{"id":5358,"date":"2022-04-08T10:17:00","date_gmt":"2022-04-08T08:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf5a-880-2020\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:53","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:53","slug":"bger5a-880-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger5a-880-2020\/","title":{"rendered":"Die anwendbare Verfahrensart bei der \u00c4nderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges Kind"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"5358\" class=\"elementor elementor-5358 elementor-5352\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-924b48e elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"924b48e\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-46577c8\" data-id=\"46577c8\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d563460 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"d563460\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t[In einem Scheidungsurteil festgelegter Kindesunterhaltsbeitrag &#8211; vom Kind mit selbst\u00e4ndiger Klage (Art. 295 ZPO), der ein Schlichtungsverfahren vorausging, beantragte \u00c4nderung &#8211; Wohnsitzwechsel des Kindes zwischen der Erteilung der Klagebewilligung und der Einreichung seiner Klage beim Gericht &#8211; Nichteintretensentscheid]. (<strong>E. 2.3.1 und 2.3.5<\/strong>) Das Gesetz sieht ausdr\u00fccklich vor, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>f\u00fcr die Ab\u00e4nderung von in einem Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhaltsbeitr\u00e4gen das Ab\u00e4nderungsverfahren \u00a0gilt<\/em><\/span> (vgl. E. 2.1 [Art. 134 Abs. 3 ZGB und Art. 284 Abs. 3 ZPO]). Es werden keine \u00fcberzeugenden Argumente daf\u00fcr vorgetragen, dass dem Kind die Ab\u00e4nderung \u00fcber den Weg der selbst\u00e4ndigen Unterhaltsab\u00e4nderungsklage [und somit das f\u00fcr diese selbst\u00e4ndige Klage geltende vereinfachte Verfahren mit vorherigem Schlichtungsversuch, Art. 295 ZPO] h\u00e4tte offenstehen sollen. (<strong>E. 2.3.3<\/strong>) Ebenso wie auch die selbst\u00e4ndige Unterhalts(ab\u00e4nderungs)klage [durch den Elternteil] in Prozessstandschaft gef\u00fchrt werden kann (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3 und E. 2.7), <span style=\"color: #ff0000;\"><em>steht es dem Kind<\/em><\/span> umgekehrt auch <span style=\"color: #ff0000;\"><em>mit der Klage auf Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils offen, in eigenem Namen zu klagen<\/em><\/span> (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Zwar hielt das BGer in BGE 142 III 153 E. 2.4 fest, das Kind sei in eherechtlichen Verfahren nicht Partei. Diese Aussage bezog sich indessen auf ein Scheidungsverfahren, in welchem sich (nur) die Ehegatten als Parteien gegen\u00fcberstanden, und nicht auf das vom Kind f\u00fcr seinen Unterhalt angestrengte Ab\u00e4nderungsverfahren. (<strong>E. 2.3.4<\/strong>) Hat sich der anwaltlich vertretene Kl\u00e4ger bewusst f\u00fcr den Weg der selbst\u00e4ndigen Klage mit vorg\u00e4ngigem Schlichtungsversuch entschieden, kann eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Pflicht des Gerichts verneint<\/em><\/span> werden, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Schlichtungsgesuch als Klage auf Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils entgegenzunehmen<\/em><\/span>. Zudem hat <span style=\"color: #ff0000;\"><em>mangels Erfordernis eines Schlichtungsversuchs<\/em><\/span> im Verfahren auf Ab\u00e4nderung eines Scheidungsurteils <span style=\"color: #ff0000;\"><em>keine perpetuatio fori durch das Schlichtungsgesuch begr\u00fcndet<\/em><\/span> werden k\u00f6nnen.\r\n\r\n2022-N7\u00a0<strong>Die anwendbare Verfahrensart bei der \u00c4nderung eines in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges Kind\r\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong>\r\n\r\n<strong>1 <\/strong>Ein \u2013 durch seine Mutter vertretenes \u2013 minderj\u00e4hriges Kind klagt gegen seinen Vater auf Erh\u00f6hung des Unterhaltsbeitrags, der f\u00fcr es im Scheidungsurteil seiner Eltern festgelegt und zuvor durch Vereinbarung ge\u00e4ndert worden ist. In der \u00dcberzeugung, ein selbst\u00e4ndiges \u00a0Verfahren i.S.v. Art. 295 ZPO einzuleiten, reicht das Kind zun\u00e4chst ein Schlichtungsgesuch und nach Erteilung der Klagebewilligung eine Klage beim Gericht ein. In der Zwischenzeit ist das Kind jedoch umgezogen und nicht mehr im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaft. Im erstinstanzlichen Verfahren und danach im Berufungsverfahren wird seine Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Das BGer best\u00e4tigt diesen Entscheid.\r\n\r\n<strong>2 <\/strong>Gem\u00e4ss Art. 295 ZPO unterliegt ein <em>selbst\u00e4ndiges <\/em>Verfahren \u00fcber Kinderbelange \u2013 wie eine eigenst\u00e4ndige Klage auf (Ab\u00e4nderung des) Unterhalt(s) \u2013 dem vereinfachten Verfahren; ihm geht in der Regel ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO). F\u00fcr ein Verfahren um \u00c4nderung eines <em>Scheidungsurteils <\/em>gelten hingegen die Vorschriften \u00fcber die Scheidungsklage (Art. 290\u2013293 ZPO) sinngem\u00e4ss (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass im ersten Fall die Rechtsh\u00e4ngigkeit (Art. 62 ZPO) durch ein Schlichtungsgesuch begr\u00fcndet wird, w\u00e4hrend sie im zweiten Fall durch die Einreichung einer Klage beim Gericht ohne vorherigen Schlichtungsversuch entsteht (Art. 290 ZPO). Da die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit ab dem Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit erhalten bleibt (<em>perpetuatio fori<\/em>, Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO), ist die Klage im vorliegenden Fall nur zul\u00e4ssig, wenn die Rechtsh\u00e4ngigkeit vor dem Wohnsitzwechsel des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet worden ist. Dies setzt voraus, dass das Schlichtungsgesuch die Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet hat, was wiederum voraussetzt, dass der Schlichtungsversuch erforderlich war; nun ist dies aber nur der Fall, wenn sich der Prozess um \u00c4nderung des Unterhalts f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind als selbst\u00e4ndiges Verfahren i.S.v. Art. 295 ZPO interpretieren l\u00e4sst. Geht man hingegen davon aus, dass es sich um ein Verfahren auf \u00c4nderung des Scheidungsurteils i.S.v. Art. 284 ZPO handelt, kann ein vom Gesetz nicht vorgeschriebenes vorg\u00e4ngiges Schlichtungsgesuch keine Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcnden und somit auch keine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit perpetuieren. Die sp\u00e4ter eingereichte Klage, die erst die Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcndet, ist unzul\u00e4ssig, wenn das angerufene Gericht im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zust\u00e4ndig ist.\r\n\r\n<strong>3<\/strong> Im vorliegenden Fall war also die Frage von Bedeutung, ob sich ein Verfahren, das (einzig) auf die \u00c4nderung des in einem Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrags f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges Kind abzielt, als Verfahren um \u00c4nderung des Scheidungsurteils oder als selbst\u00e4ndiges \u00c4nderungsverfahren auffassen l\u00e4sst. Die Antwort, die das BGer in einer F\u00fcnferbesetzung gibt, ist klar: Gem\u00e4ss Art. 134 Abs. 3 ZGB ist das f\u00fcr die Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils zust\u00e4ndige Gericht im Falle einer Uneinigkeit daf\u00fcr zust\u00e4ndig, den im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhaltsbeitrag zu \u00e4ndern. Das BGer leitet daraus ab, dass das Gesetz somit die Anwendung der <strong>f\u00fcr die \u00c4nderung des Scheidungsurteils<\/strong> (Art. 284 ZPO) <strong>vorgesehenen Verfahrensart<\/strong> vorschreibt, wobei es keine Rolle spielt, ob es im Prozess (wie im vorliegenden Fall) einzig um den Kindesunterhalt geht, ohne dass eherechtliche Punkte in Frage gestellt w\u00fcrden. Auch der Umstand, dass dem Kind im Scheidungsverfahren, das zur Regelung des nun fraglichen Unterhalts f\u00fchrte, keine Parteistellung zukam und dass sich im Ab\u00e4nderungsprozess nicht die Ex-Ehegatten, sondern ein Elternteil und das Kind gegen\u00fcberstehen, steht der Anwendung der f\u00fcr die Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils vorgesehenen Verfahrensart nicht entgegen: Unter Berufung auf Art. 286 Abs. 2 ZGB, auf den Art. 134 Abs. 2 ZGB f\u00fcr die \u00c4nderung eines Scheidungsurteils \u00fcber die Kinderbelange verweist, anerkennt das BGer, dass das <strong>minderj\u00e4hrige Kind <\/strong>die Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils betreffend seinen Unterhalt sowohl in seinem eigenen Namen als \u2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter oder n\u00f6tigenfalls durch einen Vertreter i.S.v. 299 ZPO vertretene \u2013 <strong>Partei <\/strong>als auch durch seinen in eigenem Namen, aber f\u00fcr das Kind als Prozessstandschafter handelnden (vgl. dazu Anm. unter Art. 67 Abs. 2 B.) sorgeberechtigten Elternteil einklagen kann.\r\n\r\n<strong>4<\/strong> Diese L\u00f6sung \u00fcberzeugt uns zumindest im Ergebnis: W\u00fcrde man davon ausgehen, dass die Klage selbst\u00e4ndig i.S.v. Art. 295 ZPO ist, wenn sie nur den Kindesunterhalt betrifft, w\u00fcrde die <em>in concreto<\/em> anwendbare Verfahrensart von den in Frage gestellten Punkten des Scheidungsurteils abh\u00e4ngen. Dies k\u00f6nnte zu Komplizierungen f\u00fchren, insb. zum Risiko paralleler Verfahren und widerspr\u00fcchlicher Entscheide, was eine harmonische Anpassung der Scheidungsfolgen nicht beg\u00fcnstigen w\u00fcrde. Richtig ist hingegen \u2013 wie der Beschwerdef\u00fchrer hervorhebt (E. 2.3.2 des Urteils) \u2013, dass diese L\u00f6sung mit sich bringt, dass <strong>das Ab\u00e4nderungsverfahren auf unterschiedliche Weise zu f\u00fchren ist, je nachdem, ob der Beitrag f\u00fcr das Kind in einem Scheidungsurteil oder in einem unabh\u00e4ngigen Verfahren<\/strong> auf Kindesunterhalt <strong>festgelegt wurde<\/strong>. Im ersten Fall gelten die Vorschriften \u00fcber die Scheidungsklage sinngem\u00e4ss (Art. 284 Abs. 3 ZPO; Art. 290 ff. ZPO); im zweiten Fall ist gem\u00e4ss Art. 295 ZPO die vereinfachte Verfahrensart (Art. 244 ff. ZPO) mit vorherigem Schlichtungsverfahren (Art. 197 ZPO) anwendbar. Dies ist jedoch zu <strong>relativieren<\/strong>: Letztlich besteht der einzige nennenswerte Unterschied zwischen den beiden Verfahren darin, dass im zweiten die Schlichtung vor der Einreichung der Klage versucht werden muss (diese Vorbedingung soll zudem im Rahmen der laufenden Revision der ZPO abgeschafft werden: vgl. 198 Abs. 1 bbis E -ZPO vom 26.2.2020, BBl 2020, 2790, und Botschaft, BBl 2020, 2753, wonach das Schlichtungsverfahren \u00abbei Klagen u\u0308ber den Unterhalt von Kindern und weitere Kinderbelange\u00bb nicht stattfindet), w\u00e4hrend im Verfahren um \u00c4nderung des Scheidungsurteils die Schlichtung nach Einreichung der Klage versucht wird (diese L\u00f6sung ergibt sich aus dem hier angefochtenen kantonalen Urteil; Frage offen gelassen in BGer 5A_306\/2012 vom 14.11.2012 E. 3 i.f., Anm. zu Art. 284 Abs. 3, 1.), deren Begr\u00fcndung zun\u00e4chst fakultativ ist (Art. 290 und 291 analog). Die materiellrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die \u00c4nderung sind identisch (Art. 286 Abs. 2 ZGB), ebenso \u2013 und vor allem \u2013die im Prozess anwendbaren Verfahrensmaximen: Da es sich um familienrechtliche Angelegenheiten handelt, gilt in beiden F\u00e4llen die strikte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass das Kind in beiden Verfahren letztlich von gleichwertigen rechtlichen Ausgestaltungen profitiert (zum Gerichtsstand der Klage \u2013 Art. 23 oder 26 ZPO \u2013 vgl. jedoch BGer 5A_90\/2021 vom 1.2.2022 E. 2.4, E. 3.1, 3.1.6 und 3.2 und Bem. 2022-N8, unten).\r\n\r\n<strong>5 <\/strong>Auch wenn dies im Urteil nicht erw\u00e4hnt wird, muss die gew\u00e4hlte L\u00f6sung auch dann gelten, wenn es um die <strong>\u00c4nderung des in einem anderen eherechtlichen Verfahren<\/strong> \u2013 wie z.B. in einem Eheschutzverfahren oder in einem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren \u2013 <strong>festgelegten Kindesunterhaltsbeitrags<\/strong> geht. Auch hier gilt u.E. die f\u00fcr die \u00c4nderung dieses Entscheids vorgesehene Verfahrensart (n\u00e4mlich das Summarverfahren gem\u00e4ss Art. 271 ff. ZPO i.V.m. Art. 179, 176 Abs. 3 und 286 Abs. 2 ZGB) und nicht die f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige Klage vorgesehene vereinfachte Verfahrensart gem\u00e4ss Art. 295 ZPO, selbst wenn die strittige \u00c4nderung nur diesen Beitrag betrifft (gl.M.: D. Summermatter, Zur Ab\u00e4nderung von Kinderalimenten, FamPra.ch 1\/2012, 38 ff., 43, Fn. 30). U.E. kann das Kind jedoch nicht Hauptpartei in diesem Ab\u00e4nderungsverfahren sein, das seinen in Wesentlichen ehelichen Charakter beibeh\u00e4lt. Entweder tritt der sorgeberechtigte Elternteil f\u00fcr das Kind als Prozessstandschafter auf, oder das Kind wird i.S.v. Art. 299 ZPO vertreten (zu den Voraussetzungen dieser Vertretung vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2, Anm. unter Art. 299, A. und in Newsletter 2019-N25). Das Verfahren findet dann ohne vorherigen Schlichtungsversuch statt (Art. 198 lit. a ZPO), wird durch ein blosses Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO) und unterliegt weiterhin der Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).\r\n\r\n<strong>6<\/strong> Im Urteil (E. 2.3.4) wird schliesslich die<strong> Frage nach der Weiterleitung<\/strong> des Schlichtungsgesuchs \u2013 das insofern unzul\u00e4ssig ist, als im Verfahren um \u00c4nderung eines Scheidungsurteils kein vorg\u00e4ngiger Schlichtungsversuch stattfindet (oben N 4; Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 198 lit. c ZPO) \u2013 durch die Schlichtungsbeh\u00f6rde an den zur \u00c4nderung des Scheidungsurteils zust\u00e4ndigen Richter behandelt. Der Kl\u00e4ger hatte im vorliegenden Fall eindeutig einen vorg\u00e4ngigen Schlichtungsversuch verlangt, und die Schlichtungsbeh\u00f6rde behandelte sein Gesuch als solchen; sie betrachtete dieses nicht von Amtes wegen als eine Klage auf \u00c4nderung des Scheidungsurteils, d.h. als eine Klage, der eine Schlichtungsverhandlung folgen und nicht vorausgehen sollte, und leitete es daher nicht an den f\u00fcr die \u00c4nderung des Scheidungsurteils zust\u00e4ndigen Richter weiter. Das BGer sieht darin keine Rechtsverletzung, betont aber, dass die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO; oben N 4) nur dann gilt, wenn ein zul\u00e4ssiges Gesuch eingereicht worden ist. Dieser L\u00f6sung ist zuzustimmen: Einerseits ist es grunds\u00e4tzlich nicht Aufgabe der Schlichtungsbeh\u00f6rde, ihre Zust\u00e4ndigkeit oder die Prozessvoraussetzungen zu pr\u00fcfen (vgl. Anm. unter Art. 202 Abs. 1). Andererseits steht diese L\u00f6sung im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Weiterleitung des bei einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingereichten Gesuchs von Amtes wegen oder dessen Behandlung nach dem vorgeschriebenen Verfahren jedenfalls ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass der Kl\u00e4ger seine Klage gerade durch den angerufenen Spruchk\u00f6rper und in der von ihm gew\u00e4hlten Verfahrensart beurteilt haben m\u00f6chte (BGer 4A_332\/2015 vom 10.2.2016 E. 4.4.2, Anm. unter Art. 63 Abs. 1 A.a.). Dem Kl\u00e4ger hat hingegen die M\u00f6glichkeit, im Anschluss an den Nichteintretensentscheid seine Klage unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO beim zust\u00e4ndigen Richter nach der richtigen Verfahrensart erneut einzureichen, wobei die durch seine erste Klage begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit gewahrt wird (vgl. Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D, insb. BGE 145 III 428 E. 3.5 und 4.4 zum Fall, dass der Kl\u00e4ger zu Unrecht ein Schlichtungsgesuch eingereicht hat).\r\n\r\n<strong>7 <\/strong>Das BGer best\u00e4tigte daher, dass das Schlichtungsgesuch, das im Verfahren um \u00c4nderung des Scheidungsurteils unzul\u00e4ssig war, das das Kind h\u00e4tte einreichen m\u00fcssen, keine Rechtsh\u00e4ngigkeit begr\u00fcnden und somit den Gerichtsstand nicht festlegen konnte. Die Klage, die das Kind daraufhin beim Gericht eingereicht hatte, obwohl es inzwischen sein Wohnsitz gewechselt hatte, war somit ebenfalls unzul\u00e4ssig.\r\n\r\n<strong>Zitationsvorschlag:<\/strong>\r\nBem. F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2022-N7, Rz&#8230;\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[In einem Scheidungsurteil festgelegter Kindesunterhaltsbeitrag &#8211; vom Kind mit selbst\u00e4ndiger Klage (Art. 295 ZPO), der ein Schlichtungsverfahren vorausging, beantragte \u00c4nderung &#8211; Wohnsitzwechsel des Kindes zwischen der Erteilung der Klagebewilligung und der Einreichung seiner Klage beim Gericht &#8211; Nichteintretensentscheid]. 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