Covid-19, das Zivilverfahren und der Rechtspraktiker (I. Teil)

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenahng mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (RS 173.110.4)

Art.148-ZPO, Art. 144-ZPO

Art. 1 Stillstand der Fristen
1 Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauert bis und mit dem 19. April 2020.
2 Die Wirkungen des Stillstands richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.
3 Der Stillstand gilt auch für behördlich oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020.

2020-N9 Covid-19, das Zivilverfahren und der Rechtspraktiker (I. Teil)

Bem. F. Bastons Bulletti

Inhaltsverzeichnis:

(I. Teil)
EINLEITUNG

I. MASSNAHMEN DES BUNDESRATES IN BEZUG AUF DIE ZIVILVERFAHREN: VERORDNUNG VOM 20. MÄRZ 2020 (BRV)
 

A. Grundsatz

B. Anwendungsbereich der BRV in Zivilprozessen
B.1. Verfahrensrechtliche Fristen, die über die Ostertage stillstehen
B.2. Von der BRV nicht erfasste Fristen
      a. Materiellrechtliche Fristen
      b. Nicht stillstehende verfahrensrechtliche Fristen (Art. 145 Abs. 2 ZPO)

C. Anwendungsbereich der BRV in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren
C.1. Im SchKG vorgesehener Fristenstillstand über die Ostertage
C.2. Jeweilige Anwendungsbereiche der BRV und der BRV-SchKG
      a. In den Verfahren vor den Betreibungs- und Aufsichtsbehörden
      b. In den gerichtlichen Verfahren des SchKG

D. Wirkungen der BRV (Art. 1 Abs. 2 BRV)
D.1. Auf den Fristenlauf
D.2. Auf die Durchführung von Verhandlungen

E. Fristen und Verhandlungen in den von der BRV nicht erfassten Zivilverfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO)
E.1 Fristen
      a. Gesetzliche Fristen
b. Gerichtliche Fristen
E.2. Verhandlungen
      a. Grundsätze
      b. Im Schlichtungsverfahren
      c. Im Summarverfahren

(II. Teil)

II. VON DEN KANTONALEN BEHÖRDEN ODER DER PROZESSLEITUNG AUFGRUND VON COVID-19 ANGEORDNETE MASSNAHMEN

A. Massnahmen in Bezug auf die Fristen

B. Massnahmen in Bezug auf die Kommunikationsformen
B.1. An die Gerichte gerichtete Eingaben
B.2. Sendungen der Gerichte

C. Massnahmen in Bezug auf die Durchführung und die Öffentlichkeit der Verhandlungen
C.1. Verschiebung der Verhandlungen
C.2. Öffentlichkeit und Durchführung der Verhandlungen

III. SÄUMNIS UND WIEDERHERSTELLUNG (Art. 148 f. ZPO)

FAZIT

EINLEITUNG

1 Innert weniger Wochen hat die Covid-19-Epidemie das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsbedingungen verändert. Die Ziviljustiz und die Rechtspraktiker können sich diesen Umwälzungen nicht entziehen. Fortan sind Kontakte zu vermeiden, und Homeoffice wird empfohlen, obwohl die Akten schwer transportabel sind und die Kommunikation mit den Gerichtsbehörden noch mehrheitlich per Post erfolgt. Was geschieht nun in dieser Konstellation mit den laufenden Zivilverfahren, den angesetzten Fristen und den angesetzten oder anzusetzenden Verhandlungen? Unter Zeitdruck haben der Bund (I.) und die kantonalen Behörden (II.) Massnahmen getroffen, die sich in drei Leitsätzen zusammenfassen lassen: Fortführung der Dienstleistungen der Justiz insb. in dringlichen Angelegenheiten, Einhaltung der Vorschriften des Gesundheitsschutzes und Flexibilität. Im Folgenden werden diese Massnahmen vorgestellt und untersucht; anschliessend sollen die Möglichkeiten einer Wiederherstellung bei Säumnis erörtert werden.

I. MASSNAHMEN DES BUNDESRATES IN BEZUG AUF DIE ZIVILVERFAHREN: VERORDNUNG VOM 20. MÄRZ 2020 (BRV)

A. Grundsatz

2 Die Verordnung des Bundesrates (BRV) vom 20. März 2020 liefert eine erste Antwort: Die Gerichtsferien über die Ostertage werden vorweggenommen. Sie beginnen statt am 5. April (siebter Tag vor Ostern) bereits am 21. März 2020. Bei heutiger Sachlage ändert sich an ihrem Ende nichts: Sie werden am Sonntag, 19. April 2020, um 24.00 Uhr, d.h. am siebten Tag nach dem Ostersonntag (BGE 139 V 490 E. 2.2, Anm. unter Art. 145 Abs. 1) enden. Diese anscheinend einfache Bestimmung wirft jedoch Fragen nach ihrem Anwendungsbereich in den Zivilverfahren im eigentlichen Sinn (B.) und in den betreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren (C.) sowie zu ihren konkreten Auswirkungen (D.) auf. Zudem ist zu prüfen, was ein Rechtspraktiker im gegenwärtigen Kontext in jenen Fällen tun kann und muss, wenn die BRV nicht anwendbar ist (E.).

B. Anwendungsbereich der BRV in Zivilprozessen

B.1. Verfahrensrechtliche Fristen, die über die Ostertage stillstehen

3 Die BRV umfasst die Fristen, die « nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons » über die Ostertage stillstehen. Soweit im Zivilverfahrensrecht des Bundes in der Osterzeit Gerichtsferien vorgesehen sind (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO), ist die BRV auf die in der ZPO vorgesehenen Fristen anwendbar, was der Titel der Verordnung (« Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren ») bestätigt. Die BRV umfasst auch die Fristen, die gemäss kantonalem Prozessrecht über die Ostertage stillstehen. Insb. kann sich die Frage in Bezug auf den Lauf der prozessrechtlichen Fristen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes stellen: In den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 443 bis 450g ZGB) sind einige Fristen vorgesehen, deren Lauf aber nicht geregelt ist. Der kantonale Gesetzgeber kann für diese Fristen einen Stillstand über die Ostertage vorsehen; (einzig) in diesem Fall ist die BRV auf diese Fristen anwendbar. Fehlt es an einer kantonalen Regelung, ist die ZPO insb. auf den Fristenstillstand analog anwendbar (Art. 450f ZGB). Nun ist aber das Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das dem Summarverfahren i.S.v. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO unterliegt (Art. 248 lit. e ZPO). Soweit Art. 145 ZPO auf den Lauf der Frist analog anwendbar ist, steht diese somit über die Ostertage nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. b und unten N 7b), und die BRV ist nicht anwendbar. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen in die Zuständigkeit eines Richters ausserhalb eines Summarverfahrens fällt (Scheidungsrichter, Art. 315a ff. ZGB; selbständige Kindesunterhaltsklage, Art. 304 Abs. 2 ZPO und Newsletter 2019-N24, N 2 [Kompetenzattraktion]). In diesem Fall findet der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO und folglich die BRV Anwendung.

4 Die BRV betrifft den Fristenstillstand. Weitere Aspekte des Zivilverfahrens wie die Zustellung der Entscheide, die Durchführung von Verhandlungen oder deren Öffentlichkeit, werden von der BRV nicht direkt geregelt (zu den diesbezüglich von den Kantonen getroffenen Massnahmen s. unten N 23 ff.). Mit Blick auf seine Rechtswirkungen im Zivilverfahren (Art. 146 ZPO) beschlägt jedoch ein Fristenstillstand in gewissem Masse auch die Zustellungen und die Verhandlungen (unten N 16c und 17).

5 Die BRV umfasst « gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen ». Daher ist sie auf die im Gesetz vorgesehenen (gesetzlichen Fristen, wie z.B. die Rechtsmittelfristen) wie auch auf die vom Gericht angesetzten Fristen (gerichtliche Fristen) anwendbar, und dies auch dann, wenn es sich um bereits erstreckte Fristen oder um Nachfristen (Art. 101 Abs. 3, 223 ZPO) handelt. Die BRV umfasst nicht nur die nach Tagen angesetzten Fristen; vielmehr enthält sie – im Gegensatz zur ZPO – eine Sonderbestimmung (Art. 1 Abs. 3 BRV) in Bezug auf die gerichtlich angeordneten Fristen mit einem bestimmten Enddatum (unten N 16b). Schliesslich ist davon auszugehen, dass die BRV ebenfalls die Fristen nach Monaten betrifft, sofern diese den Fristenstillständen gemäss Art. 145 ZPO unterliegen (vgl. BGE 138 III 610 E. 2.8, Anm. unter Art. 145 Abs. 2 lit. a [Frist nach Art. 63 ZPO]; BGE 138 III 615 E. 2, Anm. unter Art. 145 Abs. 2 lit. a [Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO]).

B.2. Von der BRV nicht erfasste Fristen

a. Materiellrechtliche Fristen

6 Die BRV umfasst nicht die durch materielles Recht angesetzten Fristen (z.B. die Verjährungs- und Verwirkungsfristen des ZGB oder des OR), deren Berechnung durch das materielle Recht und nicht durch das «Verfahrensrecht» i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BRV geregelt ist (vgl. Anm. unter Art. 142, Anwendungsbereich, insb. BGE 143 III 15 [Frist zur Einreichung der mietrechtlichen Anfechtungsklage]). Im Übrigen können diese Fristen allenfalls unterbrochen werden; jedoch stehen sie weder zu gewissen Zeiten des Jahres still, noch sind sie – unter Vorbehalt einer Sonderbestimmung – erstreckbar (so steht z.B. die zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angesetzte Frist [Art. 961 Abs. 3 ZGB] nicht still; hingegen kann diese Frist auf Gesuch hin erstreckt werden: BGE 143 III 554 E. 2.5.2, Anm. unter Art. 145 Abs. 1). Da der Bundesrat diesbezüglich keine Bestimmung erlassen hat, bleiben die materiellrechtlichen Fristen unverändert.

b. Nicht stillstehende verfahrensrechtliche Fristen (Art. 145 Abs. 2 ZPO)

7 Die BRV umfasst die Fristen nicht, die über die Ostertage nicht stillstehen. Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO gilt der Fristenstillstand (und damit Art. 1 Abs. 1 BRV) für die in den folgenden Verfahren laufenden Fristen nicht:

7a – In einem Schlichtungsverfahren. Allerdings ist zu betonen, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO) sowie die gesetzliche Frist zur Ablehnung eines Urteilsvorschlags (Art. 211 Abs. 1 ZPO) nicht zum Schlichtungsverfahren gehören (vgl. BGE 138 III 615 und BGE 144 III 404, Anm. unter Art. 145 Abs. 2 lit. a), sodass sie vom 21. März bis 19. April 2020 stillstehen.

7b – In den summarischen Verfahren, inkl. im Stadium eines Rechtsmittelverfahrens (BGE 139 III 78 E. 4.4 und. 4.5; so steht z.B. die zehntägige Frist [Art. 314 und 321 Abs. 2 ZPO] zur Anfechtung eines Summarentscheids nicht still). Damit fällt eine Vielzahl von Angelegenheiten (Eheschutzmassnahmen, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, andere vorsorgliche Massnahmen, Rechtsschutz in klaren Fällen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Vollstreckung gemäss Art. 335 ff. ZPO…) nicht in den Anwendungsbereich der BRV (zu den schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Summarverfahren s. unten N 13; zu den Rechtsfolgen dieser Ausnahme s. unten N 18, 19 und 22).

C. Anwendungsbereich der BRV in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren

C.1. Im SchKG vorgesehener Fristenstillstand über die Ostertage

8 Im SchKG sind auch Ferien in der Osterzeit (sieben Tagen vor und sieben Tagen nach Ostern, Art. 56 Ziff. 2 SchKG) und zudem in gewissen Fällen Rechtsstillstände (Art. 57–62 SchKG) vorgesehen, die sich gleich auswirken wie die Ferien gemäss Art. 56 SchKG (Art. 56 Ziff. 3 und Art. 63 SchKG). Allerdings unterscheiden sich diese Wirkungen von jenen, die die Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 1 ZPO entfalten (unten N 15–17): Einerseits sind während diesen Zeiträumen Betreibungshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 56 SchKG; zum Begriff der Betreibungshandlungen vgl. BGE 115 III 6 E. 4 und 5 m.w.H., Anm. unter Art. 145 Abs. 4; für Bsp. s. unten N 13). Andererseits beeinflussen diese Ferien und Rechtsstillstände den Fristenlauf, aber auf eine andere Art als Art. 145 Abs. 1 ZPO: Der Fristenlauf wird nicht gehemmt; fällt jedoch das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). Gemäss der – kontrovers diskutierten, aber gefestigten – Rechtsprechung des BGer tritt jedoch diese Verlängerung einzig für die Fristen ein, die durch eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG ausgelöst werden (vgl. zit. BGE 115; BGE 143 III 149 E. 2.1 i.f. m.H., Anm. ibid.).

9 Da die BRV nur die Fristen umfasst, die über die Ostertage «stillstehen» (vgl. Art. 1 Abs. 1), sind jene Fristen in den Betreibungsverfahren von vornherein nicht betroffen, auf welche die Art. 56–63 SchKG anwendbar sind, denn diese stehen gerade nicht still (Art. 63 SchKG; oben N 8). Zudem hat der Bundesrat für diese Verfahren eine andere Verfügung erlassen (Verfügung vom 18. März 2020, BRV-SchKG, SR 281.241), in der ein Rechtsstillstand i.S.v. Art. 62 SchKG ab dem 19. März 2020, 7.00 Uhr, bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr, angeordnet wird (vgl. Anm. unter Art. 145 Abs. 4). Damit werden die in Art. 56 Ziff. 2 SchKG für die Osterzeit vorgeschriebenen Betreibungsferien vorweggenommen: Die durch eine Betreibungshandlung ausgelösten Fristen, die zwischen dem 19. März und dem 20. April 2020 enden, werden (unter Vorbehalt eines weiteren, entweder gemäss Art. 62 SchKG angeordneten oder nach Art. 57–61 SchKG vorgesehenen Rechtsstillstandes) bis zum Mittwoch, 22. April 2020, um 24.00 Uhr verlängert. Zudem darf ab dem 18. März 2020, 20.00 Uhr, bis zum 20. April, 7.00 Uhr, keine Betreibungshandlung vorgenommen werden (Art. 56 Ziff. 1 und 3 SchKG).

C.2. Jeweilige Anwendungsbereiche der BRV und der BRV-SchKG

10 In den Vollstreckungsverfahren gemäss SchKG sind jedoch die Art. 56–63 SchKG – und demnach die BRV-SchKG – nicht immer anwendbar. Vielmehr können Art. 145 ZPO und die BRV Anwendung finden. Da sich daraus erhebliche Unterschiede ergeben (oben N 8–9), sind die jeweiligen Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen voneinander abzugrenzen. Zu dieser nicht immer einfachen Abgrenzung sind Unterscheidungen erforderlich.

a. In den Verfahren vor den Betreibungs- und Aufsichtsbehörden

11 Grundsätzlich findet das Vollstreckungsverfahren gemäss SchKG vor den Betreibungs- und Aufsichtsbehörden statt. Dieses Verfahren (z.B. Zustellung eines Zahlungsbefehls, Pfändung, Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG) wird durch das SchKG und nicht etwa durch die ZPO geregelt. Zwar wird in Art. 31 SchKG für die Berechnung und die Einhaltung der Fristen auf die Art. 142 ff. ZPO verwiesen, dies aber unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des SchKG. Nun stellen aber die Art. 56–63 SchKG in Bezug auf den Fristenstillstand abweichende Bestimmungen dar, die im Übrigen in Art. 145 Abs. 4 ZPO ausdrücklich vorbehalten sind. Demzufolge ist in diesen Verfahren die BRV-SchKG unter Ausschluss von Art. 145 ZPO und der BRV anwendbar (vgl. für die Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG BGE 141 III 170 E. 3, Anm. unter Art. 1 lit. c und unter Art. 145 Abs. 3).

b. In den gerichtlichen Verfahren des SchKG

12 Im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens überträgt jedoch das SchKG dem Richter gewisse Entscheidungen (z.B. Rechtsöffnung, Aberkennungsklage, Konkurs, Anfechtungsklage usw.). Diese gerichtlichen Verfahren richten sich nach der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO). Für die Regelung der Fristen in den gerichtlichen Verfahren des SchKG ist somit die ZPO (Art. 142 ff. ZPO) anwendbar. Nun enthält aber Art. 145 Abs. 4 ZPO in Bezug auf die Ferien einen Vorbehalt zugunsten der «Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand». Die Tragweite dieses Vorbehalts liegt nicht auf der Hand, obwohl er eine ganz unterschiedliche Ordnung mit sich bringt: Unterliegt die Frist den Ferien und Rechtsstillständen nach Art. 56–63 SchKG, so ist die BRV-SchKG anwendbar (oben N 9); unterliegt hingegen die Frist dem Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO, ist die BRV anwendbar (zu den Rechtsfolgen dieser Anwendung s. unten N 15–17). Zu dieser heiklen Frage hat das BGer einen Leitentscheid gefällt (BGE 143 III 149 E. 2.4.1–2.4.2, Anm. unter Art. 145 Abs. 4 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 26.4.2017), der sich wie folgt zusammenfassen lässt:

13  – die dem Summarverfahren unterliegenden gerichtlichen Verfahren des SchKG (Art. 251 ZPO; z.B. das Rechtsöffnungs- oder Konkursverfahren, das Verfahren um Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG…) sind ohnehin nicht von den in Art. 145 Abs. 1 vorgesehenen Stillständen und daher auch nicht von der BRV betroffen (Art. 145 Abs. 2 lit. b; oben N 7b). Hingegen scheint das BGer die in diesen Verfahren laufenden Fristen den Ferien und Rechtsstillständen gemäss Art. 56–63 SchKG zu unterstellen (zit. BGE 143 III 149 E. 2.4.1.1). Insofern ist die BRV-SchKG anwendbar. Endet z.B. die Frist zur Stellungnahme auf ein Rechtsöffnungsgesuch oder die Beschwerdefrist (von zehn Tagen, Art. 321 Abs. 2 ZPO) gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zwischen dem 19. März und dem 19. April 2020, so wird diese Frist bis zum 22. April 2020 um 24.00 Uhr erstreckt (vgl. auch BGE 115 III 91 E. 3a, Anm. unter Art. 145 Abs. 4; in diesem Sinn auch D. Wuffli, Vorsicht, Feiertage!, in Jusletter vom 24.4.2017, N 35 f.). Mangels klarer Präzisierungen des BGer in diesem Punkt empfiehlt es sich jedoch, Vorsicht walten zu lassen. Soweit Betreibungshandlungen während der Ferien und Rechtsstillstände nicht vorgenommen werden dürfen, darf zudem der Richter zwischen dem 18. März 2020, 20.00 Uhr, und dem 20. April, 7.00 Uhr, z.B. die Parteien nicht zu einer Verhandlung im Rechtsöffnungs- oder Konkursverfahren vorladen und keine Frist zur Stellungnahme auf ein Rechtsöffnungsgesuch setzen (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.1.1 und 3.1.2; BGer 5A_120/2012 vom 21.6.2012 E. 3.2, Anm. ibid.: Frage offen gelassen), keinen Rechtsöffnungsentscheid fällen (BGE 138 III 483 E. 3.1.1, Anm. ibid.) oder den Konkurs – und zwar auch jenen ohne vorgängige Betreibung – nicht eröffnen (BGer 5P.156/2001 vom 9.7.2001 E. 3b) oder keinen Rechtsöffnungsentscheid zustellen (BGE 138 III 483 E. 3.1.1, Anm. ibid.). Hingegen darf er über ein Arrestgesuch entscheiden (Art. 56 i.i. SchKG). Werden derartige Handlungen trotzdem vorgenommen, sind sie grundsätzlich nicht nichtig und auch nicht anfechtbar; bloss wirken sie sich erst am Tag auf die Fristen aus, der dem Ende der Ferien folgt (BGE 121 III 284 E. 2), nämlich am 20. April 2020.

14  – Bei den dem vereinfachten oder ordentlichen Verfahren unterliegenden gerichtlichen Verfahren des SchKG (z.B. Anerkennungs- oder Aberkennungsklage, Kollokationsklage) ist zu unterscheiden:

14a – Die im SchKG zur Begründung der Rechtshängigkeit vorgesehenen Fristen unterliegen ebenfalls den Betreibungsferien und Rechtsstillständen nach Art. 56–63 SchKG und fallen somit dann unter die BRV-SchKG, wenn sie durch eine Betreibungshandlung ausgelöst werden (s. oben N 8 i.f.). Dies ist z.B. bei der Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage oder der Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosequierungsklage der Fall (vgl. BGE 143 III 38 E. 3, Anm. unter Art. 145 Abs. 4), nicht aber bei der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 SchKG), wobei die Frist nicht durch eine Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG ausgelöst wird (contra TC/VD vom 15.1.2013 [2013/31] E. 3c und 3d, Anm. unter Art. 145 Abs. 4). Endet z.B. die gesetzliche Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (20 Tage ab der Zustellung des Entscheids um provisorische Rechtsöffnung, Art. 83 Abs. 2 SchKG und BGE 143 III 38 E. 3, Anm. unter Art. 142 Abs. 1 und unter Art. 145 Abs. 4) zwischen dem 19. März und dem 19. April 2020, wird diese Frist bis zum 22. April 2020 um 24.00 Uhr verlängert.

14b – Hingegen unterliegen die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen nach der Begründung der Rechtshängigkeit ausschliesslich den Regeln der ZPO, sodass Art. 145 Abs. 1 ZPO und die BRV anwendbar sind. Somit steht z.B. die Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid über eine Aberkennungsklage oder gegen einen Entscheid, mit dem die Klage auf Feststellung neuen Vermögens abgewiesen wird (Art. 265a Abs. 4 SchKG; zit. BGE 143 III 149 E. 2.4.2), ab dem 20. März bis zum 19. April 2020 still (zu den Rechtsfolgen dieses Stillstandes s. unten N 15–17).

D. Wirkungen der BRV (Art. 1 Abs. 2 BRV)

15 In Bezug auf die Wirkungen des vorgesehenen Fristenstillstandes verweist die BRV auf das anwendbare Verfahrensrecht, nämlich in Zivilprozessen auf Art. 145 und 146 ZPO. Daraus ergeben sich Rechtsfolgen hinsichtlich des Fristenlaufs und der Durchführung von Verhandlungen.

D.1. Auf den Fristenlauf

16a Vom 21. März bis und mit dem 19. April 2020 stehen die nach Tagen und sogar Monaten angesetzten gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen still; diese laufen nicht. So wird z.B. eine 30-tägige Frist, die am Dienstag, 25. Februar 2020, zu laufen begonnen hat, nicht etwa am Mittwoch, 25. März 2020, sondern am Freitag, 24. April 2020, um 24.00 Uhr enden. Eine Monatsfrist, die am Dienstag, 25. Februar 2020, um 0.00 Uhr zu laufen begonnen hat, wird u.E. nicht etwa am Dienstag, 24. März 2020, um 24.00 Uhr (vgl. Anm. unter Art. 142 Abs. 2, insb. BGE 144 III 152, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 21.3.2018, und BGE 144 IV 161, Bem. in Newsletter vom 13.6.2018), sondern am Donnerstag, 23. April 2020, um 24.00 Uhr enden (19. April um 24.00 Uhr [Zeitpunkt des Endes des Fristenstillstands], zuzüglich der vier zwischen dem 21. und 24. März stillgestandenen Tage). Da der 19. April 2020 ein Sonntag ist, wird schliesslich eine Frist, die am diesem Tag oder am Vortag (Samstag) enden würde, bis Montag, 20. April 2020, um 24.00 Uhr erstreckt (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Für die gerichtlichen Fristen steht dieser Fristenstillstand einer allfälligen Erstreckung über diese Daten hinaus (Art. 144 Abs. 2 ZPO; unten N 24) nicht entgegen.

16b In Bezug auf die gerichtlich angeordneten Fristen mit einem bestimmten Enddatum (oben N 5) gilt ebenfalls der Fristenstillstand gemäss Art. 1 Abs. 3 BRV, soweit die Frist zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 endet. Dementsprechend wird das Ende einer z.B. bis Mittwoch, 25. März 2020, angesetzten Frist auf Montag, 20. April 2020, um 24.00 Uhr (da der 19. April 2020 ein Sonntag ist) hinausgeschoben, was einer Erstreckung gleichkommt. Mangels einer Präzisierung der Art wie jener, wie sie sich in Art. 63 SchKG findet (oben N 8), wird u.E. der Ablauf der Frist nicht über dieses Datum hinaus hinausgeschoben. Schliesslich wird eine mit einem bestimmten Enddatum gesetzte Frist, die nach dem 19. April 2020 ablaufen soll, in keiner Weise verändert. In allen Fällen kann zudem der Richter unter den Voraussetzungen von Art. 144 Abs. 2 ZPO eine zusätzliche Erstreckung gewähren.

16c Mangels einer abweichenden Bestimmung verhindern die Fristenstillstände die Zustellungen (Art. 136–141 ZPO) nicht. Löst jedoch eine während der Dauer der Stillstände erfolgte Zustellung eine gesetzliche oder gerichtliche Frist aus (z.B. Zustellung einer Klageschrift mit Ansetzung einer Antwortfrist; Zustellung eines begründeten Entscheids, die eine kantonale Rechtsmittelfrist auslöst), beginnt diese Frist nicht etwa am Tag nach dieser Zustellung (Regel gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO), sondern erst am Tag nach dem Stillstand, nämlich am Montag, 20. April 2020, um 0.00 Uhr zu laufen (Art. 146 Abs. 1 ZPO; der Umstand, dass der letzte Tag der Gerichtsferien auf einen Sonntag fällt, ist für den Beginn des Fristenlaufes ohne Bedeutung, vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO e contrario). Eine zusätzliche, die Dauer der Osterferien erstreckende BRV oder eine Verlängerung der gerichtlichen Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO) bleiben selbstverständlich vorbehalten.

D.2. Auf die Durchführung von Verhandlungen

17 Die Gerichtsferien wirken sich nicht nur auf den Fristenlauf, sondern auch die Durchführung der Verhandlungen aus. Diese können während der Fristenstillstände nicht stattfinden, es sei denn, die Parteien wären einverstanden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Da Art. 1 Abs. 2 BRV auch auf Art. 146 Abs. 2 ZPO verweist (oben N 15), können die auf einen Zeitpunkt zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 angesetzten Verhandlungen in Zivilsachen ohne Zustimmung der Parteien (ausser in Schlichtungs- und Summarverfahren: unten N 20 f.) nicht stattfinden. Stimmen die Parteien der Durchführung einer Verhandlung zu, ist diese Zustimmung grundsätzlich unwiderruflich; dennoch bleibt im Fall einer nachträglichen Änderung der Umstände (z.B. Auftreten einer Krankheit oder Quarantäne) eine Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO) nach richterlichem Ermessen möglich. Wird eine Verhandlung ohne Zustimmung (einer) der Parteien beibehalten oder angesetzt, kann die der Verhandlung fernbleibende Partei u.E. nicht als säumig betrachtet werden, und der Erscheinungstermin ist zu verschieben. Ein allfälliger Säumnisentscheid (Art. 234 ZPO) ist jedenfalls mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar.

E. Fristen und Verhandlungen in den von der BRV nicht erfassten Zivilverfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO)

E.1 Fristen

a. Gesetzliche Fristen

18 In den Schlichtungs- und Summarverfahren laufen die Fristen (z.B. die zehntägige Frist zur Einreichung einer Berufung oder Beschwerde gegen einen Massnahmen- oder Eheschutzmassnahmenentscheid) weiter. Zudem sind sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO), sondern höchstens, unter den Voraussetzungen von Art. 148 ZPO, wiederherstellbar (unten N 30). Um der gegenwärtigen Situation Rechnung zu tragen, können jedoch die Gerichte auf die Zustellung gewisser begründeter nicht dringlicher Entscheide verzichten, sodass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). In einigen Kantonen wurde dieses Vorgehen den Richtern empfohlen (vgl. unten N 25); jedenfalls können die Parteien dies verlangen. Erfolgt die Zustellung trotzdem, können die Parteien und ihre Rechtsvertreter sie nicht ablehnen. Art. 138 ZPO bleibt anwendbar, und unter den Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 3 ZPO greift die Zustellfiktion. Diesfalls ist die Frist einzuhalten, unter Strafe der Verwirkung. Sind im Rahmen der Vorbereitung einer Eingabe (z.B. einer Berufung) neue zulässige (Art. 317 Abs. 1 ZPO) Urkunden vorzulegen, sind diese aber nicht greifbar, sind die Parteien gut beraten, dies in der rechtzeitig eingereichten Eingabe entsprechend zu präzisieren und auf das spätere Einreichen dieser Urkunden hinzuweisen oder sogar das spätere Vorbringen von Behauptungen vorzubehalten, wenn der Inhalt dieser Urkunden nicht überprüft werden konnte. Diese späteren Vorbringen können als noch zulässig erachtet werden, da sie angesichts der Umstände dennoch «ohne Verzug» i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht worden sind.

b. Gerichtliche Fristen

19  Die gerichtlichen Fristen sind erstreckbar, vorausgesetzt aber, ein entsprechendes Gesuch wird vor deren Ablauf gestellt (Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. jedoch unten, N 24). Die Erstreckung setzt hinreichende, dem richterlichen Ermessen überlassene Gründe voraus; unter den gegenwärtigen Umständen kann sich der Richter grosszügig zeigen. Dennoch ist das Gesuch um Verlängerung, vor allem in den summarischen Verfahren dringenden Charakters, hinreichend zu begründen. Dabei könnte sich ein genereller Verweis auf die laufende Epidemie, ohne Darlegung, inwieweit sich eine Verlängerung in concreto aufdrängt, als ungenügend erweisen (vgl. BGer 5D_21/2013 vom 28.5.2013 E. 5.1.1–5.1.2, Anm. unter Art. 144 Abs. 2, A.), dies nicht zuletzt dann, wenn es sich nicht um die erste Erstreckung handelt, und erst recht nicht, wenn bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Frist nicht erstreckt wird. Im Fall einer Abweisung wird der Partei im besten Fall eine kurze Nachfrist gewährt (zu diesen Fragen vgl. Anm. unter Art. 144 Abs. 2, insb. Bem. in Newsletter 2019-N13). Im Zweifelsfall ist aus Gründen Vorsicht zu empfehlen, nicht den letzten Tag der Frist abzuwarten, um die Erstreckung zu verlangen. Fristen, die weder erstreckt noch eingehalten wurden, können einzig unter den Voraussetzungen von Art. 148 ZPO wiederhergestellt werden (unten N 30).

E.2. Verhandlungen

a. Grundsätze

20 Auch während der Gerichtsferien sind die in Schlichtungs- und Summarverfahren vorgesehenen Verhandlungen grundsätzlich durchzuführen (zu den Ausnahmen in betreibungs- und konkursrechtlichen Summarverfahren, in denen Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien verboten sind, vgl. oben N 13; zu den von den kantonalen Behörden angeordneten Gestaltungs- und Vorsichtsmassnahmen vgl. unten N 29). Die der Verhandlung fernbleibende und auch nicht vertretene Partei ist als säumig zu betrachten.

b. Im Schlichtungsverfahren

21 Im Schlichtungsverfahren ist die Durchführung einer Verhandlung zwingend (BGer 4D_29/2016 vom 22.6.2016 E. 5, Anm. unter Art. 204). Allerdings kann eine Verschiebung aus hinreichenden Gründen verlangt oder von Amtes wegen angeordnet werden (Art. 135 ZPO). Solange Kontakte zu vermeiden sind (s. insb. Art. 6 Abs. 4, 7c und 10b Verordnung 2 COVID-19 vom 13.3.2020, SR 818.101.24), rechtfertigt sich diese Verschiebung in den meisten Fällen, wobei zu betonen ist, dass die dringendsten Angelegenheiten dem Schlichtungsverfahren ohnehin entzogen sind (Summarverfahren, Art. 198 lit. a ZPO). Da die Frist von zwei Monaten gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsfrist ist, steht diese Frist der Verschiebung nicht entgegen. Wird die Verhandlung nicht verschoben, können die Parteien darum ersuchen, vom persönlichen Erscheinen befreit zu werden, wobei die Verhandlung stattfindet, aber in Anwesenheit der Rechtsvertreter (vgl. Anm. unter Art. 204 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls ist diese Befreiung den erkrankten oder besonders gefährdeten Personen zu gewähren (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO). Findet die Verhandlung statt und bleibt der Kläger – oder im Fall einer Befreiung vom persönlichen Erscheinen sein Vertreter – dieser fern, wird das Verfahren abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO), was die Verwirkung des behaupteten materiellen Rechts zur Folge haben kann (wobei daran erinnert wird, dass die materiellrechtlichen Verwirkungsfristen nicht stillstehen, oben N 5; vgl. Anm. unter Art. 206 Abs. 1 und 3, insb. BGer 4C_1/2013 vom 25.6.2013 E. 4). Allerdings ist eine Wiederherstellung der Säumnis unter den Voraussetzungen von Art. 148 ZPO (zit. Urteil, ibid.; unten N 30) ebenso wie eine Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens möglich, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch verloren geht (vgl. Anm. ibid., insb. BGer 4A_131/2013 vom 3.9.2013 E. 2.2.2.2 u.w.H.).

c. Im Summarverfahren

22 Im Summarverfahren kann der Richter grundsätzlich ohne Durchführung einer Verhandlung entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO); unter den aktuellen Umständen kann er von dieser Möglichkeit, aufgrund der Akten zu entscheiden, einen weitgehenden Gebrauch machen. Nicht unter diese Regel fällt jedoch die Mehrheit der familienrechtlichen Summarverfahren (Art. 273 Abs. 1, 276 Abs. 1 2.Satz, Art. 297 ZPO). Ausser in Ausnahmefällen (Art. 273 Abs. 1 2. Satz ZPO) ist eine Verhandlung durchzuführen; der Richter kann höchstens den/die Ehegatte(n) vom persönlichen Erscheinen insb. aus Krankheits- oder Altersgründen befreien (Art. 273 Abs. 2 ZPO). In nicht besonders dringenden Streitsachen dürfte bei Verhinderung die Verschiebung der Verhandlung (Art. 135 ZPO) die bessere Option sein. Selbst in dringenden Angelegenheiten kann eine derartige Verschiebung in Betracht fallen, da diese bei Bedarf mit dem Erlass superprovisorischer Massnahmen (Art. 265 ZPO) oder zwischenzeitlicher, nach schriftlicher Stellungnahme der Parteien getroffener vorsorglicher Massnahmen (vgl. Anm. unter Art. 271, A.) verbunden werden kann; diese Massnahmen können sogar von Amtes wegen angeordnet werden, wenn es um Kinderbelange bei minderjährigen Kindern geht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Findet die Verhandlung dennoch statt, geht die Partei, die ihr fernbleibt und nicht vertreten ist, zumindest im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime das Risiko eines Säumnisentscheids ein (Art. 234 i.V.m. Art. 219 ZPO; vgl. Anm. unter Art. 256 Abs. 1, A.; auch BGer 4A_218/2017 vom 14.7.2017 E. 3.1.1 [Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen]). Allerdings kann eine Wiederherstellung in Betracht kommen (Art. 148 ZPO; unten N 30).

 
Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N9 Rz…
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