{"id":4226,"date":"2020-10-22T13:13:00","date_gmt":"2020-10-22T11:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=4226"},"modified":"2023-05-23T11:40:40","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:40","slug":"bger-4a-269-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-269-2020\/","title":{"rendered":"Der Zusammenhang zwischen der teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Sicherheit f\u00fcr die Parteientsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4226\" class=\"elementor elementor-4226 elementor-4219\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-0ece1b5 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"0ece1b5\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-d44adf8\" data-id=\"d44adf8\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-ef992c6 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"ef992c6\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[Gesuch des Beklagten um Sicherheitsleistung, das einen Monat nach der Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kl\u00e4ger eingereicht wird] Soll die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit f\u00fcr die Parteientsch\u00e4digung umfassen, ist die Gegenpartei anzuh\u00f6ren (Art. 119 Abs. 3, 3. Satz ZPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, der dem Umstand innewohnt, dass die Gegenpartei Gefahr l\u00e4uft, in einem Recht verletzt zu werden (vgl. BGer 4A_681\/2010 vom 7.4.2011 E. 1.6; 4A_366\/2013 vom 20.12.2013 E. 3). <em>Muss das Gericht<\/em> (Art. 119 Abs. 3 ZPO) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00fcber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden, w\u00e4hrend der Beklagte noch kein Gesuch auf Sicherheitsleistung gestellt hat<\/em><\/span>, sprechen sich einige Autoren daf\u00fcr aus, den Beklagte dann anzuh\u00f6ren, wenn zu erwarten ist, dass ein solches Gesuch gestellt wird, was sehr h\u00e4ufig geschehen d\u00fcrfte, ausser in F\u00e4llen einer Befreiung gem\u00e4ss Art. 99 Abs. 3 ZPO, oder wenn der Beklagte klar zum Ausdruck bringt, dass er auf Sicherheitsleistung verzichten wird. Wurde die Gegenpartei nicht angeh\u00f6rt, sind einige Autoren der Meinung, dass der Richter im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege vorl\u00e4ufig darauf verzichten sollte, \u00fcber die m\u00f6gliche Befreiung von einer Sicherheitsleistung zu entscheiden. (<strong>E. 3.3<\/strong>) Wurde in BGE 141 III 396 hervorgehoben, dass die teilweisen Mittel der Partei nicht dazu dienen sollen, den Staat zum Nachteil der Gegenpartei zu beg\u00fcnstigen, besteht die Bedeutung dieses Urteils eindeutig nicht darin, den Beklagten um sein verfassungsm\u00e4ssiges rechtliches Geh\u00f6r bei der Frage der Befreiung von der Sicherheitsleistung zu bringen. Daher <span style=\"color: #ff0000;\"><em>darf das Gesuch um Sicherheitsleistung nicht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen werden, der Kl\u00e4ger sei von dieser Leistung durch den Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege befreit worden, obwohl dieser Entscheid keine Anh\u00f6rung des Beklagten erw\u00e4hnt und in keiner Weise darauf hinweist, dass diese Frage er\u00f6rtert worden w\u00e4re<\/em><\/span>. Die f\u00fcr die unentgeltliche Rechtspflege zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde muss die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Tragweite ihres Entscheids pr\u00e4zisieren bzw. diesen nach Anh\u00f6rung des Beklagten<\/em><\/span> zur Frage der Befreiung von der Sicherheitsleistung <span style=\"color: #ff0000;\"><em>erg\u00e4nzen<\/em><\/span>. In der Zwischenzeit bleibt das Verfahren betreffend das Gesuch auf Sicherheitsleistung sistiert.<\/p><p>2020-N24\u00a0<strong>Der Zusammenhang zwischen der teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Sicherheit f\u00fcr die Parteientsch\u00e4digung<br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p><p><strong>1<\/strong> Im Rahmen eines zivilrechtlichen Zahlungsverfahrens wird dem Kl\u00e4ger die unentgeltliche Rechtspflege insofern teilweise gew\u00e4hrt, als er von der Leistung des Gerichtskostenvorschusses und einem Teil seiner Anwaltskosten befreit wird. Einen Monat sp\u00e4ter verlangt die Beklagte unter Berufung auf die Mittellosigkeit des Kl\u00e4gers die Leistung einer Sicherheit f\u00fcr ihre Parteientsch\u00e4digung. Der erstinstanzliche Richter gibt dem Gesuch statt; er geht davon aus, dass die zuvor gew\u00e4hrte unentgeltliche Rechtspflege f\u00fcr den Gerichtskostenvorschuss die Beklagte nicht von der Leistung einer Sicherheit befreit, zumal die Beklagte im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht angeh\u00f6rt wurde. Auf Beschwerde des Kl\u00e4gers hin weist der Gerichtshof das Gesuch auf Sicherheitsleistung aufgrund der Rechtsprechung ab (BGE 141 III 369 E. 4.3.2-4.3.3, Anm. unter Art. 118, Abs. 2, 2). Aufgrund seiner Ansicht, dieser BGE bezeichne den Kostenvorschuss und die Leistung einer Sicherheitsleistung als gleichgestellt, geht der Gerichtshof davon aus, dass es sich aufgrund der dem Kl\u00e4ger im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gew\u00e4hrten Befreiung des Kostenvorschusses aufdr\u00e4ngt, jenen auch von der Sicherheitsleistung zu befreien. Die Beklagte und Gesuchstellerin richtet erfolgreich eine Beschwerde ans BGer.<\/p><p><strong>2<\/strong> In bestimmten, in Art. 99 Abs. 1 ZPO vorgesehenen F\u00e4llen kann der Beklagte vom Kl\u00e4ger verlangen, dass er ihm eine <strong>Sicherheit <\/strong>f\u00fcr seine Prozessentsch\u00e4digung leistet. Wird die Sicherheit nicht geleistet, ist die Rechtsfolge die gleiche wie bei Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem\u00e4ss Art. 98 ZPO: Auf die Klage wird nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).<\/p><p><strong>3 Wird dem Gesuchsteller<\/strong> jedoch <strong>die unentgeltliche Rechtspflege gew\u00e4hrt<\/strong>, kann er von der Sicherheitsleistung wie vom Kostenvorschuss befreit werden (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Ist er nur <strong>teilweise <\/strong>mittellos (verf\u00fcgt er insb. \u00fcber einen positiven Saldo, der aber nicht ausreicht, um die Gerichts- und Anwaltskosten innerhalb eines Jahres, in komplexen F\u00e4llen innerhalb von zwei Jahren zu begleichen; vgl. Anm. unter Art. 118 Abs. 2, 2.), wird die unentgeltliche Rechtspflege bloss teilweise gew\u00e4hrt (Art. 118 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall hat das BGer bereits entschieden (BGE 141 III 369 E. 4.3.2-4.3.3, Anm. unter Art. 118 Abs. 2, 2.), dass der Kl\u00e4ger nicht von der Zahlung der vom Beklagten verlangten Sicherheiten befreit werden kann, w\u00e4hrend er zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet ist. Denn die wirtschaftliche Last der Prozesskostenhilfe w\u00fcrde dann allein dem Beklagten und nicht dem Staat auferlegt. Andererseits ist es zul\u00e4ssig, den Kl\u00e4ger von diesen beiden Zahlungen zu befreien, ihm aber die Bestellung eines Rechtsbeistands zu verweigern (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; zit. BGE 141, E. 4.3.3).<\/p><p><strong>4<\/strong> <strong>In der Folge<\/strong> best\u00e4tigte das BGer diese Rechtsprechung bzw. verst\u00e4rkte sie sogar, indem es pr\u00e4zisierte, dass \u00abSicherheitsleistungen und Kostenvorschuss gleichgestellt sind\u00bb; es hob somit einen Entscheid auf, in dem der Richter den Kl\u00e4ger zur Sicherheitsleistung verpflichtet hatte, obwohl er ihm zuvor die unentgeltliche Rechtspflege f\u00fcr Gerichtskosten und -Vorsch\u00fcsse gew\u00e4hrt und diesen Entscheid nicht in Frage gestellt hatte (<strong>BGer 5A_886\/2017<\/strong> vom 20.3.2018 E. 5.2, Anm. unter Art. 118 Abs. 2, 2). Anders gesagt: Heisst das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, indem es den Kl\u00e4ger von der Zahlung des Kostenvorschusses befreit, kann es ihn nicht in der Folge zur Sicherheitsleistung verpflichten, zumindest nicht, ohne seinen fr\u00fcheren Entscheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage zu stellen. Auch wenn in einem solchen Fall der Staat gegen\u00fcber dem Beklagten wirtschaftlich nicht beg\u00fcnstigt wird (vgl. zit. BGE 141, wonach es ausgeschlossen ist, vom Kl\u00e4ger Kostenvorsch\u00fcsse zu verlangen, wenn er gleichzeitig von der Sicherheitsleistung befreit wird), sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenvorsch\u00fcsse und Sicherheitsleistung gleich zu behandeln. In einem weiteren Urteil zog das BGer jedoch in Zweifel, dass die Rechtsprechung im zit. BGE 141 dann als Pr\u00e4zedenzfall dienen k\u00f6nne, wenn das Gericht, das zun\u00e4chst dem Kl\u00e4ger die Befreiung vom Kostenvorschuss <em>verweigert <\/em>hatte, \u00fcber ein ein Jahr sp\u00e4ter gestelltes Gesuch auf Sicherheitsleistung entscheiden muss und die Befreiung des Kl\u00e4gers von der Sicherheitsleistung mit der Begr\u00fcndung nicht ausschliesst, dass der Kl\u00e4ger in der Zwischenzeit mittellos geworden ist (<strong>BGer 5A_863\/2017<\/strong> vom 3.8.2018 E. 2.5, Anm. unter Art. 118 Abs. 2, 2.).<\/p><p><strong>5<\/strong> Im hier er\u00f6rterten Fall ist die Rechtslage \u00e4hnlich wie im Urteil 5A_886\/2017: Eine Sicherheitsleistung wird verlangt, obwohl der Kl\u00e4ger bereits teilweise im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung vom Prozesskostenvorschuss) steht. Das BGer hat jedoch die in diesem Urteil gew\u00e4hlte <strong>L\u00f6sung differenziert<\/strong>, indem es die vom Gerichtshof in einem anderen, \u00e4hnlichen Fall bereits gew\u00e4hlte L\u00f6sung (ACJC\/264\/2014 vom 28.2.2014; vgl. E. 3.2 des Urteils) \u00fcbernommen hat: Wurde dem Kl\u00e4ger die unentgeltliche Rechtspflege bereits teilweise gew\u00e4hrt \u2013 im Sinne einer Befreiung vom Kostenvorschuss \u2013, ohne den Beklagten anzuh\u00f6ren (gem\u00e4ss der nach Art. 119 Abs. 3 ZPO geltenden Regel, sofern der Kl\u00e4ger die Befreiung von der Sicherheitsleistung nicht beantragt hat), gen\u00fcgt ein Hinweis auf diesen Entscheid nicht, um das Gesuch auf Sicherheitsleistung abzuweisen. Der Anspruch des Beklagten, der nun diese Sicherheit verlangt, auf rechtliches Geh\u00f6r muss gem\u00e4ss Art. 119 Abs. 3, 3. Satz ZPO vorab gew\u00e4hrt werden, was die <strong>Wiederaufnahme des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege<\/strong> voraussetzt \u2013 ausser nat\u00fcrlich im Fall, dass der Kl\u00e4ger keine Befreiung von der Leistung einer Sicherheit beantragt. Der Richter muss (erneut) \u00fcber den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden, dies mit Blick auf die Entwicklung der Situation des Kl\u00e4gers und die voraussichtliche H\u00f6he der Prozess- und Parteikosten. Dem steht die Rechtskraft des fr\u00fcheren Entscheids \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegen: Dieser Entscheid ist nur vorl\u00e4ufiger Natur und entfaltet keine materielle Rechtskraft; eine \u00c4nderung oder Aufhebung ist m\u00f6glich (vgl. zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 120 ZPO; s. auch Anm. unter Art. 121, E.). Wird der Kl\u00e4ger in diesem Rahmen nicht von der Sicherheitsleistung befreit, <strong>ist dann \u00fcber das Gesuch des Beklagten<\/strong> (Begr\u00fcndetheit, H\u00f6he, Art und Weise der Sicherheitsleistung) zu <strong>entscheiden<\/strong>. Gleichzeitig wird das Verfahren in der Sache bis zum Entscheid \u00fcber die \u00c4nderung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. \u00fcber das Gesuch auf Sicherheitsleistung sistiert. Denn es ist dem Beklagten nicht zuzumuten, dass er insb. eine Klageantwort vorbereitet und die entsprechenden Kosten tr\u00e4gt, solange der Ausgang seines Gesuchs auf Sicherheitsleistung nicht bekannt ist. Andernfalls l\u00e4uft er Gefahr, dass ihm, wenn seinem Gesuch endg\u00fcltig entsprochen und die Sicherheit nicht geleistet wird, unn\u00f6tig Kosten entstanden sind, die letztlich nicht eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p><p><strong>6 <\/strong>Die L\u00f6sung ist \u00fcberzeugend: Einerseits ist der <strong>Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r<\/strong> zu gew\u00e4hren, der dem Beklagten in Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO insofern einger\u00e4umt wird, als der Entscheid \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege seine Rechtslage (d.h. sein Recht auf Sicherheitsleistung) ber\u00fchren kann. Andererseits kann eine \u00dcberpr\u00fcfung des Entscheids \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege auch im Lichte neuer Umst\u00e4nde gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Gesuchs um Befreiung von der Sicherheitsleistung entstanden oder entdeckt worden sind. Dar\u00fcber hinaus ist es sinnvoll, den Entscheid \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege <em>vorg\u00e4ngig <\/em>zu \u00fcberpr\u00fcfen: Mit dem <strong>neuen Entscheid<\/strong> \u2013 der je nach Kanton nicht notwendigerweise in dieselbe Zust\u00e4ndigkeit f\u00e4llt wie das Gesuch um Sicherheitsleistung \u2013 kann das Gesuch um Sicherheitsleistung gegenstandslos werden, wenn und solange der Gesuchsteller nach Art. 118 lit. a ZPO von der Sicherheitsleistung befreit wird. Hingegen pr\u00e4judiziert die <em>Weigerung<\/em>, den Kl\u00e4ger von der Sicherheitsleistung zu befreien, den Entscheid \u00fcber das Gesuch um Sicherheitsleistung nicht. Dies liegt auf der Hand, wenn diese Weigerung wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO erfolgt (vgl. Anm. unter Art. 120, insb. BGer 5A_305\/2013 vom 19.8.2013 E. 3.3), oder wenn die Sicherheitsleistung aufgrund des Wohnsitzes oder Sitzes des Kl\u00e4gers im Ausland oder wegen Schulden f\u00fcr Prozesskosten aus fr\u00fcheren Verfahren verlangt wird (Art. 99 Abs. 1 lit. a und c ZPO), also aus Gr\u00fcnden, die sich nicht auf die allgemeine finanzielle Lage des Kl\u00e4gers beziehen. Auch die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger nicht mittellos nach Art. 117 lit. a ZPO ist, schliesst nicht aus, dass eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Parteientsch\u00e4digung besteht (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO), insb. wenn eine gegen den Kl\u00e4ger (widerklageweise) erhobene Forderung sein Verm\u00f6gen bei weitem \u00fcbersteigt (vgl. Anm. unter Art. 99 Abs. 1 lit. d, insb. BGer 5A_221\/2014 vom 10.9.2014 E. 3).<\/p><p><strong>7 Drei Hypothesen<\/strong> sind noch zu kl\u00e4ren.<\/p><p><strong>7a<\/strong> Wurde der <strong>Kl\u00e4ger <\/strong>im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege <strong>zur Zahlung des Kostenvorschusses <em>verpflichtet<\/em><\/strong>, kann er \u2013 dem zit. BGE 141 (N 3) folgend \u2013 nicht zum Nachteil des Beklagten von der Sicherheitsleistung befreit werden. Allerdings ist der im zit. Urteil 5A_863\/2017 (N 4 i.f.) in Betracht gezogene Fall vorzubehalten, in dem sich die Situation in der Zwischenzeit ge\u00e4ndert hat, sodass der Kl\u00e4ger nun mittellos ist. U.E. ergibt sich diesfalls aus dem Urteil BGE 141, dass zun\u00e4chst der Entscheid \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege dahingehend zu \u00e4ndern ist, dass der Kl\u00e4ger sowohl vom Kostenvorschuss als auch von der Sicherheitsleistung befreit wird; gegebenenfalls wird diese Befreiung nur teilweise gew\u00e4hrt, jedenfalls aber f\u00fcr beide Zahlungen im gleichen Umfang.\u00a0<\/p><p><strong>7b <\/strong>Wurde <strong>dem Kl\u00e4ger<\/strong> im fr\u00fcheren Verfahren <strong>uneingeschr\u00e4nkt die unentgeltliche Rechtspflege gew\u00e4hrt<\/strong>, ohne aber den Beklagten anzuh\u00f6ren und die Frage der Sicherheitsleistung zu pr\u00fcfen, ist u.E. gleich vorzugehen wie im Fall der teilweise gew\u00e4hrten unentgeltlichen Rechtspflege (oben N 5-6): Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Kl\u00e4ger ebenfalls von der Sicherheitsleistung befreit wird; auch wenn der Entscheid diese Befreiung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, ist er mangelhaft, da der Beklagte nicht angeh\u00f6rt wurde. Auch hier ist daher der Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege zun\u00e4chst \u2013 insb. im Lichte der Stellungnahme des Beklagten und allf\u00e4lliger neuer Tatsachen \u2013 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, w\u00e4re es wohl vorzuziehen, der im Urteil erw\u00e4hnten Lehrmeinung zu folgen (E. 3.1.4): H\u00f6rt der Richter den Beklagten im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht an, muss er vorl\u00e4ufig auf die Befreiung des Kl\u00e4gers von der Sicherheitsleistung verzichten (CR CPC-Tappy Art. 118 N 6; auch zit. ACJC\/264\/2014 [N 5] E. 2.2-2.3).<\/p><p><strong>7c<\/strong> Wurde der <strong>Beklagte <\/strong>im fr\u00fcheren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege <strong>angeh\u00f6rt<\/strong>, sind u.E. zwei Hypothesen zu unterscheiden:<\/p><p>&#8211; der Kl\u00e4ger wurde nicht von der Sicherheitsleistung befreit. In diesem Fall kann das sp\u00e4ter erfolgende Gesuch um Sicherheitsleistung direkt beurteilt werden. Es kann jedoch <em>abgewiesen <\/em>werden, insb. mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger sei bereits vom Prozesskostenvorschuss befreit worden (zit. BGer 5A_886\/2017, N 4); der Beklagte, der bereits im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege angeh\u00f6rt worden ist, wird wahrscheinlich keine \u00dcberpr\u00fcfung dieser Befreiung verlangen k\u00f6nnen, zumindest dann nicht, wenn keine neuen Elemente vorliegen. Wird dem Gesuch auf Sicherheitsleistung hingegen <em>stattgegeben<\/em>, so kann der Kl\u00e4ger noch eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, n\u00e4mlich die Befreiung von der Sicherheitsleistung, verlangen; weist er nach, dass der ihm zur Verf\u00fcgung stehende Saldo es ihm nicht erlaubt, die beiden Posten (Kostenvorschuss und Sicherheit) innerhalb von ein oder zwei Jahren zu bezahlen, so wird der urspr\u00fcngliche Entscheid \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege nach dem ihm zur Sicherheitsleistung verpflichtenden Entscheid ge\u00e4ndert (vgl. zit. BGer 5A_886\/2017, E. 3.3, Anm. unter Art. 121, E.);\u00a0<\/p><p>&#8211; der Kl\u00e4ger wurde von der Sicherheitsleistung befreit, und der Beklagte hat gegen diesen Entscheid keine (oder eine erfolglose) Beschwerde (Art. 121 ZPO) eingereicht (zur Beschwerdelegitimation des Beklagten in diesem Fall, vgl. Anm. unter Art. 119 Abs. 3, 8., z.B. BGer 5A_126\/2014 vom 10.7.2014 E. 1.2 n.v. in BGE 140 III 444): Diese Befreiung legt sein Gesuch auf Sicherheitsleistung lahm, vorbeh\u00e4ltlich eines (kaum wahrscheinlichen) eventuellen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege des Kl\u00e4gers (Art. 120 ZPO).<\/p><p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N24, n\u00b0&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Gesuch des Beklagten um Sicherheitsleistung, das einen Monat nach der Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kl\u00e4ger eingereicht wird] Soll die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit f\u00fcr die Parteientsch\u00e4digung umfassen, ist die Gegenpartei anzuh\u00f6ren (Art. 119 Abs. 3, 3. Satz ZPO). 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