{"id":9225,"date":"2024-01-17T15:18:17","date_gmt":"2024-01-17T14:18:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-4a-16-2023\/"},"modified":"2024-01-19T15:33:08","modified_gmt":"2024-01-19T14:33:08","slug":"zpo-blog-bger-4a-16-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog-bger-4a-16-2023\/","title":{"rendered":"R\u00fcckwirkende Rechtsh\u00e4ngigkeit und Wahrung der materiellrechtlichen Fristen: Die Unw\u00e4gbarkeiten des Schiedsverfahrens"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"9225\" class=\"elementor elementor-9225 elementor-9218\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5c3e936 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"5c3e936\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e33a31f elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"e33a31f\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(<strong>E. 5.1.1<\/strong>) Die interne Schiedsgerichtsbarkeit wird im 3. Teil der ZPO behandelt, der als eigenst\u00e4ndiger Teil konzipiert ist. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit wird in einer eigenen Bestimmung geregelt (Art. 372 ZPO), und es findet sich dort keine Entsprechung zu Art. 63 ZPO. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Ist das \u00abHeilmittel\u00bb, das Art. 63 Abs. 1 ZPO bietet<\/em><\/span>, daher <span style=\"color: #ff0000;\"><em>in einem Schiedsverfahren analog anwendbar?<\/em><\/span> (<strong>E. 5.1.2<\/strong>) Einige Autoren sind der Ansicht, Art. 63 ZPO sei eine rein prozessuale Vorschrift, die den Beginn der Rechtsh\u00e4ngigkeit festlegt, w\u00e4hrend die Handlungen, die die Verj\u00e4hrung (und analog die Verwirkung: BGE 110 II 387 E. 2b) unterbrechen k\u00f6nnen, im materiellrechtlichen Art. 135 Ziff. 2 OR definiert werden. Somit w\u00fcrde Art. 63 ZPO nur vor der internen Gerichtsbarkeit gelten, nicht aber vor ausl\u00e4ndischen Gerichten und\/oder Schiedsgerichten. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die \u00fcberwiegende Mehrheit der Lehre schreibt Art. 63 ZPO<\/em><\/span> jedoch <span style=\"color: #ff0000;\"><em>eine hybride Natur zu: Dieser Verfahrensregel<\/em><\/span> zur Rechtsh\u00e4ngigkeit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wohnt auch ein materiellrechtlicher Gehalt (der in Art. 64 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt) inne<\/em><\/span>: Sie stellt auch die Einhaltung bundesrechtlicher Fristen sicher, innert deren eine Klage zwecks Wahrung eines Rechts eingereicht werden muss. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Daher soll sie analog auch in Schiedsverfahren Anwendung finden<\/em><\/span> \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Partei zun\u00e4chst vor dem unzust\u00e4ndigen staatlichen Gericht und dann vor dem zust\u00e4ndigen Schiedsgericht klagt oder umgekehrt. (<strong>E. 5.1.3<\/strong>) Bisher hatte das BGer noch keine Gelegenheit, diese Frage direkt zu entscheiden. (<strong>E. 5.2<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die historische Auslegung belegt die hybride Natur von Art. 63 ZPO<\/em><\/span>: Diese Verfahrensvorschrift legt den Zeitpunkt des Beginns der Rechtsh\u00e4ngigkeit fest, aber in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 ZPO auch den f\u00fcr die Wahrung der Verj\u00e4hrungs- und Verwirkungsfristen massgebenden Zeitpunkt der Klageanhebung; nun ist aber die Frage, ob der vor Gericht eingeklagte Anspruch verj\u00e4hrt\/verwirkt ist, eine Frage des materiellen Rechts, die im internationalen Recht unter die <em>lex causae<\/em> f\u00e4llt. Dar\u00fcber hinaus beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Aufhebung von Art. 139 aOR nicht, den Schutz rund um die Einhaltung von Verj\u00e4hrungs- und Verwirkungsfristen zu verringern. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die gew\u00e4hlte L\u00f6sung f\u00fchrt jedoch zu Unsicherheit<\/em><\/span>: Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein ausl\u00e4ndisches Gericht oder ein Schiedsrichter, der Schweizer Recht anwenden muss, die materiellrechtliche Komponente, die Art. 63 ZPO innewohnt, nicht erkennt und seine Anwendung unter dem Vorwand, dass es sich um eine <em>lex fori<\/em> handelt, ablehnt. Zudem k\u00f6nnte die einmonatige Frist f\u00fcr die Wiedereinreichung der Klage bei internationalen Streitigkeiten problematisch sein. (E<strong>. 5.3<\/strong>) Da die Frage vom BGer nicht gekl\u00e4rt ist und angesichts dessen, dass die \u00fcberwiegende Mehrheit der Lehre zwar den hybriden Charakter von Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO anerkennt, aber auch auf die L\u00fccken und Unsicherheiten hinweist, die durch die Aufnahme einer solchen Regelung in eine f\u00fcr innerstaatliche Gerichte bestimmte Prozessordnung verursacht werden, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>kann die Weigerung, Art. 63 ZPO in der internen Schiedsgerichtsbarkeit analog anzuwenden, <\/em><\/span>deshalb <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht als willk\u00fcrlich bezeichnet werden<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2024-N1<strong>\u00a0R\u00fcckwirkende Rechtsh\u00e4ngigkeit und Wahrung der materiellrechtlichen Fristen: Die Unw\u00e4gbarkeiten des Schiedsverfahrens<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Ein Pachtvertrag enth\u00e4lt eine Schiedsklausel, in der als anwendbares Prozessrecht das Interkantonale Konkordat \u00fcber die Schiedsgerichtsbarkeit bezeichnet wird, das jedoch bei Abschluss dieses Vertrags bereits aufgehoben worden war. Nachdem der Verp\u00e4chter sp\u00e4ter die K\u00fcndigung ausgesprochen hat, ficht der P\u00e4chter diese mit einem Schlichtungsgesuch und einer anschliessenden Klage beim Gericht an. Er beantragt in der Sache die Feststellung der Nichtigkeit der K\u00fcndigung und eventualiter die Erstreckung des Mietverh\u00e4ltnisses. Nachdem das Gericht seine sachliche Zust\u00e4ndigkeit verneint und die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, reicht der P\u00e4chter bei einem Schiedsrichter, dessen Bestellung die Verp\u00e4chterin zugestimmt hat, eine Schiedsklage ein, die ein \u00abCopy &amp; Paste\u00bb aus seinem Schlichtungsgesuch und seiner Klage enth\u00e4lt. Nachdem der Schiedsrichter mit Zustimmung der Parteien beschlossen hat, zun\u00e4chst \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu entscheiden, erkl\u00e4rt er diese f\u00fcr unzul\u00e4ssig, haupts\u00e4chlich mit dem Argument, Art. 63 ZPO sei vor einem Schiedsgericht nicht anwendbar. Der P\u00e4chter legt erfolglos Beschwerde beim BGer ein: Das BGer h\u00e4lt fest, dass die Weigerung, Art. 63 ZPO analog auf die Streitigkeit anzuwenden, nicht als willk\u00fcrlich bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das mit einer Beschwerde i.S.v. Art. 389\u2013395 ZPO (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG) befasste BGer konnte im vorliegenden Fall die Rechtsanwendung durch den Schiedsrichter nur mit der besonders eingeschr\u00e4nkten Kognition \u00fcberpr\u00fcfen, die ihm Art. 393 lit. e ZPO einr\u00e4umt. Die Gutheissung der <strong>R\u00fcge<\/strong> setzte somit eine <strong><em>offensichtliche <\/em>Verletzung des Rechts<\/strong> voraus, d.h. dass der Schiedsspruch eine klare Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (es gen\u00fcgt nicht, dass eine andere L\u00f6sung vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, vgl. BGer 4A_240\/2021 vom 2.11.2021 E. 5.1, Anm. unter Art. 393 lit. e), welche zudem dem materiellen Recht (und nicht dem Verfahrensrecht, BGE 142 III 284 E. 3.2, Anm. ibid.) zuzuordnen ist; zudem muss diese Verletzung einen im Ergebnis <em>willk\u00fcrlichen <\/em>\u2013 d.h. unhaltbaren \u2013 Schiedsspruch zur Folge haben. An diesem Massstab ist im vorliegenden Fall der Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu messen: Nach Darlegung der Problemlage und der Lehrmeinungen stellte das BGer lediglich fest, dass die analoge Anwendung von Art. 63 ZPO im internen Schiedsverfahren nicht als \u00abklarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz\u00bb bezeichnet werden kann. Damit ist gem\u00e4ss Art. 393 lit. e ZPO ausgeschlossen, dass ein Schiedsspruch aufgehoben wird, in dem die Anwendung von Art. 63 ZPO verweigert wird. Das BGer hielt jedoch nicht fest, es billige die vom Schiedsrichter gew\u00e4hlte L\u00f6sung oder halte sie f\u00fcr zutreffender als die umgekehrte L\u00f6sung.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Die Frage nach der Anwendung von <strong>Art. 63 ZPO<\/strong> im internen Schiedsverfahren oder vor einem ausl\u00e4ndischen Richter, der nach schweizerischem Recht entscheidet, l\u00e4sst sich nicht eindeutig beantworten. Die Antwort h\u00e4ngt von der <strong>Rechtsnatur <\/strong>der Norm ab, d.h. davon, ob sich Art. 63 ZPO \u2013 wie es seine Stellung in einem nationalen Zivilprozessgesetz nahelegen w\u00fcrde \u2013 als verfahrensrechtliche Norm interpretieren l\u00e4sst oder ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Norm auch materiellrechtliche Komponenten enth\u00e4lt, d.h. ob sie eine hybride Rechtsnatur hat. Denn eine verfahrensrechtliche Norm ist f\u00fcr ein Schiedsgericht nicht verbindlich (wobei zu betonen ist, dass [selbst] in der internen Schiedsgerichtsbarkeit die Regeln des ersten und zweiten Teils der ZPO an sich nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar sind, vgl. Art. 373 ZPO; auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gerichte sind sie nicht zwingend anwendbar. Diese m\u00fcssen h\u00f6chstens das <em>materielle <\/em>Schweizer Recht anwenden, wenn es sich um die <em>lex causae<\/em> handelt, nicht aber das Schweizer Verfahrensrecht, wobei sich das Verfahren grunds\u00e4tzlich nach der <em>lex fori<\/em> richtet. Im zweiten Fall, d.h. wenn man davon ausgeht, dass die Regel von Art. 63 ZPO materiellrechtliche Komponenten enth\u00e4lt, ist sie hingegen f\u00fcr alle Gerichte (einschliesslich der Schiedsgerichte) verbindlich, die Schweizer Recht anwenden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Um diese Rechtsnatur zu bestimmen, untersucht das BGer im vorliegenden Urteil Inhalt und <strong>Zweck von Art. 63 ZPO<\/strong>, der im Laufe der Gesetzgebungsarbeiten durch <strong>Art. 64 Abs. 2 ZPO<\/strong> erg\u00e4nzt wurde, sowie das Verh\u00e4ltnis dieser Bestimmungen zu Art. 139 aOR, einer materiellrechtlichen Vorschrift, die mit der Verabschiedung von Art. 63 und 64 Abs. 2 ZPO aufgehoben wurde und die der Partei, der ihre Klage bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht eingereicht hatte, eine Nachfrist von sechzig Tagen zur Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche einr\u00e4umte, w\u00e4hrend der die Verj\u00e4hrungsfrist nicht lief.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Wie der fr\u00fchere Art. 139 aOR bietet <strong>Art. 63 ZPO<\/strong> dem Kl\u00e4ger, der seine Klage bei einer \u2013 sachlich oder \u00f6rtlich \u2013 unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder nach einer falschen Verfahrensart einreicht, eine Notl\u00f6sung: Reicht er diese Klage innert eines Monates bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erneut ein, so gilt als Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit das Datum der ersten Einreichung. Im Gegensatz zu Art. 139 aOR regelt die Bestimmung jedoch, wie das BGer betont, w\u00f6rtlich nur eine Verfahrensfrage, n\u00e4mlich den Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit \u00abbei fehlender Zust\u00e4ndigkeit und falscher Verfahrensart\u00bb; sie befasst sich nicht direkt mit Verj\u00e4hrungs- oder Verwirkungsfristen. Die darin vorgesehene L\u00f6sung \u2013 n\u00e4mlich die sog. <strong>r\u00fcckwirkende Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/strong> \u2013 ist jedoch letztlich nur f\u00fcr die Wahrung der Verj\u00e4hrungs- und Verwirkungsfristen des materiellen Rechts von Nutzen. Denn aus <strong>Art. 64 Abs. 2 ZPO<\/strong> ergibt sich, dass die nach der ZPO (durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage, vgl. Art. 62 ZPO) begr\u00fcndete Rechtsh\u00e4ngigkeit mit der <strong>Klageanhebung <\/strong>zusammenf\u00e4llt, die nach materiellem Recht die Verj\u00e4hrung unterbricht (Art. 135 Ziff. 2 OR) bzw. eine Verwirkungsfrist wahrt (vgl. BGE 110 II 387 E. 2b). Daher bewirkt die Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit die Wahrung \u2013 bzw. im Falle der Verj\u00e4hrung die Unterbrechung \u2013 dieser Frist (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1.3.2, Anm. unter Art. 64 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund regelt die Norm von Art. 63 ZPO, obwohl sie direkt nur den Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit, also ein prozessrechtliches Institut, betrifft, indirekt auch die <strong>Wahrung der materiellrechtlichen<\/strong> Verj\u00e4hrungs- oder Verwirkungsfristen.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Es hat somit den Anschein \u2013 wovon die \u00fcberwiegende Teil der Lehre ausgeht und wie dies das BGer im vorliegenden Urteil (E. 5.2) feststellt \u2013, dass Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO tats\u00e4chlich eine <strong>hybride Rechtsnatur<\/strong> aufweist. Das BGer scheint somit die \u00fcberzeugende Mehrheitsmeinung zu bef\u00fcrworten. Daraus folgt, dass Art. 63 ZPO als Regel (auch) des materiellen Rechts von Schiedsgerichten oder ausl\u00e4ndischen Gerichten zumindest per analogiam angewandt werden sollte, sofern das schweizerische Recht auf die Sache anwendbar ist. Es ist jedoch einzur\u00e4umen, dass diese L\u00f6sung f\u00fcr einen ausl\u00e4ndischen Schiedsrichter oder Richter, der mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut ist, nicht auf der Hand liegt: Sie ergibt sich nur aus der kombinierten Lekt\u00fcre von Bestimmungen, die zudem formal in einem Verfahrensgesetz enthalten sind. Das BGer kann somit daraus ableiten, dass die Weigerung, Art. 63 ZPO im Schiedsverfahren analog anzuwenden, dem Willk\u00fcrvorwurf standh\u00e4lt. Aus dem vorliegenden Urteil scheint jedoch klar hervorzugehen, dass auch die umgekehrte L\u00f6sung jedenfalls nicht als willk\u00fcrlich beurteilt w\u00fcrde. Sie ist u.E. vorzuziehen.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>Auch wenn das BGer im internen Schiedsverfahren zu einer analogen Anwendung von Art. 63 ZPO zu neigen scheint, bleibt nach dem vorliegenden Urteil die <strong>gegenteilige L\u00f6sung zul\u00e4ssig<\/strong>, da sie nicht als willk\u00fcrlich bezeichnet wird. Dies f\u00fchrt zu Unsicherheit: Je nach Meinung des gew\u00e4hlten Schiedsrichters kann der Kl\u00e4ger, der seine Klage zun\u00e4chst falsch eingeleitet hat, entweder das Verfahren fortsetzen, ohne die Folgen seines anf\u00e4nglichen Fehlers zu tragen, oder im Gegenteil seinen materiellrechtlichen Anspruch aufgrund desselben Fehlers verlieren. Dieses Ergebnis ist auch unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung des materiellen Rechts zu bedauern, die insofern nicht gew\u00e4hrleistet ist, als der Wille des Gesetzgebers, wonach eine Partei nicht ihr Recht verlieren sollte, weil sie ihre Klage falsch eingereicht hat, m\u00f6glicherweise nicht umgesetzt wird. Es ist jedoch festzustellen, dass ein Rechtsmittel, bei dem selbst die Anwendung des materiellen Rechts nur auf Willk\u00fcr gepr\u00fcft wird, wie dies in Art. 389 ff. ZPO vorgesehen ist (vgl. Art. 293 lit. e ZPO), das Risiko derartiger Ergebnisse in sich birgt; dieses Risiko erweist sich somit als dem Schiedsverfahren inh\u00e4rent.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Es ist jedoch zu bedauern, dass das BGer im vorliegenden Fall nicht deutlicher \u2013 und sogar in einem zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Grundsatzurteil \u2013 bekr\u00e4ftigt hat, dass die von einer \u00abgrossen Mehrheit der Lehre\u00bb vertretene L\u00f6sung, n\u00e4mlich die analoge Anwendung von Art. 63 ZPO, (deutlich) vorzuziehen und vom materiellen Recht geboten sei. Mit dem vorliegenden Urteil wurde die Gelegenheit verpasst, zu dieser Frage einen Grundsatz zu formulieren, der klar und unumstritten werden und jedenfalls vor Schiedsgerichten geltend gemacht werden k\u00f6nnte. Daraus folgt, dass bei k\u00fcnftigen Beschwerden gegen die Weigerung eines Schiedsgerichts, Art. 63 ZPO analog anzuwenden, diese Weigerung immer noch dem (ausschliesslich zul\u00e4ssigen, vgl. oben N 2) <strong>Vorwurf der Willk\u00fcr standhalten<\/strong> wird, selbst wenn sie unrichtig erscheint und selbst wenn sie zum Verlust eines materiellen Rechts f\u00fchrt.<\/p>\n<p>9 Unter diesen Umst\u00e4nden darf der Kl\u00e4ger das <strong>Risiko eines Unzust\u00e4ndigkeitsentscheids<\/strong> nicht eingehen, welcher zum Verlust seines Anspruchs f\u00fchren k\u00f6nnte. Es ist ihm daher im Zweifelsfall zu empfehlen, entweder zuerst das Schiedsgericht anzurufen, da im Falle der Unzust\u00e4ndigkeit Art. 63 ZPO vor dem sp\u00e4ter angerufenen staatlichen Gericht anwendbar ist (vgl. BGer 4A_213\/2019 vom 4.11.2019 E. 3, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D.; auch E. 5.1. 3 des vorliegenden Urteils; die Voraussetzung der Neueinreichung einer mit der ersten <em>identischen <\/em>Eingabe \u2013 vgl. Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D. \u2013 kann jedoch erhebliche Schwierigkeiten bereiten und die Anwendung von Art. 63 ZPO sogar vereiteln), oder innert der Verj\u00e4hrungs- oder Verwirkungsfrist alle m\u00f6glicherweise zust\u00e4ndigen <strong>Gerichte parallel anzurufen<\/strong> und deren Entscheid \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit abzuwarten. Handelt es sich gleichzeitig um ein staatliches Gericht und ein internes Schiedsgericht, schreibt Art. 372 Abs. 2 ZPO vor, dass das zuletzt angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht \u00fcber seine Zust\u00e4ndigkeit entschieden hat (in der revZPO wird diese Bestimmung jedoch aufgehoben, vgl. BBl 2023 786 ff.; Botschaft zur revZPO vom 26.2.2020, BBl 2020, 2775 f.).<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2024-N1, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. 5.1.1) Die interne Schiedsgerichtsbarkeit wird im 3. Teil der ZPO behandelt, der als eigenst\u00e4ndiger Teil konzipiert ist. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit wird in einer eigenen Bestimmung geregelt (Art. 372 ZPO), und es findet sich dort keine Entsprechung zu Art. 63 ZPO. 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