{"id":4607,"date":"2021-07-08T10:07:00","date_gmt":"2021-07-08T08:07:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-5a-1049-2020\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:50","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:50","slug":"tf-5a-1049-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/tf-5a-1049-2020\/","title":{"rendered":"Zustellung eines kurz begr\u00fcndeten Dispositivs: Vorteile, Risiken und L\u00f6sungen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4607\" class=\"elementor elementor-4607 elementor-4601\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-da4ce1b elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"da4ce1b\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6355c64\" data-id=\"6355c64\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4a6c9de elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4a6c9de\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begr\u00fcndung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien er\u00f6ffnen. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>In der Praxis<\/em><\/span> kommt es dennoch <span style=\"color: #ff0000;\"><em>oft <\/em><\/span>zu <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Kurzbegr\u00fcndungen<\/em><\/span>. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die Frage, ob das Obergericht auf eine Beschwerde auf Basis einer faktisch vorhandenen Kurzbegr\u00fcndung eintreten muss, darf willk\u00fcrfrei verneint werden<\/em><\/span> (so z.B. auch KGer\/SG vom 3.10.2013 [BE.2013.43], GVP 2013 Nr. 61), da ein Eintreten eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs zur Folge h\u00e4tte, das voraussetzt, dass die Begr\u00fcndung eines beh\u00f6rdlichen Entscheids so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person \u00fcber dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Eine Ausnahme gebietet sich im vorliegenden Fall nicht, da die Kurzbegr\u00fcndung derart kurz war, dass man offensichtlich eine Begr\u00fcndung h\u00e4tte verlangen m\u00fcssen. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Verlangt man keine Begr\u00fcndung<\/em><\/span>, gilt dies grunds\u00e4tzlich als <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Verzicht auf die Anfechtung<\/em><\/span> (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Eine Willk\u00fcr in der Rechtsanwendung ist bei Annahme dieser gesetzlichen Rechtsfolge zu verneinen, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>unabh\u00e4ngig davon, ob man die Auffassung vertritt, dass die Beschwerde<\/em><\/span> an das Obergericht in diesem Fall <span style=\"color: #ff0000;\"><em>als Aufforderung zur Begr\u00fcndung entgegenzunehmen und an das Gericht weiterzuleiten ist<\/em><\/span> (vgl. z.B. KGer\/SG vom 3.10.2013). Es kommt hinzu, dass der \u00e4ussere Aufbau des Entscheids die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Annahme berechtigen konnte, es liege bereits der schriftlich begr\u00fcndete Entscheid vor, seit dessen Zustellung die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die &#8222;Kurzbegr\u00fcndung&#8220; ist dem Entscheid <u>nach<\/u>\u00a0der Unterschrift des Gerichts angeheftet, steht insoweit ausserhalb des f\u00f6rmlichen Entscheids (vgl. Art. 238 ZPO) und hat damit lediglich informativen Charakter.<\/p>\n<p>2021-N15 <strong>Zustellung eines kurz begr\u00fcndeten Dispositivs: Vorteile, Risiken und L\u00f6sungen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In einem Entscheid \u00fcber Eheschutzmassnahmen werden insb. Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Die mit dem Vollzug dieses Entscheids betraute Kindesschutzbeh\u00f6rde (KESB), stellt ihrerseits den Ehegatten einen Entscheid zu. Dieser enth\u00e4lt den Hinweis, dass die Parteien innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begr\u00fcndung verlangen k\u00f6nnen und dass es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begr\u00fcndung verlangt werde. Innert zehn Tagen nach dieser Zustellung reicht die anwaltlich vertretene Ehefrau eine Beschwerde ein. Das Obergericht erkl\u00e4rt diese Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig, mit der Begr\u00fcndung, Beschwerde k\u00f6nne nur gegen einen begr\u00fcndeten Entscheid, nicht aber gegen einen bloss im Dispositiv er\u00f6ffneten Entscheid erhoben werden. In ihrer Beschwerde ans BGer bringt die Ehefrau vor, der Entscheid sei begr\u00fcndet gewesen, da das zugestellte Dispositiv eine Kurzbegr\u00fcndung enthalten habe, und dass der Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, eine schriftliche Begr\u00fcndung zu verlangen, f\u00fcr ihren Anwalt nicht bindend gewesen sei (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 des Urteils). Das BGer weist die Beschwerde ab.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Aus Art. 239 ZPO geht hervor, dass <strong>ein Entscheid auf drei Arten er\u00f6ffnet werden kann<\/strong>: Entweder bereits in der Hauptverhandlung, durch \u00dcbergabe des schriftlichen Dispositivs, ohne schriftliche Begr\u00fcndung, aber mit kurzer m\u00fcndlicher Begr\u00fcndung (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO); oder durch Zustellung (gem\u00e4ss Art. 138\u2013141 ZPO) des schriftlichen Dispositivs, ohne schriftliche Begr\u00fcndung (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO); oder durch Zustellung des von vornherein schriftlich begr\u00fcndeten, vollst\u00e4ndigen Entscheids (Art. 238 lit. g ZPO; Art. 239 Abs. 1 e contrario ZPO). In den ersten beiden F\u00e4llen wird eine schriftliche Begr\u00fcndung nur zugestellt, wenn sie innert zehn Tagen seit der Er\u00f6ffnung des Entscheides verlangt wird (Art. 239 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Der vorliegende Fall betrifft die <strong>Praxis <\/strong>(deren Zul\u00e4ssigkeit nicht Gegenstand des Urteils war, in der Lehre aber bejaht wird, vgl. Sarbach\/Minnig, Dispositiver\u00f6ffnung mit zus\u00e4tzlicher schriftlicher Begr\u00fcndung? AJP 2020, 161 ff.) gewisser Gerichte, die nach zweiter Er\u00f6ffnungsart (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) vorgehen, indem sie das <strong>schriftliche Dispositiv<\/strong> ohne vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung, aber dennoch<strong> mit einer Kurzbegr\u00fcndung<\/strong> zustellen. Diese gesetzlich nicht vorgesehene, hybride Praxis ist durch die Verfahrens\u00f6konomie gerechtfertigt: Durch die Orientierung der Parteien erleichtert sie ihnen die Entscheidung, ob sie die vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangen oder nicht, und reduziert damit die Zahl der Antr\u00e4ge auf schriftliche Begr\u00fcndung (vgl. Sarbach\/Minnig, op. cit.).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Der dem Dispositiv beigef\u00fcgte Anschein einer Begr\u00fcndung ist nicht als vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung gedacht, sondern hat <strong>lediglich informativen Charakter<\/strong>. Zudem gen\u00fcgt er in der Regel nicht den aus dem rechtlichen Geh\u00f6r abgeleiteten Anforderungen an eine Begr\u00fcndung (vgl. Anm. unter Art. 53, D., z.B. BGE 142 III 433 E. 4.3.2), wonach ein Entscheid nur dann hinreichend begr\u00fcndet ist, wenn sich der Betroffene \u00fcber dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Dennoch kann ein mit einem lapidar begr\u00fcndeten Entscheid konfrontierter Adressat an der Rechtsnatur des zugestellten Akts \u2013 blosses Dispositiv mit Kurzbegr\u00fcndung, oder von vornherein vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeter Entscheid \u2013 Zweifel haben. Ein <strong>Irrtum dar\u00fcber, ob eine vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung vorliegt oder nicht<\/strong>, ist oft mit schwerwiegenden <strong>Folgen <\/strong>verbunden:<\/p>\n<p><strong>5a <\/strong>&#8211; glaubt eine Partei, es liege ein kurz begr\u00fcndeter Entscheid vor, w\u00e4hrend das Gericht in Wirklichkeit einen vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeten Entscheid er\u00f6ffnet hat, so folgt in der Regel daraus der <strong>Verlust jeder Anfechtungsm\u00f6glichkeit<\/strong>. Beantragt diese Partei die vollst\u00e4ndige schriftliche Begr\u00fcndung, so wird ihr Antrag abgewiesen, da ihr nach Auffassung des Gerichts diese Begr\u00fcndung bereits zugestellt worden ist. Im Zeitpunkt, in dem die Partei von dieser Abweisung Kenntnis erlangt, ist jedoch die Rechtsmittelfrist in der Regel verstrichen, insb. dann, wenn diese nur zehn Tage betrug (Rechtsmittel gegen einen im Summarverfahren ergangenen Entscheid oder gegen eine prozessleitende Verf\u00fcgung, vgl. Art. 314 Abs. 1 und 321 Abs. 2 ZPO). Ausser wenn die Partei eine Wiederherstellung der Berufungsfrist (Art. 148 ZPO) erwirken kann \u2013 was voraussetzt, dass sie glaubhaft macht, dass sie und ihren Vertreter kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft \u2013, hat sie das Rechtsmittel verwirkt;<\/p>\n<p><strong>5b<\/strong> &#8211; glaubt der Betroffene zu Unrecht, er habe einen vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeten Entscheid erhalten, und reicht er direkt ein Rechtsmittel ein, ist seine Situation nicht vorteilhafter: Da nur eine ausreichende Begr\u00fcndung eine wirksame Anfechtung des Entscheids erm\u00f6glicht (vgl. N 4 oben), beginnen die gesetzlichen Berufungs- oder Beschwerdefristen (erst) mit der Zustellung des <em>begr\u00fcndeten Entscheids<\/em> i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO zu laufen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO; s. auch BGer 4A_128\/2017 vom 12.5.2017 E. 5.5, Anm. unter Art. 311, B.). Folglich ist ein gegen einen nicht (vollst\u00e4ndig) begr\u00fcndeten Entscheid \u2013 sei es als blosses Dispositiv oder als ein kurz begr\u00fcndetes Dispositiv \u2013 eingereichtes <strong>Rechtsmittel unzul\u00e4ssig<\/strong> (vgl. im gleichen Sinn KGer\/SG vom 3.10.2013 (BE.2013.43) E. II.2, Anm. unter Art. 239 Abs. 2). Vielmehr h\u00e4lt das BGer fest (E. 3.3.4 des Urteils), es sei nicht willk\u00fcrlich, wenn die zehnt\u00e4gige Frist gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 2 ZPO in der Zwischenzeit unbenutzt abgelaufen ist \u2013 was h\u00e4ufig der Fall ist \u2013, daraus zus\u00e4tzlich den <strong>Verlust des Rechtsmittels<\/strong> abzuleiten. Denn gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 2 i.f. ZPO gilt (im Sinn einer Fiktion, vgl. PC CPC-Heinzmann\/Braidi Art. 239 N 12; auch CJ\/GE vom 09.02.2012 [ACJC\/159\/2012], Anm. unter Art. 239 Abs. 2) das Fehlen eines rechtzeitigen Antrags um schriftliche Begr\u00fcndung als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. Diese letztere Rechtsfolge ist <strong>jedoch nicht unausweichlich<\/strong>:<\/p>\n<p><strong>5ba<\/strong> &#8212; einerseits, hat die <strong>Gegenpartei die Begr\u00fcndung<\/strong> rechtzeitig <strong>verlangt<\/strong>, kommt dieser Antrag auch ihrem Gegner zugute (vgl. PC CPC-Heinzmann\/Braidi Art. 239 N 12 m.H.). So kann u.E. jener, der direkt Beschwerde eingereicht hat, anstatt die schriftliche Begr\u00fcndung zu beantragen, der aber dennoch den vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeten Entscheid erh\u00e4lt, noch Berufung oder Beschwerde einreichen, solange die durch diese Zustellung ausgel\u00f6ste Frist noch nicht geendet hat; auch die Unzul\u00e4ssigkeit seiner ersten Beschwerde hindert ihn nicht daran, da ein Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft entfaltet.<\/p>\n<p><strong>5bb<\/strong> &#8212; Andererseits, auch wenn man nach Ansicht des BGer ohne Willk\u00fcr von einem Rechtsmittelverzicht ausgehen kann, wenn die Partei, statt rechtzeitig die Begr\u00fcndung zu verlangen, direkt ein Rechtsmittel gegen das Dispositiv eingereicht hat, ist eine andere L\u00f6sung vertretbar und (u.E.) sogar vorzuziehen. Denn die Handlungen der Parteien sind nach den <strong>Regeln von Treu und Glauben<\/strong> auszulegen (Vertrauensgrundsatz, vgl. auch Bem. unten, 2021-N16 Nr. 6). Wie das Kantonsgericht St. Gallen (zit. KGer\/SG, E. II.3) entschieden hat, bringt eine Partei, die ein verfr\u00fchtes Rechtsmittel einreicht, unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck, dass sie den Entscheid anfechten will, sodass ihre Eingabe nach Treu und Glauben als <strong>Begr\u00fcndungsantrag <\/strong>i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO und nicht als Rechtsmittelverzicht anzusehen ist. Obwohl dieser Antrag nicht an den erstinstanzlichen Richter gerichtet wird, ist er zul\u00e4ssig, sofern er innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs gestellt wird. Denn nach einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der in Art. 48 Abs. 3 BGG zum Ausdruck kommt, <strong>gilt die Frist als gewahrt<\/strong>, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eingereicht worden ist; diese muss die Eingabe von Amtes wegen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcbermitteln. Nun ist dieser Grundsatz, der darauf abzielt, \u00fcberm\u00e4ssige Formalit\u00e4ten zu vermeiden (und der gem\u00e4ss Art. 143 Abs. 1bis des Entwurfs zur \u00c4nderung der ZPO in der ZPO verankert werden soll, vgl. BBl 2020, 2788), jedenfalls auf die Rechtsmittelfristen der ZPO anwendbar, zumindest dann, wenn die Eingabe zu Unrecht an den <em>iudex a quo<\/em> gerichtet ist (vgl. BGE 140 III 636 E. 3, 3.5\u20133.7, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, A.b. und in Newsletter vom 28.1.2015). Das Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus gebietet es u.E., diesen Grundsatz auch dann sinngem\u00e4ss anzuwenden, wenn es sich bei der unrichtig adressierten Eingabe um einen Begr\u00fcndungsantrag im Vorfeld eines Rechtsmittels handelt (vgl. auch KGer\/SG a.a.O.), zumal in diesem Fall die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sehr leicht ermittelbar ist, sodass der Zeit- und Kostenverlust minimal ist. Auch die Strenge, die im Bereich der Formerfordernisse gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4lten (deren Vorkehrungen und Unterlassungen ihren Mandanten zuzurechnen sind, vgl. insb. BGer 5A_350\/2021 vom 17.5.2021 E. 4, Anm. unter Art. 68, Allgemeines) herrscht, steht dem nicht entgegen: Einerseits m\u00fcssen die Umsetzung des materiellen Rechts und die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie Vorrang vor der strikten Einhaltung der Formvorschriften haben. Andererseits wird kein h\u00f6heres Interesse ber\u00fchrt, wenn die Rechtsmitteleingabe als Begr\u00fcndungsantrag ber\u00fccksichtigt und von Amtes wegen ans erstinstanzliche Gericht \u00fcbermittelt wird: Da diese \u00dcbermittlung voraussetzt, dass die Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde, wird das Verfahren kaum verz\u00f6gert, und die berechtigten Interessen der Gegenpartei werden nicht verletzt, zumal auch sie den begr\u00fcndeten Entscheid, der ihr ebenfalls zugestellt wird, mit Rechtsmittel anfechten kann (s. oben N 5ba).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Im \u00dcbrigen ist das <strong>Fehlerrisiko zu relativieren<\/strong>: Zwar kann es mitunter f\u00fcr den Adressaten und seinen Anwalt heikel sein, festzustellen, ob das Gericht ihm ein blosses Dispositiv mit einer Kurzbegr\u00fcndung oder einen vollst\u00e4ndigen, direkt begr\u00fcndeten Entscheid er\u00f6ffnet hat. Allerdings muss die <strong>Rechtsmittelbelehrung<\/strong>, die der Entscheid zwingend zu enthalten hat (Art. 238 lit. f ZPO) und die an den Einzelfall angepasst sein muss (BGer 4A_475\/2018 vom 12.9.2019 E. 5.1\u20135.2 n.v. in BGE 145 III 469, Anm. unter Art. 238 lit. f, 1. und in Newsletter 2019-N26, Nr. 4), die in dieser Hinsicht notwendigen Angaben liefern. Nach Lehre und Rechtsprechung (KGer\/SG vom 17.10.2011 (BE.2011.42) E. III, Anm. unter Art. 239 Abs. 1, 1.; PC CPC-Heinzmann\/Braidi Art. 238 N 17; Sarbach\/Minnig, op. cit., II.) ist in einem nicht (vollst\u00e4ndig) begr\u00fcndeten Entscheid auf das Recht hinzuweisen, die schriftliche Begr\u00fcndung innert zehn Tagen zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO), und zu pr\u00e4zisieren, dass ein Unterlassen als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit einem Rechtsmittel gilt (Art. 239 Abs. 2, 2. Satz ZPO). So kann der Betroffene, der Zweifel an der Rechtsnatur des zugestellten Entscheids hat, einfach pr\u00fcfen, ob dieser einen solchen Hinweis enth\u00e4lt. Ist dies der Fall, muss er daraus schliessen, dass der Entscheid nicht vollst\u00e4ndig begr\u00fcndet ist und er innert zehn Tagen die schriftliche Begr\u00fcndung verlangen muss, bevor er ein Rechtsmittel einreichen kann. Fehlt hingegen ein solcher Hinweis, muss er davon ausgehen, dass der Entscheid vollst\u00e4ndig begr\u00fcndet ist und folglich die Berufungs- oder Beschwerdefrist bereits zu laufen begonnen hat (Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO); erachtet er in diesem Fall den Entscheid als ungen\u00fcgend begr\u00fcndet, muss er dies in dieser Berufung oder Beschwerde r\u00fcgen und sich dabei auf eine Verletzung seines rechtlichen Geh\u00f6rs berufen (Art. 53 ZPO; ist der Mangel offensichtlich, kann er sogar von Amtes wegen und ohne R\u00fcge ber\u00fccksichtigt werden, vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, Anm. unter Art. 311, A.b.b.). Im umgekehrten Fall, dass in einem mit einer offenbar vollst\u00e4ndigen Begr\u00fcndung versehenen Dispositiv auf Art. 239 ZPO hingewiesen wird, kann aber die Partei, die irrt\u00fcmlich geglaubt hat, es handle sich dabei um einen bereits begr\u00fcndeten und damit unmittelbar anfechtbaren Entscheid, nicht den Schutz seines Vertrauens anrufen, nur weil das Dispositiv mit einer scheinbaren Begr\u00fcndung versehen war, und verlangen, dass auf sein Rechtsmittel eingetreten wird. Ebenso muss die Partei, wenn im Dispositiv Art. 239 ZPO nicht erw\u00e4hnt wird, den Entscheid auch dann unmittelbar mit einem Rechtsmittel anfechten, wenn er diesen Entscheid f\u00fcr ungen\u00fcgend begr\u00fcndet h\u00e4lt; in diesem Rahmen kann er eine Verletzung seines Rechts auf einen begr\u00fcndeten Entscheid r\u00fcgen (Art. 53 ZPO, vgl. Anm. unter Art. 53 Abs. 1, D).<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>Zwar kann die <strong>Rechtsmittelbelehrung unrichtig oder ungenau<\/strong> sein. In diesem Fall ist u.E. davon auszugehen, dass das <strong>Vertrauen des Adressaten in den angegebenen Hinweis<\/strong> vollst\u00e4ndig <strong>gesch\u00fctzt <\/strong>werden muss, auch wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, der grunds\u00e4tzlich h\u00f6heren Sorgfaltspflichten unterliegt (vgl. Anm. unter Art. 52, C.c., insb. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 und 8.4 und BGE 141 III 270 E. 3.3). Denn diesfalls weiss nur das Gericht, ob es von vornherein ein blosses Dispositiv mit Kurzbegr\u00fcndung oder einen vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeten Entscheid zustellen wollte. Der Rechtsanwalt kann aus der Lekt\u00fcre der gesetzlichen Bestimmungen nichts ableiten, die nur die Zustellung eines (v\u00f6llig) unbegr\u00fcndeten Dispositivs oder \u2013 e contrario \u2013 eines vollst\u00e4ndig begr\u00fcndeten Dispositivs vorsehen. Ihm kann daher keine grobe Nachl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden, wenn er lediglich pr\u00fcft, ob das Gericht in der Rechtsmittelbelehrung auf Art. 239 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat oder nicht. Zudem kann von ihm u.E. auch nicht verlangt werden, in bestimmten unklaren Situationen Vermutungen anzustellen. Wird z.B. im zugestellten Entscheid, obwohl er vollst\u00e4ndig begr\u00fcndet (und damit sofort anfechtbar) erscheint, auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen, gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine Begr\u00fcndung zu verlangen, kann dem Anwalt, der eine schriftliche Begr\u00fcndung beantragt, diese nicht deshalb verweigert werden, weil er sie \u00aboffensichtlich\u00bb bereits erhalten h\u00e4tte, noch kann ihm dann die versp\u00e4tete Einreichung eines Rechtsmittels entgegengehalten werden. Enth\u00e4lt hingegen das Dispositiv keinen Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, direkt ein Rechtsmittel einzulegen, es sei denn, das zugestellte Dispositiv enthielte gar keine Begr\u00fcndung. Diese Berufung oder Beschwerde kann nicht etwa mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden, das Dispositiv sei mit einer zu kurzen und\/oder nach der Unterschrift des Gerichts figurierende Begr\u00fcndung versehen worden, sodass ihm h\u00e4tte klar sein m\u00fcssen, dass es sich nicht um eine schriftliche Begr\u00fcndung i.S.v. Art. 239 ZPO handelte und er trotzdem eine vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung h\u00e4tte verlangen m\u00fcssen; erweist sich der Entscheid als unzureichend begr\u00fcndet, ist vielmehr die Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Begr\u00fcndung des Entscheids gutzuheissen, der Entscheid aufzuheben und die Sache grunds\u00e4tzlich ans erstinstanzliche Gericht zur\u00fcckzuweisen (vgl. Anm. unter Art. 53 Abs. 1, E.).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die Gefahr einer Verwechslung ist indes ausgepr\u00e4gter, wenn es sich beim fraglichen Entscheid um eine <strong>prozessleitende Verf\u00fcgung<\/strong> handelt, f\u00fcr die die Pflicht zur Begr\u00fcndung und die analoge Anwendung von Art. 239 ZPO nach wie vor unsicher und umstritten ist (vgl. BGer 4A_128\/2017 vom 12.5.2017 E. 5.4\u20135.5 f., Anm. unter Art. 239 Abs. 2, 1.; auch PC CPC-Heinzmann\/Braidi Art. 239 N 3 m.H.). In diesem Fall ist u.E. vom Gericht zu verlangen, wenn es eine kurz begr\u00fcndete Verf\u00fcgung zustellt, dass es darin klar angibt, ob diese als Begr\u00fcndung i.S.v. von Art. 239 Abs. 2 ZPO aufzufassen ist; fehlt dieser Hinweis, sind der Partei, die sich bez\u00fcglich des Willens des Gerichts get\u00e4uscht hat, keinerlei Nachteile aufzuerlegen, unter Vorbehalt eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> In jedem Fall sollte das vorliegende Urteil die Parteien und insb. ihre Rechtsvertreter dazu bewegen, Vorsicht walten zu lassen: Bei der Zustellung eines knapp begr\u00fcndeten Entscheids obliegt es ihnen, zun\u00e4chst die Rechtsmittelbelehrung sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und ihr Folge zu leisten (oben N 6-7). Haben sie immer noch den Verdacht eines Irrtums des Gerichts, und k\u00f6nnen sie keine rechtzeitige Kl\u00e4rung erhalten, sind sie gut beraten, innert Frist gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Begr\u00fcndung beim erstinstanzlichen Gericht zu verlangen und dar\u00fcber hinaus innert einer ab der Zustellung des fraglichen Dispositivs gerechneten Frist ein Rechtsmittel einzureichen, in dem sie ihre Zweifel darlegen, das Obergericht um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid \u00fcber ihren Antrag auf schriftliche Begr\u00fcndung ersuchen und sich eine eventuelle Erg\u00e4nzung der Rechtsmitteleingabe f\u00fcr den Fall vorbehalten, dass nachtr\u00e4glich eine vollst\u00e4ndige schriftliche Begr\u00fcndung zugestellt wird.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N15, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4ss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begr\u00fcndung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien er\u00f6ffnen. In der Praxis kommt es dennoch oft zu Kurzbegr\u00fcndungen. Die Frage, ob das Obergericht auf eine Beschwerde auf Basis einer faktisch vorhandenen Kurzbegr\u00fcndung eintreten muss, darf willk\u00fcrfrei verneint werden (so z.B. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[996],"tags":[1659,1733,1743],"class_list":["post-4607","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-ordentliches-verfahren","tag-art-239-zpo","tag-art-311-zpo","tag-art-321-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4607","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4607"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4607\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4609,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4607\/revisions\/4609"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4607"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4607"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4607"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}