{"id":4322,"date":"2021-03-03T09:30:00","date_gmt":"2021-03-03T08:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=4322"},"modified":"2023-05-23T11:40:44","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:44","slug":"bger-4a-534-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-534-2020\/","title":{"rendered":"Negative Feststellungswiderklage: Der Hauptkl\u00e4ger kann eine vorg\u00e4ngige Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit verlangen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4322\" class=\"elementor elementor-4322\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-ae1103d elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"ae1103d\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-15f6167\" data-id=\"15f6167\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7a1b098 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7a1b098\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><span style=\"color: #ff0000;\"><em>H\u00e4ngt die<\/em><\/span> <em>im Prozess<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zur Anwendung gelangende Verfahrensart von der Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage ab<\/em><\/span>, so droht dem Hauptkl\u00e4ger durch die Verf\u00fcgung, mit welcher das <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Gericht sich weigert, einen selbst\u00e4ndigen Zwischenentscheid<\/em><\/span> i.S.v. Art. 237 ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Widerklage<\/em><\/span> zu f\u00e4llen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Denn diese Verf\u00fcgung bedeutet, dass der Hauptkl\u00e4ger seine Klage nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens durchfechten muss und ihm dadurch die Vorteile des vereinfachten Verfahrens abhandenkommen, ohne dass vorab gepr\u00fcft worden w\u00e4re, ob der Wechsel ins ordentliche Verfahren gerechtfertigt ist. Daher ist die gegen diese Verf\u00fcgung gerichtete <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beschwerde zul\u00e4ssig<\/em><\/span>. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Auf Antrag<\/em><\/span> der klagenden Partei <span style=\"color: #ff0000;\"><em>muss <\/em><\/span>das erstinstanzliche <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Gericht vorg\u00e4ngig \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/span> der negativen Feststellungswiderklage und somit \u00fcber die auf die Hauptklage anwendbare Verfahrensart <span style=\"color: #ff0000;\"><em>entscheiden<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2021-N5 <strong>Negative Feststellungswiderklage: Der Hauptkl\u00e4ger kann eine vorg\u00e4ngige Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit verlangen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Der Beklagte schliesst auf Abweisung einer \u2013 nicht als Teilklage angek\u00fcndigten \u2013 Klage mit einem Streitwert von weniger als CHF 30&#8217;000.- und reicht gleichzeitig eine Widerklage ein, deren Streitwert CHF 30&#8217;000.- \u00fcbersteigt; zudem schliesst er auf negative Feststellung weiterer Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers, die in der Klage nicht geltend gemacht werden, aber Gegenstand einer vom Hauptkl\u00e4ger gegen den Widerkl\u00e4ger eingeleiteten Betreibung sind. Zur Einreichung einer Replik und einer Widerklageantwort aufgefordert, beantragt der Hauptkl\u00e4ger, dass das Gericht durch selbst\u00e4ndigen Entscheid i.S.v. Art. 237 ZPO \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage und, falls es die Zul\u00e4ssigkeit bejaht, \u00fcber die anwendbare Verfahrensart entscheidet. Das Gericht erkl\u00e4rt dieses Gesuch f\u00fcr unzul\u00e4ssig und teilt mit, dass beide Klagen im ordentlichen Verfahren behandelt werden. Der Hauptkl\u00e4ger ficht diese Verf\u00fcgung mit Beschwerde an. Das Obergericht erkl\u00e4rt diese Beschwerde mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, die Beschwerde richte sich gegen eine prozessleitende Verf\u00fcgung gem\u00e4ss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, und die Voraussetzung des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei nicht erf\u00fcllt. Das BGer heisst die Beschwerde in Zivilsachen des Hauptkl\u00e4gers gut. Es erw\u00e4gt, die Beschwerde sei zul\u00e4ssig gewesen; zudem weist es das Gericht an, die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage vorg\u00e4ngig zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Die <strong>Weigerung, durch separaten Entscheid<\/strong> i.S.v. Art. 237 ZPO <strong>\u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit<\/strong> einer (Wider-)Klage<strong> zu entscheiden<\/strong>, stellt eine prozessleitende Verf\u00fcgung dar, gegen die die sofortige Beschwerde nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Weigerung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO); dies ist in der Regel nicht der Fall (vgl. <em>unten <\/em>N. 5). Im vorliegenden Fall h\u00e4ngt jedoch, wie das BGer betont (<em>unten <\/em>N 3), die anwendbare Verfahrensart von der Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage ab. Nun kann aber nach seiner Rechtsprechung (E. 1 i.f. des Urteils) die <strong>Wahl der falschen Verfahrensart<\/strong> einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit erst recht einen <strong>nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil<\/strong> i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bewirken (vgl. BGer 5A_689\/2012 vom 3.7.2013 E. 1.1 n.v. in BGE 139 III 368, Anm. unter Art. 319 lit. b Ziff. 2, 3.). Folglich ist die Weigerung, separat \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage und damit \u00fcber die anwendbare Verfahrensart zu entscheiden, ebenfalls geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Die Beschwerde gegen die entsprechende Verf\u00fcgung war daher entgegen der Auffassung des Obergerichts zul\u00e4ssig. Ausserdem ist die Frage nach der anwendbaren Verfahrensart vor dem Endentscheid zu kl\u00e4ren, wenn der Hauptkl\u00e4ger dies beantragt. Daher ist ein separater Entscheid zu f\u00e4llen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Grunds\u00e4tzlich h\u00e4ngt die <strong>anwendbare Verfahrensart<\/strong> nicht von der<strong> Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage<\/strong> ab. Vielmehr ist es umgekehrt: Die Widerklage ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie der gleichen Verfahrensart unterliegt wie die Hauptklage (Art. 224 Abs. 1 i.f. ZPO; BGE 143 III 506 E. 3, Anm. unter Art. 224, B.a.). Anders verh\u00e4lt es sich jedoch im Sonderfall, dass die Widerklage auf die negative Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers abzielt und als Reaktion auf eine echte Teilklage (mit welcher der Kl\u00e4ger nur einen Teil eines Anspruchs geltend macht; vgl. zit. BGE 143, E. 4, Anm. ibid. und in Newsletter vom 5.10.2017) oder auf eine unechte Teilklage (mit welcher der Kl\u00e4ger nur einen oder einige von mehreren Anspr\u00fcchen geltend macht, vgl. BGE 145 III 299 E. 2.3, Anm. ibid. und in Newsletter vom 22.8.2019, 2019-N21 zu BGer 4A_29\/2019* vom 10.7.2019) eingereicht wird. Weist der Widerkl\u00e4ger in diesem Fall ein Rechtsschutzinteresse an seiner negativen Feststellungsklage nach (Art. 88 ZPO), ist seine Klage zul\u00e4ssig, auch wenn sie nicht der gleichen Verfahrensart unterliegt wie die Hauptklage (d.h. meistens, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, w\u00e4hrend die Hauptklage im vereinfachten Verfahren behandelt werden muss). Es ist diesfalls vielmehr die Hauptklage, die zusammen mit der Widerklage im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist (vgl. BGE 145 III 299, k\u00fcrzlich best\u00e4tigt in BGer 4A_529\/2020* vom 22.12.2020 E. 2, Anm. ibidem und in Newsletter 2021-N3).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Zwar hat der Hauptkl\u00e4ger im vorliegenden Fall offenbar nicht angegeben, dass er eine Teilklage erhebt. Dies \u00e4ndert jedoch u.E. nichts an den Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der negativen Feststellungswiderklage gelten. In unserem Kommentar zu BGE 145 III 299 (zit. Newsletter 2019-N 21, Nr. 11d) haben wir die Auffassung vertreten, dass auch dann, wenn die Hauptklage nicht <em>klar ersichtlich<\/em> eine unechte Teilklage ist, der Hauptkl\u00e4ger also wie im vorliegenden Fall weitere Anspr\u00fcche gegen den Beklagten nicht ausdr\u00fccklich vorbehalten hat (<strong>verdeckte Teilklage<\/strong>), eine <strong>Widerklage auf negative Feststellung<\/strong> aller Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers unabh\u00e4ngig von der Voraussetzung der Identit\u00e4t der anwendbaren Verfahrensart zul\u00e4ssig ist, sodass gegebenenfalls die gesamte Sache im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Denn es besteht kein Unterschied zwischen einer unechten Teilklage und einem Verzicht des Kl\u00e4gers auf die H\u00e4ufung aller seiner Anspr\u00fcche in derselben Klage i.S.v. Art. 90 ZPO; insb. \u00e4ndert der Umstand, ob der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt oder nicht, andere Anspr\u00fcche vorzubehalten, nichts an seiner Klage und grunds\u00e4tzlich an der M\u00f6glichkeit, in einem sp\u00e4teren Prozess die nicht angerufenen Anspr\u00fcche geltend zu machen. Es besteht daher kein Grund, die Widerklage auf negative Feststellung der Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob dieser die (noch) nicht eingeklagten Anspr\u00fcche vorbehalten hat oder nicht. Hingegen muss der Widerkl\u00e4ger in jedem Fall ein <strong>Rechtsschutzinteresse <\/strong>an seiner Feststellungsklage dartun, was voraussetzt, dass die Hauptklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die die Feststellungsklage rechtfertigt (zit. BGE 145 III 299 E. 2.3\u20132.4; s. auch Anm. unter Art. 88, A.; auch zit. Newsletter 2019-N21 Nr. 6, 6c: Bei einer (allenfalls verdeckten) unechten Teilklage ist diese Voraussetzung u.E. dann erf\u00fcllt, wenn die in der Hauptklage und in der Widerklage anvisierten Anspr\u00fcche voneinander abh\u00e4ngen). Ist dies nicht der Fall, ist die Widerklage unzul\u00e4ssig, und das vereinfachte Verfahren bleibt anwendbar. Wird hingegen ein Feststellungsinteresse dargetan, sodass die Widerklage zul\u00e4ssig ist, ist der ganze Prozess im ordentlichen Verfahren durchzuf\u00fchren. Es ist daher klar, dass \u2013 wie das BGer ausf\u00fchrt (E. 2.1 i.f. des Urteils) \u2013 die im vorliegenden Fall anwendbare Verfahrensart von der Zul\u00e4ssigkeit der negativen Feststellungswiderklage abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Es ist anerkannt, dass eine<strong> Verf\u00fcgung, mit der der Erlass eines separaten Entscheids<\/strong> i.S.v. Art. 237 ZPO \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder \u00fcber eine andere Frage <strong>verweigert wird<\/strong>, deren Beantwortung den Prozess sofort beenden k\u00f6nnte, nur dann mit <strong>Beschwerde <\/strong>anfechtbar ist, wenn diese Weigerung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bewirken kann (<em>oben <\/em>N 2; vgl. OGer\/ZH vom 6.2.2014 (PC130056) E. 8.1, Anm. unter Art. 319 lit. b Ziff. 2, 3.). Nun ist dies aber grunds\u00e4tzlich nicht der Fall, denn die Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass das Gericht \u00fcber eine Prozessvoraussetzung separat entscheidet, auch wenn ein Entscheid \u00fcber diesen Punkt geeignet ist, den Prozess \u2013 oder einen Teil des Prozesses, wie z.B. bei einem (Teil-)Entscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage \u2013 zu beenden und Zeit und Kosten zu sparen. Der Erlass eines Entscheids \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit steht im Ermessen des angerufenen Gerichts; ausser bei ausserordentlichen Umst\u00e4nden rechtfertigt die Gefahr, dass das Verfahren fortgesetzt wird und die Unzul\u00e4ssigkeit erst sp\u00e4ter \u2013 nach Aufw\u00e4nden, die sich als unn\u00f6tig erweisen \u2013 festgestellt wird, f\u00fcr sich allein genommen keine sofortige Beschwerde (vgl. zit. OGer\/ZH, E. 8.2; vgl. auch Anm. unter Art. 60, B., und unter Art. 237, Abs. 1, B., insb. BGer 5A_73\/2014 vom 18.3.2014 E. 2.3; BGE 140 III 159 E. 4.2.4).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wie das BGer hier einr\u00e4umt, wenn die im konkreten Fall <strong>anwendbare Verfahrensart<\/strong> von der Zul\u00e4ssigkeit der (negativen Feststellungs-)Widerklage abh\u00e4ngt. Denn es geht diesfalls nicht nur um die Gefahr, Prozesshandlungen vorzunehmen (Widerklageantwort, Beweisabnahme usw.), die sich letztlich als unn\u00f6tig erweisen, sondern es geht f\u00fcr den Hauptkl\u00e4ger darum, den gesamten Prozess in einer Verfahrensart f\u00fchren zu m\u00fcssen, die er nicht gew\u00e4hlt hat und die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstiger ist, ohne dass gepr\u00fcft worden w\u00e4re, ob der Wechsel der Verfahrensart tats\u00e4chlich gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist der <strong>drohende Nachteil<\/strong> in der Tat <strong>nicht leicht wiedergutzumachen<\/strong> (und gem\u00e4ss der Rechtsprechung des BGer zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sogar nicht wiedergutzumachen, vgl. BGer 5A_689\/2012 vom 3.7.2013 E. 1.1 n.v. in BGE 139 III 368, zitiert in E. 1 i.f. des Urteils). Denn ein Endentscheid, in dem die Unzul\u00e4ssigkeit der Widerklage und damit die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens allenfalls festgestellt w\u00fcrde, w\u00fcrde den durch einen im ordentlichen Verfahren gef\u00fchrten Prozess entstandenen Nachteil nicht vollst\u00e4ndig ersetzen. Die Weigerung, einen Zwischenentscheid zu dieser Frage zu f\u00e4llen, muss daher mit einer sofortigen Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden k\u00f6nnen. Daher war die kantonale Beschwerde des Hauptkl\u00e4gers zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>7 <\/strong>Obwohl die Beschwerde in Zivilsachen nur die Zul\u00e4ssigkeit der kantonalen Beschwerde betraf, liefert das BGer noch eine Pr\u00e4zisierung in Bezug auf die Begr\u00fcndetheit dieser Beschwerde (E. 3 des Urteils): Bestreitet der Hauptkl\u00e4ger die Zul\u00e4ssigkeit der negativen Feststellungswiderklage und h\u00e4ngt (wie dies h\u00e4ufig der Fall ist) ein Wechsel der auf die Hauptklage anwendbaren Verfahrensart von dieser Zul\u00e4ssigkeit ab, <strong>kann der Hauptkl\u00e4ger auf Antrag hin einen separaten Entscheid <\/strong>zu diesem Punkt <strong>erwirken<\/strong>. Denn in diesem Fall geht es nicht nur um die Frage, ob die Widerklage zul\u00e4ssig ist (was an sich nicht erlaubt, einen separaten Entscheid nach Art. 237 ZPO zu fordern, vgl. <em>oben <\/em>N 5), sondern vor allem auch darum, ob der Hauptkl\u00e4ger nun um die Vorteile des von ihm gew\u00e4hlten vereinfachten Verfahrens gebracht wird und seine Klage im ordentlichen Verfahren durchsetzen muss, das er nicht will. Mit der Kl\u00e4rung dieser Frage kann nun aber nicht bis zum Endentscheid gewartet werden, da es sonst f\u00fcr den Beklagten gen\u00fcgen w\u00fcrde, eine negative Feststellungswiderklage einzureichen, selbst wenn er daran kein Rechtsschutzinteresse hat, um dem Hauptkl\u00e4ger sofort alle Vorteile der von ihm gew\u00e4hlten Verfahrensart zu nehmen. Je nachdem, ob es die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage bejaht oder nicht, erl\u00e4sst das Gericht dann entweder einen Teil-Zwischenentscheid gem\u00e4ss Art. 237 ZPO, in dem es die Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage und die Anwendung des ordentlichen Verfahrens anerkennt, oder einen Teil-Endentscheid (Art. 236 ZPO) auf Unzul\u00e4ssigkeit der Widerklage, in dem es feststellt, dass der Prozess im vereinfachten Verfahren zu f\u00fchren ist. In beiden F\u00e4llen ist sein Entscheid je nach dem Streitwert (der sich mit Blick auf die in der gesamten Streitsache umstrittenen Rechtsbegehren bestimmt, vgl. Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.) mit sofortiger Berufung oder Beschwerde anfechtbar.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>Diese L\u00f6sung, von der das BGer betont, dass sie nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Hauptkl\u00e4gers Anwendung findet, scheint uns ein <strong>begr\u00fcssenswerter Gegenzug<\/strong> zu der dem Beklagten bei einer (offenen oder verdeckten) Teilklage weitgehend offenstehenden M\u00f6glichkeit zu sein, dem Hauptkl\u00e4ger die Vorteile dieser Teilklage \u2013 zu denen h\u00e4ufig die Anwendung der Regeln des vereinfachten Verfahrens z\u00e4hlt, n\u00e4mlich geringere Kosten, weniger Formalit\u00e4ten und das Eingreifen des Richters gem\u00e4ss Art. 247 ZPO \u2013 durch Einreichen einer Widerklage auf negative Feststellung der gesamten Forderung (oder der Forderungen) des Hauptkl\u00e4gers zu nehmen. Der Hauptkl\u00e4ger wird daher gut beraten sein, bereits beim Einreichen einer derartigen Widerklage zu beantragen, dass deren Zul\u00e4ssigkeit vorab gepr\u00fcft wird.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Baston Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N5, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ngt die im Prozess zur Anwendung gelangende Verfahrensart von der Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage ab, so droht dem Hauptkl\u00e4ger durch die Verf\u00fcgung, mit welcher das Gericht sich weigert, einen selbst\u00e4ndigen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Widerklage zu f\u00e4llen, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 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