{"id":5371,"date":"2022-05-05T09:21:01","date_gmt":"2022-05-05T07:21:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-5a-112-2020\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:54","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:54","slug":"bger-5a-112-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-112-2020\/","title":{"rendered":"Die Interdependenz von Unterhaltsbeitr\u00e4gen f\u00fcr Ehegatten und Kinder und ihre Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"5371\" class=\"elementor elementor-5371 elementor-5365\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-b4e0bd3 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"b4e0bd3\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-afe2f4f\" data-id=\"afe2f4f\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-9d01e70 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"9d01e70\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\tBei der <span style=\"color:#FF0000\"><em>zweistufigen Methode mit \u00dcberschussverteilung<\/em><\/span>, welche nach neuster Rechtsprechung nicht nur f\u00fcr den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6), sondern auch f\u00fcr den ehelichen Unterhalt die allein zul\u00e4ssige ist (BGE 147 III 301 E. 4.3), besteht eine <span style=\"color:#FF0000\"><em>grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt <\/em><\/span>(BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III 593 E. 3.2; 147 III 301 E. 2.2). Obwohl die einzelnen Unterhaltskategorien auf unterschiedlichen materiellen Normen beruhen (Art. 125 ZGB f\u00fcr den nachehelichen, Art. 163 ZGB f\u00fcr den ehelichen und Art. 276 ZGB f\u00fcr den Kindesunterhalt) und f\u00fcr sie auch verschiedene Verfahrensmaximen gelten (Dispositions- und Verhandlungsmaxime beim nachehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO; Offizial- und uneingeschr\u00e4nkte Untersuchungsmaxime beim Kindesunterhalt, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), <span style=\"color:#FF0000\"><em>k\u00f6nnen <\/em><\/span>aufgrund der angesprochenen Interdependenz <span style=\"color:#FF0000\"><em>die f\u00fcr den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht f\u00fcr den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet <\/em><\/span>bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert <span style=\"color:#FF0000\"><em>werden <\/em><\/span>(vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 147 III 301 E. 2.2). <span style=\"color:#FF0000\"><em>Diese Erw\u00e4gungen, die zwar die Sachverhaltsermittlung &nbsp;betrafen, m\u00fcssen sinngem\u00e4ss auch f\u00fcr die<\/em><\/span> unmittelbar damit verkn\u00fcpfte <span style=\"color:#FF0000\"><em>rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltsh\u00f6he gelten<\/em><\/span>, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht m\u00f6glich, f\u00fcr den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersuchungsmaxime h\u00f6heren Kindesunterhalt zusprechen w\u00fcrde, ein entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren f\u00fcr den Ehegattenunterhalt zu stellen, zumal er nicht wissen kann, auf welchen h\u00f6heren Betrag das Gericht den Kindesunterhalt festsetzen wird. (<strong>E. 2.3<\/strong>) Bezieht sich folglich die Berufung sowohl auf die Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Ehegatten als auch auf die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge, kann der Berufungsrichter, der den Kindern h\u00f6here Unterhaltsbeitr\u00e4ge zuspricht als jene, die der Unterhaltsschuldner und Berufungskl\u00e4ger f\u00fcr sie angeboten hat, der Ehefrau ohne Willk\u00fcr einen geringeren Betrag zusprechen als jenen, der vom Berufungskl\u00e4ger angeboten wurde, sofern s\u00e4mtliche festgesetzten Betr\u00e4ge den angebotenen \u00fcbersteigen.<br>\r\n<br>\r\n2022-N10&nbsp;<strong>Die Interdependenz von Unterhaltsbeitr\u00e4gen f\u00fcr Ehegatten und Kinder und ihre Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren<br>\r\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><br>\r\n<br>\r\n<strong>1<\/strong> Mit diesem Urteil wird der Entscheid eines Berufungsgerichts best\u00e4tigt, das in einem Verfahren \u00fcber vorsorgliche Scheidungsmassnahmen den Beitrag f\u00fcr die Ehefrau auf einen Betrag unterhalb des Rechtsbegehrens des berufungsf\u00fchrenden Ehemannes reduzierte. Das BGer best\u00e4tigt damit, dass die Vorinstanz der Kl\u00e4gerin weniger zusprechen konnte, als die Gegenpartei offeriert hatte. Im vorliegenden Fall ging es in der Berufung nicht nur um den Beitrag f\u00fcr die Ehefrau, sondern auch um den Unterhalt f\u00fcr die drei Kinder des Ehepaares. Das BGer betont zun\u00e4chst die Interdependenz zwischen dem Unterhaltsbeitrag f\u00fcr den Ehegatten und jenem f\u00fcr die Kinder \u2013 die durch die nunmehr zwingende Anwendung der zweistufigen Methode mit \u00dcberschussverteilung verst\u00e4rkt wird \u2013 wenn es darum geht, die H\u00f6he dieser Beitr\u00e4ge w\u00e4hrend der Ehe wie auch nach der Scheidung festzulegen (BGE 147 III 265 E. 6.6; BGE 147 III 301 E. 4.3). Daraus leitet es ab, dass der Entscheid des Berufungsgerichts betreffend den ehelichen Unterhalt nicht willk\u00fcrlich ist, da der <em>Gesamtbetrag <\/em>der festgesetzten Unterhaltsbeitr\u00e4ge h\u00f6her ist als der vom Berufungskl\u00e4ger angebotene Betrag.<br>\r\n<br>\r\n<strong>2<\/strong> In seiner neusten Rechtsprechung hat das BGer bereits Rechtsfolgen aus der bestehenden <strong>Interdependenz <\/strong>zwischen dem Unterhaltsbeitrag f\u00fcr den Ehegatten und jenen f\u00fcr das Kind in Bezug auf die <strong>Feststellung <\/strong>der f\u00fcr die Festsetzung dieser verschiedenen Beitr\u00e4ge <strong>relevanten Tatsachen <\/strong>gezogen. Obwohl diese Feststellung je nach Unterhaltsberechtigtem unterschiedlichen prozessualen Maximen unterliegt \u2013 strikte Untersuchungsmaxime f\u00fcr den Kindesunterhaltsbeitrag, soziale Untersuchungsmaxime f\u00fcr den Ehegattenunterhalt, Verhandlungsmaxime f\u00fcr den nachehelichen Unterhalt \u2013, hat das BGer aus dieser Interdependenz abgeleitet, dass nicht behauptete, vom Richter von Amtes wegen im Rahmen der Festlegung der Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge festgestellte Tatsachen dann nicht ausgeblendet werden d\u00fcrfen, wenn es um die Festlegung des Ehegattenunterhalts geht, auch wenn dieser nur der sozialen Untersuchungsmaxime oder sogar der Verhandlungsmaxime unterliegt (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2, Anm. unter Art. 317 Abs. 1, B.a.a.). Daraus folgt, dass die strikte Untersuchungsmaxime letztlich auch auf die Feststellung der Tatsachen anwendbar ist, die f\u00fcr die Festlegung des Unterhaltsbeitrags f\u00fcr diesen Ehegatten relevant sind (vgl. auch BGer 5A_119\/2021 vom 14.9.2021 E. 6.2, Anm. ibid.).<br>\r\n<br>\r\n<strong>3<\/strong> Im vorliegenden Urteil legt das BGer dar, dass die <strong>Interdependenz <\/strong>der Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Ehegatten und f\u00fcr das Kind nicht nur die Feststellung der f\u00fcr die Festsetzung des Ehegattenunterhalts relevanten Tatsachen beeinflusst, sondern auch die eigentliche Festsetzung dieses Unterhalts durch den Richter. Die Interdependenz beeinflusst somit auch die <strong>freie Verf\u00fcgung der Parteien<\/strong> \u00fcber den Streitgegenstand. Zwar unterliegt der Ehegattenunterhalt an sich immer der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass der Richter an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, sodass er dem Ehegatten keinen h\u00f6heren als den geforderten bzw. keinen geringeren als den vom Schuldner angebotenen Unterhaltsbeitrag zusprechen kann. Der Kindesunterhaltsbeitrag unterliegt jedoch im Gegenteil der Offizialmaxime: In dieser Beziehung ist der Richter nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Aus Art. 282 Abs. 2 ZPO geht zudem hervor, dass abweichend vom Grundsatz, wonach die in der Berufung nicht angefochtenen Urteilspunkte in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft, Art. 315 Abs. 1 ZPO), das zweitinstanzliche Gericht die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge auch dann noch von Amtes wegen \u00fcberpr\u00fcfen kann, wenn sich die Berufung nur auf den Ehegattenunterhalt bezieht. Diese Unterhaltsbeitr\u00e4ge sind jedoch mit dem Unterhaltsbeitrag f\u00fcr den Ehegatten interdependent, und dies insb. bei der zweistufigen Methode mit \u00dcberschussverteilung. Das BGer leitet daraus f\u00fcr den vorliegenden Fall ab, dass, wenn der Ehegattenunterhalt gleichzeitig mit dem Kindesunterhalt, der der Offizialmaxime unterliegt, festgesetzt werden muss, die <strong>Dispositionsmaxime <\/strong>insofern <strong>abgeschw\u00e4cht <\/strong>wird, als der Richter nicht an den allein f\u00fcr den Unterhalt des Ehegatten angebotenen Betrag gebunden ist, sondern an den <em>Gesamtbetrag <\/em>der Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die der Schuldner und Berufungskl\u00e4ger offeriert hat. So hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der Ehefrau zwar einen geringeren Betrag zugesprochen, als der Berufungskl\u00e4ger f\u00fcr sie angeboten hatte, gleichzeitig aber die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge auf einen Betrag festgesetzt, der weit \u00fcber dem vom Vater angebotenen Betrag liegt, sodass die zugesprochene <em>Gesamtsumme <\/em>nicht geringer ist als die angebotene. Daraus folgt, dass dem Gericht keine willk\u00fcrliche Verletzung der Dispositionsmaxime bei der Festsetzung des Ehegattenunterhalts vorgeworfen werden kann.<br>\r\n<br>\r\n<strong>4<\/strong> Das BGer \u00fcbernimmt damit bei der gemeinsamen Festsetzung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die ganze Familie seine <strong>Praxis der sog. \u00abkommunizierenden R\u00f6hren\u00bb<\/strong>, die dann gilt, wenn verschiedene Rechtsbegehren einen einzigen Streitgegenstand bilden, insb. wenn eine Klage die verschiedenen Posten eines Schadens betrifft (vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1 C.3. und Newsletter 2019-N28, Nr. 3 und Nr. 5-5b). In F\u00e4llen, in denen diese Praxis Anwendung findet, wird die Dispositionsmaxime in dem Sinn abgeschw\u00e4cht, dass der Richter zwar an die Rechtsbegehren, aber nur an den geforderten <strong>Gesamtbetrag <\/strong>und an den anerkannten Gesamtbetrag gebunden ist \u2013 und nicht an die f\u00fcr jede Position geforderten und\/oder angebotenen Betr\u00e4ge. In diesem Rahmen kann er weniger als f\u00fcr eine Position angeboten und\/oder mehr als f\u00fcr eine andere Position gefordert zusprechen.<br>\r\n<br>\r\n<strong>5<\/strong> <strong>Im Bereich der Unterhaltsbeitr\u00e4ge<\/strong> hat das BGer diese Rechtsprechung bereits auf den nachehelichen Unterhalt angewandt: Ausgehend vom Gesamtbetrag des verlangten Unterhalts hat es zugelassen, dass der Beitrag \u00fcber den unter diesem Titel verlangten Betrag hinaus erh\u00f6ht wird, um dem Wert eines ebenfalls geforderten, aber nicht zugesprochenen Wohnrechts Rechnung zu tragen (BGer 5A_667\/2015 vom 1.2.2016 E. 6.1, Anm. ibid.). Hingegen hat es sich bisher geweigert, diese Praxis auf F\u00e4lle anzuwenden, die dem hier er\u00f6rterten gleichen, wobei es erwog, dass das Gericht, das die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge reduziert hatte, den Ehegattenunterhalt nicht \u00fcber die unter diesem Titel gestellten Rechtsbegehren hinaus <em>erh\u00f6hen <\/em>d\u00fcrfte (vgl. BGer 5A_97\/2017, 5A_114\/2017 vom 23.8.2017 E. 3.3.1, Anm. ibid.; BGer 5A_906\/2012 vom 18.4.2013 E. 6.2.2, Anm. unter Art. 282 Abs. 2, wonach das Gericht die in den Rechtsbegehren betreffend die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge einerseits und den Ehegattenunterhalt andererseits aufgef\u00fchrten Betr\u00e4ge nicht miteinander verrechnen darf; auch BGer 5A_204\/2018 vom 15.6.2018 E. 4.1, Anm. ibid.: Der Dispositionsgrundsatz verbietet es, der Ehefrau den Betrag zuzusprechen, um den die Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge gek\u00fcrzt wurden, wenn der Ehegattenunterhalt dadurch den Betrag \u00fcbersteigt, den sie f\u00fcr ihren eigenen Unterhalt verlangt hatte; auch BGer 5A_970\/2017 vom 7.6.2018 E. 3.2, Anm. ibid., in dem das BGer die Anwendung der Praxis der kommunizierenden R\u00f6hren mit der Begr\u00fcndung ablehnte, die Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Ehefrau und die Kinder beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen). Es hat es auch als unzul\u00e4ssig erachtet, einen an sich berechtigten Ehegattenunterhalt mit der Begr\u00fcndung zu <em>k\u00fcrzen<\/em>, den Kindern werde mehr als verlangt zugesprochen und somit der geforderte <em>Gesamtbetrag <\/em>\u00fcberschritten (BGer 5A_582\/2018, 5A_588\/2018 vom 1.7.2021 E. 9.2 n.v. in BGE 147 III 393, Anm. ibid.).<br>\r\n<br>\r\n<strong>6<\/strong> Das vorliegende Urteil erscheint daher <strong>als Einzelfall<\/strong>, zumal die oben genannte Rechtsprechung weder diskutiert noch erw\u00e4hnt wird. Die gew\u00e4hlte L\u00f6sung erscheint uns jedoch mit Blick auf die j\u00fcngste Entwicklung der Rechtsprechung, die die Berechnung der Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den Ehegatten und die Kinder vereinheitlicht, \u00fcberzeugend. Es liegt zwar nicht nahe, dass diese Unterhaltsbeitr\u00e4ge einen einzigen Streitgegenstand bilden, und sie sind jeweils Gegenstand spezifischer und bezifferter Rechtsbegehren, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (vgl. E. 2.2 des Urteils). Dennoch sind diese Beitr\u00e4ge nicht mehr wirklich unabh\u00e4ngige Anspr\u00fcche. Sie werden gemeinsam, auf den gleichen tats\u00e4chlichen Grundlagen (Einkommen und Bed\u00fcrfnisse jedes Familienmitglieds, vgl. BGE 147 III 265 E. 7) und nach einem bestimmten Schl\u00fcssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel berechnet, sodass die Festsetzung oder \u00c4nderung eines Unterhaltsbeitrags in der Regel die anderen Unterhaltsbeitr\u00e4ge beeinflusst. Unter diesen Umst\u00e4nden scheint die Praxis der kommunizierenden R\u00f6hren f\u00fcr die strittigen Unterhaltsbeitr\u00e4ge geeignet zu sein.<br>\r\n<br>\r\n<strong>7 <\/strong>Das vorliegende Urteil l\u00e4uft im Gegensatz zu den vorhergehenden (oben N 5) zwar darauf hinaus, eine <strong>Reduktion des Ehegattenunterhalts<\/strong> auf einen Betrag unterhalb der Rechtsbegehren des Berufungskl\u00e4gers zu sch\u00fctzen, nicht aber eine <strong>Erh\u00f6hung dieses Unterhalts<\/strong> \u00fcber die verlangten Unterhaltsbeitr\u00e4ge hinaus zu verweigern. Die dargelegten Gr\u00fcnde scheinen uns jedoch auch f\u00fcr den Fall relevant zu sein, in dem nach einer (auf Antrag hin oder sogar von Amtes wegen erfolgten) Reduktion des Kindesunterhaltsbeitrags der verf\u00fcgbare Betrag des Unterhaltspflichtigen erh\u00f6ht wird und es sich rechtfertigt, den ebenfalls strittigen Ehegattenunterhalt \u00fcber den Betrag hinaus zu erh\u00f6hen, den dieser Ehegatte unter diesem Titel verlangt hat. Die im Urteil erw\u00e4hnte Schwierigkeit, Eventualantr\u00e4ge f\u00fcr den Ehegattenunterhalt f\u00fcr den Fall zu stellen, dass das Gericht von den Berufungsantr\u00e4gen in Bezug auf den Kindesunterhalt abweicht, ist f\u00fcr den unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht geringer als f\u00fcr den Unterhaltspflichtigen. Auch er kann nicht wissen, auf welchen geringeren Betrag das Gericht \u2013 gegebenenfalls von Amtes wegen \u2013 den Kindesunterhaltsbeitrag festsetzen k\u00f6nnte (vgl. jedoch BGE 140 III 231 E. 3.5, Anm. ibid., wonach der Ehegatte Eventualantr\u00e4ge f\u00fcr den Fall stellen muss, dass seinem Rechtsbegehren betreffend den Kindesunterhalt nicht gefolgt wird). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum die Dispositionsmaxime strikt auf die Festlegung des Ehegattenunterhalts angewendet werden oder im Gegenteil durch die Praxis der kommunizierenden R\u00f6hren abgeschw\u00e4cht werden sollte, je nachdem, ob es sich um eine Erh\u00f6hung oder um eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags handelt.<br>\r\n<br>\r\n<strong>8 <\/strong>Anders ist die Rechtslage hingegen, <strong>wenn nur der Kindesunterhalt umstritten ist<\/strong>. Sofern keine Rechtsbegehren zum Ehegattenunterhalt gestellt werden, kann aufgrund der Rechtskraft des Entscheids in diesem Punkt (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und der Dispositionsmaxime der f\u00fcr den Ehegatten festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht ge\u00e4ndert werden. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 282 Abs. 2 ZPO ergibt sich zudem, dass diese Bestimmung nur eine \u00c4nderung des Kindesunterhaltsbeitrags von Amtes wegen erm\u00f6glicht, wenn einzig der Ehegattenunterhalt mit einer Berufung oder Beschwerde angefochten wird, nicht aber umgekehrt (vgl. BGer 5A_582\/2020 vom 7.10.2021 E. 6.2.3, Anm. ibid.). Mangels einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung kann also der Ehegattenunterhalt, der nicht oder nicht mehr strittig ist, auch dann nicht von Amtes wegen \u00fcberpr\u00fcft werden, wenn die \u2013 gegebenenfalls von Amtes wegen erfolgende \u2013 \u00c4nderung des Kindesunterhaltsbeitrags eine \u00dcberpr\u00fcfung rechtfertigen w\u00fcrde. Unter diesen Umst\u00e4nden hat die Partei, die eine Berufung einreicht, in der Regel ein Interesse daran, sowohl die f\u00fcr den Ehegatten als auch die f\u00fcr die Kinder festgesetzten Unterhaltsbeitr\u00e4ge anzufechten, damit die Praxis der kommunizierenden R\u00f6hren zur Anwendung kommen kann.\r\n\r\n<strong>Zitationsvorschlag:<\/strong>\r\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2022-N9, Rz&#8230;\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der zweistufigen Methode mit \u00dcberschussverteilung, welche nach neuster Rechtsprechung nicht nur f\u00fcr den Kindesunterhalt (BGE 147 III 265 E. 6.6), sondern auch f\u00fcr den ehelichen Unterhalt die allein zul\u00e4ssige ist (BGE 147 III 301 E. 4.3), besteht eine grosse Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[992],"tags":[1716,1478],"class_list":["post-5371","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-verfahrensgrundsaetze","tag-art-296-zpo","tag-art-58-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5371","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5371"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5371\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5375,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5371\/revisions\/5375"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5371"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5371"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5371"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}