Teilweise Berufung und Offizialmaxime: Kann der Richter in nicht angefochtene Punkte eingreifen?

KG/FR vom 27.8.2020 (101 2020 72*) E. 1.3.2

Art. 67, 315 Abs. 1, 296 Abs. 3 - SCHEIDUNGSVERFAHREN – BERUFUNG DER EHEGATTIN IN BEZUG AUF IHREN UNTERHALT UND JENEN DES KINDES – NICHTBESTÄTIGUNG DER BERUFUNG DURCH DAS VOLLJÄHRIG GEWORDENE KIND – RECHTSFOLGEN

Wird das Kind im Verlauf des Scheidungsverfahrens mündig, kann das Verfahren – soweit es sich um Unterhaltsbeiträge handelt, die für die Zeit nach seiner Volljährigkeit gefordert werden – nicht gegen oder ohne seinen Willen fortgesetzt werden (BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Erklärt das Kind, es finde sich mit den Unterhaltsbeiträgen ab, die im Scheidungsurteil für es festgelegt wurden, ist daraus zu schliessen, dass es in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge, die es nach seiner Mündigkeit beanspruchen kann, nicht Berufung einlegen will, und dieses Urteil in dieser Frage in Rechtskraft erwachsen ist. Das Berufungsgericht kann sich daher nicht mit ihr befassen. Die bereits vom Elternteil eingereichte Berufung wird in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Volljährigkeit des Kindes gegenstandslos.

2020-N28 – Teilweise Berufung und Offizialmaxime: Kann der Richter in nicht angefochtene Punkte eingreifen?
Bem. F. Bastons Bulletti

1 Ein Scheidungsurteil wird gefällt, als das Kind des Ehepaars kurz vor der (im April 2020 erreichten) Volljährigkeit steht. Im Entscheid werden u.a. Kindesunterhaltsbeiträge auch über die Volljährigkeit hinaus festgelegt. Die Ehefrau (obhutsberechtigter Elternteil) legt Berufung ein, während das Kind noch minderjährig ist; sie schliesst u.a. auf höhere Kindesunterhaltsbeiträge sowohl für die Zeit vor als auch nach der Volljährigkeit und auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts für sich selbst. Da das Kind im Laufe des Berufungsverfahren volljährig geworden ist, wird es zur Stellungnahme aufgefordert; es erklärt, es finde sich mit den Unterhaltsbeiträgen ab, die das (erstinstanzliche) Gericht für es festgelegt hat. Das KGer weist die Rechtsbegehren der Ehefrau in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag für das minderjährige Kind ab (dieser wurde bereits durch vorsorgliche Massnahmen geregelt, auf die im Scheidungsurteil nicht mehr zurückgekommen werden kann; vgl. die hier nicht wiedergegebene E. 1.3.1 des Urteils). In Bezug auf den Kindesunterhalt für die Zeit nach der Volljährigkeit des Kindes stellt das KGer fest, dass das Kind keine Berufung einlegen will; es leitet daraus ab, der erstinstanzliche Entscheid sei in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, und das Berufungsgericht könne sich damit nicht befassen, dies trotz der Berufung der Mutter, deren Rechtsbegehren zu diesem Punkt gegenstandslos geworden sind. Schliesslich heisst es die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin teilweise gut, indem es ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Entscheids zuspricht.

2 In Verfahren, in denen das minderjährige Kind Partei ist, hat dieses mangels Handlungsfähigkeit keine Prozessfähigkeit (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Es wird daher von seinem gesetzlichen Vertreter, nämlich grundsätzlich vom Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist (Art. 67 Abs. 2 ZPO), vertreten, der im Namen und für das minderjährige Kind handelt. Geht es jedoch darum, Vermögensansprüche des Kindes – darunter dessen Unterhaltsanspruch – geltend zu machen, ist der Elternteil befugt, nicht nur im Namen des Kindes, sondern sogar in seinem eigenen Namen für Rechnung des Kindes zu handeln. Hierbei handelt es sich um einen Fall der sog. Prozessstandschaft, in dem einer Person ausnahmsweise die Befugnis zuerkannt wird, ein materielles Recht vor Gericht geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis, Prozessführungsrecht; qualité pour agir, faculté de procéder, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2, E.), obwohl sie nicht behauptet, Inhaber dieses Rechts zu sein. Die Rechtsprechung leitet diese Befugnis aus dem Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens ab, das in Art. 318 Abs. 1 ZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge verliehen wird (vgl. Anm. unter Art. 63 Abs. 2, B., insb. BGE 142 III 78 E. 3.2 und Bem. in Newsletter vom 17.2.2016). Diese Rechtsfigur der Prozessstandschaft ist besonders bedeutsam im Scheidungsverfahren der Eltern, in dem das Kind nicht Partei ist und nicht Partei sein kann, obwohl es in diesem Verfahren (auch) um seine Rechte, insb. um seinen Unterhaltsanspruch – auch für die Zeit nach seiner Volljährigkeit (Art. 133 Abs. 3 und 277 Abs. 2 ZGB) – geht. Der Elternteil, der die elterliche Sorge hat, ist somit berechtigt, diesen Anspruch in seinem eigenen Namen für Rechnung des Kindes geltend zu machen (zu allfälligen Interessenkonflikten und deren Auflösung vgl. Anm. unter Art. 299, A., insb. BGE 145 III 393 E. 2.7, 2.7.2, Bem. in Newsletter 2019-N25).

3 Diese besondere Befugnis der Prozessstandschaft steht jedoch nur dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, d.h. wenn und solange das Kind minderjährig ist (zit. BGE 142 III 78, ibid.). Ist es volljährig, kann und muss es sein Recht auf Unterhalt selbst geltend machen, und zwar in einem von einem Scheidungsverfahren unabhängigen und getrennten Verfahren (Art. 279 cum Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eine Abschwächung ist jedoch vorgesehen, wenn das Kind im Verlaufe des Scheidungsverfahrens zwischen seinen Eltern volljährig wird. Es ist anerkannt, dass der Elternteil, der bisher für das Kind handelte, seine Befugnis als Prozessstandschafter behalten kann, sofern das volljährige Kind dem (sogar stillschweigend) zustimmt; diesfalls kann der Elternteil im Scheidungsverfahren die Ansprüche des volljährig gewordenen Kindes weiterhin, nach wie vor im eigenen Namen, geltend machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.3-3.1.5; zit. BGE 142 III 78 E. 3.2). Stimmt (wie im vorliegenden Fall) das Kind nicht zu, ist der Elternteil hingegen nicht mehr befugt, den dem Kind zustehenden Anspruch geltend zu machen. Er kann diesen Anspruch mangels Einwilligung nicht mehr im eigenen Namen als Prozessstandschafter, und auch nicht im Namen des Kindes als gesetzlicher Vertreter, geltend machen (Art. 67 Abs. 2 ZPO), da das Kind nunmehr prozessfähig ist, oder als gewillkürter Vertreter (Art. 68 Abs. 1 ZPO), da das Kind sein Vorgehen ausdrücklich abgelehnt hat. Schliesslich kann der Elternteil seine Klage auch nicht abändern, um diesen Unterhalt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu fordern, weil er nicht Inhaber des fraglichen Rechts ist, das ausschliesslich dem Kind zusteht (vgl. zit. BGE 142 III 78 E. 3.3) – auch wenn das mündige Kind bei ihm wohnt und er de facto wahrscheinlich für dessen Bedürfnisse sorgen wird, wenn der Unterhaltsbeitrag und das eigene Einkommen des Kindes dafür letztlich nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall ist mangels Zustimmung des mündigen Kindes dessen Unterhalt nach dessen Volljährigkeit also nicht mehr Gegenstand der Berufung. Da das Rechtsbegehren jedoch im Zeitpunkt der Berufung, die vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes eingereicht wurde, regelkonform gestellt wurde und die Befugnis des Elternteils erst nachträglich entfiel, war diese Berufung nicht unzulässig. Das KGer ist davon ausgegangen, sie sei in diesem Punkt gegenstandslos geworden (Art. 242 ZPO); die Rechtslage ist u.E. näher bei einem Rückzug der Berufung, was jedoch keinen Unterschied macht, da Art. 242 ZPO ebenfalls analog gilt (BGE 145 III 153 E. 3.3.2, Anm. unter Art. 242, A.2.).

4 Da jedoch Berufung eingereicht worden ist und diese immerhin in Bezug auf den Unterhalt des Ehegatten/obhutsberechtigten Elternteils bestehen bleibt, kann man sich fragen, ob das Berufungsgericht von Amtes wegen eingreifen und das (wenn auch gegenstandslos gewordene) Rechtsbegehren der Mutter prüfen könnte, wenn es ihm erscheint, dass der für das Kind festgesetzte Beitrag nicht gerechtfertigt ist – sei es, dass dieser zu niedrig oder im Gegenteil zu hoch ist. Die Frage stellt sich freilich nur, wenn man davon ausgeht, dass die Offizialmaxime auch im Unterhaltsverfahren für ein volljähriges Kind gilt; unterliegt dieses Verfahren der Dispositionsmaxime, ist der Richter an die regelgerecht vor ihm gestellten Rechtsbegehren gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und kann nicht über eine Frage entscheiden, die ihm nicht (oder nicht mehr) unterbreitet wird. Die Frage wird kontrovers diskutiert (vgl. Anm. unter Art. 296 Abs. 3, E.): In einem nicht veröffentlichten Urteil erwog das BGer, diese Maxime gelte nicht für eine unabhängige Klage, könne aber ohne Willkür im Scheidungsverfahren angewendet werden, wenn das Kind im Verlauf des Verfahrens volljährig wird und den Handlungen seines Elters zustimmt (BGer 5A_524/2017 vom 9.10.2017 E. 3.1, 3.2.2 und 3.2.3, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 18.01.2018). Das KGer/FR geht u.E. zu Recht von einem weiteren Anwendungsbereich aus, der sich auch auf unabhängige Verfahren erstreckt, in denen das mündig gewordene oder zu Beginn des Verfahrens bereits mündige Kind Partei ist (E. 1.2 des vorliegenden Urteils m.H. auf TC/FR vom 5.3.2020 [101 2019 196*] E. 1.2, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A.).

5 Im vorliegenden Fall erwog das Berufungsgericht, es könne nicht eingreifen, weil der erstinstanzlich festgesetzte Kindesunterhaltsbeitrag in Rechtskraft erwachsen sei, da die Berufung in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Diese Überlegungen sind jenen ähnlich, die das TC/VD in einer anderen eherechtlichen Angelegenheit anstellte (CACI 19.12.2019/659 E. 2.3, JdT 2020 III 130, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F. und unter Art. 296 Abs. 3, B.), zwar in Bezug auf den (unbestreitbar der Offizialmaxime unterliegenden, vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) Unterhalt minderjähriger Kinder: In seiner Berufung gegen einen Eheschutzmassnahmenentscheid schloss der Unterhaltspflichtige auf Übertragung der Obhut über die Kinder, ohne deren Unterhalt zu erwähnen; nach Ablauf der Berufungsfrist stellte er ein zusätzliches Rechtsbegehren, in dem er für den Fall, dass sein Rechtsbegehren über die Obhut abgewiesen wird, eine Herabsetzung des für die Kinder festgesetzten Unterhaltsbeitrags forderte. Der Richter trat auf dieses neue Rechtsbegehren mit der Begründung nicht ein, der Unterhaltspunkt sei mangels Anfechtung innert der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass er nicht – und auch nicht von Amtes wegen – mehr geprüft werden könne. Der Unterhaltsbeitrag könnte einzig als (akzessorische) Rechtsfolge der Änderung der Obhut geprüft werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war, wenn dem Rechtsbegehren betreffend die Obhut stattgegeben würde; hingegen könne er nicht selbständig geprüft werden.

6 Die in diesen beiden Urteilen gewählte Lösung, nämlich der Eintritt der Rechtskraft der in der Berufung nicht angefochtenen Punkte und die Unmöglichkeit, diese trotz der Offizialmaxime zu überprüfen, ist u.E. grundsätzlich gerechtfertigt, ist aber zu relativieren. Zwar erlaubt die Offizialmaxime dem (Berufungs-)Richter nicht, sich mit einer Frage von sich aus ausserhalb jedes Verfahrens zu befassen. In den beiden erörterten Fällen war das Gericht jedoch regelkonform mit einer Berufung befasst, auch wenn diese nicht oder nicht mehr die Frage des Kindesunterhalts betraf. Richtig ist auch, dass die Offizialmaxime eine Partei nicht daran hindert, ihre Klage zurückzuziehen (wohl aber daran, die Streitsache durch Vergleich oder Klageanerkennung zu erledigen; vgl. PC CPC-Chabloz Art. 58 N 15-18; BSK ZPO-Gehri Art. 58 N 27; PC CPC-Dietschy Martenet Art. 296 N 17) oder zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie einen Entscheid anfechten will (BSK ZPO-Mazan/Steck Art. 58 N 29). Nun hemmt aber die Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur «im Umfang der Anträge» (Art. 315 Abs. 1 ZPO); dies bedeutet normalerweise, e contrario, dass die unangefochtenen Punkte in formelle Rechtskraft erwachsen; diese Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids bringt mit sich, dass die unangefochtenen Punkte im laufenden Verfahren nicht mehr geprüft werden können. Es kann daher in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass der Richter auch dann, wenn die Offizialmaxime gilt, nur die Fragen überprüfen kann, die Gegenstand der Berufung sind, d.h. die nicht in Rechtskraft erwachsenen – wobei er aber bezüglich dieser Fragen nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. PC CPC-Dietschy Martenet Art. 296 N 18). Allerdings gilt die Regel nicht absolut: Anders verhält es sich zum einen – und dies auch dann, wenn die Sache der Dispositionsmaxime unterliegt –, wenn der teilweise angefochtene Entscheid Ansprüche zum Gegenstand hat, die untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. insb. BSK ZPO-Spühler Art. 315 N 2; z.B. wenn die Berufung nur den Scheidungspunkt und nicht die im Entscheid geregelten Nebenfolgen betrifft, dann erwachsen letztere dennoch nicht in Rechtskraft, vgl. CR-CPC-Tappy Art. 289 N 12). Zum anderen ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime die Tragweite der Teilrechtskraft begrenzt, da der Richter ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge entscheiden muss und zudem Punkte überprüfen kann, obwohl diese nicht angefochten wurden, welche aber vom Entscheid über eine andere Frage abhängen, die Gegenstand der Berufung bildet, oder von dieser beeinflusst werden können (OGer/ZH vom 22.7.2014 (PQ140028) E. 2.2, Anm. unter Art. 315 Abs. 1). So hat das BGer in einem Fall, in dem eine Frage der Kinderbelange (nämlich die gemeinsame elterliche Sorge) innert der Rechtsmittelfrist nicht in Frage gestellt worden war, entschieden, die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) erlaube es dem Obergericht gleichwohl, diese Frage von Amtes wegen zu überprüfen. Das BGer wies die Rüge des Beschwerdeführers ab, gemäss der das Gericht in einem rechtskräftig gewordenen Punkt zu Unrecht entschieden habe, wobei es darauf hinwies, das Obergericht sei ohnehin mit einem Rechtsmittel befasst gewesen, sodass es nicht ausserhalb eines Verfahrens entschieden habe; zudem sei es auch geboten gewesen, diese Frage zu behandeln, da sie und die regelkonform angefochtenen Punkten des Entscheids – Obhutszuteilung und Ausreisemöglichkeit ins Ausland – aufs Engste miteinander verknüpft waren (BGer 5A_202/2015 vom 26.11.2015 E. 2.3 n.v. in BGE 142 III 1, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, B.). Schliesslich sieht das Gesetz im Bereich des Eherechts eine ausdrückliche Ausnahme von der Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Entscheids über den Kindesunterhalt vor. Art. 282 Abs. 2 ZPO präzisiert nämlich Folgendes: «Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen». In dieser Beziehung hat das BGer betont, dass diese Bestimmung einen Ausfluss der Offizialmaxime in zweiter Instanz (Art. 296 Abs. 3 ZPO) darstellt, die «eine Ausnahme vom Grundsatz der formellen Rechtskraft einführt», da der Richter aufgrund der Anwendung von Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteianträge gebunden ist (BGer 5A_524/2017 vom 9.10.2017 E. 3.1, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A.; auch PC CPC-Fountoulakis/D’Andres Art. 282 N 14).

7 Wenn und solange das Gericht mit der Angelegenheit befasst ist, kann die Offizialmaxime somit die Teilrechtskraft des Entscheids einschränken; wenn die nicht mit Berufung angefochtene Frage mit der Frage zusammenhängt, die weiterhin umstritten ist, verhindert das Fehlen einer förmlichen Anfechtung die Prüfung dieser Frage von Amtes wegen, eine reformatio in peius und folglich auch die Prüfung unzulässiger Rechtsbegehren der Parteien zu diesem Punkt nicht notwendigerweise. Dies bedeutet freilich nicht, dass das Gericht systematisch eine Prüfung vornehmen muss, und es bedeutet noch weniger, dass es verspäteten oder gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehen stattgeben muss, sondern dass im Rahmen der Offizialmaxime der blosse Umstand, dass ein Punkt nicht (regelgerecht) mit einem Rechtsmittel angefochten wurde, das mit einem Rechtsmittel befasste Gericht nicht immer daran hindert, diesen Punkt von Amtes wegen zu prüfen.

Zitationsvorschlag:
F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N28, Rz…

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