Die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde und ihre Rechtsfolgen

BGer 4A_400/2019* vom 17.3.2020  E. 4.3, 5.1, 5.5.3 und 5.7.2

Art. 9 ff., 18, 202 ff., 59 Abs. 2, 60, 63 ZPO - ÖRTLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT DER SCHLICHTUNGSBEHÖRDE – NICHTEINTRETENSENTSCHEID DER BEHÖRDE? (BEDINGUNGEN) – UNGÜLTIGKEIT DER VON DER UNZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ERTEILTEN KLAGEBEWILLIGUNG? (BEDINGUNGEN) – RECHTSFOLGEN DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE, DIE SICH AUF EINE KLAGEBEWILLIGUNG STÜTZT, DIE MANGELS ZUSTÄNDIGKEIT DER SCHLICHTUNGSBEHÖRDE UNGÜLTIG IST

Eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde kann nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn (1) ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist und (2) der Gerichtsstand zwingend oder teilzwingend ist oder der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. (E. 5.1) Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen prüfen muss (Art. 60 ZPO). Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde, die die Klagebewilligung erteilt hat, ist jedoch ein Vorbehalt zu machen. Wenn eine Einlassung nach Art. 18 ZPO möglich ist, muss das Gericht seine eigene Zuständigkeit und jene der Schlichtungsbehörde nur dann prüfen, wenn der Beklagte eine entsprechende Rüge erhebt. (E. 5.5.3) Obwohl festzuhalten ist, dass eine von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilte Klagebewilligung grundsätzlich ungültig ist, ist davon auszugehen, dass ein Beklagter, der am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, ohne den geringsten Vorbehalt in Bezug auf die fehlende örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde zu machen, sich vor Gericht nicht auf einen solchen Mangel berufen kann. (…) Denn es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, im Nachhinein Einwände zu erheben, auf deren rechtzeitige Geltendmachung man im Laufe des Verfahrens verzichtet hatte (…) Ist hingegen der Beklagte im Schlichtungsverfahren säumig oder bestreitet er im Rahmen dieses Verfahrens die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde, so kann er im Sachverfahren den Mangel der Klagebewilligung rügen und eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens verlangen. (…) Hingegen wird der Beklagte, der sich vor der Schlichtungsbehörde eingelassen hat, in keiner Weise um das Recht gebracht, die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen. (E. 5.7.2) Zur Unzuständigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO gehört auch der Fall, dass die Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt wird, die Klagebewilligung sei von einer unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilt worden, wobei Rechtsmissbrauch natürlich vorbehalten bleibt (Art. 2 Abs. 2 ZPO).

2020-N13 Die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde und ihre Rechtsfolgen
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Ein Makler (A.) klagt auf Zahlung seiner Provision gegen die beiden Verkäufer einer Liegenschaft. Einer der Beklagten (B.) bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und, nach Erteilung der Klagebewilligung, jene des Gerichts, bei dem A. seine Klage eingereicht hat. Dieses Gericht erklärt sich in Bezug auf B. für örtlich unzuständig. Innerhalb der in Art. 63 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat reicht A. seine Klage gegen B. erneut bei dem für zuständig erachteten Gericht ein. B. schliesst erneut auf Nichteintreten auf die Klage, diesmal mit der Begründung, dass die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilte Klagebewilligung ungültig sei. Das erstinstanzliche Gericht folgt dieser Argumentation nicht und erklärt die Klage für zulässig; es hält dafür, die Klagebewilligung sei nur dann ungültig, wenn die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde offensichtlich wäre, was hier nicht der Fall sei. Das Obergericht heisst die Berufung von B. jedoch gut und tritt auf die Klage nicht ein; es geht davon aus, dass die Klagebewilligung ungültig ist, wenn sie von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde, und dies auch dann, wenn diese Unzuständigkeit nicht offensichtlich war. A. reicht eine Beschwerde ans BGer ein; dieses bestätigt den Entscheid des Obergerichts, aber teilweise aus anderen Gründen.

2 Das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil bietet Gelegenheit, mehrere bisher noch offene Fragen im Zusammenhang mit der Kognition der Schlichtungsbehörde sowie den Bedingungen und Folgen der Ungültigkeit einer von einer unzuständigen Behörde erteilten Klagebewilligung zu klären.

3 Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin (vgl. E. 4.2 des Urteils), dass mehrere Regeln des allgemeinen Teils der ZPO auf das Schlichtungsverfahren anwendbar sind (z.B. die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit, die Gerichtsstände, den Kostenvorschuss, die Sistierung des Verfahrens [BGE 138 III 705, Anm. unter Art. 203 Abs. 4]), obwohl die Schlichtungsbehörde kein Gericht ist (BGE 139 III 273 E. 2.2, Anm. unter Art. 202 Abs. 1). Auch wenn der Schlichtungsbehörde grundsätzlich keine Entscheidungsbefugnis zukommt, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sie einen Nichteintretensentscheid fällt (z.B. bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses oder wenn eine Klage den Formvorschriften nicht genügt). Über die Frage, ob Art. 18 ZPO (Einlassung auf einen Gerichtsstand) auch vor der Schlichtungsbehörde analog anwendbar sein könnte, entscheidet das BGer jedoch nicht formell, obwohl es – u.E. zu Recht – festhält, dass dem soweit ersichtlich nichts entgegensteht (vgl. E. 5.5.3 des Urteils). Im Übrigen lässt sich die vom BGer in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde im Fall eines Gerichtsstandes dispositiver Natur gewählte Lösung (E. 4 und unten, N. 6b) u.E. nur nachvollziehen, wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beklagte auch vor der Schlichtungsbehörde örtlich einlassen kann.

4 Sodann (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils) geht das BGer auf die sowohl in der Lehre als auch in der kantonalen Gerichtspraxis umstrittene Frage ein, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Schlichtungsbehörde ihre Unzuständigkeit – allenfalls von Amtes wegen – feststellen und das Schlichtungsgesuch für unzulässig erklären muss. Die Antworten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

5 – Ist die Schlichtungsbehörde nicht auf ihre primäre Rolle als Schlichterin beschränkt, sondern fällt sie einen Entscheid oder unterbreitet sie einen Urteilsvorschlag (Art. 212 oder 210 ZPO), ist anerkannt, dass sie wie jedes Gericht (Art. 60 ZPO) über die Prozessvoraussetzungen und damit über ihre Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl. implizit E. 4.1 des Urteils; auch Anm. unter Art. 202 Abs. 1, insb. KGer/BL vom 10.1.2012 (410 2011 322) E. 2; TC/VD CREC vom 28.6.2011 (2011/95), JdT 2011 III 185).

6Beschränkt sich die Behörde auf den Schlichtungsversuch (Art. 201 ZPO), sind zwei Hypothesen denkbar:

6a — Die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde ergibt sich aus der Nichtbeachtung zwingender Vorschriften, wie etwa Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit oder Bestimmungen, welche zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände vorsehen. In diesem Fall muss sich die Behörde für unzuständig erklären, aber nur, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist. Hingegen ist es nicht an ihr, über heikle Verfahrensfragen zu entscheiden (vgl. E. 4.2 und 4.3). Mit der im vorliegenden Urteil gewählten Lösung wird für die (teil-)zwingenden Gerichtsstände die Lösung bestätigt und ergänzt, die das BGer bereits kürzlich in Bezug auf die sachliche Unzuständigkeit gewählt hat: Sind die Tatsachen, die ihre sachliche Zuständigkeit bestimmen, nicht doppelrelevant und ist die Unzuständigkeit offensichtlich, kann die Schlichtungsbehörde das Gesuch für unzulässig erklären (BGer 4A_191/2019* vom 5.11.2019 E. 4.2, Anm. unter Art. 202 Abs. 1). Diese Lösungen sind gerechtfertigt, da es in beiden Fällen um Prozessvoraussetzungen geht, die der freien Verfügung der Parteien entzogen sind. Zwar ist es nicht Sache der Schlichtungsbehörde, sich eingehend mit Fragen der Zuständigkeit zu befassen; ist die Antwort jedoch offensichtlich, würde deren Nichtbeachtung häufig zur Erteilung einer Klagebewilligung führen, die – wie dies grundsätzlich für Handlungen einer offensichtlich unzuständigen Behörde gilt – nichtig wäre (s. Anm. unter Art. 238, A.a.2, insb. BGE 137 III 217 E. 2.4.3 und OGer/ZH vom 10.7.2013 [NP130005] E. 4.1). Somit soll die gewählte Lösung Fälle der Nichtigkeit vermeiden.

6b — Anders ist die Antwort, wenn die verletzten Zuständigkeitsregeln nicht zwingend sind, was bei Bestimmungen über den Gerichtsstand grundsätzlich der Fall ist (Art. 9 ZPO). Da sich der Beklagte auf den vom Kläger gewählten Gerichtsstand einlassen kann (Art. 18 ZPO), ist es immer noch erforderlich, aber nicht mehr ausreichend, dass die örtliche Unzuständigkeit offensichtlich ist (oben N 6a). Vielmehr kann die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid nur dann fällen, wenn der Beklagte überdies die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat (vgl. E. 4.3 i.f. des Urteils). Ansonsten darf die Behörde nicht eingreifen und eine Zuständigkeit verneinen, auf die sich die Parteien stillschweigend geeinigt haben und über die sie sich einigen durften – und dies auch dann, wenn diese Zuständigkeit mit Blick auf die Gerichtsstandsregeln offensichtlich nicht gegeben ist.

7 Das Bundesgericht prüft sodann eine weitere zentrale und umstrittene Frage: Hat die Schlichtungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit nicht festgestellt und hat sie die Klagebewilligung erteilt, ist diese dann auf jeden Fall ungültig, sodass die beim Gericht eingereichte Klage mangels gültiger Klagebewilligung unzulässig ist? Während die Vorinstanzen bei der Klärung dieser Frage nur prüften, ob zu verlangen wäre, dass die Unzuständigkeit der Behörde offensichtlich gewesen sei oder nicht (wobei die erste Instanz diese Frage bejahte, die zweite Instanz sie jedoch verneinte), wählt das BGer eine nuanciertere Antwort, die dem Verhalten des Beklagten Rechnung trägt (E. 5 des Urteils).

8 Das BGer erinnert zunächst daran, dass die Gültigkeit der Klagebewilligung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, wie dies für die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Fall ist (Art. 60 ZPO; so kann und muss das Gericht z.B. die Ungültigkeit einer Klagebewilligung von Amtes wegen feststellen, die erteilt wurde, obwohl keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden hatte, vgl. das jüngst ergangene Urteil BGer 4A_416/2019* vom 5.2.2020 E. 4, 4.5, Anm. unten Art. 204 Abs. 3). Ergibt sich die Ungültigkeit der Klagebewilligung jedoch aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde, drängt sich ein Vorbehalt dann auf, wenn die Parteien über den Gerichtsstand verfügen können, d.h. wenn der Gerichtsstand nicht (teil-)zwingend ist (vgl. dazu unten N 11), sodass die örtliche Zuständigkeit vereinbart (Art. 17 ZPO) oder sogar stillschweigend akzeptiert werden kann (Art. 18 ZPO). In diesem Fall kann das Gericht die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nur dann feststellen, wenn nichts dafür spricht, dass sich der Beklagte mit dieser Unzuständigkeit abgefunden hat. Dies setzt in erster Linie voraus, dass der Beklagte, der sich auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung beruft, sich vor Gericht auf die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde stützt (vgl. E. 5.1 des Urteils). Denn es wäre zwecklos, die Einlassung vor dem Gericht zuzulassen (Art. 18 ZPO), wenn dasselbe Gericht von Amtes wegen die von der unzuständigen Behörde erteilte Klagebewilligung für ungültig erklären müsste und aus diesem Grund auf die Klage nicht eintreten dürfte. Es ist aber noch eine weitere Bedingung aufzustellen, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt: Der Beklagte muss zudem die örtliche Unzuständigkeit bereits vor der Schlichtungsbehörde gerügt haben, oder säumig gewesen sein. Hat er hingegen vor der Schlichtungsbehörde prozessiert, ohne eine Einrede in Bezug auf die Zuständigkeit zu erheben, so sind die Rechtsfolgen die gleichen wie im Fall, in dem sich ein Beklagter i.S.v. Art. 18 ZPO ohne Vorbehalt vor einem örtlich unzuständigen Gericht zur Sache äussert: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO) fliesst eine Pflicht zur sofortigen Reaktion, die einer Partei verbietet, das auf einen Verfahrensmangel gestützte Argument zurückzuhalten, um es erst später, im von ihm für zweckmässig erachteten Zeitpunkt, geltend zu machen (vgl. Anm. unter Art. 52, B.a.). Mit dieser Pflicht setzt sich der Beklagte in Widerspruch, wenn er ohne Einwand am Schlichtungsverfahren teilnimmt und die Erteilung der Klagebewilligung abwartet, um vor Gericht die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde, die Ungültigkeit der Klagebewilligung und die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen (E. 5, insb. E. 5.5.3 des Urteils).

9 Ist der Gerichtsstand dispositiv, so ist der Beklagte, der die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde anzweifelt, daher gut beraten, entweder nicht an diesem Verfahren teilzunehmen (wobei jedoch zu beachten ist, dass ihm je nach den Umständen eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann, vgl. BGer 4A_416/2019* vom 5.2.2020 E. 3.3 und 4.3.2, Anm. unter Art. 206, Allgemeines) oder seine Zweifel zu äussern. Diesbezüglich präzisiert das BGer (E. 5.5.3 i.f. des Urteils), dass das Protokoll der Schlichtungsverhandlung zwar keinesfalls die Aussagen der Parteien enthalten darf (Art. 205 Abs. 1 ZPO), es aber nicht rechtswidrig ist, wenn es einen Einwand des Beklagten in Bezug auf die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde erwähnt. Zudem kann ein Beklagter, der die Zuständigkeit der Behörde im Stadium des Schlichtungsverfahrens bestreitet, sich den Beweis darüber sichern, indem er z.B. eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch einreicht.

10 Das Bundesgericht präzisiert, dass es sich nur für den Fall äussert, dass die Unzuständigkeit der Behörde nicht offensichtlich war (vgl. E. 5.3.2 i.f.). In einem früheren Urteil (BGE 139 III 273 E. 2.2, Anm. unter Art. 60, A.a.a.) hielt es fest, dass eine von einer offensichtlich unzuständigen Behörde erteilte Klagebewilligung grundsätzlich ungültig ist. Dieses Urteil betraf jedoch einen Fall der sachlichen und nicht der örtlichen Unzuständigkeit, d.h. eine Prozessvoraussetzung, die nicht den Parteien überlassen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die hier gewählte Lösung (oben N 8) anders sein sollte, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich war. Ist der Gerichtsstand dispositiv und hat sich der Beklagte in der Schlichtungsphase vorbehaltlos geäussert, muss er sich sein Verhalten auch und erst recht entgegenhalten lassen, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich war. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bewusst auf die im GestG und im VE-ZPO noch vorgesehene Möglichkeit verzichtet, dem Richter die Möglichkeit einzuräumen, die Gerichtsstandsvereinbarung oder die Einlassung in Fällen abzulehnen, in denen seine Unzuständigkeit offensichtlich ist (Botschaft, 7264). Es ist nicht ersichtlich, warum er dann eingreifen könnte, wenn sich der Beklagte vor eine offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde hat vorladen lassen.

11 Das BGer präzisiert auch nicht, welche Lösung zu wählen ist, wenn der Gerichtsstand nicht der Verfügung der Parteien überlassen ist, sondern (teil-)zwingend ist. In diesem Fall erscheint es uns naheliegend, für die der freien Verfügung der Parteien entzogenen Prozessvoraussetzungen auf die in Art. 60 ZPO festgelegte Regel zurückzugreifen. Auch hier ist unerheblich, ob die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde offensichtlich war oder nicht. Auch wenn sie nicht offensichtlich war, muss das Gericht aufgrund des zwingenden Charakters der missachteten Bestimmung von Amtes wegen oder – erst recht – auf Einwand des Beklagten die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde und damit die Ungültigkeit (oder sogar Nichtigkeit, wenn der Mangel offensichtlich war) der Klagebewilligung feststellen. Die Klage ist diesfalls für unzulässig zu erklären.

12 Mit der Ablehnung der als zu formalistisch erachteten Lösung, die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilte Klagebewilligung unabhängig vom Verhalten des Beklagten im Laufe des Verfahrens in allen Fällen für ungültig zu erklären, legt das BGer auch eine weitere Kontroverse bei: Es anerkennt, dass die perpetuatio fori (d.h. die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs, Art. 64 Abs. 1 lit. b cum Art. 62 Abs. 1 ZPO) nicht dazu führt, dass auf die Klage nicht einzutreten wäre, wenn die Klagebewilligung von einer Schlichtungsbehörde erteilt wurde, deren Sitz in einem anderen Gerichtssprengel liegt (E. 5.5.2 des vorliegenden Urteils). Denn die Funktion der perpetuatio fori besteht nicht darin, die Zulässigkeit der Klage zu behindern: Der Umstand, dass ein Schlichtungsgesuch bei der Behörde eines bestimmten Gerichtsstandes eingereicht wurde, verpflichtet nicht dazu, die Klage beim Gericht des gleichen Gerichtsstandes zu stellen, wenn ein anderes Gericht (ebenfalls) örtlich zuständig ist (vgl. in diesem Zusammenhang zur perpetuatio competentiae das jüngste Urteil BGer 4A_595/2019 vom 18.2.2020 E. 2.4–2.5, Bem. unten 2020-N14).

13 Das BGer betont weiter, dass auch dann, wenn sich weder das angerufene Gericht noch der Beklagte auf die örtliche Unzuständigkeit der Behörde berufen kann, die die Klagebewilligung erteilt hat, der Beklagte dennoch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts selbst erheben kann (vgl. E. 5.5.3 des Urteils). Diese Präzision versteht sich von selbst, da es sich um zwei unterschiedliche Fragen handelt. Dennoch kann sich der Beklagte nur innerhalb der in Art. 18 ZPO festgelegten Grenzen auf die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts berufen, nämlich wenn er sich nicht vorbehaltlos vor diesem Gericht zur Sache geäussert hat. Mit Blick auf die weiteren im Urteil erbrachten Präzisierungen (unten N 14b) sind die Rechtsfolgen im Übrigen die gleichen, egal ob das Gericht seine eigene örtliche Zuständigkeit verneint, oder ob es die Klage aufgrund der Ungültigkeit der Klagebewilligung für unzulässig erklärt, welche sich aus der örtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde ergibt.

14 Schliesslich prüft das BGer die Rechtsfolgen der Ungültigkeit der Klagebewilligung, wenn diese mit der Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde in Zusammenhang steht. Dabei nimmt es zwei Präzisierungen vor:

14a – Einerseits führt die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Unzulässigkeit der Klage, und es ist erneut ein Schlichtungsversuch durchzuführen. Diesbezüglich vermag der Umstand, dass das Gericht selbst auf der Grundlage von Art. 124 Abs. 3 ZPO erneut einen Schlichtungsversuch vorgenommen hat, den Mangel der Klagebewilligung nicht zu heilen (vgl. E. 5.7.1 des Urteils).

14b – Liegt andererseits der Mangel der Klagebewilligung in der Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde, so nimmt das BGer noch eine wichtige und begrüssenswerte Klarstellung vor (E. 5.7.2 des Urteils): Art. 63 ZPO ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich das angerufene Gericht oder sogar die Schlichtungsbehörde (vgl. BGE 145 III 428 E. 3.5, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D. [sachliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde]) für sachlich oder örtlich unzuständig erklärt, oder wenn die Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde, sondern auch dann, wenn auf die Klage wegen der Ungültigkeit der Klagebewilligung nicht einzutreten ist, wenn diese auf die (örtliche oder sachliche) Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde zurückzuführen ist. Somit hat der Irrtum des Klägers hinsichtlich der Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde keine schwerwiegenderen Folgen als derselbe, sich auf die Zuständigkeit des Gerichts beziehende Irrtum, obwohl dieser formell eine andere Prozessvoraussetzung – nämlich die Gültigkeit der Klagebewilligung – berührt als die in Art. 63 ZPO ausdrücklich erwähnte Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bzw. die anwendbare Verfahrensart. Der Kläger kann daher die Rechtshängigkeit wahren, indem er sein Schlichtungsgesuch innert der in Art. 63 ZPO vorgesehenen Monatsfrist erneut bei der zuständigen Behörde einreicht.

15 Die im vorliegenden Urteil gewählten Lösungen erscheinen uns gerechtfertigt. Einerseits schützt das BGer durch die Beschränkung der Fälle, in denen die Schlichtungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit feststellen kann, den informellen und zügigen Charakter des Schlichtungsverfahrens, das darauf abzielt, Streitigkeiten beizulegen, und nicht, sie zu komplizieren. Indem das BGer einen Mangel in der Klagebewilligung sanktioniert, wenn gegen zwingende Bestimmungen verstossen wurde, oder andernfalls nur dann, wenn der Beklagte nicht zugestimmt hat, vermeidet es andererseits missbräuchliche oder trölerische Manöver beider Parteien. Schliesslich wird dadurch, dass die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO (rückwirkende Rechtshängigkeit) auch dann anerkannt wird, wenn die Klage vor Gericht wegen Unzuständigkeit der Behörde, die die Klagebewilligung erteilt hat, für unzulässig erklärt wird, das für den Kläger mit einem Fehler zusammenhängende Risiko verringert und den Parteien somit ermöglicht, sich auf die Beilegung des Rechtsstreits zu konzentrieren, ohne im Voraus zuweilen sehr komplexe Verfahrensfragen prüfen (lassen) zu müssen, in dem Wissen, dass der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand die Erfolgsaussichten eines Schlichtungsversuchs beeinträchtigen wird.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N13, Rz…

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