{"id":4278,"date":"2020-12-03T09:02:00","date_gmt":"2020-12-03T08:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tc-fr-du-27-8-2020-101-2020-72\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:42","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:42","slug":"kg-fr-vom-27-8-2020-101-2020-72","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/kg-fr-vom-27-8-2020-101-2020-72\/","title":{"rendered":"Teilweise Berufung und Offizialmaxime: Kann der Richter in nicht angefochtene Punkte eingreifen?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4278\" class=\"elementor elementor-4278 elementor-4266\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-c635e3d elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"c635e3d\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-caf0058\" data-id=\"caf0058\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4fd86a8 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4fd86a8\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Wird das Kind im Verlauf des Scheidungsverfahrens m\u00fcndig, kann das Verfahren \u2013 soweit es sich um Unterhaltsbeitr\u00e4ge handelt, die f\u00fcr die Zeit nach seiner Vollj\u00e4hrigkeit gefordert werden \u2013 nicht gegen oder ohne seinen Willen fortgesetzt werden (BGE 129 III 55 E. 3.1.5).<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Erkl\u00e4rt das Kind, es finde sich mit den Unterhaltsbeitr\u00e4gen ab, die im Scheidungsurteil f\u00fcr es festgelegt wurden<\/em><\/span>, ist daraus zu schliessen, dass es in Bezug auf die Unterhaltsbeitr\u00e4ge, die es nach seiner M\u00fcndigkeit beanspruchen kann, nicht Berufung einlegen will, und dieses<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Urteil in dieser Frage in Rechtskraft erwachsen ist<\/em><\/span>.<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Das Berufungsgericht kann sich daher nicht mit ihr befassen.<\/em><\/span> Die bereits vom Elternteil eingereichte Berufung wird in Bezug auf die Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit nach der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes gegenstandslos.<\/p>\n<p>2020-N28 &#8211; <strong>Teilweise Berufung und Offizialmaxime: Kann der Richter in nicht angefochtene Punkte eingreifen?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Ein Scheidungsurteil wird gef\u00e4llt, als das Kind des Ehepaars kurz vor der (im April 2020 erreichten) Vollj\u00e4hrigkeit steht. Im Entscheid werden u.a. Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge auch \u00fcber die Vollj\u00e4hrigkeit hinaus festgelegt. Die Ehefrau (obhutsberechtigter Elternteil) legt Berufung ein, w\u00e4hrend das Kind noch minderj\u00e4hrig ist; sie schliesst u.a. auf h\u00f6here Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge sowohl f\u00fcr die Zeit vor als auch nach der Vollj\u00e4hrigkeit und auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts f\u00fcr sich selbst. Da das Kind im Laufe des Berufungsverfahren vollj\u00e4hrig geworden ist, wird es zur Stellungnahme aufgefordert; es erkl\u00e4rt, es finde sich mit den Unterhaltsbeitr\u00e4gen ab, die das (erstinstanzliche) Gericht f\u00fcr es festgelegt hat. Das KGer weist die Rechtsbegehren der Ehefrau in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind ab (dieser wurde bereits durch vorsorgliche Massnahmen geregelt, auf die im Scheidungsurteil nicht mehr zur\u00fcckgekommen werden kann; vgl. die hier nicht wiedergegebene E. 1.3.1 des Urteils). In Bezug auf den Kindesunterhalt f\u00fcr die Zeit nach der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes stellt das KGer fest, dass das Kind keine Berufung einlegen will; es leitet daraus ab, der erstinstanzliche Entscheid sei in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, und das Berufungsgericht k\u00f6nne sich damit nicht befassen, dies trotz der Berufung der Mutter, deren Rechtsbegehren zu diesem Punkt gegenstandslos geworden sind. Schliesslich heisst es die Rechtsbegehren der Berufungskl\u00e4gerin teilweise gut, indem es ihr einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Entscheids zuspricht.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> In Verfahren, in denen das <strong>minderj\u00e4hrige Kind<\/strong> Partei ist, hat dieses mangels Handlungsf\u00e4higkeit keine Prozessf\u00e4higkeit (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Es wird daher von seinem gesetzlichen Vertreter, n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich vom Elternteil, der Inhaber der elterlichen Sorge ist (Art. 67 Abs. 2 ZPO), vertreten, der im Namen und f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind handelt. Geht es jedoch darum, Verm\u00f6gensanspr\u00fcche des Kindes \u2013 darunter dessen Unterhaltsanspruch \u2013 geltend zu machen, ist der Elternteil befugt, nicht nur im Namen des Kindes, sondern sogar in seinem eigenen Namen f\u00fcr Rechnung des Kindes zu handeln. Hierbei handelt es sich um einen Fall der sog. <em>Prozessstandschaft<\/em>, in dem einer Person ausnahmsweise die Befugnis zuerkannt wird, ein materielles Recht vor Gericht geltend zu machen (Prozessf\u00fchrungsbefugnis, Prozessf\u00fchrungsrecht; <em>qualit\u00e9 pour agir, facult\u00e9 de proc\u00e9der,<\/em> vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2, E.), obwohl sie nicht behauptet, Inhaber dieses Rechts zu sein. Die Rechtsprechung leitet diese Befugnis aus dem Recht zur Verwaltung des Kindesverm\u00f6gens ab, das in Art. 318 Abs. 1 ZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge verliehen wird (vgl. Anm. unter Art. 63 Abs. 2, B., insb. BGE 142 III 78 E. 3.2 und Bem. in Newsletter vom 17.2.2016). Diese Rechtsfigur der <em>Prozessstandschaft <\/em>ist besonders bedeutsam im Scheidungsverfahren der Eltern, in dem das Kind nicht Partei ist und nicht Partei sein kann, obwohl es in diesem Verfahren (auch) um seine Rechte, insb. um seinen Unterhaltsanspruch \u2013 auch f\u00fcr die Zeit nach seiner Vollj\u00e4hrigkeit (Art. 133 Abs. 3 und 277 Abs. 2 ZGB) \u2013 geht. Der Elternteil, der die elterliche Sorge hat, ist somit berechtigt, diesen Anspruch in seinem eigenen Namen f\u00fcr Rechnung des Kindes geltend zu machen (zu allf\u00e4lligen Interessenkonflikten und deren Aufl\u00f6sung vgl. Anm. unter Art. 299, A., insb. BGE 145 III 393 E. 2.7, 2.7.2, Bem. in Newsletter 2019-N25).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Diese besondere Befugnis der <em>Prozessstandschaft <\/em>steht jedoch nur dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, d.h. wenn und solange das Kind minderj\u00e4hrig ist (zit. BGE 142 III 78, ibid.). <strong>Ist es vollj\u00e4hrig<\/strong>, kann und muss es sein Recht auf Unterhalt selbst geltend machen, und zwar in einem von einem Scheidungsverfahren unabh\u00e4ngigen und getrennten Verfahren (Art. 279 cum Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eine Abschw\u00e4chung ist jedoch vorgesehen,<strong> wenn das Kind im Verlaufe des Scheidungsverfahrens zwischen seinen Eltern vollj\u00e4hrig wird<\/strong>. Es ist anerkannt, dass der Elternteil, der bisher f\u00fcr das Kind handelte, seine Befugnis als <em>Prozessstandschafter <\/em>behalten kann, sofern das vollj\u00e4hrige Kind dem (sogar stillschweigend) zustimmt; diesfalls kann der Elternteil im Scheidungsverfahren die Anspr\u00fcche des vollj\u00e4hrig gewordenen Kindes weiterhin, nach wie vor im eigenen Namen, geltend machen (BGE 129 III 55 E. 3.1.3-3.1.5; zit. BGE 142 III 78 E. 3.2). Stimmt (wie im vorliegenden Fall) das Kind nicht zu, ist der Elternteil hingegen nicht mehr befugt, den dem Kind zustehenden Anspruch geltend zu machen. Er kann diesen Anspruch mangels Einwilligung nicht mehr im eigenen Namen als <em>Prozessstandschafter<\/em>, und auch nicht im Namen des Kindes als gesetzlicher Vertreter, geltend machen (Art. 67 Abs. 2 ZPO), da das Kind nunmehr prozessf\u00e4hig ist, oder als gewillk\u00fcrter Vertreter (Art. 68 Abs. 1 ZPO), da das Kind sein Vorgehen ausdr\u00fccklich abgelehnt hat. Schliesslich kann der Elternteil seine Klage auch nicht ab\u00e4ndern, um diesen Unterhalt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu fordern, weil er nicht Inhaber des fraglichen Rechts ist, das ausschliesslich dem Kind zusteht (vgl. zit. BGE 142 III 78 E. 3.3) \u2013 auch wenn das m\u00fcndige Kind bei ihm wohnt und er de facto wahrscheinlich f\u00fcr dessen Bed\u00fcrfnisse sorgen wird, wenn der Unterhaltsbeitrag und das eigene Einkommen des Kindes daf\u00fcr letztlich nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall ist <strong>mangels Zustimmung des m\u00fcndigen Kindes<\/strong> dessen Unterhalt nach dessen Vollj\u00e4hrigkeit also nicht mehr Gegenstand der Berufung. Da das Rechtsbegehren jedoch im Zeitpunkt der Berufung, die vor Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit des Kindes eingereicht wurde, regelkonform gestellt wurde und die Befugnis des Elternteils erst nachtr\u00e4glich entfiel, war diese Berufung nicht unzul\u00e4ssig. Das KGer ist davon ausgegangen, sie sei in diesem Punkt gegenstandslos geworden (Art. 242 ZPO); die Rechtslage ist u.E. n\u00e4her bei einem R\u00fcckzug der Berufung, was jedoch keinen Unterschied macht, da Art. 242 ZPO ebenfalls analog gilt (BGE 145 III 153 E. 3.3.2, Anm. unter Art. 242, A.2.).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Da jedoch Berufung eingereicht worden ist und diese immerhin in Bezug auf den Unterhalt des Ehegatten\/obhutsberechtigten Elternteils bestehen bleibt, kann man sich fragen, <strong>ob das Berufungsgericht von Amtes wegen eingreifen<\/strong> und das (wenn auch gegenstandslos gewordene) Rechtsbegehren der Mutter pr\u00fcfen k\u00f6nnte, wenn es ihm erscheint, dass der f\u00fcr das Kind festgesetzte Beitrag nicht gerechtfertigt ist \u2013 sei es, dass dieser zu niedrig oder im Gegenteil zu hoch ist. Die Frage stellt sich freilich nur, wenn man davon ausgeht, dass die Offizialmaxime auch im Unterhaltsverfahren f\u00fcr ein <em>vollj\u00e4hriges <\/em>Kind gilt; unterliegt dieses Verfahren der Dispositionsmaxime, ist der Richter an die regelgerecht vor ihm gestellten Rechtsbegehren gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und kann nicht \u00fcber eine Frage entscheiden, die ihm nicht (oder nicht mehr) unterbreitet wird. Die Frage wird kontrovers diskutiert (vgl. Anm. unter Art. 296 Abs. 3, E.): In einem nicht ver\u00f6ffentlichten Urteil erwog das BGer, diese Maxime gelte nicht f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige Klage, k\u00f6nne aber ohne Willk\u00fcr im Scheidungsverfahren angewendet werden, wenn das Kind im Verlauf des Verfahrens vollj\u00e4hrig wird und den Handlungen seines Elters zustimmt (BGer 5A_524\/2017 vom 9.10.2017 E. 3.1, 3.2.2 und 3.2.3, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 18.01.2018). Das KGer\/FR geht u.E. zu Recht von einem weiteren Anwendungsbereich aus, der sich auch auf unabh\u00e4ngige Verfahren erstreckt, in denen das m\u00fcndig gewordene oder zu Beginn des Verfahrens bereits m\u00fcndige Kind Partei ist (E. 1.2 des vorliegenden Urteils m.H. auf TC\/FR vom 5.3.2020 [101 2019 196*] E. 1.2, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A.).<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Im vorliegenden Fall erwog das Berufungsgericht, es k\u00f6nne nicht eingreifen, weil der erstinstanzlich festgesetzte Kindesunterhaltsbeitrag<strong> in Rechtskraft erwachsen<\/strong> sei, da die Berufung in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Diese \u00dcberlegungen sind jenen \u00e4hnlich, die das TC\/VD in einer anderen eherechtlichen Angelegenheit anstellte (CACI 19.12.2019\/659 E. 2.3, JdT 2020 III 130, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F. und unter Art. 296 Abs. 3, B.), zwar in Bezug auf den (unbestreitbar der Offizialmaxime unterliegenden, vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) Unterhalt minderj\u00e4hriger Kinder: In seiner Berufung gegen einen Eheschutzmassnahmenentscheid schloss der Unterhaltspflichtige auf \u00dcbertragung der Obhut \u00fcber die Kinder, ohne deren Unterhalt zu erw\u00e4hnen; nach Ablauf der Berufungsfrist stellte er ein zus\u00e4tzliches Rechtsbegehren, in dem er f\u00fcr den Fall, dass sein Rechtsbegehren \u00fcber die Obhut abgewiesen wird, eine Herabsetzung des f\u00fcr die Kinder festgesetzten Unterhaltsbeitrags forderte. Der Richter trat auf dieses neue Rechtsbegehren mit der Begr\u00fcndung nicht ein, der Unterhaltspunkt sei mangels Anfechtung innert der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass er nicht \u2013 und auch nicht von Amtes wegen \u2013 mehr gepr\u00fcft werden k\u00f6nne. Der Unterhaltsbeitrag k\u00f6nnte einzig als (akzessorische) Rechtsfolge der \u00c4nderung der Obhut gepr\u00fcft werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war, wenn dem Rechtsbegehren betreffend die Obhut stattgegeben w\u00fcrde; hingegen k\u00f6nne er nicht selbst\u00e4ndig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Die in diesen beiden Urteilen gew\u00e4hlte L\u00f6sung, n\u00e4mlich der Eintritt der Rechtskraft der in der Berufung nicht angefochtenen Punkte und die Unm\u00f6glichkeit, diese trotz der Offizialmaxime zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist u.E. grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, ist aber zu <strong>relativieren<\/strong>. Zwar erlaubt die Offizialmaxime dem (Berufungs-)Richter nicht, sich mit einer Frage von sich aus ausserhalb jedes Verfahrens zu befassen. In den beiden er\u00f6rterten F\u00e4llen war das Gericht jedoch regelkonform mit einer Berufung befasst, auch wenn diese nicht oder nicht mehr die Frage des Kindesunterhalts betraf. Richtig ist auch, dass die Offizialmaxime eine Partei nicht daran hindert, ihre Klage zur\u00fcckzuziehen (wohl aber daran, die Streitsache durch Vergleich oder Klageanerkennung zu erledigen; vgl. PC CPC-Chabloz Art. 58 N 15-18; BSK ZPO-Gehri Art. 58 N 27; PC CPC-Dietschy Martenet Art. 296 N 17) oder zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie einen Entscheid anfechten will (BSK ZPO-Mazan\/Steck Art. 58 N 29). Nun hemmt aber die Berufung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur \u00abim Umfang der Antr\u00e4ge\u00bb (Art. 315 Abs. 1 ZPO); dies bedeutet normalerweise, e contrario, dass die unangefochtenen Punkte in formelle Rechtskraft erwachsen; diese Teilrechtskraft des angefochtenen Entscheids bringt mit sich, dass die unangefochtenen Punkte im laufenden Verfahren nicht mehr gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Es kann daher in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass der Richter auch dann, wenn die Offizialmaxime gilt, nur die Fragen \u00fcberpr\u00fcfen kann, die Gegenstand der Berufung sind, d.h. die nicht in Rechtskraft erwachsenen \u2013 wobei er aber bez\u00fcglich dieser Fragen nicht an die Parteiantr\u00e4ge gebunden ist (vgl. PC CPC-Dietschy Martenet Art. 296 N 18). Allerdings gilt die Regel nicht absolut: Anders verh\u00e4lt es sich zum einen \u2013 und dies auch dann, wenn die Sache der Dispositionsmaxime unterliegt \u2013, wenn der teilweise angefochtene Entscheid Anspr\u00fcche zum Gegenstand hat, die untrennbar miteinander verbunden sind (vgl. insb. BSK ZPO-Sp\u00fchler Art. 315 N 2; z.B. wenn die Berufung nur den Scheidungspunkt und nicht die im Entscheid geregelten Nebenfolgen betrifft, dann erwachsen letztere dennoch nicht in Rechtskraft, vgl. CR-CPC-Tappy Art. 289 N 12). Zum anderen ist im Anwendungsbereich der Offizialmaxime die <strong>Tragweite der Teilrechtskraft begrenzt<\/strong>, da der Richter ohne Bindung an die Rechtsmittelantr\u00e4ge entscheiden muss und zudem Punkte \u00fcberpr\u00fcfen kann, obwohl diese nicht angefochten wurden, welche aber vom Entscheid \u00fcber eine andere Frage abh\u00e4ngen, die Gegenstand der Berufung bildet, oder von dieser beeinflusst werden k\u00f6nnen (OGer\/ZH vom 22.7.2014 (PQ140028) E. 2.2, Anm. unter Art. 315 Abs. 1). So hat das BGer in einem Fall, in dem eine Frage der Kinderbelange (n\u00e4mlich die gemeinsame elterliche Sorge) innert der Rechtsmittelfrist nicht in Frage gestellt worden war, entschieden, die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) erlaube es dem Obergericht gleichwohl, diese Frage von Amtes wegen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das BGer wies die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ab, gem\u00e4ss der das Gericht in einem rechtskr\u00e4ftig gewordenen Punkt zu Unrecht entschieden habe, wobei es darauf hinwies, das Obergericht sei ohnehin mit einem Rechtsmittel befasst gewesen, sodass es nicht ausserhalb eines Verfahrens entschieden habe; zudem sei es auch geboten gewesen, diese Frage zu behandeln, da sie und die regelkonform angefochtenen Punkten des Entscheids \u2013 Obhutszuteilung und Ausreisem\u00f6glichkeit ins Ausland \u2013 aufs Engste miteinander verkn\u00fcpft waren (BGer 5A_202\/2015 vom 26.11.2015 E. 2.3 n.v. in BGE 142 III 1, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, B.). Schliesslich sieht das Gesetz im Bereich des Eherechts eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme von der Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Entscheids \u00fcber den Kindesunterhalt vor. Art. 282 Abs. 2 ZPO pr\u00e4zisiert n\u00e4mlich Folgendes: \u00ab<em>Wird der Unterhaltsbeitrag f\u00fcr den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Kinder neu beurteilen<\/em>\u00bb. In dieser Beziehung hat das BGer betont, dass diese Bestimmung einen Ausfluss der Offizialmaxime in zweiter Instanz (Art. 296 Abs. 3 ZPO) darstellt, die \u00abeine Ausnahme vom Grundsatz der formellen Rechtskraft einf\u00fchrt\u00bb, da der Richter aufgrund der Anwendung von Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht an die Parteiantr\u00e4ge gebunden ist (BGer 5A_524\/2017 vom 9.10.2017 E. 3.1, Anm. unter Art. 296 Abs. 3, A.; auch PC CPC-Fountoulakis\/D&#8217;Andres Art. 282 N 14).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Wenn und solange das Gericht mit der Angelegenheit befasst ist,<strong> kann die Offizialmaxime <\/strong>somit<strong> die Teilrechtskraft des Entscheids einschr\u00e4nken; wenn die<\/strong> nicht mit Berufung angefochtene <strong>Frage mit der Frage zusammenh\u00e4ngt, die weiterhin umstritten ist<\/strong>, verhindert das Fehlen einer f\u00f6rmlichen Anfechtung die Pr\u00fcfung dieser Frage von Amtes wegen, eine <em>reformatio in peius<\/em> und folglich auch die Pr\u00fcfung unzul\u00e4ssiger Rechtsbegehren der Parteien zu diesem Punkt nicht notwendigerweise. Dies bedeutet freilich nicht, dass das Gericht systematisch eine Pr\u00fcfung vornehmen muss, und es bedeutet noch weniger, dass es versp\u00e4teten oder gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehen stattgeben muss, sondern dass im Rahmen der Offizialmaxime der blosse Umstand, dass ein Punkt nicht (regelgerecht) mit einem Rechtsmittel angefochten wurde, das mit einem Rechtsmittel befasste Gericht nicht immer daran hindert, diesen Punkt von Amtes wegen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N28, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird das Kind im Verlauf des Scheidungsverfahrens m\u00fcndig, kann das Verfahren \u2013 soweit es sich um Unterhaltsbeitr\u00e4ge handelt, die f\u00fcr die Zeit nach seiner Vollj\u00e4hrigkeit gefordert werden \u2013 nicht gegen oder ohne seinen Willen fortgesetzt werden (BGE 129 III 55 E. 3.1.5). 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