{"id":6567,"date":"2023-02-10T09:51:00","date_gmt":"2023-02-10T08:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-4a-197-2022\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:59","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:59","slug":"bger-4a-197-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-197-2022\/","title":{"rendered":"Die Auswirkungen der materiellen Rechtskraft auf die Zul\u00e4ssigkeit bzw. Begr\u00fcndetheit einer sp\u00e4teren Klage"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"6567\" class=\"elementor elementor-6567 elementor-6555\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3f25182 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"3f25182\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-593699b elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"593699b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Die Identit\u00e4t von Streitgegenst\u00e4nden beurteilt sich nach zwei Kriterien: den Klageantr\u00e4gen einerseits und dem behaupteten Lebenssachverhalt andererseits (BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGer 4A_525\/2021 vom 28.4.2022, nicht zur Publ. vorgesehene E. 3.3; je m.w.H.). Sie ist zu verneinen, wenn zwar aus demselben Rechtsgrund wie im Vorprozess geklagt wird, aber neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (BGE 145 III 143 E. 5.1; 140 III 278 E. 3.3; 139 III 126 E. 3.2.1 m.w.H.). \u00a0(<strong>E. 2.6<\/strong>) Wohl ist die Identit\u00e4t der Klagebegehren nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen (BGE 142 III 210 E. 2.1; 139 III 126 E. 3.2.3; BGer 4A_525\/2021 vom 28.4.2022, nicht zur Publ. vorgesehene E. 3.3). <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00c4ussert sich das Urteilsdispositiv des Erstverfahrens<\/em><\/span> demgegen\u00fcber <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zu einer Frage, die sich<\/em><\/span> bei der Beurteilung des <span style=\"color: #ff0000;\"><em>im Zweitverfahren<\/em><\/span> geltend gemachten Anspruchs <span style=\"color: #ff0000;\"><em>lediglich als Vorfrage stellt, liegt kein Fall der Ausschlusswirkung vor, sondern der Pr\u00e4judizialit\u00e4ts- bzw. Bindungswirkung<\/em><\/span>. Dementsprechend ist die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zweite Klage zul\u00e4ssig<\/em><\/span>, aber das im Erstverfahren ergangene Urteil der materiellen Beurteilung des Gerichts zugrundezulegen (s. etwa BGE 145 III 143 E. 5.3). Im vorliegenden Fall verlangt die Vermieterin heute die Verurteilung der Mieterin zur Bezahlung eines Geldbetrages, nachdem sie im Erstverfahren noch die Anpassung des Mietzinses verlangt hatte. Die fraglichen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Klagebegehren <\/em><\/span>unterscheiden sich nicht bloss in grammatikalischer Hinsicht; vielmehr sind sie <span style=\"color: #ff0000;\"><em>inhaltlich nicht deckungsgleich<\/em><\/span>. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die zum Gegenstand des Zweitverfahrens gemachte Geldforderung beruht<\/em><\/span> auf der weiteren Nutzung der Mietobjekte durch die Mieterin und damit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auf neuen Tatsachen<\/em><\/span>, die ausserhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Erstverfahrens liegen.<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Dass die Kl\u00e4gerin mit ihren Antr\u00e4gen<\/em><\/span> im Erstverfahren und demjenigen im Zweitverfahren <span style=\"color: #ff0000;\"><em>letztlich dasselbe Ziel verfolgt<\/em><\/span> haben bzw. verfolgen mag, n\u00e4mlich, den Mietzins f\u00fcr die Dauer des Verbleibs der Mieterin in den Mietobjekten bis zur vollst\u00e4ndigen R\u00fcckgabe auf ein den \u00fcblichen Verh\u00e4ltnissen entsprechendes Niveau zu erh\u00f6hen, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00e4ndert daran nichts<\/em><\/span>. (<strong>E. 2.7<\/strong>) Ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>schutzw\u00fcrdiges Interesse<\/em><\/span> i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Klage kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass auch die Leistungsklage am Ende des Verfahrens abzuweisen sein werde, da diese auf der Erh\u00f6hung des Mietzinses aufbaue und sich einzig darauf abst\u00fctze. Denn damit liesse sich doch bei jeder nach materieller Anspruchspr\u00fcfung abzuweisenden Klage ein Nichteintretensentscheid begr\u00fcnden.<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegeben ist<\/em><\/span>, betrifft aber die Frage ihrer Begr\u00fcndetheit und <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ist im Sachurteil und nicht im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu entscheiden<\/em><\/span>. Dementsprechend kann und muss im vorliegenden Stadium nicht beurteilt werden, ob der im Erstverfahren erfolgte R\u00fcckzug des Begehrens der Vermieterin um Anpassung des Mietzinses im Zweitverfahren Pr\u00e4judizialit\u00e4ts- bzw. Bindungswirkung entfaltet.<\/p>\n<p>2023-N3 <strong>Die Auswirkungen der materiellen Rechtskraft auf die Zul\u00e4ssigkeit bzw. Begr\u00fcndetheit einer sp\u00e4teren Klage<br \/>\nBem. F. Bastons Bulletti<\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Die Parteien eines Mietvertrags von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen streiten sich in verschiedenen Prozessen \u00fcber die Fortf\u00fchrung dieses Verh\u00e4ltnisses \u00fcber den 1. Februar 2014 hinaus. Die Mieterin reicht u.a. eine Klage auf Erstreckung des Mietverh\u00e4ltnisses ein. In diesem Verfahren verlangt die Vermieterin unabh\u00e4ngig von einer allf\u00e4lligen Erstreckung eine Anpassung (Erh\u00f6hung) der Mietzinse ab dem 1. Februar 2014 bis zum Zeitpunkt der vollst\u00e4ndigen R\u00fcckgabe der R\u00e4umlichkeiten; sp\u00e4ter zieht sie dieses Rechtsbegehren zur\u00fcck, nachdem dieses der Mieterin zugestellt wurde. Das angerufene Mietgericht erkl\u00e4rt die Hauptklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig mit der Begr\u00fcndung, die Mieterin verf\u00fcge nach wie vor \u00fcber einen vertraglichen Anspruch auf Nutzung des Mietobjekts. Das von der Vermieterin eingeleitete Berufungsverfahren wird schliesslich abgeschrieben, da die Mieterin die Mietobjekte verlassen hat. Etwa ein Jahr sp\u00e4ter reicht die Vermieterin vor dem Handelsgericht eine Klage gegen ihre ehemalige Mieterin auf Zahlung eines Betrags ein, der dem zuvor verlangten zus\u00e4tzlichen Mietzins f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2014 und dem tats\u00e4chlichen Auszug der Mieterin am 20. Februar 2020 nahezu entspricht. Die Mieterin wendet die sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts sowie die abgeurteilte Sache ein. Das Handelsgericht pr\u00fcft zun\u00e4chst, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, und erkl\u00e4rt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, ohne \u00fcber seine sachliche Zust\u00e4ndigkeit zu entscheiden. Die ehemalige Vermieterin reicht erfolgreich Beschwerde beim BGer ein; dieses h\u00e4lt fest, dass der Streitgegenstand nicht mit jenem im mietgerichtlichen Verfahren identisch ist.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Der <strong>Begriff des Streitgegenstands<\/strong> ist im Zivilprozessrecht von zentraler Bedeutung, insb. f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Klage: Ist der Streitgegenstand mit dem in einem fr\u00fcheren Prozess rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Streitgegenstand identisch, ist die Klage unzul\u00e4ssig (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Nach nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung bestimmt sich der Streitgegenstand nach den Klageantr\u00e4gen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, auf den sich die Klagebegehren st\u00fctzen (vgl. Ziff. 2.4.2 des Urteils m.H.; auch Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a.). Diese beiden kumulativen Kriterien sind somit entscheidend, wenn es darum geht, zu beurteilen, ob Streitgegenst\u00e4nde identisch sind oder nicht. Bei der Pr\u00fcfung dieser Kriterien im vorliegenden, in einer F\u00fcnferbesetzung gef\u00e4llten Urteil sah sich das BGer veranlasst, einerseits sein <strong>enges Konzept<\/strong> des Streitgegenstands und damit der materiellen Rechtskraft zu best\u00e4tigen (vgl. auch BGE 148 III 371 E. 5.1-5.2 [n.v.] und E. 5.3, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3. und 4.a. und in Newsletter 2022-N14, Nr. 7) und andererseits die Auswirkungen der materiellen Rechtskraft auf die Zul\u00e4ssigkeit bzw. Begr\u00fcndetheit einer neuen Klage hervorzuheben.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> In Bezug auf das erste Kriterium ist anerkannt, dass <strong>Rechtsbegehren <\/strong>mit jenen in einer fr\u00fcheren Klage dann identisch sind, wenn ihr Inhalt \u2013 und nicht notwendigerweise ihr Wortlaut \u2013 identisch ist, so etwa wenn in der zweiten Klage nur noch ein Teilbetrag der im ersten Verfahren rechtskr\u00e4ftig beurteilten Klage geltend gemacht wird, oder wenn nach der rechtskr\u00e4ftigen Erledigung einer (positiven) Feststellungsklage eine negative Feststellungsklage mit umgekehrter Stossrichtung gef\u00fchrt wird (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a., insb. BGE 128 III 284 E. 3b). Wie das BGer im vorliegenden Urteil betont, <strong>gen\u00fcgt es hingegen nicht, dass der Kl\u00e4ger dasselbe Ziel<\/strong> wie im ersten Prozess <strong>verfolgt<\/strong>. So hat das BGer z.B. k\u00fcrzlich best\u00e4tigt, dass eine auf Schweizer Franken lautende Forderungsklage nicht den gleichen Streitgegenstand betrifft wie eine auf Euro lautende Forderungsklage, auch wenn es sich letztlich um denselben, lediglich umgerechneten Betrag handelt und sich der Lebenssachverhalt, auf den sich beide Klagen st\u00fctzen, nur in Bezug auf die W\u00e4hrung der Schulden unterscheidet (BGer 4A_298\/2021* vom 8.11.2022 E. 5.2, Anm. ibid.; auch CJ\/GE vom 15.1.2019 (ACJC\/49\/2019) E. 2.2, ibid.).<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Die Rechtslage war <strong>im vorliegenden Fall<\/strong> nicht viel anders: Die Vermieterin wollte zwar letztlich das Gleiche erreichen wie im ersten Prozess, n\u00e4mlich die Zahlung eines erh\u00f6hten Mietzinses in \u00e4hnlichem Umfang und f\u00fcr denselben Zeitraum. In ihrem vorherigen, zur\u00fcckgezogenen Rechtsbegehren hatte sie jedoch die <em>Anpassung <\/em>des Mietzinses, d.h. die Festsetzung eines erh\u00f6hten Mietzinses, bis zur vollst\u00e4ndigen und zuk\u00fcnftigen R\u00fcckgabe des Mietobjektes verlangt. In der vorliegenden, nach dem Auszug der Mieterin eingereichten Klage verlangte sie hingegen die <em>Zahlung <\/em>eines Betrags, der der Differenz zwischen den gezahlten Mietzinsen und jenem Mietzins entsprach, den sie r\u00fcckblickend bis zum Zeitpunkt der R\u00fcckgabe der R\u00e4umlichkeiten durch die Mieterin als geschuldet erachtete. Das BGer kommt daher zum Schluss, dass die Klageantr\u00e4ge \u2013 auch inhaltlich \u2013 nicht identisch sind. Ein weiteres Element, das in der gleichen Erw\u00e4gung erw\u00e4hnt wird, best\u00e4tigt dieses Ergebnis: Die Verurteilung zur Zahlung setzte voraus, dass der Richter anerkennt, dass die Mietzinsanpassung gerechtfertigt war. Somit wurde die Frage, die im ersten Verfahren als Hauptfrage gestellt worden war, auch im zweiten Verfahren gestellt, allerdings nur als Vorfrage. Nun setzt aber die Identit\u00e4t des Streitgegenstands i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO identische <em>Klageantr\u00e4ge <\/em>voraus, d.h. die inhaltliche Identit\u00e4t der <strong>Fragen, die dem Gericht<em> als Hauptfragen<\/em> unterbreitet werden<\/strong>. Dies war im vorliegenden Fall nicht der Fall, sodass die Klage zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger dem Gericht dieselbe Frage, wenn auch auf eine andere Weise, in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren stellt, ist zwar nicht folgenlos. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die <em>Zul\u00e4ssigkeit <\/em>der Klage, sondern allenfalls auf deren <em>Begr\u00fcndetheit<\/em>. Darauf werden wir noch ausf\u00fchrlich eingehen (vgl. unten N 8 &#8211; 10).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>In Bezug auf die zweite Komponente des Streitgegenstands, n\u00e4mlich den <strong>Lebenssachverhalt<\/strong>, auf den sich das Rechtsbegehren st\u00fctzt, wird in der Rechtsprechung festgehalten, dass dieser alle Tatsachen und Beweismittel \u2013 ob im Prozess vorgebracht oder nicht, bekannt oder unbekannt \u2013 umfasst, die sich in nat\u00fcrlicher Weise auf den dem Richter unterbreiteten Anspruch beziehen und die vor dem Zeitpunkt existierten, in dem sie im ersten Prozess zum letzten Mal vorgebracht werden konnten (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a., insb. BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGE 145 III 143 E. 5.1). Neue Tatsachen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, d.h. <strong>echte Noven<\/strong>, geh\u00f6ren hingegen nicht zu diesem Lebenssachverhalt und k\u00f6nnen nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teilhaben, da das Gericht sie im ersten Prozess nicht pr\u00fcfen konnte. Wenn sie relevant sind, k\u00f6nnen sie somit eine neue Klage begr\u00fcnden: Selbst wenn die Rechtsbegehren in der neuen Klage inhaltlich mit jenen im ersten Prozess identisch sind, beruhen sie nicht mehr auf demselben Lebenssachverhalt, sodass der Streitgegenstand nicht mit dem ersten identisch ist (vgl. Anm. ibid., insb. BGE 139 III 126 E. 3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Im vorliegenden Fall h\u00e4lt das Bundesgericht fest, dass der zur Begr\u00fcndung der neuen Klage behauptete Lebenssachverhalt nicht mit dem vorherigen identisch ist, da die Klage auf der weiteren Nutzung der Mietobjekte durch die Mieterin beruht, die die nunmehr eingeklagte Zahlung begr\u00fcndet. Es scheint uns insofern nicht unbestreitbar, dass es sich dabei um eine neue Tatsache handelt, als die erste Klage ebenfalls auf der \u2013 zwar damals zuk\u00fcnftigen \u2013 weiteren Nutzung der R\u00e4umlichkeiten bis zum Auszug der Mieterin beruhte. Einzig der Zeitpunkt des Auszugs der Mieterin, der nun bekannt ist, stellt eine neue Tatsache dar und erm\u00f6glicht die Berechnung des behaupteten Betrags, der dem zus\u00e4tzlichen Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt entspricht. Wie dem auch sei: Da die Klageantr\u00e4ge nicht identisch sind (vgl. oben N 4), ist auch der Streitgegenstand nicht identisch (vgl. oben N 2), sodass die Zul\u00e4ssigkeit der Klage unabh\u00e4ngig von einer \u00c4nderung des rechtserheblichen Lebenssachverhalts zu bejahen war.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Im Urteil wird auch eine weitere Prozessvoraussetzung gepr\u00fcft, deren Erf\u00fcllung die Vorinstanz verneinte. Das Handelsgericht ging davon aus, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte kein <strong>Rechtsschutzinteresse <\/strong>i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, da ihre Klage \u2013 selbst wenn der Streitgegenstand nicht mit dem vorherigen identisch sein sollte \u2013 von vornherein abzuweisen w\u00e4re, da sie die Mietzinserh\u00f6hung voraussetzen w\u00fcrde, der die Bindungswirkung ihres vorherigen Klager\u00fcckzugs entgegenst\u00fcnde (im Einzelnen vgl. unten, N 10). Das BGer betont, dass die (selbst offensichtliche) <em>Unbegr\u00fcndetheit <\/em>einer Klage nicht die Unzul\u00e4ssigkeit mangels Rechtsschutzinteresse, sondern die Abweisung in der Sache zur Folge hat.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Da die Klage somit zul\u00e4ssig ist, wird das Handelsgericht \u2013 vorbeh\u00e4ltlich seiner umstrittenen sachlichen Zust\u00e4ndigkeit, die es nicht gepr\u00fcft hat \u2013 die <strong>Pr\u00fcfung in der Sache<\/strong> vornehmen m\u00fcssen. Da die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf Zahlung ausschliesslich auf die Mietzinserh\u00f6hung st\u00fctzt, die sie im ersten Prozess verlangt hatte, wird das Gericht <strong>vorfrageweise <\/strong>(vgl. oben N 4) zu kl\u00e4ren haben, ob diese Anpassung begr\u00fcndet ist oder nicht.<\/p>\n<p><strong>9 H\u00e4tte das Gericht im ersten Prozess<\/strong> \u00fcber die Frage der Erh\u00f6hung <strong>entschieden<\/strong>, w\u00fcrde sein Entscheid die Antwort auf diese Vorfrage vorschreiben. Denn diese Frage stellte sich im ersten Verfahren als Hauptfrage, sodass der diesbez\u00fcgliche, im Dispositiv enthaltene Entscheid materielle Rechtskraft h\u00e4tte. Nun zeitigt die materielle Rechtskraft eines Entscheids nicht nur die in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO gemeinte negative Wirkung bzw. Ausschlusswirkung, welche die <em>Zul\u00e4ssigkeit <\/em>einer neuen, identischen Klage ber\u00fchrt (<em>ne bis in idem<\/em>; vgl. oben N 2-4). In einem Prozess, der einen anderen Streitgegenstand betrifft \u2013 sodass die Klage zul\u00e4ssig ist \u2013, entfaltet sie eine <strong>positive, sog. pr\u00e4judizielle Wirkung oder Bindungswirkung<\/strong> (<em>ne aliter in idem<\/em>; vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3.), die f\u00fcr die <em>Begr\u00fcndetheit <\/em>dieser neuen Klage in dem Sinn entscheidend sein kann, dass die Antwort, die auf eine Hauptfrage im Dispositiv eines rechtskr\u00e4ftigen Entscheids gegeben wird, nicht mehr in Frage gestellt werden kann und daher f\u00fcr das Gericht verbindlich ist, das in einem anderen Verfahren mit derselben Frage vorfrageweise befasst wird (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3., z.B. BGE 139 III 126 E. 3.1). H\u00e4tte also das Gericht im ersten Prozess \u00fcber das Rechtsbegehren der Vermieterin auf Anpassung des Mietzinses entschieden und dieses abgewiesen, k\u00f6nnte das an diesen Entscheid gebundene Handelsgericht nur feststellen, dass die Anpassung des Mietzinses unbegr\u00fcndet ist, und m\u00fcsste folglich die auf diese Anpassung gest\u00fctzte Forderungsklage abweisen. Aus diesem Grund ging das Handelsgericht im vorliegenden Fall mit Blick auf den Klager\u00fcckzug im vorangegangenen Prozess davon aus, dass die neue Klage, selbst wenn sie sich auf einen anderen Streitgegenstand beziehen w\u00fcrde, ohnehin aussichtslos w\u00e4re, und folgerte daraus (zu Unrecht, vgl. oben N 7), dass die Kl\u00e4gerin kein Rechtsschutzinteresse h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>Im vorliegenden Fall hat das Gericht im ersten Prozess jedoch nicht \u00fcber die Klage der Vermieterin auf Mietzinserh\u00f6hung entschieden, da diese die Klage zur\u00fcckgezogen hatte. Da dieser R\u00fcckzug nach der Zustellung der Klage an die Mieterin erfolgte, stellt er einen <strong>Klager\u00fcckzug <\/strong>i.S.v. Art. 65 und 241 ZPO dar. Gem\u00e4ss Art. 65 ZPO verbietet ein Klager\u00fcckzug, gegen die gleiche Partei \u00fcber den gleichen Streitgegenstand erneut Klage einzureichen (dieses Verbot wurde hier eingehalten, da die zweite eingereichte Klage eben nicht denselben Gegenstand betraf, vgl. oben N 4). Gem\u00e4ss Art. 241 ZPO beendet er den Prozess direkt und hat die Wirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Entscheids (Abs. 2). In seiner Rechtsprechung ist das BGer zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass ein Klager\u00fcckzug einer Abweisung der Klage gleichzustellen ist (BGE 141 III 376 E. 3.4, Anm. unter Art. 65, B.), was im vorliegenden Fall bedeuten w\u00fcrde, dass im zweiten Prozess vorfrageweise festzustellen w\u00e4re, dass die Mietzinsanpassung unbegr\u00fcndet ist. Das Handelsgericht ist offensichtlich dieser Meinung, da es die Klage als auf jeden Fall aussichtslos erachtete (oben N 7). In der Lehre ist jedoch umstritten, <strong>inwieweit ein Klager\u00fcckzug einem rechtskr\u00e4ftigen Entscheid gleichzustellen ist<\/strong>. Nach Ansicht einiger Autoren stellt Art. 65 ZPO im Vergleich zu Art. 241 Abs. 2 ZPO eine <em>lex specialis<\/em> dar. Sie leiten daraus ab, ein Klager\u00fcckzug entfalte nur die <em>negative <\/em>(Ausschluss-)Wirkung der materiellen Rechtskraft, die in Art. 65 ZPO allein gemeint ist (Wirkung ohne Tragweite in casu, da der Streitgegenstand nicht mit jenem des ersten Prozesses identisch ist), und nicht die positive Wirkung der materiellen Rechtskraft. Daraus folge, dass ein Gericht, das mit einer Vorfrage befasst ist, die dem ersten Gericht in der zur\u00fcckgezogenen Klage als Hauptfrage unterbreitet wurde, nicht an den Klager\u00fcckzug gebunden ist und folglich nicht davon ausgehen muss, dass diese Frage durch Abweisung rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde (vgl. im Einzelnen BGE 148 III 30 E. 3.3, Anm. unter Art. 65, B. und in Newsletter 2021-N26 Nr. 6a). Gem\u00e4ss anderen Autoren, deren Meinung wir teilen, darf Art. 241 Abs. 2 ZPO nicht ausser Acht gelassen werden, und es rechtfertigt sich nicht, die Wirkungen der materiellen Rechtskraft eines Klager\u00fcckzugs einzuschr\u00e4nken, sodass dieser die gleichen Wirkungen wie ein rechtskr\u00e4ftiger Abweisungsentscheid zeitigen muss (vgl. zit. Newsletter, Nr. 6a und 8). Im zit. BGE 148 liess das BGer die Frage offen; im vorliegenden, auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage beschr\u00e4nkten Entscheid musste es sie nicht beurteilen. Der weitere Verlauf dieses Prozesses, der die Gerichte seit mehr als zehn Jahren besch\u00e4ftigt und in dem es um betr\u00e4chtliche Betr\u00e4ge geht, wird dem BGer vielleicht Gelegenheit bieten, diese Frage zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPOOnline 2023-N3, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Identit\u00e4t von Streitgegenst\u00e4nden beurteilt sich nach zwei Kriterien: den Klageantr\u00e4gen einerseits und dem behaupteten Lebenssachverhalt andererseits (BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGer 4A_525\/2021 vom 28.4.2022, nicht zur Publ. vorgesehene E. 3.3; je m.w.H.). 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