{"id":5321,"date":"2021-12-16T10:00:00","date_gmt":"2021-12-16T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-5a-383-2020\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:52","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:52","slug":"bger-5a-383-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-383-2020\/","title":{"rendered":"Klage auf negative Feststellung einer Forderung und Zwangsvollstreckung: Ist ein Klager\u00fcckzug von einer Abweisung zu unterscheiden?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"5321\" class=\"elementor elementor-5321 elementor-5313\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-91548a8 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"91548a8\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1d4a759\" data-id=\"1d4a759\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7332a9f elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7332a9f\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Im Gegensatz zur <em>Abweisung <\/em>einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 134 III 656 E. 5) <span style=\"color:#FF0000\"><em>stellt der R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage keinen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel<\/em><\/span> in einer sp\u00e4teren Betreibung betreffend die Schuld <span style=\"color:#FF0000\"><em>dar<\/em><\/span>. Denn im negativen Feststellungsverfahren hat der Beklagte (betreibender Gl\u00e4ubiger) <span style=\"color:#FF0000\"><em>kein gerichtliches Leistungsbegehren<\/em><\/span> gestellt. Auch wenn sich die Klage auf einen vorliegenden Zahlungsbefehl bezieht, ist das Leistungsbegehren des Gl\u00e4ubigers im Zahlungsbefehl kein gerichtliches Leistungsbegehren; es kann f\u00fcr dieses ausnahmsweise nur dann einen Ersatz darstellen, wenn das Gericht die Sache materiell gepr\u00fcft hat. Wurde die Klage zur\u00fcckgezogen, <span style=\"color:#FF0000\"><em>fehlt <\/em><\/span>es jedoch <span style=\"color:#FF0000\"><em>an einer gerichtlichen Beurteilung<\/em><\/span>. Es rechtfertigt sich daher nicht, in Abweichung vom <span style=\"color:#FF0000\"><em>Grundsatz, dass Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind<\/em><\/span>, dem Gl\u00e4ubiger die ihm im Fall eines abweisendes Aberkennungsurteils zuerkannte aussergew\u00f6hnliche Privilegierung zu gew\u00e4hren, die ihm die definitive Rechts\u00f6ffnung gestattet, obschon das Urteil keinen Leistungsbefehl enth\u00e4lt (vgl. zit. BGE 134). Der Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, welcher den Klager\u00fcckzug nicht erw\u00e4hnt, erweist sich somit auch f\u00fcr den R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage als zutreffend. Die <span style=\"color:#FF0000\"><em>Frage, inwieweit dem R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage<\/em><\/span> hinsichtlich einer sp\u00e4ter erhobenen Leistungsklage <span style=\"color:#FF0000\"><em>materielle Rechtskraft zukommt<\/em><\/span>, <span style=\"color:#FF0000\"><em>kann<\/em><\/span> angesichts dieses Ergebnisses <span style=\"color:#FF0000\"><em>offenbleiben<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2021-N26&nbsp;<strong>Klage auf negative Feststellung einer Forderung und Zwangsvollstreckung: Ist ein Klager\u00fcckzug von einer Abweisung zu unterscheiden?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Nachdem sie in zwei gegen sie gerichteten Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hat, reicht eine Betriebene zwei Klagen auf negative Feststellung der in Betreibung gesetzten Betr\u00e4ge ein. Nach Zustellung ihrer Klage an den betreibenden Beklagten und ohne dessen Zustimmung, aber vor Einreichung der Klageantwort, zieht sie ihre beiden Klagen jedoch zur\u00fcck. Gest\u00fctzt darauf reicht der Betreibende daraufhin im Verfahren um Rechtsschutz in klaren F\u00e4llen eine Forderungsklage ein; diese Klage wird mangels klarer Rechtslage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (vgl. BGer 4A_24\/2018 vom 15.6.2018 E. 3.4\u20133.6, Anm. unter Art. 88, B. und in Newsletter vom 23.8.2018). Daraufhin reicht er beim Handelsgericht gegen die Betriebene eine Klage im ordentlichen Verfahren ein, in der er die Zahlung der zuvor in Betreibung gesetzten Betr\u00e4ge sowie die definitive Rechts\u00f6ffnung verlangt. W\u00e4hrend dieses Verfahren noch h\u00e4ngig ist, ersucht er das Bezirksgericht um Erteilung der definitiven Rechts\u00f6ffnung betreffend die beiden oben genannten Betreibungen. Das Gericht tritt auf das Gesuch nicht ein. Das Kantonsgericht weist die Beschwerde des Betreibenden ab, woraufhin dieser beim BGer Beschwerde einlegt.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das BGer erinnert zun\u00e4chst an seine Rechtsprechung, wonach die<strong> Rechtsh\u00e4ngigkeit einer Anerkennungsklage<\/strong> (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) der <strong>Zul\u00e4ssigkeit eines Gesuchs um definitive Rechts\u00f6ffnung <\/strong>nicht entgegensteht (E. 2 des Urteils): Zum einen ist das Prozessthema in beiden Verfahren nicht das gleiche, und der massgebliche <em>Lebenssachverhalt<\/em>, auf dem die beiden Klagen beruhen, ist in den beiden Prozessen unter einer unterschiedlichen Optik zu betrachten, \u00e4hnlich wie es sich etwa im Verh\u00e4ltnis zwischen einem Hauptprozess und dem dazugeh\u00f6renden Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen verh\u00e4lt. Andererseits sind die <em>Rechtsbegehren <\/em>in beiden Verfahren nur in Bezug auf die Erteilung der definitiven Rechts\u00f6ffnung identisch, welche zudem auf unterschiedlichen, einander nicht ausschliessenden Wegen angestrebt wird. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Anerkennungsklage des Beschwerdef\u00fchrers steht daher der Zul\u00e4ssigkeit seines Rechts\u00f6ffnungsgesuchs nicht entgegen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Anschliessend wird der <strong>schwierigste Punkt <\/strong>untersucht (E. 3 des Urteils). Der betreibende Gl\u00e4ubiger beantragt die definitive Rechts\u00f6ffnung und st\u00fctzt sich dabei auf den R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage betreffend die Forderung durch die Betriebene. Es geht somit um die Frage, ob der <strong>R\u00fcckzug <\/strong>einer negativen Feststellungsklage als <strong>definitiver Rechts\u00f6ffnungstitel<\/strong> f\u00fcr die Forderung gilt, die Gegenstand dieser Klage war. Das BGer legt zuerst dar, dass der Klager\u00fcckzug im Katalog von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG der den gerichtlichen Entscheid gleichgestellten und als Titel f\u00fcr eine definitive Rechts\u00f6ffnung in Betracht fallenden Objekte nicht erw\u00e4hnt ist (E. 3.2), weicht danach aber von den \u00dcberlegungen der Vorinstanz ab, wonach der R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage insofern nicht alle Wirkungen der materiellen Rechtskraft entfaltet, als er f\u00fcr den Rechts\u00f6ffnungsrichter in Bezug auf das Vorliegen der Forderung nicht verbindlich ist (E. 3.3\u20133.4). Das BGer l\u00e4sst diese umstrittene Frage offen (vgl. E. 3.4), kommt aber dennoch zum Schluss, dass dieser R\u00fcckzug keinen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel darstellt (E. 3.5\u20133.6), und weist die Beschwerde daher ab. Das Urteil, das zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt ist, bietet somit Gelegenheit, die <strong>Besonderheiten und Rechtswirkungen einer negativen Feststellungsklage<\/strong> zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Mit der negativen Feststellungsklage soll das Nichtbestehens eines Rechts oder eines Rechtsverh\u00e4ltnisses festgestellt werden. Geht es um eine Forderung, weist die Klage die Besonderheit auf, dass sie in der Regel vom (angeblichen) Schuldner eingereicht wird. Die <strong>Umkehr der Parteirollen<\/strong> \u00e4ndert jedoch nichts an der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast: Es obliegt dem (angeblichen) Gl\u00e4ubiger und Beklagten, die Tatsachen, die seine Forderung begr\u00fcnden, zu behaupten und zu beweisen (BGE 120 II 20 E. 3a). Wie jede Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) setzt auch die negative Feststellungsklage voraus, dass der Kl\u00e4ger sein <strong>Rechtsschutzinteresse <\/strong>an der Klage nachweist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das im Gegensatz zu einer Forderungs- oder Gestaltungsklage nicht von vornherein offensichtlich (vgl. Anm. unter Art. 88, A.1, z.B. BGE 131 III 319 E. 3.5). Zielt die Klage auf eine negative Feststellung ab, ist die <em>Bedingung der Subsidiarit\u00e4t<\/em> (vgl. Anm. unter Art. 88, A.2.) erf\u00fcllt: Dem Kl\u00e4ger (Schuldner) steht keine Forderungs- oder Gestaltungsklage zur Verf\u00fcgung. Was das<em> Interesse des Gl\u00e4ubigers <\/em>betrifft, der grunds\u00e4tzlich den Zeitpunkt w\u00e4hlen k\u00f6nnen muss, in dem er das Bestehen seiner Forderung nachzuweisen hat (vgl. Anm. unter Art. 88, A.3., z.B. BGE 123 III 414 E. 7b), \u00fcberwiegt dies dann nicht, wenn dieser Gl\u00e4ubiger eine Betreibung eingeleitet hat. Denn das Gesetz erlaubt es dem Schuldner, auf negative Feststellung der Schuld (am Betreibungsort und ohne vorheriges Schlichtungsverfahren, Art. 198 lit. e Ziff. 1 und 2 ZPO) zu klagen, wenn die provisorische Rechts\u00f6ffnung erteilt wurde (<strong>Aberkennungsklage<\/strong>, Art. 83 Abs. 2 SchKG), oder sogar noch weitergehend, im Verlauf der Betreibung (<strong>Art. 85a SchKG<\/strong>, in der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung; vorher: BGE 141 III 68 E. 2.7, Anm. unter Art. 88, A.3, wonach die vom Betriebenen eingereichte allgemeine Feststellungsklage [Art. 88 ZPO] auch dann zul\u00e4ssig ist, wenn er Rechtsvorschlag erhoben hat, sofern die Betreibung nicht lediglich zur Unterbrechung der Verj\u00e4hrung eingeleitet wurde). Ausserhalb eines Betreibungsverfahrens wird das Rechtsschutzinteresse an einer allgemeinen (negativen) Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO in der Regel bejaht, wenn der angebliche Gl\u00e4ubiger den Kl\u00e4ger (angeblicher Schuldner) unter Druck gesetzt hat, z.B. bei einer bevorstehenden Klageer\u00f6ffnung im Ausland (BGE 144 III 175 E. 5.4, Anm. unter Art. 88, A. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 24.5.2018) oder einer Teilklage (vgl. Bem. 2021-N27 <em>unten<\/em>); dem angeblichen Gl\u00e4ubiger kann diesfalls zugemutet werden, dass er seine Forderung in einem Prozess nachweist, selbst in einem Zeitpunkt (oder sogar an einem Gerichtsstand), den er nicht gew\u00e4hlt hat.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Ein negatives Feststellungsverfahren endet in der Regel mit einem <strong>Sachurteil<\/strong>. Mit Blick auf seine feststellende Natur stellen sich einige Fragen in Bezug auf die <strong>Rechtswirkungen <\/strong>dieses Urteils.<\/p>\n<p><strong>5a<\/strong> Wie jeder Sach-Endentscheid hat auch das Urteil \u00fcber die Feststellungsklage, wenn es in Rechtskraft erwachsen ist, <strong>materielle Rechtskraft<\/strong>. Diese Rechtskraft weist zwei Aspekte auf: <strong>In negativer Hinsicht<\/strong> schliesst sie eine neue Klage zwischen denselben Parteien \u00fcber denselben Streitgegenstand aus (<em>Ausschlusswirkung, ne bis in idem<\/em>; vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.), selbst wenn diese neue Klage auf Tatsachen gest\u00fctzt wird, die im Zeitpunkt des ersten Entscheids bestanden und die zum individualisierten beurteilten Anspruch geh\u00f6ren, aber im ersten Prozess nicht vorgebracht wurden (<em>Pr\u00e4klusionswirkung<\/em>, Anm. ibid., insb. BGE 105 II 268 E. 2; BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGer 4A_449\/2020 vom 23.3.2021 E. 3 und 5.2.2 n.v. in BGE 147 III 345);<strong> in positiver Hinsicht<\/strong> bedeutet sie, dass in einem sp\u00e4teren Prozess \u00fcber einen anderen Streitgegenstand, in dem sich die im Feststellungsverfahren beantwortete Hauptfrage als Vorfrage stellt, der Richter an die in diesem Urteil gegebene L\u00f6sung gebunden ist (<em>i<\/em>; vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3.). <strong>Mit Bezug auf eine negative Feststellungsklage<\/strong> ergibt sich Folgendes:<\/p>\n<p><strong>&#8211; 5aa<\/strong> <strong>Heisst das Gericht die Klage gut<\/strong>, wird rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass die Schuld nicht besteht. Somit kann der unterlegene angebliche Gl\u00e4ubiger gegen denselben Schuldner keine Forderungsklage mehr f\u00fcr dieselbe Schuld einreichen, da \u2013 trotz des unterschiedlichen Wortlauts der Rechtsbegehren \u2013 der geltend gemachte Anspruch mit dem beurteilten Anspruch materiell identisch ist (vgl. BGE 142 III 210 E. 3, Anm. unter Art. 88, B.). Die negative materielle Rechtskraftwirkung (<em>ne bis in idem<\/em>, N. 5.a) des Entscheids \u00fcber die negative Feststellungsklage steht somit der Zul\u00e4ssigkeit der Forderungsklage entgegen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; 5ab<\/strong> <strong>Weist das Gericht die Klage ab<\/strong>, kommt die Weigerung, das Nichtbestehen der Schuld festzustellen, der rechtskr\u00e4ftigen Feststellung gleich, dass diese Schuld besteht: Die doppelte Verneinung entspricht einer Bejahung (BGE 120 II 172 E. 3b, Anm. unter Art. 88, B.: Das Gericht kann sogar von sich aus im Dispositiv ausdr\u00fccklich das Bestehen der Forderung feststellen, anstatt die Abweisung auszusprechen; auch zit. BGE 142, <em>ibid<\/em>.); die diesbez\u00fcglich im Urteil BGer 4A_24\/2018 (E. 3.5.1) in derselben Sache (oben N 1) ausgedr\u00fcckten Bedenken erscheinen daher unbegr\u00fcndet (idem: PC CPC-Heinzmann Art. 88 N 25; L. Droese, SZZP 5\/2018, 349 ff. [Bem. zum zit. Urteil 4A_24\/2018]). Der unterlegene Schuldner kann nicht auf diese Feststellung zur\u00fcckkommen (<em>ne bis in idem<\/em>) und auch nicht in einem anderen Verfahren das Bestehen der Schuld bestreiten (<em>ne aliter in idem<\/em>).<\/p>\n<p><strong>5b <\/strong>Die Frage nach der <strong>Vollstreckbarkeit des<\/strong> rechtskr\u00e4ftigen <strong>Entscheids <\/strong>\u00fcber die negative Feststellungsklage ist heikler. Sie stellt sich zwar nicht, wenn die Klage <em>gutgeheissen <\/em>wird: Soweit festgestellt wird, dass die Schuld nicht besteht, ist selbstverst\u00e4ndlich nichts zu vollstrecken. <strong>Wird die Klage abgewiesen<\/strong> und damit das Vorliegen der Schuld festgestellt (oben N 5ab), stellt sich die Frage, ob diese Feststellung vollstreckbar ist, d.h. konkret, ob sie die definitive Rechts\u00f6ffnung in einer vom Gl\u00e4ubiger eingeleiteten Betreibung erlaubt.<\/p>\n<p><strong>5ba<\/strong> Es ist allgemein anerkannt, dass ein Feststellungsurteil nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt: Eine blosse Feststellung kommt einer Verurteilung der unterlegenen Partei nicht gleich. So stellt die in der Abweisung der negativen Feststellungsklage enthaltene Feststellung des Bestehens der Schuld <strong>grunds\u00e4tzlich keinen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel<\/strong> dar, da dem Schuldner kein Leistungsbefehl erteilt wird. Folglich muss der Beklagte in der negativen Feststellungsklage, dessen Forderung anerkannt wurde, noch eine Leistungsklage einreichen, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten (vgl. PC CPC-Heinzmann Art. 88 N 25). Diese Klage ist in der Regel rein formell, da der Richter an die mit der rechtskr\u00e4ftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage verbundene Feststellung des Bestehens der Schuld gebunden ist (positive Wirkung der materiellen Rechtskraft) und der Schuldner aufgrund der Pr\u00e4klusionswirkung der materiellen Rechtskraft keine neuen Einwendungen erheben kann, es sei denn, diese w\u00fcrden auf echten Noven beruhen (wie z.B. nach dem Aktenschluss im Verfahren um negative Feststellung erfolgte Tilgung oder Verj\u00e4hrung der Forderung; vgl. auch BGE 134 III 656 E. 5.2.1). Sie f\u00fchrt daher zu einer ausdr\u00fccklichen Verurteilung des Schuldners zur Zahlung und damit zu einem definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel.<\/p>\n<p><strong>5bb <\/strong>Das BGer hat dennoch eine <strong>wichtige Ausnahme<\/strong> zugelassen (BGE 134 III 656 E. 5.3.1 und E. 5.4): Die <strong>Abweisung einer Aberkennungsklage<\/strong> erm\u00f6glicht nicht nur die Fortsetzung der laufenden Betreibung, wie sich dies aus Art. 83 Abs. 3 SchKG ergibt, sondern auch die definitive Rechts\u00f6ffnung in einer <em>anderen<\/em>, vom Gl\u00e4ubiger nach Verwirkung des fr\u00fcheren Zahlungsbefehls eingeleitete Betreibung. Das BGer gelangte im oben erw\u00e4hnten BGE 134 zu dieser L\u00f6sung, und zwar mit der Begr\u00fcndung, dass einerseits die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage ist, sodass der Entscheid, der das Bestehen und die F\u00e4lligkeit der Forderung feststellt, \u00fcber die konkrete Betreibung hinaus materielle Rechtskraft entfaltet. Andererseits sei ein solches Verurteilung \u2013 auch wenn das Dispositiv mangels entsprechender formeller Rechtsbegehren des Gl\u00e4ubigers keine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung ausspricht (<em>ne ultra petita<\/em>, Art. 58 Abs. 1 ZPO) \u2013 nicht n\u00f6tig, da der Antrag des Gl\u00e4ubigers auf Leistung bereits durch den Zahlungsbefehl gestellt wurde; die Abweisung der Aberkennungsklage erg\u00e4nzt dieses Leistungsbegehren lediglich mit der rechtskr\u00e4ftigen Feststellung, dass die Forderung besteht und f\u00e4llig ist.<\/p>\n<p><strong>5bc <\/strong>Wie das BGer im vorliegenden Urteil festh\u00e4lt (E. 3.5 des Urteils), vertritt ein Teil der Lehre \u2013 dem wir zustimmen \u2013 die Auffassung, die Begr\u00fcndung im oben erw\u00e4hnten BGE 134 gelte auch f\u00fcr <strong>andere Entscheide, mit denen eine negative Feststellungsklage abgewiesen wird<\/strong>, vorausgesetzt, das Gericht ist auf die Klage eingetreten, ohne diese einfach f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren (da sich in diesem Fall die materielle Rechtskraft nicht auf das Bestehen der Forderung erstreckt; vgl. BGE 134, 2. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 2.), und die festgestellte Forderung \u2013 gegebenenfalls in den Erw\u00e4gungen des Entscheids \u2013 klar identifiziert wird (vgl. Bem. in Newsletter vom 23.8.2018 zum zit. BGer 4A_24\/2018; auch. Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 24.5.2018 zu BGer 4A_417\/2017 [i.f.]). Nun ist dies aber der Fall, wenn das Gericht die (nun weitgehend zul\u00e4ssige, vgl. oben N 4) negative Feststellungsklage gem\u00e4ss Art. 85a SchKG abgewiesen hat: Auch diesfalls handelt es sich um eine materiellrechtliche Klage (vgl. BGE 132 III 89 E. 1.1), sodass der Entscheid \u00fcber die laufende Betreibung hinaus materielle Rechtskraft hat; ebenso setzt die Klage eine Betreibung, also einen Zahlungsbefehl, voraus, der ein Leistungsbegehren des Gl\u00e4ubigers enth\u00e4lt. Da die Rechtslage somit mit jener identisch ist, die der oben erw\u00e4hnten Rechtsprechung BGE 134 zugrunde lag, sehen wir keinen Grund, die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Abweisung einer Klage nach Art. 85a SchKG oder auf andere negative Feststellungsklagen abzulehnen (Art. 88 ZPO; die im vorliegenden Fall vor dem 1.1.2019 und der \u00c4nderung von Art. 85a SchKG [oben N 4.] eingereichte Klage geh\u00f6rt dazu), die die gleichen Besonderheiten aufweisen, n\u00e4mlich eine Geldforderung betreffen, deren H\u00f6he bekannt ist und die vom Gl\u00e4ubiger eingefordert wurde. Das BGer hat die Frage hier jedoch nicht entschieden. Zwar stellte sie sich nicht in der gleichen Hinsicht, da der Fall nicht einen Entscheid auf <em>Abweisung <\/em>einer negativen Feststellungsklage, sondern den <em>R\u00fcckzug <\/em>dieser Klage betraf.<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Wie verh\u00e4lt es sich nun, wenn das Verfahren auf negative Feststellung mit einem <strong>Klager\u00fcckzug <\/strong>endet? Diese Frage stellt sich sowohl in Bezug auf die materielle Rechtskraft dieses R\u00fcckzugs als auch in Bezug auf dessen Vollstreckbarkeit.<\/p>\n<p><strong>6a Inwieweit dem Klager\u00fcckzug materielle Rechtskraft zukommt<\/strong>, ergibt sich \u2013 wie das BGer (E. 3.3 und 3.4 des Urteils) betont \u2013 nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzestext und wird in der Lehre kontrovers diskutiert. Zusammengefasst ist zwar anerkannt, dass die <em>negative <\/em>Wirkung der materiellen Rechtskraft auf einen solchen R\u00fcckzug anwendbar ist, wie sich dies explizit aus Art. 65 ZPO ergibt, und somit auch die damit verbundene <em>Pr\u00e4klusionswirkung <\/em>(oben N 5a; vgl. insb. Droese, SZZP 5\/2018, 349 ff.). Dementsprechend ist unbestritten, dass ein Kl\u00e4ger, der eine negative Feststellungsklage zur\u00fcckgezogen hat, diese Feststellung nicht erneut verlangen kann, und dies auch dann nicht, wenn er sich dabei auf Tatsachen st\u00fctzt, die er im durch R\u00fcckzug abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht hat, es sei denn, es handle sich um echte Noven. Die diskutierte Frage bezieht sich auf die <strong><em>positive <\/em>Wirkung der materiellen Rechtskraft<\/strong> und stellt sich naturgem\u00e4ss nur beim R\u00fcckzug einer<em> negativen Feststellungs<\/em>klage. Es geht darum, ob dieser R\u00fcckzug (wie eine Abweisung, oben N 5ab) der rechtskr\u00e4ftigen Feststellung des Bestehens der Schuld gleichkommt, die f\u00fcr jeden Richter verbindlich w\u00e4re, der in einem sp\u00e4teren Verfahren vorfrageweise \u00fcber das Bestehen der Forderung entscheiden m\u00fcsste (wie z.B. ein Richter, den der Gl\u00e4ubiger mit einer Forderungsklage befassen w\u00fcrde, um einen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel zu erwirken; vgl. oben N 5ba). Nach Auffassung eines Teils der Lehre (dem wir zustimmen; vgl. zit. Newsletter vom 23.8.2018) ist die Frage in Art. 241 Abs. 2 ZPO geregelt: Erfolgt der Klager\u00fcckzug unter den in Art. 65 ZPO genannten Bedingungen (n\u00e4mlich nach Zustellung der Klage an den Beklagten und ohne dessen Zustimmung) und ausserhalb des Kontextes, der die Wiedereinreichung der Klage erm\u00f6glicht (Art. 63 ZPO; n\u00e4mlich \u00abbeim zum Entscheid zust\u00e4ndigen Gericht\u00bb, vgl. Art. 65 ZPO), hat er \u00abdie Wirkung eines rechtskr\u00e4ftigen Entscheides\u00bb, d.h. die gleiche materielle Rechtskraft wie dieser. Er hat daher auch in einem sp\u00e4teren Prozess Bindungswirkung (positive Wirkung der materiellen Rechtskraft, oben N 5a). Andere Autoren sind jedoch der Ansicht, Art. 65 ZPO stelle f\u00fcr den Klager\u00fcckzug eine<em> lex specialis<\/em> zu Art. 241 Abs. 2 ZPO dar: Da der Wortlaut von Art. 65 ZPO nur die F\u00fchrung eines Prozesses gegen die gleiche Partei \u00fcber den gleichen Streitgegenstand ausschliesst, schreibt er nur die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft vor \u2013 zu der noch die Pr\u00e4klusionswirkung hinzukommt; folglich hat der R\u00fcckzug in einem sp\u00e4teren Verfahren keine Bindungswirkung f\u00fcr den Richter. Wenn dieser Ansicht gefolgt w\u00fcrde, w\u00fcrde daraus von vornherein fliessen \u2013 wie das BGer bemerkt \u2013, dass der Rechts\u00f6ffnungsrichter nicht an den R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage gebunden w\u00e4re, sodass er die definitive Rechts\u00f6ffnung allein aufgrund dieses R\u00fcckzugs verweigern m\u00fcsste. Geht man hingegen davon aus, dass ein R\u00fcckzug der negativen Feststellungslage die gleiche materielle Rechtskraft entfaltet wie die Abweisung dieser Klage, bleibt noch zu kl\u00e4ren, ob dieser R\u00fcckzug im gleichen Ausmass als Rechts\u00f6ffnungstitel gelten kann wie der Abweisungsentscheid (vgl. oben N 5b-5bc). Das BGer l\u00e4sst die Frage nach der materiellen Rechtskraft des R\u00fcckzugs der negativen Feststellungslage offen \u2013 die es m\u00f6glicherweise zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beantworten muss, wenn die ebenfalls h\u00e4ngige Anerkennungsklage (oben N 1) abgewiesen wird \u2013, befasst sich aber mit dieser letzten Frage.<\/p>\n<p><strong>6b<\/strong> Wie bereits erw\u00e4hnt (oben N 5bb-5bc), kann die <em>Abweisung <\/em>der negativen Feststellungsklage einen<strong> definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel<\/strong> darstellen. Das BGer ist jedoch der Ansicht, die oben erw\u00e4hnte Rechtsprechung BGE 134 k\u00f6nne nicht auf den <em>R\u00fcckzug <\/em>dieser Klage angewendet werden, und dies auch dann nicht, wenn ein Zahlungsbefehl vorliegt (E. 3.6 des Urteils). Es geht zum einen davon aus, das in diesem Zahlungsbefehl enthaltene Leistungsbegehren des Gl\u00e4ubigers k\u00f6nne <strong>nur dann <\/strong>einen Ersatz f\u00fcr ein gerichtliches Leistungsbegehren darstellen, <strong>wenn das Gericht die Sache materiell gepr\u00fcft hat<\/strong>. Denn ein gerichtliches Urteil nach materieller Pr\u00fcfung setzt voraus, dass der angebliche Gl\u00e4ubiger eine Klageantwort eingereicht hat, d.h., dass er zumindest zur strittigen Angelegenheit Stellung genommen hat, auch wenn er kein formelles gerichtliches Leistungsbegehren gestellt hat. Zudem grenze ein abweisender Entscheid die Aufgabe des Rechts\u00f6ffnungsrichters ein (der den Entscheid und den Zahlungsbefehl pr\u00fcfen muss, um die Identit\u00e4t der Parteien und der Betreibungsforderung zu \u00fcberpr\u00fcfen; vgl. zit. BGE 134, E. 5.4). Dies ist gem\u00e4ss BGer beim <em>R\u00fcckzug <\/em>der negativen Feststellungsklage nicht der Fall. Diesfalls m\u00fcsste der Rechts\u00f6ffnungsrichter nebst dem Abschreibungsbeschluss und dem Zahlungsbefehl gegebenenfalls auch die Klageschrift und die R\u00fcckzugserkl\u00e4rung oder sogar noch weitere Dokumente pr\u00fcfen, um die genaue Tragweite der zur\u00fcckgezogenen Klage zu beurteilen. Das BGer erw\u00e4gt zudem, dass der erw\u00e4hnte BGE 134 zu einer ausserordentlichen Privilegierung des Gl\u00e4ubigers f\u00fchrt, und nimmt an, es bestehe kein Grund, diese Privilegierung auf den Fall des R\u00fcckzugs der negativen Feststellungsklage auszudehnen; es sei daher zur Grundregel zur\u00fcckzukehren, wonach Feststellungsentscheide nicht zur Vollstreckung berechtigen (oben N 5ba). Das BGer kommt somit zum Schluss, dass die fehlende Erw\u00e4hnung des Klager\u00fcckzugs unter den definitiven Rechts\u00f6ffnungstiteln gem\u00e4ss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (die nur im Fall des R\u00fcckzugs einer negativen Feststellungsklage Schwierigkeiten bereitet, da der R\u00fcckzug einer anderen Klage bedeutet, dass nichts zu vollstrecken ist; vgl. E. 3.2 des Urteils) nicht auf eine Unterlassung zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern zutreffend ist.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>Das Urteil hat den Vorzug, eine bislang unbeantwortete Frage zu kl\u00e4ren, zumindest was die<strong> (Nicht-)Vollstreckbarkeit des R\u00fcckzugs einer negativen Feststellungsklage<\/strong> betrifft. Die gegebene L\u00f6sung ist zwar nachvollziehbar, bei n\u00e4herer Betrachtung vermag sie jedoch kaum zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p><strong>7a <\/strong>Wenn man (wie das BGer im vorliegenden Urteil, oben N 6a i.f.) nicht ausschliesst, dass einem R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage die gleiche materielle Rechtskraft zukommt wie einem abweisenden Entscheid, dann stellt sich die Frage der Vollstreckbarkeit auf den gleichen Grundlagen wie bei einer Abweisung dieser Klage (s. oben N 5b-5bc). Sofern ein Zahlungsbefehl vorliegt, ist der oben erw\u00e4hnte BGE 134 \u2013 dessen L\u00f6sung das BGer an sich nicht verneint \u2013 relevant. Aus der Lekt\u00fcre dieses Urteils (oben N 5bb) geht jedoch nicht hervor, dass eine materielle Pr\u00fcfung der Sache die Voraussetzung <em>sine qua non<\/em> f\u00fcr einen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel ist: Das BGer betonte darin einerseits, dass der abweisende Entscheid vollumf\u00e4nglich rechtskr\u00e4ftig ist (diese Frage wurde im vorliegenden Fall f\u00fcr den Klager\u00fcckzug offen gelassen, aber hypothetisch bejaht, da der R\u00fcckzug sonst von vornherein nicht als Rechts\u00f6ffnungstitel gelten w\u00fcrde: vgl. oben, N 6a i.f.); andererseits erwog es, dass das im<strong> Zahlungsbefehl enthaltene Leistungsbegehren<\/strong> einen Ersatz f\u00fcr ein gerichtliches Verurteilungsbegehren darstellt. Zwar wies das BGer darauf hin, dass dieses aussergerichtliche Rechtsbegehren<strong> mit der gerichtlichen Feststellung erg\u00e4nzt<\/strong> wird, dass die Forderung besteht und f\u00e4llig ist (zit. BGE 134, E. 5.4). Denn es versteht sich von selbst, dass das Leistungsbegehren des Gl\u00e4ubigers allein nicht ausreicht, um einen Rechts\u00f6ffnungstitel darzustellen, ebenso wenig wie z.B. ein Nichteintretensentscheid, die in der Sache keine Rechtskraft entfaltet (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 2.). Im oben zitierten Urteil BGE 134 hatte das BGer jedoch nicht zu pr\u00fcfen, ob ein Klager\u00fcckzug, also der <em>Verzicht <\/em>des Kl\u00e4gers selbst, aufgrund seiner freien Dispositionsbefugnis \u00fcber den Prozess, auf die negative Feststellung \u2013 und damit auf die Rechtfertigung durch den Gl\u00e4ubiger \u2013 einer bestimmten Schuld, dieses Leistungsbegehren nicht genauso gut erg\u00e4nzen k\u00f6nnte wie die <em>Verweigerung <\/em>dieser negativen Feststellung durch das Gericht. Aus BGE 134 kann daher nicht abgeleitet werden, dass <em>nur <\/em>ein abweisender Entscheid \u00fcber die negative Feststellungsklage die definitive Rechts\u00f6ffnung erm\u00f6glichen k\u00f6nnte; andernfalls d\u00fcrfte auch ein gerichtlicher Vergleich, der das Verfahren auf negative Feststellung beendet, nicht zur definitiven Rechts\u00f6ffnung f\u00fchren, da auch hier der Gl\u00e4ubiger nicht zwingend ein gerichtliches Rechtsbegehren gestellt hat und kein Gericht entschieden hat. Nun kann aber ein Vergleich wie ein Urteil die definitive Rechts\u00f6ffnung erlauben (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. auch BGE 143 III 564 E. 4.2.1, in dem auf die Rechtskraft des Vergleichs abgest\u00fctzt wird, um daraus abzuleiten, dass die Vollstreckung wie jene eines Urteils zu erfolgen hat).<\/p>\n<p><strong>7b <\/strong>Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern das<strong> Fehlen von gerichtlichen Rechtsbegehren<\/strong> des Beklagten (auf Zahlung) ein unterschiedliches Ergebnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeit gebieten w\u00fcrde, je nachdem, ob die Klage abgewiesen oder zur\u00fcckgezogen wurde. In beiden F\u00e4llen hat der Gl\u00e4ubiger bereits in gleichem Masse seinen Willen zur Eintreibung bekundet, und die fragliche Schuld ist durch den Zahlungsbefehl identifiziert. Ebenso kann das Ausbleiben einer Klageantwort nicht entscheidend sein, da es mit dem R\u00fcckzug des Antrags zusammenh\u00e4ngt, mit dem der Schuldner selbst darauf <em>verzichtet <\/em>hat, eine Kl\u00e4rung der Forderung zu erhalten. Im \u00dcbrigen bedeutet selbst ein die negative Feststellungsklage abweisender Entscheid nicht zwangsl\u00e4ufig, dass eine Klageantwort eingereicht wurde; dies ist zwar nicht h\u00e4ufig der Fall, da der Beklagte die Behauptungs- und Beweislast tr\u00e4gt (oben N 4), aber denkbar, etwa wenn die Klage von vornherein ungen\u00fcgend begr\u00fcndet ist und\/oder das abweisende Urteil fehlerhaft ist. Trotzdem erm\u00f6glicht ein derartiges Urteil die Rechts\u00f6ffnung, da der Vollstreckungsrichter die materielle Richtigkeit des Urteils nicht \u00fcberpr\u00fcfen kann (zit. BGE 143, E. 4.3.1; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; auch PC CPC-Heinzmann Art. 88 N 25 m.H.).<\/p>\n<p><strong>7c <\/strong>Schliesslich \u00fcberzeugt der Hinweis auf die<strong> (eingeschr\u00e4nkte) Pr\u00fcfungspflicht des Rechts\u00f6ffnungsrichters<\/strong> nicht. In der Regel werden bei der Abschreibung der Sache die Rechtsbegehren des Kl\u00e4gers erw\u00e4hnt, der seine Klage zur\u00fcckgezogen hat, sodass durchaus gepr\u00fcft werden kann, wer die Parteien und die strittige Forderung waren, und diese mit dem Zahlungsbefehl verglichen werden k\u00f6nnen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, unterscheidet sich die Rechtslage f\u00fcr den Rechts\u00f6ffnungsrichter kaum von jener eines Dispositivs, in dem lediglich die Abweisung der Klage festgehalten wird. So wie der Richter in dieser (h\u00e4ufig auftretenden) Situation die Begr\u00fcndung des Entscheids heranziehen kann, um den Streitgegenstand zu bestimmen (vgl. zit. BGE 138, ibid.; zit. BGE 142 III 210 E. 2.2\u20132.3), kann er sich auf die zur\u00fcckgezogene Klage beziehen; in diesem Rahmen ist er in der Regel nicht gezwungen, sein Ermessen auszu\u00fcben. Stellt sich schliesslich im Einzelfall heraus, dass der Rechts\u00f6ffnungstitel nicht hinreichend klar ist, kann der Richter das Gesuch abweisen und den Betreibenden auf eine Forderungsklage verweisen. U.E. gibt es jedoch keinen Grund, die M\u00f6glichkeit, die Rechts\u00f6ffnung zu erlangen, von vornherein zu verneinen, nur weil das Verfahren um negative Feststellung mit einem Klager\u00fcckzug endete.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> So w\u00e4re nur dann auszuschliessen, dass ein R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage die definitive Rechts\u00f6ffnung erm\u00f6glicht, wenn man der These folgen w\u00fcrde, dass ein <strong>R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage<\/strong> nicht alle <strong>Wirkungen der materiellen Rechtskraft<\/strong> eines abweisenden Entscheids entfaltet (oben N 6a). Das BGer hat jedoch nicht entschieden, und u.E. kann dieser These nicht zugestimmt werden. Zun\u00e4chst kann auf den klaren Wortlaut von Art. 241 Abs. 2 ZPO verwiesen werden (oben N 6a), dessen Tragweite u.E. durch Art. 65 ZPO nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern pr\u00e4zisiert wird, der die Voraussetzungen angibt, unter denen ein R\u00fcckzug die gleichen Wirkung entfaltet wie ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil. Auch die Botschaft zu Art. 65 ZPO verweist auf Art. 241 und stellt klar, dass \u00abdem Klager\u00fcckzug die Wirkung einer Klageabweisung zukommt\u00bb (Botschaft, 7278). Daraus folgt, dass der mit einem anschliessenden Verfahren befasste Richter nicht nur die materielle Rechtskraft eines fr\u00fcheren rechtskr\u00e4ftigen Entscheids beachten muss, sondern auch Handlungen, die der Gesetzgeber (Art. 241 Abs. 2 ZPO) damit ausdr\u00fccklich gleichsetzt. Es ist im \u00dcbrigen logisch, dass Verf\u00fcgungshandlungen \u00fcber den Streitgegenstand, deren G\u00fcltigkeit sich aus der prozessrechtlichen Dispositionsmaxime (die ebenso grundlegend ist wie die materielle Rechtskraft) ergeben, welche dem Eingreifen des Richters Schranken setzt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 141 III 506 E. 1.4.5, Anm. zu Art. 58 Abs. 1, A.), ebenso eine Bindungswirkung f\u00fcr die Gerichte haben wie ein (gegebenenfalls fehlerhafter) Gerichtsentscheid, auf dessen Anfechtung eine Partei \u2013 auch hier unter Nutzung ihrer Dispositionsbefugnis \u00fcber den Streitgegenstand \u2013 verzichtet hat. Zudem d\u00fcrfen die Folgen des vom Kl\u00e4ger im negativen Feststellungsverfahren gew\u00e4hlten Klager\u00fcckzugs nicht auf den Beklagten abgew\u00e4lzt werden, indem von diesem zus\u00e4tzlich gefordert wird, das Bestehen seiner Forderung in einer Forderungsklage noch zu begr\u00fcnden und zu beweisen, obwohl der Schuldner bereits darauf verzichtet hat, diesen Beweis zu verlangen. Sofern im \u00dcbrigen jedenfalls davon auszugehen ist, dass dem Klager\u00fcckzug die Pr\u00e4klusionswirkung der materiellen Rechtskraft zukommt (vgl. oben N 5a und 6a), kann der Schuldner in diesem zweiten Prozess keine Tatsachen mehr behaupten, um eine Bestreitung oder Einwendung zu begr\u00fcnden \u2013 ausser echte Noven, die ebenso gut in einem direkten Rechts\u00f6ffnungsverfahren zul\u00e4ssig w\u00e4ren (Art. 81 SchKG). Eine Beschr\u00e4nkung der Rechtsfolgen des R\u00fcckzugs einer negativen Feststellungsklage, indem diesem die Bindungswirkung verneint w\u00fcrde, w\u00fcrde somit entweder den Dispositionsgrundsatz und den Klager\u00fcckzug ausser Acht lassen oder dem Gl\u00e4ubiger eine Formalit\u00e4t auferlegen, die nicht einmal einem Interesse des Schuldners entspricht. Schliesslich scheint es der Rechtssicherheit nicht zutr\u00e4glich zu sein, f\u00fcr Kategorien von Entscheid(surrogat)en, die unter dieselbe Bestimmung fallen (Art. 241 Abs. 2 ZPO), unterschiedliche Grade der materiellen Rechtskraft festzulegen. Da die praktische Konsequenz der fehlenden Bindungswirkung eines Klager\u00fcckzugs \u2013 den Gl\u00e4ubiger zu zwingen, seine Forderung trotz des R\u00fcckzugs zu begr\u00fcnden \u2013 weder einer Forderung des Gesetzgebers noch einem Interesse entspricht, ist u.E. davon auszugehen, dass dem R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage in der Tat die (bzw. alle) Wirkungen eines rechtskr\u00e4ftigen Urteils zukommen.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>Wie dem auch sei, <em>Roma locuta<\/em>: Der R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen Titel f\u00fcr die definitive Rechts\u00f6ffnung dar. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das BGer die Rechtsprechung in BGE 134 III 656 nicht verleugnet hat, die somit auf die Rechts\u00f6ffnung nach <em>Abweisung <\/em>der negativen Feststellungsklage anwendbar bleiben muss (oben N 5bb-5bc), auch wenn das Urteil einen gewissen Vorbehalt zum Ausdruck bringt (oben N 6b). Dar\u00fcber hinaus pr\u00e4judiziert das Urteil die Frage des Umfangs der Rechtskraft nicht, die dem R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage zukommt (oben N 6a und 8).<\/p>\n<p><strong>10 Um beim R\u00fcckzug der negativen Feststellungsklage einen Rechts\u00f6ffnungstitel zu erhalten<\/strong>, muss der Gl\u00e4ubiger die f\u00f6rmliche Verurteilung des Schuldners zur Zahlung verlangen. Will er vermeiden, im Fall eines Klager\u00fcckzugs eine <strong>sp\u00e4tere Forderungsklage<\/strong> einreichen zu m\u00fcssen, muss er im negativen Feststellungsprozess eine <strong>Forderungswiderklage <\/strong>einreichen (selbst wenn im Fall, dass der Hauptprozess nicht mit einem R\u00fcckzug, sondern mit einer Abweisung endet, diese Abweisung f\u00fcr die Rechts\u00f6ffnung ausreichen w\u00fcrde: vgl. zit. BGE 134, N5bb-5bc), die von einem allf\u00e4lligen R\u00fcckzug der Hauptklage unber\u00fchrt bleibt (vgl. Anm. unter Art. 224, A., insb. BGer 4A_80\/2013 vom 30.7.2013 E. 6.4). Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass der Streitgegenstand dieser Widerklage als von jenem der Hauptklage unterschiedlich angesehen wird: Der Lebenssachverhalt und die Parteien sind die gleichen, aber die Rechtsbegehren sind leicht unterschiedlich, da das Leistungsbegehren nicht mit einem Feststellungsbegehren identisch ist (vgl. jedoch BGE 142 III 210 E. 3, oben N 5aa, der impliziert, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage und jener der Leistungsklage f\u00fcr dieselbe Forderung identisch sind). Die Forderungswiderklage ist somit zul\u00e4ssig (vgl. Anm. zu Art. 224 A.). Hingegen ist eine <em>selbst\u00e4ndige <\/em>Forderungsklage aufgrund der Rechtsh\u00e4ngigkeit der negativen Feststellungsklage unzul\u00e4ssig (vgl. BGE 128 III 284 E. 3b\/bb, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. d, 2.b.: Mit Blick auf die Kernpunkttheorie werden die negative Feststellungsklage und die Forderungsklage als identisch erachtet). Auf den ersten Blick verursacht die Widerklage keinen nennenswerten zus\u00e4tzlichen Aufwand oder Kosten f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger, da er im Hauptprozess ohnehin das Bestehen seiner Forderung nachweisen muss (oben N 4); es geht lediglich darum, zus\u00e4tzlich die Zahlung zu verlangen. <strong>Zieht der Schuldner seine Klage<\/strong> jedoch <strong>zur\u00fcck<\/strong>, ist der Gl\u00e4ubiger gut beraten, darauf zu achten, dass der Schuldner seine Widerklage formell anerkennt. Andernfalls wird der Gl\u00e4ubiger gezwungen sein, dieses Verfahren fortzusetzen (das eine eigenst\u00e4ndige Existenz beh\u00e4lt, vgl. zit. BGer 4A_80\/2013), da sonst (unter den Voraussetzungen von Art. 65 ZPO) sein Verzicht die Wirkung eines definitiven R\u00fcckzugs h\u00e4tte, der ihm entgegengehalten werden k\u00f6nnte (Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO), sodass jede M\u00f6glichkeit, die definitive Rechts\u00f6ffnung zu erlangen, ausgeschlossen w\u00e4re. Schliesslich ist die Widerklage nicht mehr m\u00f6glich, wenn (wie im vorliegenden Fall) die negative Feststellungsklage in einem fr\u00fchen Stadium des Verfahrens, n\u00e4mlich vor Ablauf der Klageantwortfrist (Art. 224 Abs. 1 ZPO), zur\u00fcckgezogen wird. Die Widerklage ist zwar ab Einleitung des Hauptverfahrens zul\u00e4ssig (auch im Schlichtungsverfahren, vgl. Anm. unter Art. 209 Abs. 1 lit. b und in Newsletter 2019-N23; dieses findet jedoch nicht statt, wenn die Hauptklage eine Aberkennungsklage oder eine negative Feststellungsklage gem\u00e4ss Art. 85a SchKG ist, vgl. Art. 198 lit. e Ziff. 1 und 2 ZPO), der Beklagte hat aber kein Interesse daran, sie vorzubereiten, bevor der Hauptkl\u00e4ger den Kostenvorschuss geleistet hat, d.h. in der Praxis vor dem Zeitpunkt, im dem er zur Antwort aufgefordert wird. In dieser Situation hat er keine andere M\u00f6glichkeit, als nach dem R\u00fcckzug der Feststellungsklage auf Zahlung zu klagen. Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich daher, dass der Gl\u00e4ubiger im Fall eines R\u00fcckzugs gezwungen ist, entweder eine zus\u00e4tzliche Zahlungsklage einzureichen (Fall eines fr\u00fchen R\u00fcckzugs) oder das vorsorglich eingeleitete Widerklageverfahren fortzusetzen, um einen Rechts\u00f6ffnungstitel zu erhalten. In beiden F\u00e4llen muss er also seine Forderung noch begr\u00fcnden und nachweisen, obwohl diese Bem\u00fchung vom Schuldner nicht mehr verlangt wird und keinem Interesse mehr entspricht (selbst wenn man davon ausgeht, dass der R\u00fcckzug f\u00fcr den mit der Forderungsklage befassten Richter keine Bindungswirkung entfaltet; vgl. oben N 5a, N 5ba und N 8), da der Schuldner auf die Bestreitung einer bereits eingeforderten Schuld, die im Zahlungsbefehl, in der Klageschrift und in der R\u00fcckzugserkl\u00e4rung bezeichnet wird, verzichtet hat.<\/p>\n<p><strong>Proposition de citation:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N26, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Gegensatz zur Abweisung einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 134 III 656 E. 5) stellt der R\u00fcckzug einer negativen Feststellungsklage keinen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel in einer sp\u00e4teren Betreibung betreffend die Schuld dar. Denn im negativen Feststellungsverfahren hat der Beklagte (betreibender Gl\u00e4ubiger) kein gerichtliches Leistungsbegehren gestellt. Auch wenn sich die Klage auf einen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[132],"tags":[1661,1485,1508],"class_list":["post-5321","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-klagen","tag-art-241-zpo","tag-art-65-zpo","tag-art-88-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5321","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5321"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5321\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5324,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5321\/revisions\/5324"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5321"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5321"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5321"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}