{"id":4718,"date":"2021-09-15T09:52:00","date_gmt":"2021-09-15T07:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-4a-289-2021\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:51","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:51","slug":"bger-4a-289-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-289-2021\/","title":{"rendered":"Fernbleiben einer Partei von der Verhandlung: Rechtsfolge und Abhilfen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4718\" class=\"elementor elementor-4718 elementor-4708\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-9a4d77e elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"9a4d77e\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-569ac4b\" data-id=\"569ac4b\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-19cf2da elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"19cf2da\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><em>Versehen, Vergesslichkeit und \u00e4hnliche Gr\u00fcnden verm\u00f6gen<\/em>, allenfalls unter Vorbehalt von alters- oder krankheitsbedingten Ausnahmen, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>keine Wiederherstellung zu begr\u00fcnden<\/em><\/span>. (<strong>E. 5.2<\/strong>) Vorliegend wurde dem Beschwerdef\u00fchrer von der Schlichtungsbeh\u00f6rde \u2013 in zwei ordnungsgem\u00e4ss zugestellten separaten Vorladungen &#8211; klar kommuniziert, dass sowohl um 09:00 Uhr als auch um 09:30 Uhr eine Schlichtungsverhandlung stattfindet. Inwiefern unter diesen Umst\u00e4nden beim Beschwerdef\u00fchrer ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Irrtum bez\u00fcglich der Anfangszeiten dieser Schlichtungsverhandlungen<\/em><\/span> h\u00e4tte bestehen k\u00f6nnen, ist nicht dargelegt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht ersichtlich, inwiefern das sp\u00e4tere Erscheinen des Beschwerdef\u00fchrers um 09:20 Uhr auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhte. Das versp\u00e4tete Erscheinen des Beschwerdef\u00fchrers erscheint als <span style=\"color: #ff0000;\"><em>leichtfertig<\/em><\/span>. Ein Grund f\u00fcr eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht gegeben. (<strong>E. 7.2<\/strong>) Die Wiederherstellung kommt nur dann in Frage, wenn S\u00e4umnis besteht.\u00a0<span style=\"color: #ff0000;\"><em>Im Wiederherstellungsverfahren ist<\/em><\/span> daher <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Frage, ob der Gesuchsteller s\u00e4umig war, nicht mehr Thema<\/em><\/span>, sondern wird vorausgesetzt. Das <span style=\"color: #ff0000;\"><em>angeblich mangelnde S\u00e4umnis ist im Rechtsmittelverfahren gegen die Abschreibungsverf\u00fcgung geltend zu machen<\/em><\/span>. Es w\u00e4re mithin in einem diesbez\u00fcglichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen, dass die Voraussetzungen des S\u00e4umnisentscheides nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht erf\u00fcllt gewesen seien und das Schlichtungsverfahren mangels S\u00e4umnis nicht als gegenstandslos h\u00e4tte abgeschrieben werden d\u00fcrfen. Soweit im Wiederherstellungsverfahren der S\u00e4umnisentscheid in Frage gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten.<\/p>\n<p>2021-N18 <strong>Fernbleiben einer Partei von der Verhandlung: Rechtsfolge und Abhilfen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Nach Art. 147 ZPO betreffend S\u00e4umnis und S\u00e4umnisfolgen ist eine <strong>Partei s\u00e4umig<\/strong>, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint. Nach der Rechtsprechung setzt S\u00e4umnis voraus, dass die Partei zu einer Verhandlung, zu der sie geh\u00f6rig geladen wurde, nicht erschienen ist oder sich nicht geh\u00f6rig vertreten liess (BGer 4C_1\/2013 vom 25.6.2013 E. 4, Anm. unter Art. 147 Abs. 1).<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Die <strong>Rechtsfolge <\/strong>einer <strong>S\u00e4umnis <\/strong>ist grunds\u00e4tzlich die <em>Verwirkung<\/em>: Das Verfahren wird ohne die vers\u00e4umte Handlung weitergef\u00fchrt (Art. 147 Abs. 2 ZPO), d.h. die s\u00e4umige Partei ist grunds\u00e4tzlich von der vers\u00e4umten Prozesshandlung ausgeschlossen, ohne dass ihr zun\u00e4chst <em>Gelegenheit <\/em>einger\u00e4umt w\u00fcrde, diese nachzuholen (BGE 146 III 297 E. 2.3, Anm. unter Art. 147 Abs. 2); diese Regel gilt z.B. f\u00fcr ein Fernbleiben von der Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO). Gegenteilige Gesetzbestimmungen sind jedoch vorbehalten (Art. 147 Abs. 2 i.f. ZPO). So folgt aus dem Nichterscheinen des Kl\u00e4gers oder beider Parteien an der Schlichtungsverhandlung sowie aus dem Nichterscheinen beider Parteien an der Hauptverhandlung die <em>Abschreibung des Verfahrens<\/em> (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 234 Abs. 2 ZPO), w\u00e4hrend das Nichterscheinen des Beklagten an der Schlichtungsverhandlung die <em>Erteilung der Klagebewilligung <\/em>nach sich zieht (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Erscheint eine Partei nicht zur Hauptverhandlung, so legt das Gericht seinem <em>S\u00e4umnisentscheid <\/em>die Akten, die Vorbringen der anwesenden Partei und gegebenenfalls die von Amtes wegen gem\u00e4ss Art. 153 ZPO erhobenen Beweise zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf diese Rechtsfolgen kann es f\u00fcr die betroffene Partei von Bedeutung sein, die S\u00e4umnis zu beseitigen und\/oder ihr Bestehen zu bestreiten.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Aus Art. 148 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass die <strong>Wiederherstellung <\/strong>bei Nichterscheinen bei der Verhandlung jedenfalls verlangt werden kann, wenn in der Folge ein <em>S\u00e4umnisurteil <\/em>ergangen ist (vgl. auch Botschaft, 7309). Da Art. 148 ZPO nicht nach der Art der Verhandlung oder den Rechtsfolgen der S\u00e4umnis unterscheidet, kann die Wiederherstellung u.E. auch verlangt werden, sobald der Gesuchsteller ein ausreichendes <strong>Interesse <\/strong>daran hat. So kann sie verlangt werden, wenn das Nichterscheinen zur Verhandlung nur die Verwirkung oder sogar die Erteilung einer Klagebewilligung nach sich gezogen hat. Gleiches gilt, wenn dieses Nichterscheinen zur <em>Abschreibung <\/em>des Verfahrens gef\u00fchrt hat (Art. 206 Abs. 1 oder Abs. 3, Art. 234 Abs. 2 ZPO). Da diese Abschreibung keine materielle Rechtskraft entfaltet (zit. BGer 4C_1\/2013, Anm. unter Art. 206 Abs. 1 und 3, 2.; Botschaft ZPO, 7342), kann der Gesuchsteller zwar ein neues Schlichtungsgesuch (oder eine neue Klage, wenn das Verfahren gem\u00e4ss Art. 234 Abs. 2 ZPO abgeschrieben wurde) einreichen, sodass das Interesse an der Wiederherstellung nicht ohne weiteres naheliegt. Wurde jedoch durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs oder der Klage eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist gewahrt, so kann diese Frist im Zeitpunkt der Beendigung der Rechtsh\u00e4ngigkeit bereits abgelaufen sein; diesfalls f\u00fchrt die Abschreibung des Verfahrens indirekt zum Verlust des materiellen Rechts (zu diesen Fragen vgl. Newsletter 2021-N4, Nr. 2 und 3). Zumindest in diesen F\u00e4llen kann die Wiederherstellung der S\u00e4umnis bei der Schlichtungsverhandlung verlangt werden (vgl. Anm. unter Art. 206 Abs. 1 und 3, insb. BGer 4C_1\/2013 vom 25.6.2013 E. 4.3 und BGE 139 III 478 E. 3). U.E. kann diese Wiederherstellung auch dann verlangt werden, wenn die s\u00e4umige Partei nicht Gefahr l\u00e4uft, ein Recht zu verlieren; insb. kann sie ein Interesse an der Beibehaltung des Gerichtsstandes haben, der bei der Begr\u00fcndung der mit der Abschreibung beendeten Rechtsh\u00e4ngigkeit festgelegt wurde (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO; gl. M.: P. Dietschy Martenet, La restitution de d\u00e9lai dans le Code de proc\u00e9dure civile suisse, ZSR 2015 I 149 ff., A.II.).<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Hingegen kann eine allf\u00e4llige <strong>Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs<\/strong> nur dann mit einem selbst\u00e4ndigen <strong>Rechtsmittel <\/strong>angefochten werden, wenn diese Abweisung den definitiven Verlust der Klage, insb. durch Verwirkung des materiellen Rechts, mit sich bringt (BGE 139 III 478 E. 4\u20137, Anm. unter Art. 149, B.). Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren noch weitergehen soll. Diesfalls ist die Verweigerung der Wiederherstellung mit dem gegen den Endentscheid offenstehenden Rechtsmittel anfechtbar. U.E. rechtfertigt es sich hingegen, ein selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel dann zuzulassen \u2013 auch wenn hier nicht wirklich von einem definitiven Verlust der Klage gesprochen werden kann \u2013, wenn mit der Verweigerung der Wiederherstellung das Ende des Verfahrens best\u00e4tigt wird; dies ist der Fall, wenn die S\u00e4umnis zur Abschreibung des Verfahrens \u2013 auch ohne Verlust des Klagerechts \u2013 gef\u00fchrt hat: Da das Hauptverfahren beendet ist, f\u00e4llt das Beschleunigungsgebot, welches es rechtfertigt, das Wiederherstellungsverfahren nicht unn\u00f6tig zu verl\u00e4ngern, nicht mehr in Betracht.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Die <strong>Wiederherstellung <\/strong>setzt u.a. voraus, dass den Gesuchsteller<strong> kein oder nur ein leichtes Verschulden<\/strong> trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Wie das BGer im vorliegenden Urteil zeigt (E. 5 des Urteils; vgl. auch Anm. unter Art. 148 Abs. 1, C.a.), wird das Verschulden in der Regel streng beurteilt: Fehler oder Versehen, auch von unerfahrenen Parteien, reichen f\u00fcr sich allein genommen nicht aus, um ein leichtes Verschulden anzunehmen. Das BGer (das Ermessensfragen freilich nur zur\u00fcckhaltend \u00fcberpr\u00fcft, vgl. E. 4 des Urteils) ging deshalb davon aus, jede Prozesspartei k\u00f6nne und m\u00fcsse zwei Vorladungen, deren Zeiten sich deutlich unterscheiden, sorgf\u00e4ltig lesen und verstehen, selbst wenn sie von derselben Beh\u00f6rde stammen, gleichzeitig eingehen und dieselben Parteien betreffen, wenn auch in zwei verschiedenen Angelegenheiten. Im vorliegenden Fall durfte der Beschwerdef\u00fchrer daher nicht mit einer Wiederherstellung aufgrund eines nur leichten Verschuldens rechnen, indem er behauptete, er h\u00e4tte aus Unerfahrenheit nicht bemerkt, dass zwei aufeinanderfolgende Termine angesetzt waren. Der Umstand, dass er damit seinen Anspruch auf Anfechtung der K\u00fcndigung durch den Ablauf der kurzen Verwirkungsfrist gem\u00e4ss Art. 271 OR verlor, konnte bei der Beurteilung seines Verschuldens ber\u00fccksichtigt werden (vgl. TC\/VD vom 14.4.2014 [Sequestre\/2014\/3], Anm. unter Art. 148 Abs. 1, C.), wirkte sich aber in casu nicht zu Gunsten des Gesuchstellers aus, da die kantonalen Richter feststellten, dass die Bedeutung der Sache ihn zu erh\u00f6hter Wachsamkeit zwang (E. 6.2 des Urteils).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Der Beschwerdef\u00fchrer hat auch erfolglos versucht, im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens die Feststellung der S\u00e4umnis selbst anzufechten, die seiner Ansicht nach \u00fcberspitzt formalistisch war (vgl. E. 7 des Urteils). Das BGer konnte somit die<strong> Abgrenzung zwischen der Wiederherstellung<\/strong> einerseits <strong>und der Bestreitung der S\u00e4umnis<\/strong> andererseits kl\u00e4ren. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die S\u00e4umnis feststeht, d.h. diese nicht oder nicht mehr bestritten wird. Will der Kl\u00e4ger die S\u00e4umnis an sich bestreiten, sollte er nicht den Weg der Wiederherstellung w\u00e4hlen, sondern ein <strong>Rechtsmittel gegen den<\/strong> nach der S\u00e4umnis in der Verhandlung ergangenen <strong>Entscheid <\/strong>einreichen. Je nach den konkreten Umst\u00e4nden handelt es sich dabei um den Entscheid, der sp\u00e4ter ergehen wird (z. B. im Fall des Fernbleibens von einer Instruktionsverhandlung), den S\u00e4umnisentscheid (bei Nichterscheinen einer Partei zur Hauptverhandlung, Art. 234 Abs. 1 ZPO) oder die Abschreibung des Verfahrens (in den F\u00e4llen von Art. 206 Abs. 1 oder 3 oder Art. 234 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>Bei der <strong>Abschreibung des Verfahrens<\/strong> steht jedoch nicht immer ein <strong>Rechtsmittel <\/strong>offen: Erfolgt diese Abschreibung nach dem Nichterscheinen zur <em>Schlichtungs<\/em>verhandlung, handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine besondere Art einer prozessleitender Verf\u00fcgung, die mit Beschwerde (innert zehn Tagen nach Zustellung der schriftlich begr\u00fcndeten Verf\u00fcgung, vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) angefochten werden kann, sofern durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn sie zum Verlust des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs aufgrund des Ablaufs einer Verwirkungsfrist f\u00fchrt; in den anderen F\u00e4llen kann der Kl\u00e4ger hingegen nur ein neues Schlichtungsgesuch einreichen (vgl. Anm. unter Art. 206 Abs. 1 und 3, 3., insb. BGer 4A_131\/2013 vom 3.9.2013 E. 2.2.2.2). U.E. ist dieser Ansatz fragw\u00fcrdig: Da die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit erfolgt (vgl. Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), beendet sie das Verfahren ebenso wie eine Abschreibung gem\u00e4ss Art. 242 ZPO; sie stellt daher ebenso wie letztere einen Endentscheid dar, der je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Anm. unter Art. 242, B.2; gl. M., im Rahmen von Art. 206 Abs. 1 ZPO: BGer 4A_137\/2013 vom 7.11.2013 E. 7.2\u20137.3; OGer\/ZH vom 7.6.2017 (RU170026) E. 3a, vgl. Anm. unter Art. 206 Abs. 1 und 3, 3. ; auch TC\/VD CACI vom 6.1.2020\/3 E. 1.2, JdT 2020 III 194). U.E. wird bereits durch das allgemeine Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses am Rechtsmittel (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) hinreichend sichergestellt, dass die S\u00e4umnis nur dann bestritten wird, wenn der Kl\u00e4ger ein praktisches und aktuelles Interesse daran hat, ohne dass zus\u00e4tzlich die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils verlangt werden muss.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Da die Abschreibung des Verfahrens oder der S\u00e4umnisentscheid somit anfechtbar sind, ist das<strong> Vorliegen einer S\u00e4umnis im Rahmen des<\/strong> gegen diese Abschreibung oder diesen Entscheid gerichteten <strong>Rechtsmittelverfahrens zu bestreiten<\/strong>. Da die S\u00e4umnis das Nichterscheinen der Partei, die Ung\u00fcltigkeit ihrer allf\u00e4lligen Vertretung und die Rechtm\u00e4ssigkeit der Vorladung voraussetzt (vgl. oben N 1), kann der als s\u00e4umig erkl\u00e4rte Rechtsmittelf\u00fchrer jedes dieser Elemente anfechten. So kann er etwa das Nichterscheinen bestreiten, wenn die S\u00e4umnis zu fr\u00fch nach Beginn der Verhandlung festgestellt wurde: Mit Blick auf die Folgen einer S\u00e4umnis gebieten das Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus und der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit dem Richter in der Regel, eine Versp\u00e4tung von bis zu 15 Minuten zu dulden (siehe Anm. unter Art. 234, B.). Der Rechtsmittelf\u00fchrer kann auch bestreiten, dass er in der Verhandlung nicht g\u00fcltig vertreten war (zur gesetzlichen Vertretung von juristischen Personen oder Kindern im Schlichtungsverfahren vgl. Anm. unter Art. 204 Abs. 1, A.; zur vertraglichen Vertretung vgl. Anm. unter Art. 68; zur Pflicht zum und Befreiung vom pers\u00f6nlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung vgl. Anm. unter Art. 204 Abs. 3). Er kann sich auch auf die Mangelhaftigkeit der Vorladung selbst berufen (vgl. Art. 133 f. ZPO), insb. auf das Fehlen des Hinweises auf die S\u00e4umnisfolgen (zumindest sofern er diese Folgen nicht kannte und vern\u00fcnftigerweise nicht kennen konnte, vgl. Anm. unter Art. 147 Abs. 3, insb. BGer 4A_381\/2018 vom 7.6.2019 E. 2.2 und 2.4, Newsletter 2019-N20) oder auf die Nichteinhaltung der Vorladungsfrist (Art. 134 ZPO) und\/oder schliesslich einen Mangel bei der Zustellung der Vorladung geltend machen (vgl. Art. 136 ff. ZPO).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Diese Bestreitung kann <strong>auch dann<\/strong> erfolgen<strong>, wenn die Rechtsmittelfrist<\/strong> im Zeitpunkt, in dem die Partei von der angeblichen S\u00e4umnis und ihren Rechtsfolgen Kenntnis erlangt, <strong>abgelaufen ist<\/strong>. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn diese Partei nicht nur nicht rechtskonform zur Verhandlung vorgeladen wurde, sondern ihr auch das S\u00e4umnisurteil oder der Abschreibungsbeschluss nicht rechtskonform zugestellt wurde, sodass sie erst viel sp\u00e4ter davon Kenntnis erlangte (z.B. hat das Gericht eine Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als g\u00fcltig erachtet, obwohl die Partei nicht mit einer Zustellung rechnen musste und von der Abholungseinladung keine Kenntnis hatte; z.B. wurden Vorladung und Entscheid zu Unrecht durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung zugestellt, vgl. Art. 141 ZPO). In solchen F\u00e4llen sollte sich der Kl\u00e4ger davor h\u00fcten, (nur) die Wiederherstellung zu verlangen, da er in diesem Rahmen diese M\u00e4ngel nicht geltend machen kann (oben N 6; vgl. auch BGE 142 IV 201 E. 2.4\u20132.5, Anm. unter Art. 148 Abs. 1, A.; vgl. jedoch BGer 4A_21\/2021 vom 25.5.2021 E. 6: Als Vorfrage im Wiederherstellungsverfahren gepr\u00fcfte (und best\u00e4tigte) Rechtsm\u00e4ssigkeit der Zustellung des Urteils). Vielmehr steht ihm der Rechtsmittelweg, der diese Geltendmachung erm\u00f6glicht, weiterhin zur Verf\u00fcgung. Denn er darf durch die mangelhafte Zustellung keinen Nachteil erleiden, sodass die Zustellung bis zum Tag, an dem er vom Entscheid Kenntnis erlangt hat oder mit zumutbarer Sorgfalt h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, nicht als wirksam gilt und folglich die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat (vgl. im Einzelnen Newsletter 2021-N13, Nr. 5b; auch zit. BGer 4A_21\/2021 E. 6.2). Wird ein Rechtsmittel eingelegt und der Mangel nachgewiesen, so f\u00fchrt dies in der Regel zur Aufhebung des infolge des Nichterscheinens zur Verhandlung ergangenen S\u00e4umnisentscheids, der auf eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs beruht, und zur R\u00fcckweisung der Sache an der Vorinstanz (zu diesen Fragen vgl. Anm. unter Art. 53 Abs. 1, E.).<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>Schliesslich beh\u00e4lt die Partei, auch wenn sie nach Kenntnisnahme des mangelhaften Entscheids dessen Aufhebung nicht innert der Rechtsmittelfrist beantragt hat, jedenfalls die M\u00f6glichkeit, die <strong>Nichtigkeit des auf die S\u00e4umnis folgenden Entscheids<\/strong> feststellen zu lassen. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Partei keine Kenntnis vom Verfahren hatte und nicht daran teilnehmen konnte (vgl. Newsletter 2021-N13, Nr. 5c, und BGer 4A_646\/2020 vom 12.4.2021 [offensichtlich unbegr\u00fcndete Ediktalzustellung]; vgl. auch KGer\/BL vom 15.7. 2014 (400 14 83) E. 4.3\u20134.4, Anm. unter Art. 133: Feststellung der Nichtigkeit eines nach einer Verhandlung ergangenen S\u00e4umnisurteils, zu der nur der Beklagte, nicht aber sein Rechtsvertreter vorgeladen worden war; auch BGer 4A_224\/2017 vom 27.6.2017 E. 2.3.2 und E. 2.4.2, Anm. unter Art. 134: ein Entscheid k\u00f6nnte nichtig sein, wenn der Beklagte mangels Hinweis auf die S\u00e4umnisfolgen irregef\u00fchrt wurde). Da die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht oder sogar von Amtes wegen von jeder Beh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt werden kann, kann er die Feststellung der Nichtigkeit durch eine gesonderte Klage verlangen oder diese im Vollstreckungsverfahren einwenden.<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>Daher tut der Kl\u00e4ger (oder sein Rechtsvertreter) gut daran, sobald er von seiner S\u00e4umnis bei der Verhandlung Kenntnis erlangt, in erster Linie zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr diese S\u00e4umnis erf\u00fcllt waren. Ist dies seiner Ansicht nach nicht der Fall, ist er gut beraten,<strong> gleichzeitig ein<\/strong> gegen das S\u00e4umnisurteil gerichtetes<strong> Rechtsmittel und ein Wiederherstellungsgesuch<\/strong> f\u00fcr den Fall der Abweisung dieses Rechtsmittels <strong>einzureichen <\/strong>und zu beantragen, die Pr\u00fcfung des Gesuchs bis zum Entscheid \u00fcber das Rechtsmittel zu sistieren, da dessen Gutheissung das Gesuch gegenstandslos werden lassen w\u00fcrde (vgl. auch zit. BGE 142 IV, Anm. unter Art. 148 Abs. 1, A.). Sich darauf zu beschr\u00e4nken, die Wiederherstellung zu verlangen, l\u00e4uft darauf hinaus, sich der M\u00f6glichkeit der Bestreitung der S\u00e4umnis zu berauben; damit sollte diese Vorgehensweise den F\u00e4llen vorbehalten bleiben, in denen die S\u00e4umnis unbestreitbar vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N18, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versehen, Vergesslichkeit und \u00e4hnliche Gr\u00fcnden verm\u00f6gen, allenfalls unter Vorbehalt von alters- oder krankheitsbedingten Ausnahmen, keine Wiederherstellung zu begr\u00fcnden. (E. 5.2) Vorliegend wurde dem Beschwerdef\u00fchrer von der Schlichtungsbeh\u00f6rde \u2013 in zwei ordnungsgem\u00e4ss zugestellten separaten Vorladungen &#8211; klar kommuniziert, dass sowohl um 09:00 Uhr als auch um 09:30 Uhr eine Schlichtungsverhandlung stattfindet. 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