{"id":4551,"date":"2021-05-07T13:57:44","date_gmt":"2021-05-07T11:57:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=4551"},"modified":"2023-05-23T11:40:46","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:46","slug":"bger-4a-449-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-449-2020\/","title":{"rendered":"Rechtskraft des Entscheids \u00fcber eine Teilklage und Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage auf negative Feststellung: eine (noch nicht vollst\u00e4ndige) Antwort des BGer"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4551\" class=\"elementor elementor-4551 elementor-4545\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6c9e163 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6c9e163\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b15ddad\" data-id=\"b15ddad\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d8bca80 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"d8bca80\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(<strong>E. 6.2<\/strong>) <span style=\"color:#FF0000\"><em>Grunds\u00e4tzlich entfaltet das Urteil nur f\u00fcr den beurteilten Teilbetrag<\/em><\/span>, nicht jedoch bez\u00fcglich der Gesamtforderung Rechtskraftwirkung (BGE 125 III 8 E. 3b; aus der seither ergangenen Rechtsprechung BGer 4A_536\/2018 vom 16.3.2020 E. 3.1.1; 4A_270\/2018 vom 2.11.2018 E. 1.2; 4A_13\/2017 vom 26.1.2017 E. 2.3; 4A_101\/2016 vom 6.10.2016 E. 3.2; 4A_352\/2014 vom 9.2.2015 E. 3.1; 4A_401\/2011 vom 18.1.2012 E. 4; 2C_110\/2008 vom 3.4.2009 E. 8.3; 4A_209\/2007 vom 5.9.2007 E. 2.2.2; 4C.233\/2000 vom 15.11.2000 E. 3a). (<strong>E. 6.3<\/strong>) F\u00fcr den Fall der Abweisung der Teilklage ist jedoch eine weitergehende Rechtskraftwirkung in der Lehre bef\u00fcrwortet, sofern die eingeklagte Teilforderung bloss betragsm\u00e4ssig beschr\u00e4nkt bzw. individualisiert wurde. Diese Auffassung beruht auf der \u00dcberlegung, dass die klagende Partei mit einer derartigen Teilklage geltend mache, es sei mindestens der eingeklagte Teilbetrag geschuldet (sogenannter Sockelbetrag). Mit der darauffolgenden Teilklage mache sie dagegen einen sog. Restbetrag geltend, wof\u00fcr sie behaupten m\u00fcsse, die Gesamtforderung sei gr\u00f6sser als der Sockelbetrag. Bereits aufgrund des Dispositivs des ersten Entscheids, der die Teilklage (gesamt oder teilweise) abweist, stehe aber fest, dass dies nicht der Fall sei und daher der geforderte Restbetrag nicht geschuldet sei. (<strong>E. 6.4.2<\/strong>) <span style=\"color:#FF0000\"><em>Beschr\u00e4nkt die klagende Partei ihr Klagebegehren einzig betragsm\u00e4ssig<\/em><\/span>, darf das <span style=\"color:#FF0000\"><em>Gericht <\/em><\/span>dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt ist, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt \u00fcberhaupt keine Forderung zusteht. Mit anderen Worten <span style=\"color:#FF0000\"><em>hat <\/em><\/span>es <span style=\"color:#FF0000\"><em>vor der Abweisung der Teilklage die gesamte<\/em><\/span> von der klagenden Partei <span style=\"color:#FF0000\"><em>behauptete Forderung zu pr\u00fcfen. Bei<\/em><\/span> der Auslegung des Urteilsdispositivs (auf <span style=\"color:#FF0000\"><em>Klageabweisung<\/em><\/span>) ist diesem Pr\u00fcfungsumfang Rechnung zu tragen, mit der <span style=\"color:#FF0000\"><em>Folge, dass die Rechtskraft eine zweite Klage \u00fcber einen weiteren Teil derselben Forderung ausschliesst<\/em><\/span>. Dagegen widerspr\u00e4che eine erneute Beurteilung dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zum Ausdruck kommt. Dies muss im \u00dcbrigen unabh\u00e4ngig davon gelten, in welcher Verfahrensart (s. Art. 243 Abs. 1 ZPO) und von welchem Gericht (s. Art. 4-8 ZPO) die erste Teilklage aufgrund ihres Streitwerts (s. Art. 91 Abs. 1 ZPO) beurteilt wurde und welche Rechtsmittel gegen den Entscheid \u00fcber die Teilklage offenstanden (s. Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 74 Abs. 1 BGG). Denn die klagende Partei hat es in der Hand, <em>den Gesamtbetrag<\/em> anstelle eines Teils davon einzuklagen. (<strong>E. 6.4.3<\/strong>) <span style=\"color:#FF0000\"><em>Demgegen\u00fcber <\/em><\/span>gilt im <span style=\"color:#FF0000\"><em>Fall der Gutheissung der Teilklage<\/em><\/span>, f\u00fcr den die Nichtbindung weitgehend unbestritten ist, der Grundsatz der beschr\u00e4nkten Rechtskraft eines Urteils \u00fcber eine Teilklage (s. BGer 4A_352\/2014 vom 9.2.2015). &nbsp;(\u2026) Ist die zu beurteilende <span style=\"color:#FF0000\"><em>Teilklage nicht betragsm\u00e4ssig auf einen Teil der Gesamtforderung, sondern vielmehr auf einzelne Schadensposten begrenzt<\/em><\/span>, muss das Gericht &#8211; im Gegensatz zum Fall einer einzig betragsm\u00e4ssig beschr\u00e4nkten Klage &#8211; auch f\u00fcr eine Abweisung nicht den Gesamtschaden, sondern lediglich die eingeklagten Schadensposten pr\u00fcfen. Es findet daher in einem solchen Fall ohne Weiteres der Grundsatz Anwendung, dass das erste Urteil das zweite Verfahren \u00fcber die weiteren Schadensposten nicht pr\u00e4judiziert, eben gerade weil im ersten Urteil nicht entschieden wurde, dass der klagenden Partei \u00fcberhaupt (und auch im Grundsatz) keine Forderung zusteht (anders als bei Abweisung eines einzig betragsm\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkten Klagebegehrens) (vgl. BGer 4A_13\/2017 vom 26.1.2017 E. 2.3; auch C.214\/1987 vom 21.6.1988 E. 1d, n.p. in BGE 114 II 279, in dem die abgewiesene Teilklage eine zeitlich abgegrenzte [arbeitsrechtliche] Forderung zum Gegenstand hatte).&nbsp;<\/p>\n<p>2021-N10 <strong>Rechtskraft des Entscheids \u00fcber eine Teilklage und Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage auf negative Feststellung: eine (noch nicht vollst\u00e4ndige) Antwort des BGer<br \/>\nBem.<em> F. Bastons Bulletti \/ M. Heinzmann<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Die Stiftung A. reicht vor dem Handelsgericht eine Teilklage auf Zahlung von CHF 100&#8217;000.- gegen die Bank B. ein. Diese schliesst auf Unzul\u00e4ssigkeit, eventualiter auf Abweisung der Klage. Sie macht die materielle Rechtskraft eines fr\u00fcheren Entscheids des Bezirksgerichts \u00fcber eine identische Klage geltend: Die C. GmbH (angebliche Verwalterin des Verm\u00f6gens von A.) hatte eine erste Teilklage auf Zahlung gegen B. eingereicht und sich dabei auf den Anspruch berufen, den A. im vorliegenden Verfahren zu haben behauptet; das Bezirksgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Handelsgericht erkl\u00e4rt die Klage gem\u00e4ss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO f\u00fcr unzul\u00e4ssig: Einerseits geht es davon aus, dass das Verfahren den gleichen Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien stattfindet wie das erste Verfahren; andererseits h\u00e4lt es fest, dass sich die materielle Rechtskraft des Entscheids \u00fcber die erste Teilklage auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Anspruch erstreckt. Die Kl\u00e4gerin reicht vergeblich eine Beschwerde ans BGer ein.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das BGer best\u00e4tigt zun\u00e4chst, dass sich die Klage, wie das Handelsgericht festgestellt hat, auf <strong>denselben Gegenstand<\/strong> bezieht und <strong>dieselben Parteien<\/strong> betrifft wie der fr\u00fchere Entscheid des Bezirksgerichts (E. 5 des Urteils), sodass die negative materielle Rechtskraft des letztgenannten Entscheids der eingereichten Klage entgegensteht (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Zusammengefasst beziehen sich beide Klagen jeweils auf einen Teil desselben Anspruchs \u2013 n\u00e4mlich auf eine Schadenersatzforderung von CHF 5&#8217;000&#8217;000.- \u2013, und es liegt ihnen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, sodass der Streitgegenstand identisch ist; daran \u00e4ndert nichts, dass sich die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren auf eine andere Rechtsgrundlage st\u00fctzt oder neue Tatsachen vorbringt, sofern diese bereits im ersten Verfahren bestanden und damit vom Grundsatz der Pr\u00e4klusion des fr\u00fcheren Urteils erfasst werden (E. 5.2 des Urteils; vgl. auch Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a, insb. BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGE 139 III 126 E. 3.1). Zudem sind auch die Parteien identisch, da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren Zessionarin der Forderung der Kl\u00e4gerin im ersten Verfahren ist, wobei die Abtretung nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Gerichtsentscheids erfolgt ist (E. 5.3 des Urteils; s. auch die Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.b., insb. BGE 125 III 8 E. 3a).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Das BGer wendet sich sodann dem Hauptgegenstand seines Urteils zu (E. 6): Da das erste Gericht, das mit einer <strong>Teilklage <\/strong>befasst war, nur \u00fcber einen Teil des Anspruchs entschieden hat, stellt sich die <strong>Frage, ob sich die materielle Rechtskraft seines Entscheids auch auf einen anderen Teil des Anspruchs erstreckt<\/strong>, den die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren einklagt. Das BGer stellt zun\u00e4chst fest, dass es sich in beiden Prozessen um eine Teilklage handelt, bei der die Kl\u00e4gerin einen Teil ihres Anspruchs geltend macht, indem sie ihre Klage einzig <em>betragsm\u00e4ssig <\/em>beschr\u00e4nkt \u2013 im Gegensatz zum Fall, in dem der Kl\u00e4ger seine Klage auf einen oder mehrere Schadenspositionen unter anderen beschr\u00e4nkt (vgl. <em>unten <\/em>N 4c). Das BGer erinnert weiter daran, dass der Entscheid \u00fcber eine Teilklage <strong>grunds\u00e4tzlich <\/strong>nur f\u00fcr den gepr\u00fcften Teilbetrag, nicht aber f\u00fcr die Gesamtforderung materielle Rechtskraft entfaltet. Dieser Grundsatz fliesst aus der Dispositionsmaxime, wonach sich die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts \u2013 und die materielle Rechtskraft seines Entscheids \u2013 nur auf den Anspruch(steil) beschr\u00e4nkt, den dem Gericht zu unterbreiten sich der Kl\u00e4ger entschieden hat. Allerdings l\u00e4sst das BGer hier eine <strong>Ausnahme <\/strong>von diesem Grundsatz zu.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Die hier vom BGer gew\u00e4hlte L\u00f6sung, wonach sich die Rechtskraft des Entscheids \u00fcber die Teilklage auf den gesamten Anspruch des Kl\u00e4gers erstreckt, wird in der Lehre seit mehreren Jahren (u.E. zu Recht) vertreten (vgl. E. 6.3 des Urteils). Sie erfasst jedoch nicht jeden Entscheid, in dem \u00fcber eine Teilklage entschieden wird, sondern <strong>nur Entscheide, in denen der Richter notwendigerweise den gesamten Anspruch gepr\u00fcft hat<\/strong>. Die L\u00f6sung setzt mithin kumulativ Folgendes voraus:<\/p>\n<p><strong>4a<\/strong> \u2013 <strong>Die Klage wurde (ganz oder teilweise) abgewiesen<\/strong>. Denn die vollst\u00e4ndige Gutheissung der Klage setzt nur die Pr\u00fcfung des eingeklagten Teils des Anspruchs voraus. Selbst wenn der Richter bei seiner Beurteilung gegebenenfalls Fragen gepr\u00fcft hat, die f\u00fcr den gesamten Anspruch massgeblich sind (z.B. die G\u00fcltigkeit eines Vertrags, das Vorliegen einer unerlaubten Handlung), beschr\u00e4nkt sich die materielle Rechtskraft einzig auf das Dispositiv des Entscheids und damit einzig auf die zugesprochene Leistung. Folglich befreit diese materielle Rechtskraft einerseits den Kl\u00e4ger nicht von einem zweiten Verfahren \u00fcber den Restbetrag; andererseits ist in diesem sp\u00e4teren Prozess die Beurteilung der gepr\u00fcften Vorfragen f\u00fcr das Gericht nicht bindend;<\/p>\n<p><strong>4b<\/strong> \u2013 Es wurde \u00fcber eine<strong> echte Teilklage<\/strong>, d.h. \u00fcber einen Teil eines Anspruchs entschieden, dem ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde lag, was das Vorliegen eines einzigen Streitgegenstands impliziert \u2013 im Gegensatz zum Fall einer unechten Teilklage, die die Ganzheit oder einen Teil eines oder mehrerer Anspr\u00fcche unter weiteren betrifft und somit das Vorliegen mehrerer Streitgegenst\u00e4nde voraussetzt, die auf verschiedenen Lebenssachverhalten beruhen, von denen nur einer oder einige dem Gericht unterbreitet werden (vgl. Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 5.10.2017 [zum Urteil BGer 4A_576\/2016* vom 13.6.2017, BGE 143 III 506]). Denn das Gericht pr\u00fcft \u2013 auch wenn es die unechte Teilklage <em>abweist <\/em>\u2013 nur die Begr\u00fcndetheit des (der) ihm unterbreiteten Anspruchs (Anspr\u00fcche), und nicht der weiteren Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Folglich kann sich die materielle Rechtskraft nicht auf letztere erstrecken (vgl. auch Bem. M. Heinzmann im zit. Newsletter vom 5.10.2017; vgl. auch BGer 4A_536\/2018 vom 16.3.2020 E. 3.1.1 und 3.3.2, zit. In E. 6.2 des Urteils);<\/p>\n<p><strong>4c<\/strong> &#8211; Die Teilklage war <strong><em>einzig betragsm\u00e4ssi<\/em>g auf einen Teil der Gesamtforderung beschr\u00e4nkt<\/strong>: So verhielt es vorliegend der Fall, in dem der Schaden in einem einzigen Posten (n\u00e4mlich der Verlust, der sich aus einer angeblichen \u00abAbverf\u00fcgung\u00bb eines Betrages von CHF 5&#8217;000&#8217;000.- ergab) bestand, von dem die Kl\u00e4gerin in den beiden Prozessen nur einen Teil (n\u00e4mlich im zweiten Prozess CHF 100\u2019000.-) einklagte. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn der Anspruch nicht nur betragsm\u00e4ssig, sondern auch hinsichtlich der geltend gemachten <em>Forderung(en) <\/em>begrenzt ist: So betont das BGer, dass bei einer auf einzelne Posten eines Schadens beschr\u00e4nkten Teilklage, der mehrere Posten umfasst (die nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dennoch alle zusammen einen einzigen Streitgegenstand bilden, vgl. BGE 143 III 254 E. 3 und BGer 4A_15\/2017 vom 8.6.2017 E. 3.3, Anm. unter Art. 86, A.b.b. und in Newsletter vom 14.9.2017), das Gericht auch f\u00fcr eine Abweisung der Klage nicht den gesamten Schaden, sondern nur die geltend gemachten Schadensposten pr\u00fcfen muss. Daher kann auch im Fall einer Abweisung nicht gesagt werden, das Gericht h\u00e4tte endg\u00fcltig entschieden, dass dem Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt keine Forderung zusteht. Eine Klage f\u00fcr den Restbetrag ist daher zul\u00e4ssig (vgl. BGer 4A_13\/2017 vom 26.1.2017 E. 2.3, zitiert und best\u00e4tigt im vorliegenden Urteil, E. 6.4.3). Die im vorliegenden Urteil gew\u00e4hlte L\u00f6sung d\u00fcrfte daher in dem in der Praxis h\u00e4ufigen Fall nicht Anwendung finden, in dem eine Haftungs-(Teil-)klage auf bestimmte Schadenspositionen beschr\u00e4nkt wird: Eine Abweisung steht somit einer neuen Klage \u2013 gegebenenfalls mit einer verbesserten Begr\u00fcndung, da die Behauptung unechter Noven mangels materieller Rechtskraft nicht am Grundsatz der Pr\u00e4klusion scheitern kann (<em>oben <\/em>N 2; vgl. E. 3 des Urteils m.H.) \u2013 f\u00fcr die weiteren Positionen nicht entgegen. Zudem ist das zweite Gericht nicht an die Beantwortung von Vorfragen durch das erste Gericht gebunden, selbst wenn sich diese Vorfragen in Bezug auf den gesamten Anspruch stellen (z.B. das Vorliegen einer unerlaubten Handlung). Gleiches gilt erst recht, wenn die abgewiesene Teilklage eine unechte, d.h. mit Blick auf den (die) geltend gemachten <em>Anspruch <\/em>(<em>Anspr\u00fcche<\/em>) beschr\u00e4nkte Teilklage ist, der (die) einen Streitgegenstand bildet (bilden), der (die) sich vom (von den) weiteren vorbehaltenen Anspruch (Anspr\u00fcchen) unterscheidet (vgl. <em>oben <\/em>N 4b).<\/p>\n<p><strong>4d<\/strong> &#8211; Auch wenn dies im Urteil nicht erw\u00e4hnt wird, darf die <strong>Abweisung <\/strong>der einzig betragsm\u00e4ssig beschr\u00e4nkten Teilklage <strong>nicht ausschliesslich mit der Gutheissung einer<\/strong> vom Beklagten erhobenen<strong> Verrechnungseinrede begr\u00fcndet<\/strong> worden sein. Denn in diesem Fall wurde der Teilanspruch des Kl\u00e4gers vom Beklagten notwendigerweise anerkannt, zumindest bis zur H\u00f6he des zur Verrechnung gestellten Betrags; wurde der Einwand eventualiter erhoben, wobei der Beklagte haupts\u00e4chlich auf Abweisung schloss, bedeutet ein die Klage aufgrund der Verrechnung abweisender Entscheid, dass das Gericht sowohl die Forderung des Kl\u00e4gers als auch die vom Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung anerkannt hat. Wie dem auch sei: In allen F\u00e4llen wurde der Restanspruch des Kl\u00e4gers nicht gepr\u00fcft, sodass der Abweisungsentscheid in diesem Sonderfall f\u00fcr diesen Restbetrag keine materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. BGer 4A_366\/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2.3 und 5.3, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 12.07.2018).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Diese Rechtsprechung <strong>wirkt sich auf die Zul\u00e4ssigkeit einer Widerklage des Beklagten auf negative Feststellung aus<\/strong>: Diese setzt ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs voraus (vgl. BGE 143 III 506 E. 4.3.1, Anm. unter Art. 86 B.b. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 5.10.2017; BGE 145 III 299 E. 2.3, Anm. ibid. und Bem. F. Bastons Bulletti\/M. Heinzmann, Newsletter 2019-N21). Erfolgt die Widerklage als Reaktion auf eine Teilklage, die (anders als im vorliegenden Fall) nicht bloss betragsm\u00e4ssig beschr\u00e4nkt ist, ist von einem schutzw\u00fcrdigen Interesse u.E. dann auszugehen, wenn die vom Hauptkl\u00e4ger noch nicht geltend gemachten Forderungen, deren Nichtbestehen die Widerklage feststellen lassen will, von den in der Teilklage geltend gemachten Anspr\u00fcchen interdependent sind, sodass sie trotz des partiellen Charakters der Klage letztlich auf dem Spiel stehen (vgl. zit. Newsletter 2019-N21, Rz. 6c); dies ist in der Regel der Fall, wenn die Teilklage auf bestimmte Schadensposten beschr\u00e4nkt ist, da die nicht eingeklagten Posten mit ihnen einen einheitlichen Streitgegenstand bilden (<em>oben <\/em>N 4c). Hingegen \u2013 und das ist eine wichtige Rechtsfolge des vorliegenden Urteils \u2013 fehlt dieses Interesse, wenn die Widerklage als Reaktion gegen eine nur betragsm\u00e4ssig beschr\u00e4nkte Teilklage eingereicht wird, <em>wenn <\/em>diese Teilklage ganz oder teilweise <em>abgewiesen <\/em>wird. Denn in diesem Fall wird der Richter notwendigerweise den gesamten Anspruch gepr\u00fcft und dessen Bestehen zumindest oberhalb eines bestimmten Betrags verneint haben (vgl. <em>oben <\/em>N 4a und 4c), sodass der Widerkl\u00e4ger kein Interesse mehr an der von ihm bereits erwirkten Pr\u00fcfung und Feststellung hat (vgl. bereits BGer 4A_194\/2012 vom 20.6.2012 E. 1.5, Anm. unter Art. 86, B.a.). Wird die Teilklage hingegen <em>vollumf\u00e4nglich gutgeheissen<\/em>, so entspricht die negative Feststellungswiderklage einem Interesse f\u00fcr den Betrag, der in der Teilklage nicht eingeklagt wurde (vgl. zit. BGE 143 III 506 E. 4.3.1 m.H.; auch zit. Newsletter 2019-N21, Rz. 6b). Denn es wird in diesem Fall nicht \u00fcber den Restbetrag des kl\u00e4gerischen Anspruchs entschieden (<em>oben <\/em>N 4a), dessen Nichtexistenz eben durch die Widerklage festgestellt werden soll. Daraus folgt, dass, <strong>solange der Ausgang der Teilklage nicht bekannt ist<\/strong>, nicht gesagt werden kann, die Widerklage sei mangels Interesses unzul\u00e4ssig. Sie wird als <strong>Eventualwiderklage <\/strong>angesehen, die f\u00fcr den Fall eingereicht wird, dass der Teilklage vollumf\u00e4nglich entsprochen w\u00fcrde; eine solche Klage ist an sich zul\u00e4ssig (vgl. BGer 4P.266\/2006 vom 13.12.2006 E. 1.2 und BGer 4A_342\/2018 vom 21.11.2018 E. 3, Anm. unter Art. 224, A.; auch Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 5.10.2017).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Unterliegt die Teilklage aufgrund ihres Streitwerts dem vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und die Widerklage dem ordentlichen Verfahren (was ihrer Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegensteht, da die Bedingung der Verfahrensidentit\u00e4t [Art. 224 Abs. 1 ZPO] nicht gilt: vgl. Anm. unter Art. 86, B.b., insb. BGE 143 III 506 E. 4, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 5.10.2017; BGE 145 III 299 E. 2.3, Bem. F. Bastons Bulletti\/M. Heinzmann in Newsletter 2019-N 21; BGer 4A_529\/2020* vom 22.12.2020 E. 2, Bem. in Newsletter 2021-N3), ist <strong>in Erwartung des Ausgangs der Teilklage<\/strong> zu kl\u00e4ren, welche <strong>Verfahrensart <\/strong>anwendbar ist. Nach der oben erw\u00e4hnten Rechtsprechung wird das ordentliche Verfahren auf den Prozess anwendbar, und zwar sobald die Widerklage auf negative Feststellung eingereicht wird, oder sp\u00e4testens, sobald das Gericht auf Antrag des Hauptkl\u00e4gers vorab \u00fcber ihre Zul\u00e4ssigkeit entscheidet und diese bejaht (BGer 4A_534\/2020 vom 29.1.2021 E. 2, 2.4 und 3, Anm. unter Art. 86, B.b. und in Newsletter 2021-N5). Solange aber das Schicksal der Hauptklage (Teilklage) nicht bekannt ist, ist die (Eventual-)Widerklage an sich zul\u00e4ssig (<em>oben <\/em>N 5 i.f.), zumindest wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage erf\u00fcllt sind (Art. 59 Abs. 2 ZPO); insb. hat der Widerkl\u00e4ger im Fall der Gutheissung der echten Teilklage grunds\u00e4tzlich ein Interesse an der negativen Feststellung des gesamten Anspruchs (zit. BGE 143 III 506 E. 4.3.1, oben N 5). Solange jedoch \u00fcber die Hauptklage nicht entschieden wird, ist die Bedingung, der die Eventualwiderklage unterliegt, nicht erf\u00fcllt, sodass letztere nicht behandelt werden kann. Daher muss das Gericht den Saldo des Anspruchs nicht von vornherein pr\u00fcfen, bevor es \u00fcber die Teilklage entscheidet. So kann das Gericht Art. 126 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag anwenden und <strong>das Verfahren in Bezug auf die Widerklage<\/strong> aus Gr\u00fcnden der Klarheit <strong>sistieren<\/strong>, bis \u00fcber die Teilklage entschieden wird. Somit muss es den Hauptkl\u00e4ger nicht zu einer \u2013 f\u00fcr diesen ung\u00fcnstigen \u2013 \u00c4nderung des Verfahrens zwingen. Die Teilklage kann daher im vereinfachten Verfahren beurteilt werden. Wird sie ganz oder teilweise abgewiesen, ist festzustellen, dass die Eventualwiderklage gegenstandslos geworden ist (oben N 5; vgl. auch Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. a, 1.a., insb. BGer 4A_226\/2016 vom 20.10.2016 E. 5, Bem. in Newsletter vom 11.01.2017: F\u00e4llt das schutzw\u00fcrdige Interesse im Laufe des Verfahrens weg, ist die Klage f\u00fcr gegenstandslos [und nicht f\u00fcr unzul\u00e4ssig] zu erkl\u00e4ren und das Verfahren gem\u00e4ss Art. 242 ZPO abzuschreiben). Wird die Teilklage vollumf\u00e4nglich gutgeheissen, muss das Gericht, gegebenenfalls im ordentlichen Verfahren, \u00fcber die negative Feststellungswiderklage, d.h. \u00fcber den Restbetrag der Forderung, entscheiden.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Eine also nach der Hauptklage \u2013 und nur dann, wenn diese in vollem Umfang gutgeheissen worden ist \u2013 beurteilte Widerklage erlaubt es dem Beklagten nicht, den Kl\u00e4ger die Vorteile der Teilklage, insb. die allf\u00e4llige Anwendung des vereinfachten Verfahrens, unmittelbar verlieren zu lassen; das Interesse, den Hauptkl\u00e4ger um die Vorteile der Teilklage zu bringen, ist jedoch nicht schutzw\u00fcrdig. Der Widerkl\u00e4ger beh\u00e4lt dennoch den Vorteil des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs (Art. 14 ZPO) und des Fehlens eines zwingenden Schlichtungsverfahrens (Art. 198 lit. g ZPO). Jedenfalls sind (echte) Teilklagen, die nur betragsm\u00e4ssig begrenzt werden, seltener als Teilklagen, die einen oder einige Schadensposten betreffen. Nun bringt aber das vorliegende Urteil wie gesehen keine \u00c4nderung f\u00fcr letztere und damit auch nicht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit negativer Feststellungswiderklagen, mit denen die Beklagten (oft sind es Versicherer) auf eine Teilklage reagieren (s. oben N 4c und 5). Es bleibt daher am BGer, die Frage zu kl\u00e4ren, die es k\u00fcrzlich offengelassen hat (BGer 4A_529\/2020* vom 22.12.2020 E. 2.2, Anm. unter Art. 86, B.b.), \u00abwie weit das [negative] Feststellungsinteresse der beklagten Partei allgemein reicht, wenn der Kl\u00e4ger in einem Haftpflichtprozess bloss einzelne Schadensposten einklagt\u00bb.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:\u00a0<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti \/ M. Heinzmann in Newsletter ZPOOnline 2021-N10, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. 6.2) Grunds\u00e4tzlich entfaltet das Urteil nur f\u00fcr den beurteilten Teilbetrag, nicht jedoch bez\u00fcglich der Gesamtforderung Rechtskraftwirkung (BGE 125 III 8 E. 3b; aus der seither ergangenen Rechtsprechung BGer 4A_536\/2018 vom 16.3.2020 E. 3.1.1; 4A_270\/2018 vom 2.11.2018 E. 1.2; 4A_13\/2017 vom 26.1.2017 E. 2.3; 4A_101\/2016 vom 6.10.2016 E. 3.2; 4A_352\/2014 vom 9.2.2015 E. 3.1; 4A_401\/2011 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3248,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[132],"tags":[1479,1506],"class_list":["post-4551","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-klagen","tag-art-59-zpo","tag-art-86-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4551","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4551"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4551\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4581,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4551\/revisions\/4581"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4551"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4551"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4551"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}