{"id":8087,"date":"2023-08-17T09:53:45","date_gmt":"2023-08-17T07:53:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-4a-412-2022\/"},"modified":"2024-01-19T15:33:28","modified_gmt":"2024-01-19T14:33:28","slug":"zpo-blog-bger-4a-412-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-412-2022\/","title":{"rendered":"Die Behauptungslast f\u00fcr die rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"8087\" class=\"elementor elementor-8087 elementor-8076\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0cfe0ab e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"0cfe0ab\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-8908a6b elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"8908a6b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Die Zeitspanne, die dem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung steht, um sich der K\u00fcndigung zu widersetzen [Art. 336b Abs. 1 OR], ist eine <span style=\"color:#FF0000\"><em>Verwirkungsfrist <\/em><\/span>(BGer 4A_316\/2012 vom 1.11.2012 E. 2.1; 4A_571\/2008 vom 5.3.2009 E. 4.3). Die Verwirkung f\u00fchrt zum vollst\u00e4ndigen Erl\u00f6schen des subjektiven Rechts und ist vom Richter von Amtes wegen festzustellen; denn die schweizerische Rechtsordnung erlaubt es nicht, dass ein Richter eine Forderung zuspricht, die nicht mehr besteht (BGE 133 III 6 E. 5.3.4; BGE 131 III 566 E. 3.2; BGer 4C.163\/1993 vom 9.12.1993 E. 4e). Greift der Richter von Amtes wegen, aber im Rahmen der Verhandlungsmaxime ein, entbindet dies die Parteien nicht davon, ihm das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die einschl\u00e4gigen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. BGE 139 III 278 E. 4.3; BGer 4P.239\/2005 vom 21.11.2005 E. 4.3), was die <span style=\"color:#FF0000\"><em>Frage <\/em><\/span>aufwirft,<span style=\"color:#FF0000\"><em> wem &#8211; dem Kl\u00e4ger oder dem Beklagten? &#8211; die Behauptung und der Beweis f\u00fcr die Verwirkung obliegt<\/em><\/span>. In der Praxis finden sich Verwirkungsfristen in verschiedensten Bereichen, was <span style=\"color:#FF0000\"><em>keine Verallgemeinerung<\/em><\/span> erlaubt. Die<span style=\"color:#FF0000\"><em> Frist in Art. 336b Abs. 1 OR<\/em><\/span> unterscheidet sich von einer echten Klagefrist: Der gek\u00fcndigte Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung, wenn er g\u00fcltig Einsprache erhoben hat und die Parteien sich nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses einigen konnten (Art. 336b Abs. 2 OR). Im Falle einer Einigung bleibt nat\u00fcrlich kein Raum f\u00fcr die Entsch\u00e4digung nach Art. 336a OR. Mit anderen Worten: Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung besteht nur dann, wenn die Phase der Reflexion, die <span style=\"color:#FF0000\"><em>die Einsprache<\/em><\/span> ausl\u00f6sen soll, eingehalten wurde und sich als fruchtlos erwiesen hat. Sie <span style=\"color:#FF0000\"><em>tr\u00e4gt <\/em><\/span>somit <span style=\"color:#FF0000\"><em>zur Begr\u00fcndung der Entsch\u00e4digung bei <\/em><\/span>(vgl. BGE 123 III 246 E. 4c). Unter diesen Umst\u00e4nden <span style=\"color:#FF0000\"><em>kann nicht abgewartet werden, bis sich die beklagte Partei auf die Verwirkung beruft, damit der Kl\u00e4ger behauptet und beweist, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben hat<\/em><\/span>. Es ist an ihm aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Begr\u00fcndung seines Anspruchs erf\u00fcllt sind, also die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde darzulegen und zu beweisen, aus denen das Gericht das Recht auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die missbr\u00e4uchliche K\u00fcndigung ableiten kann; diese setzt eine g\u00fcltige Einsprache voraus. Gegebenenfalls muss der Richter das Schreiben auslegen \u2013 das Gesetz verlangt die Schriftform \u2013, um zu entscheiden, ob eine Einsprache i.S.v. Art. 336b OR vorliegt (BGer 4A_59\/2023 vom 28.3.2023 E. 4; 4A_320\/2014 vom 8.9.2014 E. 3.3). Dies rechtfertigt eine <span style=\"color:#FF0000\"><em>formgerechte Behauptung einschliesslich Beweisangebot<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2023-N11 <strong>Die Behauptungslast f\u00fcr die rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung<br \/>\n<em>Bem. F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Der Angestellten einer Gesellschaft wird gek\u00fcndigt, nachdem sie ihrer Arbeitgeberin einige Tage zuvor ein Schreiben geschickt hatte, in dem sie den Verwalter der Bel\u00e4stigung beschuldigte und sie aufforderte, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen sowie Massnahmen zum Schutz ihrer Pers\u00f6nlichkeit zu ergreifen. Nach durchgef\u00fchrtem Schlichtungsverfahren reicht die ehemalige Arbeitnehmerin beim Gericht ihre Klage auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung im Umfang von sechs Monatsl\u00f6hnen, d.h. Fr. 37&#8217;500.-, ein. In der Hauptverhandlung gibt die Kl\u00e4gerin auf Frage des Gerichts zu, dass sie das Schreiben nicht vorgelegt hat, mit dem sie Einsprache gegen die K\u00fcndigung eingelegt hat, betont aber, dass dieses Schreiben in den Akten erw\u00e4hnt wird und die Beklagte diese Problematik in ihrer Antwort nicht erw\u00e4hnt hat. Das Gericht weist die Klage daraufhin mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin weder behauptet noch bewiesen hat, vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist Einsprache gegen die K\u00fcndigung eingereicht zu haben. Auf Berufung der Kl\u00e4gerin hin hebt der Appellationshof den Entscheid mit der Begr\u00fcndung auf, dass die Nichtverwirkung des Rechts eine implizite Tatsache ist und daher mangels Bestreitung durch die Gegenpartei die rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung als zul\u00e4ssig zu betrachten sei. Nachdem die beiden kantonalen Instanzen in der Sache entschieden haben, erhebt die Arbeitgeberin Beschwerde ans BGer und ficht darin insbesondere letzteren Entscheid an. Das BGer heisst die Beschwerde gut und weist die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Die <strong>zentrale Frage<\/strong> im vorliegenden Fall ist, wer \u2013 die Kl\u00e4ger oder die Beklagte \u2013 die Einhaltung der in Art. 336b Abs. 1 OR vorgesehenen Verwirkungsfrist behaupten und beweisen muss.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> In seinem zu Ver\u00f6ffentlichung vorgesehenen Urteil lehnt das BGer zun\u00e4chst eine schematische Anwendung der <strong>Rechtsprechung<\/strong> ab, gem\u00e4ss der es dem Kl\u00e4ger obliegt, die Einhaltung der Verwirkungsfrist zu behaupten und zu beweisen (BGer 5C.215\/1999 vom 9.3.2000 E. 6b; 4A_200\/2008 vom 18.8.2008 E. 2.4.2.1), da sich diese Rechtsprechung urspr\u00fcnglich auf die Einhaltung der Verwirkungsfristen f\u00fcr die Klageerhebung bezog (BGE 54 II 409; 84 II 593 E. 4) \u2013 was bei der durch Art. 336b Abs. 1 OR vorgeschriebenen Frist nicht der Fall ist \u2013 und nicht unbedingt auf jede Verwirkungsfrist \u00fcbertragen werden kann, denn die unterschiedlichen Situationen, die diese Fristen regeln, lassen keine Verallgemeinerung zu.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Das BGer verwirft auch die ganz besondere <strong>L\u00f6sung<\/strong>, die <strong>in Bezug auf die M\u00e4ngelr\u00fcge bei kauf- oder werkvertraglichen Gew\u00e4hrleistungsklagen<\/strong> gilt: Der Kl\u00e4ger (K\u00e4ufer oder Bauherr) tr\u00e4gt die <em>Beweislast <\/em>daf\u00fcr, dass er die M\u00e4ngel rechtzeitig angezeigt hat (diese Tatsache ist f\u00fcr seinen Gew\u00e4hrleistungsanspruch begr\u00fcndend, vgl. BGE 118 II 142 E. 3a, Anm. unter Art. 150 ff., A.1.). Die <em>Behauptungslast<\/em> ist jedoch ausnahmsweise von der Beweislast getrennt: Sie liegt beim Verk\u00e4ufer oder Unternehmer, der somit das Fehlen einer (rechtzeitigen) M\u00e4ngelr\u00fcge, d.h. die Genehmigung der verkauften oder gelieferten Sache, behaupten muss. Nur wenn diese Behauptung vorgebracht wird, muss der K\u00e4ufer oder Bauherr die (rechtzeitige) M\u00e4ngelr\u00fcge beweisen (BGE 107 II 50 E. 2a; 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_28\/2017 vom 28.6.2017 E. 4; 4A_405\/2017 vom 30.11.2017 E. 3.3; 4A_260\/2021 vom 2.12.2021 E. 5.1.2; vgl. Anm. unter Art. 150 ff., A.1.). Dar\u00fcber hinaus kann der Richter (anders als bei einer Verwirkungsfrist, vgl. E. 4.2 des Urteils) die Versp\u00e4tung der M\u00e4ngelr\u00fcge nicht von Amtes wegen feststellen (zit. BGE 107), und der Unternehmer oder Verk\u00e4ufer kann darauf verzichten, sich darauf zu berufen (BGer 4A_256\/2018 vom 10.9.2018 E. 3.2.2 m.H.). Obwohl ein Teil der Lehre die Meinung vertritt, dass diese L\u00f6sung auf die Einhaltung einer Verwirkungsfrist \u00fcbertragen werden sollte, ist das BGer der Ansicht, dass die Besonderheiten der Verwirkungsfrist dies nicht zulassen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Nach Analyse von Art. 336b Abs. 1 OR gelangt das BGer zur L\u00f6sung, die allgemein f\u00fcr Verwirkungsfristen gilt (oben N 3), jedoch mit einer spezifischen Begr\u00fcndung: Der Gesetzgeber wollte den Anspruch auf Entsch\u00e4digung von der Bedingung abh\u00e4ngig machen, dass die Parteien zuvor \u00fcber eine Phase des Nachdenkens verf\u00fcgt haben, die die Einsprache ausl\u00f6sen soll und die eine allf\u00e4llige Einigung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erm\u00f6glicht; andernfalls soll kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung bestehen. Das BGer leitet daraus ab, dass die rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung eine Voraussetzung f\u00fcr den materiellen Anspruch auf eine Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung ist. Da es sich dabei um eine Anspruchsgrundlage handelt, muss <strong>der Kl\u00e4ger die Behauptungs- und Beweislast<\/strong> f\u00fcr eine rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung <strong>tragen<\/strong>. Zudem muss das Gericht die (Nicht-)Verwirkung von Amts wegen pr\u00fcfen. Diese Pr\u00fcfung darf also nicht vom Verhalten der Gegenpartei im Verfahren abh\u00e4ngen. &nbsp;<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Indem es festh\u00e4lt, dass nicht abgewartet werden kann, bis sich die beklagte Partei auf die Verwirkung beruft, damit der Kl\u00e4ger seine Einsprache gegen die K\u00fcndigung behaupten und beweisen muss, schliesst das BGer entgegen der Auffassung des Appellationshofs auch aus, dass diese Einsprache eine <strong>implizit behauptete Tatsache<\/strong> darstellt, die der Beklagte bestreiten m\u00fcsste, bevor der Kl\u00e4ger sie dann ausdr\u00fccklich zu behaupten und zu beweisen h\u00e4tte. Folglich musste die Kl\u00e4gerin diese Tatsache ausdr\u00fccklich behaupten, und der Umstand, dass die Beklagte dieses Thema nicht angesprochen hat \u2013 und daher das Vorliegen einer g\u00fcltigen Einsprache gegen die K\u00fcndigung nicht bestritten hat \u2013 \u00e4ndert daran nichts. Da eine der Grundlagen f\u00fcr den Anspruch auf Entsch\u00e4digung nicht behauptet wurde, ist die Klage nicht ausreichend begr\u00fcndet und muss daher abgewiesen werden. &nbsp;<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die Argumentation des BGer erscheint uns \u00fcberzeugend (s. unten, N 8-11), auch wenn die L\u00f6sung ein nicht unerhebliches Risiko f\u00fcr den Kl\u00e4ger erkennen l\u00e4sst, der ohne anwaltliche Vertretung einen der Verhandlungsmaxime unterliegenden Prozess f\u00fchren m\u00f6chte (s. unten, N 12-13).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Grunds\u00e4tzlich folgt die Behauptungslast der Beweislast (vgl. Anm. unter Art. 221 Abs. 1 lit. d, 1., insb. BGE 132 III 186 E. 4). Die konkreten Tatsachen, die behauptet und bewiesen werden m\u00fcssen (relevante Tatsachen), entsprechen den Tatsachen, die den Tatbestand der im konkreten Fall anwendbaren materiellen Rechtsnorm bilden. Die Partei, die einen Anspruch geltend macht, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich die<strong> Behauptungs- und Beweislast<\/strong> f\u00fcr die <em>rechtsbegr\u00fcndenden <\/em>Tatsachen, die das Bestehen des Anspruchs bedingen, w\u00e4hrend die Partei, die den Anspruch bestreitet, die Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr die <em>rechtshindernden oder rechtsvernichtenden (rechtsaufhebenden)<\/em> Tatsachen tr\u00e4gt, die die Entstehung des Rechts verhindern bzw. dessen Erl\u00f6schen oder dessen Verlust bewirken. Um in jedem konkreten Fall zu bestimmen, ob es um die Behauptung und den Beweis einer rechtserzeugenden, rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsache geht, ist grunds\u00e4tzlich der Aufbau oder die systematische Stellung der materiellrechtlichen Norm im Gesetz entscheidend (vgl. Anm. unter Art. 150 ff., A.a., insb. BGE 128 III 271 E. 2a\/aa und BGer 4A_365\/2017 vom 26.2.2018 E. 5.2, Bem. in Newsletter vom 3.5.2018).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Wie das BGer im vorliegenden Urteil in Erinnerung ruft (oben N 3), geht die Rechtsprechung im Allgemeinen davon aus, dass die Einhaltung einer Verwirkungsfrist <em>zur<\/em> <em>Klageerhebung <\/em>ein rechtsbegr\u00fcndendes Element, d.h. eine rechtserzeugende Tatsache ist. Im vorliegenden Fall, in dem die Verwirkungsfrist nicht die Klageerhebung betrifft, pr\u00fcfte das BGer noch die materiellrechtliche Norm, in der diese Frist vorgesehen ist, n\u00e4mlich Art. 336b Abs. 1 OR, und kam in \u00fcberzeugender Weise zum Schluss, dass die rechtzeitige Einsprache gegen die K\u00fcndigung, ebenso wie die fehlende Einigung der Parteien \u00fcber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, eine <strong>Bedingung ist, die den Anspruch auf Entsch\u00e4digung <em>begr\u00fcndet<\/em><\/strong><em> <\/em>und von der das <em>Bestehen <\/em>dieses Anspruchs abh\u00e4ngt. Somit zeigt sich, dass die Erf\u00fcllung dieser Bedingung eine rechtsbegr\u00fcndende Tatsache ist. Daher muss jener, der den Anspruch auf Entsch\u00e4digung geltend macht, die Rechtsfolgen einer fehlenden Behauptung oder &#8211; wenn die Behauptung bestritten wird \u2013 eines fehlenden Beweises tragen, dass er rechtzeitig gegen die K\u00fcndigung Einsprache erhoben hat.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Wie das BGer festh\u00e4lt, kann diese Bedingung f\u00fcr eine Partei, die an Verwirkungsfristen kaum gew\u00f6hnt ist, problematisch sein. Mit Blick auf die Risiken, die sich f\u00fcr sie daraus ergeben, k\u00f6nnte man zwar in Betracht ziehen, die <strong>Behauptungs- und Beweislast zu trennen<\/strong>, analog zur Rechtsprechung zur M\u00e4ngelr\u00fcge (oben N 4); ein Teil der Lehre bef\u00fcrwortet dies. Der Beklagte h\u00e4tte dann die Behauptungslast daf\u00fcr, dass die Einsprache nicht oder versp\u00e4tet erfolgt ist. Folglich m\u00fcsste der Kl\u00e4ger die Beweislast f\u00fcr die Einsprache gegen die K\u00fcndigung (die ebenso wie die M\u00e4ngelr\u00fcge des K\u00e4ufers oder des Bauherrn [vgl. BGE 118 II 142 E. 3a und oben N 4] eine rechtsbegr\u00fcndende Tatsache darstellt) nur dann tragen, wenn der Beklagte deren Nichtvorhandensein oder Versp\u00e4tung behauptet hat; mangels einer derartigen Behauptung w\u00fcrde der Verwirklichung dieser Bedingung feststehen. Es ist jedoch einzur\u00e4umen, dass diese L\u00f6sung, die im besonderen Kontext der Gew\u00e4hrleistungsklage bei Kauf- und Werkvertr\u00e4gen entwickelt wurde, einzigartig ist und dass in der Lehre die im Gesetz nicht vorgesehene Trennung der Behauptungs- und Beweislasten kritisiert wird. Zudem ist einzur\u00e4umen, dass sie sich im Rahmen einer Klage auf Entsch\u00e4digung wegen missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung kaum rechtfertigen liesse: Denn sie bedeutet, dass die Abweisung dieser Klage wegen Verwirkung von der Reaktion des Beklagten abh\u00e4ngen w\u00fcrde und \u2013 selbst wenn der Anspruch tats\u00e4chlich verj\u00e4hrt ist \u2013 ausgeschlossen w\u00e4re, wenn die Tatsachen, aus denen sich die Verwirkung ergibt, nicht behauptet wurden. Nun w\u00e4re aber eine derartige Konsequenz weder mit dem Wesen der Einsprache nach Art. 336b Abs. 1 OR, die eine Anspruchsvoraussetzung ist, noch mit den Grunds\u00e4tzen vereinbar, wonach der Richter die Verwirkung dieses Anspruchs von Amtes wegen feststellen muss (w\u00e4hrend er hingegen eine fehlende oder versp\u00e4tete M\u00e4ngelr\u00fcge nicht von Amtes wegen feststellen kann, vgl. BGE 107 II 50 E. 2a) und einen nicht mehr bestehenden Anspruch nicht zusprechen darf. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz f\u00fcr die Zusprechung einer Entsch\u00e4digung nach Art. 336a OR verlangt, dass die Bedingung der Einsprache gegen die K\u00fcndigung in jedem Fall thematisiert wird, was nur gew\u00e4hrleistet werden kann, wenn der Kl\u00e4ger die Behauptungslast tr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Ebenfalls lehnt das BGer u.E. zu Recht die L\u00f6sung einer<strong> impliziten Behauptung<\/strong> ab, die der Kl\u00e4ger nur dann explizit behaupten und beweisen m\u00fcsste, wenn der Beklagte diese bestritten hat (zum Begriff vgl. Anm. unter Art. 221 Abs. 1 lit. d, 3.). Da die rechtzeitige schriftliche Einsprache eine besondere Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf Entsch\u00e4digung ist, die ein spezifisches Verhalten seitens der gek\u00fcndigten Person voraussetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptung einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung ohne jeden Zweifel auch die Behauptung enthalten w\u00fcrde, dass der Kl\u00e4ger die Einsprache rechtzeitig erhoben hat. Im Urteil BGer 4A_243\/2018 vom 17.12.2018 E. 4.2.1 (Anm. unter Art. 221 Abs. 1 lit. d, 3.) hat das BGer zwar als Beispiel f\u00fcr eine implizite Tatsache die Nichtverwirkung des Anspruchs angef\u00fchrt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Einhaltung einer gesetzlich festgelegten Verwirkungsfrist f\u00fcr die <em>Klageerhebung <\/em>(wie z.B. die Frist in Art. 336b<em> Abs. 2<\/em> OR), sondern um eine Verwirkungsfrist, die im Gesetz als<em> Bedingung f\u00fcr das Bestehen <\/em>des Anspruchs vorgesehen ist. Nun bringt aber die Klageerhebung an sich nicht die implizite Behauptung mit sich, dass eine Bedingung des Anspruchs \u2013 anders als die Einhaltung der Klagefrist \u2013 eingetreten ist. Es ist daher einzur\u00e4umen, dass der Begriff der impliziten Behauptung jenem Kl\u00e4ger nicht weiterhelfen kann, der es vers\u00e4umt hat, die Erf\u00fcllung dieser Bedingung ausdr\u00fccklich zu behaupten. Daraus folgt, dass das fehlende Bestreiten des Beklagten keine Rolle spielen kann.<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Die im Urteil gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist somit nicht zu beanstanden, jedenfalls dann nicht, wenn der Kl\u00e4ger von einem Anwalt vertreten wird; selbst wenn letzterer Zweifel an der Behauptungslast hat, muss er so vorsichtig sein, ein so grundlegendes Element wie die in Art. 336b OR unmissverst\u00e4ndlich geforderte fristgerechte Einsprache gegen die K\u00fcndigung zu behaupten. Dar\u00fcber hinaus hat diese L\u00f6sung je nach der <strong>anwendbaren Verfahrensmaxime<\/strong> nicht die gleichen Konsequenzen. Wenn der geforderte Betrag nicht mehr als Fr. 30&#8217;000.- betr\u00e4gt \u2013 was relativ h\u00e4ufig vorkommt, zumindest bei bescheidenen L\u00f6hnen und\/oder wenn der Kl\u00e4ger nicht mit einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von sechs Monatsl\u00f6hnen rechnen kann \u2013, sind das vereinfachte Verfahren und die soziale Untersuchungsmaxime anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO; Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Daraus folgt, dass der Richter, wenn er Grund zur Vermutung hat, dass die Behauptungen und Beweisantr\u00e4ge l\u00fcckenhaft sind, zumindest den nicht anwaltlich vertretenen Kl\u00e4ger, der es unterlassen hat, die Einsprache gegen die K\u00fcndigung zu behaupten, befragen und ihn zur Erg\u00e4nzung seines Vorbringens auffordern muss (BGE 141 III 569 E. 2.3, Anm. unter Art. 247 Abs. 2). Zudem und vor allem kann der Kl\u00e4ger sein Vers\u00e4umnis bis zur Urteilsberatung nachholen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Die L\u00f6sung ist jedoch kaum befriedigend, wenn in einem der Verhandlungsmaxime unterliegenden Prozess der <strong>Kl\u00e4ger ohne anwaltliche Vertretung<\/strong> prozessiert. Auch wenn in diesem Fall die <strong>richterliche Fragepflicht<\/strong> (Art. 56 ZPO) grossz\u00fcgiger angewendet wird, als wenn die klagende Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BGer 4A_301\/2013 vom 6.1.2014 E. 6.2, Anm. unter Art. 56, B.), liegt es nicht auf der Hand, dass der Richter die Partei veranlassen kann, neue Behauptungen vorzubringen, wenn ihre Klage keinen Hinweis auf die Einsprache gegen die K\u00fcndigung enth\u00e4lt (vgl. BGE 146 III 413 E. 4.2, Anm. ibid.: Der Richter darf die Parteien weder auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie nicht ber\u00fccksichtigt haben, noch ihnen helfen, ihre Sache besser darzustellen, und er darf ihnen auch keine rechtserheblichen Argumente vorschlagen; auch. BGer 5A_176\/2011 vom 10.8.2011 E. 3.2, ibid.). Zudem muss der Richter jedenfalls vor dem Aktenschluss (Art. 229 Abs. 2 ZPO) eingreifen, z.B. in der Instruktionsverhandlung. Greift er erst in der Hauptverhandlung ein, ist die versp\u00e4tete Behauptung unzul\u00e4ssig (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO), da die Fragepflicht die Parteien nicht von der Einhaltung der Novenregelung befreit (vgl. BGer 5A_921\/2014 vom 11.3.2015 c. 3.4.2, Anm. ibid.).<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2023-N11, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zeitspanne, die dem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung steht, um sich der K\u00fcndigung zu widersetzen [Art. 336b Abs. 1 OR], ist eine Verwirkungsfrist (BGer 4A_316\/2012 vom 1.11.2012 E. 2.1; 4A_571\/2008 vom 5.3.2009 E. 4.3). Die Verwirkung f\u00fchrt zum vollst\u00e4ndigen Erl\u00f6schen des subjektiven Rechts und ist vom Richter von Amtes wegen festzustellen; denn die schweizerische Rechtsordnung erlaubt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3248,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[992],"tags":[1641,1475],"class_list":["post-8087","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-verfahrensgrundsaetze","tag-art-221-zpo","tag-art-55-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8087","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=8087"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8087\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8090,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/8087\/revisions\/8090"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8087"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=8087"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=8087"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}