Tragweite dieses Entscheids im Stadium der Prüfung in der Sache und der Fällung des Endentscheids bestimmt werden. Da sich die Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht nur auf die im Zwischenentscheid anerkannte Zuständigkeit, sondern auch auf die Anerkennung seiner Passivlegitimation im Endentscheid – d.h. auf die aus der doppelrelevanten Tatsache gezogenen materiellrechtlichen Folgerung – bezogen, konnte das BGer diese Frage prüfen.

6 Diesbezüglich betont das BGer, dass nur die Zuständigkeitsfrage im nach der Beschränkung des Verfahrens auf diese Frage getroffenen Zwischenentscheid endgültig beurteilt worden ist. Die im Zwischenentscheid einzig mit Blick auf die klägerischen Behauptungen beantwortete Vorfrage – nämlich die Frage, ob der Bauherr Vertragspartei ist – muss im Stadium der Prüfung in der Sache Gegenstand einer Beweisabnahme bilden. Daran ändert nichts, dass sich eben diese Tatfrage für den auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Zwischenentscheid bereits stellte und zunächst bejaht wurde. Denn dies erfolgte in einem anderen Zusammenhang, der die Passivlegitimation des Beklagten nicht betraf.

7 Die gewählte Lösung ist in ihrem Ergebnis zu begrüssen. Sonst würde es für den Kläger genügen, dass er eine doppelrelevante Tatsache behauptet und auf dieser Grundlage einen definitiven Zwischenentscheid über die Zuständigkeit erlangt, um in der Sache zu obsiegen, ohne Beweise vorlegen zu müssen, und der Beklagte könnte sich der Klage nie mit Erfolg widersetzen. Auch die Begründung überzeugt: Da das Verfahren und somit der Zwischenentscheid, und in der Folge der Verzicht auf das Rechtsmittel, auf die Zulässigkeitsfrage beschränkt wurde, war dieser definitiv gewordene Entscheid für den Richter in Bezug auf die Zulässigkeit verbindlich (oben, N 2); hingegen war die diesem Entscheid zugrundeliegende Annahme der doppelrelevanten Tatsache für den Richter nicht bindend, als er die Sachfrage zu beurteilen hatte.

8 Dennoch steht diese Lösung im Widerspruch zur Rechtsprechung über die Tragweite eines mangels sofortiger Anfechtung gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO definitiv gewordenen Zwischenentscheids. Ein Zwischenentscheid hat nicht die gleiche Tragweite wie ein in Rechtskraft erwachsener Endentscheid. Einerseits: Während ein Endentscheid materielle Rechtskraft und somit in einem anderen Prozess Bindungswirkung entfaltet (positive Wirkung der materiellen Rechtskraft, s. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e), kommt einem nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Zwischenentscheid einzig eine Bindungswirkung sui generis, innerhalb des laufenden Verfahrens, zu: Sofern damit eine Frage entschieden worden ist, ist dieser Zwischenentscheid für den Richter, der ihn gefällt hat, und sogar für die Rechtsmittelinstanz verbindlich. Andererseits: Während die Bindungswirkung eines Endentscheids auf das Dispositiv beschränkt ist (wobei die Erwägungen allenfalls nur von Bedeutung sind, um die Tragweite dieses Dispositivs zu ermitteln, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, ibidem, insb. BGE 142 III 210), erstreckt sich die Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheids auch auf die Erwägungen: Wird in der Begründung eine Tatsache anerkannt oder eine Vorfrage beantwortet, ist der Richter, der in der Folge den Endentscheid fällt, grundsätzlich auch in diesen Punkten und nicht nur in Bezug auf die Vorfrage gebunden, die Gegenstand des Dispositivs des Zwischenentscheids bildete; mit Blick auf die Prozessökonomie wird die Bindungswirkung nur in Punkten versagt, in denen keine Anfechtung möglich war (BGer 4A_591/2015 vom 6.7.2016 E. 2.2.2, Anm. unter Art. 237 Abs. 2, D. und in Newsletter vom 5.10.2016). Indem hier angenommen wird, dass das in der Begründung eines Zwischenentscheids über die Zuständigkeit angenommene Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache für den Richter nicht verbindlich ist, welcher über die Sachfrage entscheiden muss, schafft das BGer sinngemäss eine Ausnahme von seiner früheren Rechtsprechung. Diese Ausnahme ist jedoch gerechtfertigt: Anders als ein ordentlicher Zwischenentscheid, der nach einer Beweiserhebung gefällt wird, wird der auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhende Zwischenentscheid über die Zulässigkeit der Klage ohne Beweisabnahme und -würdigung getroffen. Die bloss provisorische, auf das Stadium der Prüfung der Zulässigkeit beschränkte Annahme der doppelrelevanten Tatsache kann deshalb für den Sachrichter nicht bindend sein, sonst würde der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der materiellrechtliche Anspruch, inkl. die diesem zugrunde liegende doppelrelevante Tatsache, muss demnach Gegenstand einer vollständigen Prüfung und demzufolge einer Beweiserhebung in Bezug auf die bestrittenen Tatsachen bilden.

9 Die Lösung hätte dann anders gelautet, wenn die Kammer, statt den Zwischenentscheid auf die Zuständigkeitsfrage zu beschränken, diesen Entscheid auf diese Frage und auf jene der Passivlegitimation begrenzt hätte. Diesfalls hätte sie ihre örtliche Zuständigkeit (aufgrund der Behauptung der doppelrelevanten Tatsache) selbstverständlich bejaht; jedoch hätte sie die materiellrechtliche Frage (die Passivlegitimation) ebenfalls geprüft. Diesbezüglich hätte sie der Bestreitung des Beklagten Rechnung tragen und daher Beweise abnehmen und würdigen müssen, bevor sie entschieden hätte, ob der Beklagte Vertragspartei war oder nicht. Hätte sie dies verneint, hätte sie die Klage in der Sache mit materieller Rechtskraft abgewiesen. Hätte sie die Frage bejaht, hätte sich der Verzicht des Beklagten auf ein sofortiges Rechtsmittel auch auf die Frage der Legitimation bezogen, die in der Berufung gegen den Endentscheid nicht mehr hätte in Frage gestellt werden können, dessen Gegenstand einzig die – im vorliegenden Fall ebenfalls bestrittene – Höhe der Forderung des Unternehmers gewesen wäre. Angesichts des Vorliegens einer doppelrelevanten Tatsache wäre eine derartige Beschränkung des Verfahrens möglicherweise von grösserem Interesse gewesen als die hier auf die Zuständigkeitsfrage begrenzte Beschränkung.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N8, Rz…

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