{"id":4594,"date":"2021-06-17T11:03:00","date_gmt":"2021-06-17T09:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tc-vd-caci-16-6-2020-240\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:47","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:47","slug":"tc-vd-caci-16-6-2020-240-de","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/tc-vd-caci-16-6-2020-240-de\/","title":{"rendered":"Vorsorgliche Massnahmen vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8230; Nach (einer anderen) Rechtsh\u00e4ngigkeit"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4594\" class=\"elementor elementor-4594 elementor-4585\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-d2bb766 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"d2bb766\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-e0dde1e\" data-id=\"e0dde1e\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-39cbae1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"39cbae1\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[Klage auf Feststellung der Tragweite einer Fahrnisnutzniessung und auf \u00dcbergabe von Dokumenten und der Fr\u00fcchte der beweglichen Sachen, auf die sich die Nutzniessung bezieht. Sp\u00e4tere Gesuche um vorsorgliche Massnahmen, die auf eine Grundbuchsperre bez\u00fcglich eines Grundst\u00fccks, auf die vorl\u00e4ufige Vormerkung einer Nutzniessung an diesem Grundst\u00fcck und auf die \u00dcbergabe von unter die Fahrnisnutzniessung fallendem Mobiliar abzielen] (<strong>E. 6.1.1<\/strong>) Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vorsorgliche Massnahmen<\/em><\/span> beim zust\u00e4ndigen Gericht <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nach Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/em><\/span> beantragt werden. In diesem Fall m\u00fcssen sie das Urteil vorwegnehmen: Daher ist eine<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem Rechtsbegehren in der Hauptsache erforderlich<\/em><\/span>. (<strong>E. 6.2<\/strong>) Gem\u00e4ss Art. 263 ZPO k\u00f6nnen vorsorgliche Massnahmen bereits vor Rechtsh\u00e4ngigkeit beantragt werden. Damit ist nicht erforderlich, dass die Anspr\u00fcche, die durch die vorsorglichen Massnahmen gesch\u00fctzt werden sollen, mit den Anspr\u00fcchen identisch sind, die bereits Gegenstand eines Hauptverfahrens sind. (&#8230;) Der Umstand, dass keine Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die beantragten vorsorglichen Massnahmen vorliegt, hindert den Richter nicht daran, auf dieses Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzutreten. Dass der Gesuchsteller seiner Eingabe die Aktennummer der konnexen, bereits h\u00e4ngigen Hauptsache beigef\u00fcgt hat, darf den Richter nicht daran hindern, dieser Eingabe eine andere Nummer zuzuweisen, noch wird dies nach Eingang der prosequierenden Klage das Erstellen eines anderen Dossiers verhindern.<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Fehlt die Voraussetzung der Identit\u00e4t des Streitgegenstandes<\/em><\/span>, so muss dies den Richter, sofern die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO erf\u00fcllt sind, dazu bewegen, die beantragten <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vorsorglichen Massnahmen nicht<\/em><\/span> zu <span style=\"color: #ff0000;\"><em>verweigern, sondern den vorl\u00e4ufigen Schutz<\/em><\/span> zu <span style=\"color: #ff0000;\"><em>gew\u00e4hren<\/em><\/span>, wobei er dem Gesuchsteller <span style=\"color: #ff0000;\"><em>gem\u00e4ss Art. 263 ZPO<\/em><\/span> von Amtes wegen eine Frist zur Einreichung der Klage setzt.<\/p>\n<p>2021-N14\u00a0<strong>Vorsorgliche Massnahmen vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8230; Nach (einer anderen) Rechtsh\u00e4ngigkeit<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In einer erbrechtlichen Auseinandersetzung reicht die vom Verstorbenen Bedachte eine Klage gegen die Erben ein; sie verlangt die Feststellung der Tragweite ihrer Fahrnisnutzniessung und die \u00dcbergabe von Dokumenten und der Fr\u00fcchte der beweglichen Sachen, auf die sich die Nutzniessung bezieht. Einige Monate sp\u00e4ter, im Verlauf des von ihr eingeleiteten Verfahrens, stellt sie drei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen, die auf eine Grundbuchsperre bez\u00fcglich eines Grundst\u00fccks des Nachlasses, auf die vorl\u00e4ufige Vormerkung einer Nutzniessung zu ihren Gunsten an diesem Grundst\u00fcck sowie auf die \u00dcbergabe von unter die Fahrnisnutzniessung fallendem Mobiliar abzielen. In diesen Gesuchen oder in einem Begleitschreiben erw\u00e4hnt sie die Aktennummer des h\u00e4ngigen Verfahrens. Der Richter weist die drei Gesuche ab. Er stellt fest, dass sich deren Streitgegenstand von jenem des laufenden Verfahrens unterscheidet, und h\u00e4lt fest, dass die Gesuche nicht den in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch betreffen; da dieser Anspruch daher nicht verletzt i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO ist, h\u00e4lt er die Gesuche f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die Gesuchstellerin reicht erfolgreich Berufung ein.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Auch der Berufungsrichter geht davon aus, dass der Streitgegenstand der nach der Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit beantragten vorsorglichen Massnahmen und jener des Rechtsbegehrens in der Hauptsache identisch sein m\u00fcssen. Ist dies nicht der Fall, liegt mithin noch keine Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr die Anspr\u00fcche vor, f\u00fcr die der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz verlangt wird, so ist jedoch die Anordnung dieser vorsorglichen Massnahmen unter den Voraussetzungen von Art. 261 ZPO gem\u00e4ss Art. 263 ZPO zul\u00e4ssig. So h\u00e4tte der erstinstanzliche Richter pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO erf\u00fcllt waren, und, falls er diese Frage bejaht h\u00e4tte, die beantragten Massnahmen anordnen und der Gesuchstellerin gem\u00e4ss Art. 263 ZPO eine Frist ansetzen m\u00fcssen, um diese Massnahmen durch Einreichung einer Hauptklage zu prosequieren; der Umstand, dass die Gesuchstellerin die Aktennummer des laufenden Verfahrens angegeben hatte, band den Richter nicht und hinderte ihn nicht daran, die Gesuche in einem selbst\u00e4ndigen Verfahren zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Diese \u00dcberlegungen \u00fcberzeugen. Aus Art. 261 ZPO ergibt sich, dass vorsorgliche Massnahmen naturgem\u00e4ss einen <em>materiellrechtlichen Anspruch<\/em> vorl\u00e4ufig sch\u00fctzen sollen. Denn deren Anordnung setzt die Glaubhaftmachung voraus, dass dem Gesuchsteller ein Anspruch zusteht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), dass dieser Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu bef\u00fcrchten ist (<em>ibid<\/em>.), dass ihm aus dieser Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) und dass die Gegenpartei keine angemessene Sicherheit geleistet hat (Art. 261 Abs. 2 ZPO). Werden sie beantragt, w\u00e4hrend <strong>ein Verfahren in der Hauptsache h\u00e4ngig ist<\/strong>, so k\u00f6nnen vorsorgliche Massnahmen nur dann<em> im Rahmen<\/em> dieses Verfahrens angeordnet werden, wenn sie genau den Anspruch sch\u00fctzen sollen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist; ansonsten \u2013 d.h. wenn nicht einmal behauptet wird, <em>dieser <\/em>Anspruch werde verletzt \u2013 sind die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO von vornherein nicht erf\u00fcllt. Daraus folgt, dass sich die beantragten Massnahmen auf <strong>denselben Gegenstand wie das Verfahren in der Sache<\/strong> beziehen m\u00fcssen; ebenfalls muss sich die Hauptklage auf denselben Streitgegenstand wie die gem\u00e4ss Art. 263 ZPO vor Rechtsh\u00e4ngigkeit angeordneten vorsorglichen Massnahmen beziehen, damit letztere prosequiert werden; sonst fallen sie dahin (vgl. BK ZPO-Sprecher Art. 263 N 33; CR CPC-Bohnet Art. 263 N 12; s. auch unten, N 4 <em>i.f.<\/em>). Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist dieses <strong>Erfordernis der Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde<\/strong> in diesem Zusammenhang in dem Sinn zu verstehen, dass \u00abdie Anspr\u00fcche, die durch die vorsorglichen Massnahmen gesch\u00fctzt werden sollen, mit den Anspr\u00fcchen identisch [sein m\u00fcssen], die bereits Gegenstand eines Hauptverfahrens sind\u00bb. Daher handelt es sich dabei nicht unbedingt um eine Identit\u00e4t der Rechtsbegehren und des diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, im Sinne der vom BGer angenommenen zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (BGE 139 III 126 E. 3.2, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a). W\u00e4re dies der Fall, k\u00f6nnte ein Gesuch um Sicherungs- oder Regelungsmassnahmen (zu diesen Begriffen vgl. BGE 136 III 200 E. 2.3.2, Anm. unter Art. 262, Allgemeines) niemals im Rahmen eines Hauptverfahrens eingereicht werden, und verm\u00f6chte es keine Klage in der Sache zu erm\u00f6glichen, derartige Massnahmen zu prosequieren, wenn diese vor Rechtsh\u00e4ngigkeit erlassen wurden. Denn es ist diesen beiden Arten von Massnahmen eigen, dass sich die Rechtsbegehren von jenen einer Klage in der Sache unterscheiden, die auf die endg\u00fcltige Anerkennung des Anspruchs abzielt (vgl. BGE 110 II 387 E. 2.c: vorsorgliches Verbot einer Eintragung ins Handelsregister und der \u00dcbertragung von Aktien; Hauptklage auf Nichtigerkl\u00e4rung eines Generalversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft; vgl. auch Bem. Vogel zu diesem Urteil, ZBJV 1986, 494). Bereits aus diesem Grund k\u00f6nnen Sicherungs- oder Regelungsmassnahmen nicht denselben Streitgegenstand \u2013 im Sinne der zweigliedrigen Theorie \u2013 haben wie eine Klage in der Hauptsache (vgl. auch BGer 4A_230\/2017 vom 4.9.2017 E. 2.2: es handelt sich beim vorsorglichen Massnahmenverfahren und beim Hauptverfahren um zwei voneinander unabh\u00e4ngige Verfahren mit unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nden; idem: CR CPC-Bohnet Art. 62 N 14; vgl. hingegen BGE 59 II 401 E. 6, betreffend Leistungsmassnahmen: vorsorgliches Verbot der Herstellung und des Vertriebs eines Stadtf\u00fchrers; Hauptklage auf endg\u00fcltige Anordnung desselben Verbots; die Rechtsbegehren sind identisch). Wird also eine Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde zwischen den nach Rechtsh\u00e4ngigkeit des Hauptverfahrens beantragten Massnahmen und der bereits h\u00e4ngigen Hauptklage oder zwischen der Prosequierungsklage und den vorsorglich vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit verf\u00fcgten Massnahmen (Art. 263 ZPO) gefordert, ist damit gemeint, dass der <strong>Anspruch, der<\/strong> durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorl\u00e4ufig <strong>gesch\u00fctzt werden soll<\/strong> (n\u00e4mlich der in Art. 261 Abs. 1 ZPO genannte Anspruch, dessen Bestehen sowie dessen Verletzung glaubhaft zu machen ist), identisch sein muss mit dem Anspruch, der im Hauptverfahren endg\u00fcltig gesch\u00fctzt werden soll. In diesem Sinn ist z.B. davon auszugehen, dass ein Gesuch um vorsorgliche (Sicherungs-)Massnahmen, das zum Rechtsschutz eines angeblichen Anspruchs auf R\u00fcckgabe einer Sache gestellt wird und auf ein vorl\u00e4ufiges Ver\u00e4usserungsverbot oder auf die Hinterlegung dieser Sache abzielt, denselben Gegenstand wie die Klage in der Hauptsache hat, in der die R\u00fcckgabe dieser Sache verlangt wird. Denn beide zielen darauf ab, den Rechtsschutz f\u00fcr den gleichen materiellen Anspruch zu erwirken. Im vorliegenden Fall ist jedoch der materielle Anspruch, der mit den beantragten Massnahmen gesch\u00fctzt werden sollte, n\u00e4mlich die Nutzniessung an einem Grundst\u00fcck, nicht mit dem im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch identisch, n\u00e4mlich der Fahrnisnutzniessung. Die Bedingung der Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde war somit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Wie im Urteil ausgef\u00fchrt wird, bedeutet das Erfordernis der Identit\u00e4t des Streitgegenstands jedoch nicht, dass der Kl\u00e4ger nach Einleitung eines Hauptverfahrens keine vorsorglichen Massnahmen mehr beantragen k\u00f6nnte, um einen <strong>anderen Anspruch<\/strong>, der nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens ist, vorl\u00e4ufig zu sch\u00fctzen. Vorsorgliche Massnahmen k\u00f6nnen auch dann beantragt werden, wenn bez\u00fcglich des Anspruchs, f\u00fcr den provisorischer Rechtsschutz beantragt wird, kein Hauptverfahren h\u00e4ngig ist: Art. 263 ZPO erlaubt es stets, <strong>vorsorgliche Massnahmen vor Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/strong> in der Hauptsache \u2013 d.h. bevor der endg\u00fcltige Rechtsschutz dieses Anspruchs verlangt wird \u2013 zu beantragen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. k\u00f6nnen in Scheidungssachen vorsorgliche Massnahmen erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Scheidungssache beantragt werden, vgl. PC CPC-Bovey\/Favrod-Coune Art. 263 N 3 m.H.); daran \u00e4ndert nichts, dass der Gesuchsteller glaubt, sein Gesuch im Rahmen des laufenden Hauptverfahrens zu stellen, wobei der Richter das Recht (Art. 263 ZPO) von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO). Somit liegt der Unterschied zwischen dem selbst\u00e4ndigen Massnahmenverfahren (\u00abvor Rechtsh\u00e4ngigkeit\u00bb, Art. 263 ZPO) und dem Verfahren um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens nicht in ihrer Zul\u00e4ssigkeit, und auch nicht in den Bedingungen einer Anordnung, die identisch sind (Art. 261 ZPO), sondern im Umstand, dass die Massnahmen vor Rechtsh\u00e4ngigkeit, wenn sie angeordnet werden, noch durch die Einreichung einer Klage in der Sache innert einer vom Richter angesetzten Frist unter Androhung des Dahinfallens der Massnahmen zu <strong>prosequieren <\/strong>sind (Art. 263 i.f. ZPO). Denn der nach einer summarischen Pr\u00fcfung vorl\u00e4ufig gew\u00e4hrte Rechtsschutz kann nicht zum Nachteil der Gegenpartei fortbestehen, ohne dass der Anspruch einer vollst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen wird; die Einreichung der Klage zielt genau auf diese Pr\u00fcfung ab. Damit die notwendige Prosequierung erfolgt, muss daher die innert Frist eingereichte Klage (zumindest) den materiellen Anspruch betreffen, dessen provisorischer Rechtsschutz auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen erwirkt worden ist (vgl. Hinw. oben N 3, BK ZPO-Sprecher Art. 263 N 33). Ist dies nicht der Fall, so ist die Klage trotzdem zul\u00e4ssig, die angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen jedoch dahin.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Obwohl es zul\u00e4ssig ist, ist das von der Gesuchstellerin im vorliegenden Fall gew\u00e4hlte Vorgehen nicht ohne Nachteile: Es zwingt sie dazu, ein separates Verfahren zu f\u00fchren und Gefahr zu laufen, dass die Massnahmen mangels Prosequierung dahinfallen. Ein <strong>anderer Ansatz<\/strong> f\u00e4llt in Betracht: Zumindest wenn das Hauptverfahren noch nicht das Stadium der Hauptverhandlung erreicht hat, kann der Gesuchsteller unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (n\u00e4mlich dann, wenn der neu geltend gemachte materielle Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht), seine <strong>Hauptklage <\/strong>dahingehend <strong>\u00e4ndern<\/strong>, dass er in Bezug auf den von ihm nunmehr geltend gemachten materiellen Anspruch ein neues Rechtsbegehren stellt. Nachdem er also direkt die Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fcr diesen Anspruch begr\u00fcndet hat (ohne ein Schlichtungsgesuch stellen zu m\u00fcssen, vgl. Newsletter 2021-N4, Nr. 5 <em>i.f.<\/em>), kann er in diesem Rahmen (ggf. gleichzeitig mit der \u00c4nderung seiner Klage, vgl. BGer 5A_1006\/2020 vom 16.3.2021 E. 3.2.4, Anm. unter Art. 303) <strong>vorsorgliche Massnahmen<\/strong> zu dessen provisorischem Rechtsschutz <strong>beantragen<\/strong>. Diesfalls handelt es sich um ein Gesuch w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit: Werden die vorsorglichen Massnahmen angeordnet, so sind sie nicht zu prosequieren. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt nicht nur in der Beschleunigung und Verfahrens\u00f6konomie. Es ist auch dann von Bedeutung, wenn der neu geltend gemachte Anspruch einer materiellrechtlichen <strong>Verwirkungsfrist <\/strong>unterliegt. Denn nach Ansicht des BGer ist es nicht willk\u00fcrlich, anzunehmen, dass die Einreichung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vor Rechtsh\u00e4ngigkeit (Art. 263 ZPO) keine Rechtsh\u00e4ngigkeit in der Hauptsache begr\u00fcndet, sodass durch diese Gesuchseinreichung auch keine Verwirkungsfrist gewahrt wird (zit. BGer 4A_230\/2017, ibid. und E. 2.4). Die Einreichung der Hauptklage auf dem Wege der Klage\u00e4nderung erm\u00f6glicht es auch, jede Diskussion \u00fcber die Unterbrechung der <strong>Verj\u00e4hrung <\/strong>der Forderung zu vermeiden, die das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sch\u00fctzen soll, insb. wenn sich das in diesem Gesuch gestellte Rechtsbegehren nicht unmittelbar auf diese Forderung bezieht (vgl. oben N 3 und zit. BGE 59; BSK ZPO-Sprecher Vorbem. Art. 261\u2013269 N 75; CR CPC-Bohnet Art. 62 N 14; BK ZPO-Berger-Steiner Art. 62 N 26).<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N14, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Klage auf Feststellung der Tragweite einer Fahrnisnutzniessung und auf \u00dcbergabe von Dokumenten und der Fr\u00fcchte der beweglichen Sachen, auf die sich die Nutzniessung bezieht. 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