{"id":4200,"date":"2020-10-01T09:50:00","date_gmt":"2020-10-01T07:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/nova-potestatifs-de-faux-vrais-nova-de-veritables-pseudo-nova\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:39","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:39","slug":"bger-4a-583-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-583-2019\/","title":{"rendered":"Potestativ-Noven: Unechte echte Noven, echte unechte Noven"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4200\" class=\"elementor elementor-4200 elementor-4195\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-87ab76f elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"87ab76f\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-5f23003\" data-id=\"5f23003\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-cbb27e2 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"cbb27e2\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><span style=\"font-size: 16px;\">[Verfahren vor dem BPatGer \u2013 Nach doppeltem Schriftenwechsel und Offenlegung des Fachrichtervotums vorgenommene Patenteinschr\u00e4nkung] <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Bei einer strikt w\u00f6rtlichen Auslegung von Art. 229 Abs. 1 ZPO<\/em><\/span>, wonach <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auf den Zeitpunkt der Entstehung abgestellt wird<\/em><\/span>, ist die \u00a0Patenteinschr\u00e4nkung [die unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, vgl. E. 4.2] ein echtes Novum. <em><span style=\"color: #ff0000;\">Jedoch<\/span> <\/em>ber\u00fccksichtigt eine solche Auslegung zu wenig, dass die Novenregelung ein Ausfluss der Eventualmaxime ist; diese enth\u00e4lt zwei Aspekte: Einerseits <em>m\u00fcssen <\/em>Tatsachen konzentriert vorgebracht werden und anderseits \u00a0<em>k\u00f6nnen <\/em>sie &#8211; im Interesse der materiellen Wahrheit &#8211; unter gewissen Umst\u00e4nden noch nachgeschoben werden. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Es widerspricht<\/em> <\/span>dem ersten Aspekt <span style=\"color: #ff0000;\"><em>der Eventualmaxime, wenn<\/em><\/span> nachtr\u00e4glich von einer Partei geschaffene Noven, die &#8211; abh\u00e4ngig vom Entscheid dieser Partei &#8211; bereits vor Aktenschluss h\u00e4tten existieren k\u00f6nnen (<span style=\"color: #ff0000;\"><em>sog. Potestativ-Noven<\/em><\/span>) <em><span style=\"color: #ff0000;\">als echte Noven qualifiziert werden<\/span><\/em>. Die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Zul\u00e4ssigkeit <\/em><\/span>von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abh\u00e4ngt, entscheidet sich <span style=\"color: #ff0000;\"><em>somit danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt<\/em><\/span> i.m S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht vorher vorgebracht werden konnten<\/em><\/span>.<br \/><br \/>2020-N22 <strong>Potestativ-Noven: Unechte echte Noven, echte unechte Noven<br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><br \/><br \/><strong>1<\/strong> Eine Gesellschaft reicht vor dem Bundespatentgericht (BPatGer) Klage gegen zwei Beklagte ein mit dem Hauptbegehren, es sei ihnen zu untersagen, in der Schweiz orthop\u00e4dische chirurgische Teile zu vermarkten, die die Merkmale wie jene aufweisen, f\u00fcr die sie ein Patent angemeldet hat. Eventualiter schliesst die Gesellschaft auf dieses Verbot einzig f\u00fcr Teile mit spezifischen Merkmalen wie jene, f\u00fcr die sie ein Patent besitzt. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Klage, wobei sie geltend machen, das Patent sei ung\u00fcltig. Nach einem doppelten Schriftenwechsel erstattet ein Mitglied des Gerichts sein Fachrichtervotum, in dem es dem Standpunkt des Beklagten folgt. Kurz danach teilt die Kl\u00e4gerin mit, dass sie den Schweizer Teil des Klagepatents beim IGE durch Teilverzicht eingeschr\u00e4nkt hat. Nach einem weiteren Schriftenwechsel entscheidet das BPatG: Es erkl\u00e4rt das (auf dem aufgegebenen Teil der Patentanspr\u00fcche begr\u00fcndete) Hauptbegehren f\u00fcr unzul\u00e4ssig, heisst aber das Eventualbegehren gut. Es geht im Wesentlichen davon aus, die Einschr\u00e4nkung des Patents stelle ein echtes Novum dar, da sie nach dem Aktenschluss erfolgt ist; daran \u00e4ndert nichts, dass dieses Novum von der Kl\u00e4gerin selbst geschaffen wurde. Da es unverz\u00fcglich nach seinem Eintritt geltend gemacht wurde, sei es zudem nach Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zul\u00e4ssig (s. E. 3.2 des Urteils). Die Beklagten reichen erfolgreich Beschwerde beim BGer ein, das den Entscheid aufhebt und das Verfahren als gegenstandslos geworden abschreibt. Das BGer h\u00e4lt einerseits fest, dass die Beschr\u00e4nkung des Patents in Wirklichkeit ein unechtes Novum darstellt (E. 5 des Urteils), das sich im vorliegenden Fall als versp\u00e4tet und daher unzul\u00e4ssig erweist (E. 6). Da andererseits die fr\u00fchere Fassung des Klagepatents (mit <em>ex tunc<\/em>-Wirkung, Art. 24 PatG) nicht mehr existiert, ist das Verfahren, das sich darauf bezieht, gegenstandslos geworden und entspricht keinem Interesse mehr, was von Amtes wegen festzustellen ist (E. 7).<br \/><br \/><strong>2<\/strong> Nach dem Aktenschluss, bis zu dem das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln im Prozess uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist (Art. 229 Abs. 2 ZPO, s. Anm. unter Art. 229 Abs. 1-2, A.), erlaubt die ZPO das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel nur noch eingeschr\u00e4nkt (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Dabei unterscheidet das Gesetz ausdr\u00fccklich zwischen \u00ab<strong>echten Noven<\/strong>\u00bb, die vor Aktenschluss nicht existierten (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO), und \u00ab<strong>unechten Noven<\/strong>\u00bb, die vor diesem bestanden, aber damals nicht vorgebracht wurden (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO): Erstere sind unter der einzigen Bedingung zul\u00e4ssig, dass sie \u00abohne Verzug vorgebracht werden\u00bb (Art. 229 Abs. 1 ZPO); f\u00fcr letztere ist zudem erforderlich, dass sie \u00abtrotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten\u00bb, d.h. sie m\u00fcssen entschuldbar sein; andernfalls sind sie unzul\u00e4ssig.<br \/><br \/><strong>3<\/strong> Im vorliegenden Fall, stellte das BPatGer fest, dass der Teilverzicht erst <em>nach <\/em>Aktenschluss <em>erfolgt war<\/em>, qualifizierte diesen Teilverzicht als echtes Novum und pr\u00fcfte daher nur, ob er unverz\u00fcglich geltend gemacht worden war. Das BGer nimmt jedoch eine weitere Unterscheidung vor: Die Qualifikation als echtes Novum kann sich nicht allein nach dem Zeitpunkt richten, in dem das Novum tats\u00e4chlich eintritt. Falls dieser Zeitpunkt nach dem Aktenschluss liegt, muss zudem noch die <strong>Eventualmaxime<\/strong>, aus der die Novenregelung der ZPO fliesst, ber\u00fccksichtigt werden. Gem\u00e4ss dieser Maxime m\u00fcssen s\u00e4mtliche Parteivorbringen m\u00f6glichst innerhalb eines bestimmten Verfahrensabschnittes erfolgen (d.h. gem\u00e4ss der ZPO in der Phase vor dem Aktenschluss, die \u2013 ausser im summarischen Verfahren \u2013 zwei unbegrenzte \u00c4usserungsrunden umfasst; vgl. Anm. unter Art. 229 Abs. 1-2, A.). So ist es den Parteien nicht gestattet, zuerst eine Argumentation vorzubringen, und dann, wenn sie feststellen, dass diese nicht \u00fcberzeugend ist, Vorbringen zur Unterst\u00fctzung eines Eventualstandpunkts erst sp\u00e4ter einzuf\u00fchren, obwohl sie von Anfang an dar\u00fcber verf\u00fcgten oder h\u00e4tten verf\u00fcgen k\u00f6nnen. H\u00e4ngt nun aber das Eintreten einer Tatsache vom Willen der Partei ab, die sie vorbringt, kann dieses Eintreten naturgem\u00e4ss bereits vor dem Aktenschluss bewirkt und behauptet werden. Wird eine solche Tatsache nach dem Aktenschluss geschaffen und vorgebracht, wird sie als Potestativ-Novum qualifiziert. Da diese Tastsache vor dem Aktenschluss <em>h\u00e4tte <\/em>vorliegen und vorgebracht<em> werden k\u00f6nnen<\/em>, wenn die Partei dies gewollt h\u00e4tte, kann sie nicht wie ein echtes Novum behandelt werden, sondern wie Tatsachen, die vor dem Aktenschluss bestanden (unechte Noven). Sie ist daher nur zul\u00e4ssig, wenn sie entschuldbar ist, d.h. wenn der Kl\u00e4ger die zumutbare Sorgfalt hat walten lassen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO).<br \/><br \/><strong>4<\/strong> Bereits aus BGE 146 III 55 geht hervor, dass ein <strong>Potestativ-Novum<\/strong> (Patenteinschr\u00e4nkung) in der Regel <strong>entschuldbar <\/strong>ist, wenn es \u2013 ausschliesslich \u2013 die Duplik des Beklagten ist, die den Kl\u00e4ger zu seiner Schaffung veranlasst hat. Der in diesem BGE 146 beurteilte Fall betraf, wie hier, den Teilverzicht auf ein Patent, den der Kl\u00e4ger nach dem Aktenschluss vorgenommen und im Verfahren vorgebracht hatte. Das BGer ging davon aus, dass dieser Verzicht \u2013 den es implizit als unechte Novum qualifizierte, der genauer gesagt aber ein Potestativ-Novum darstellte \u2013 den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO gen\u00fcgen w\u00fcrde und zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn sich zeigen w\u00fcrde, dass dessen Vorbringen durch die Duplik veranlasst worden war und dieses Vorbringen als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen w\u00e4re (vgl. zit. BGE E. 2.5.2, Anm. unter Art. 229 Abs. 1-2, B.2.b. und in Newsletter 2019-N22, Nr. 6-10). Anders verh\u00e4lt es sich mit dem im vorliegenden Fall vorgebrachten Potestativ-Novum \u2013 Teilverzicht auf das Patent: Die Kl\u00e4gerin wartete bis zum Fachrichtervotum, das dem in der Duplik der Beklagten vorgebrachten Standpunkt folgte, bevor sie auf ihr Patent teilweise verzichtete. Selbst wenn angenommen werden kann, dass dieser Verzicht zum Teil durch die Duplik verursacht worden war, wurde das (unechte) Novum nicht als Reaktion auf die Duplik, sondern auf das Fachrichtervotum vorgebracht. Es wurde daher nicht \u00abohne Verzug\u00bb i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht (hier nicht wiedergegebene E. 6 des Urteils).<br \/><br \/><strong>5<\/strong> Obwohl das BGer in beiden F\u00e4llen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Potestativ-Noven entschieden hat, die in einer Patenteinschr\u00e4nkung bestehen, stellt sich die Frage, wie das BGer festh\u00e4lt (E. 5.2 des Urteils), weit <strong>\u00fcber das Patentrecht hinaus<\/strong>. In zwei fr\u00fcheren, nicht ver\u00f6ffentlichten Urteilen (BGer 4A_432\/2013 vom 14.1.2014 E. 2.3, Anm. unter Art. 317, C., und BGer 4A_439\/2014 vom 16.2.2015 E. 5.3, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, B.1.) hatte es bereits \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Potestativ-Noven entschieden, ohne allerdings die Frage zu thematisieren. Der erste Fall (4A_432\/2013), in dem es das Vorbringen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte, betraf eine Verrechnungseinrede, die der Beklagte erst im Berufungsverfahren vorgebracht hatte. Diese Einrede st\u00fctzte sich auf eine Verrechnungsforderung, die erst nach dem angefochtenen Urteil f\u00e4llig geworden war und damit offenbar ein echtes Novum darstellte, das unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig war, dass es ohne Verzug vorgebracht worden war (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Die F\u00e4lligkeit dieser Forderung hing jedoch vom Willen des Gl\u00e4ubigers ab. Das BGer erachtete es als mit der Eventualmaxime und dem guten Glauben unvereinbar, dass der Berufungskl\u00e4ger \u00ab<em>aus rein taktischen Gr\u00fcnden bis zum Rechtsmittelverfahren wartete, um die Verrechnungsforderung f\u00e4llig zu stellen und in den Prozess einzubringen<\/em>\u00bb. Im zweiten Urteil (4A_439\/2014) stellte es hingegen fest, dass die von der Partei nach dem Aktenschluss vorgebrachte Tatsache bzw. die vorgelegte Urkunde, n\u00e4mlich die am Vortag ausgestellte Bankgarantie, echte Noven darstellten: Es beschr\u00e4nkte sich darauf, den Zeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen, in dem die Tatsache eingetreten war, und hielt es f\u00fcr unerheblich, dass die Garantie fr\u00fcher h\u00e4tte ausgestellt werden k\u00f6nnen, wenn die Partei dies beschlossen h\u00e4tte. Dieses letzte Urteil muss nun als \u00fcberholt bezeichnet werden.<br \/><br \/><strong>6<\/strong> Es ist anzumerken, dass die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebende Rechtsprechung nicht nur die Behauptung neuer (Potestativ-)Tatsachen, sondern auch <strong>neue (Potestativ-)Beweisantr\u00e4ge<\/strong> betrifft, insb. diejenigen, die Tatsachen beweisen sollen, die bereits rechtzeitig behauptet wurden oder die nicht vor dem Zeitpunkt der Novenbeschr\u00e4nkung behauptet wurden, aber bereits existierten (unechte Noven). Das BGer hat bereits anerkannt, dass diese (offenbar echten) neuen Beweismittel, die nach dem Aktenschluss erhalten wurden, nur dann zul\u00e4ssig sind, wenn die Partei nachweist, dass sie diese vorher in entschuldbarer Weise nicht erlangen konnte (vgl. BGer 5A_86\/2016 vom 5.9.2016 E. 2.2; BGer 4A_569\/2013 vom 24.3.2014 E. 2.3, Anm. unter Art. 317 Abs. 1, D.), was darauf hinausl\u00e4uft, diese als unechte Noven zu behandeln. In einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil (BGer 4A_76\/2019 vom 15.7.2020 E. 8.1\u20138.2, auf der Webseite des BGer am 23.9.2020 ver\u00f6ffentlicht) best\u00e4tigte das BGer unter Bezugnahme auf den vorliegenden Entscheid, dass \u00abdas Beweismittel, dessen Vorbringen allein vom Willen des Beklagten abhing, als unechte Novum zu qualifizieren ist\u00bb. Es hielt dieses Novum f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da es sich um ein Gutachten handelte, und \u00abes immer m\u00f6glich und sogar notwendig ist, im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig das Einholen eines Gutachtens zu beantragen, wenn der Sachverhalt nur durch dieses BeweismIttel nachgewiesen werden kann\u00bb, wobei es weiter pr\u00e4zisierte, dass \u00abein derartiger Beweisantrag stets als versp\u00e4tet angesehen [wird], wenn er erst im Berufungsverfahren gestellt worden ist\u00bb.\u00a0<br \/><br \/><strong>7<\/strong> U.E ist die Rechtsprechung insoweit zu begr\u00fcssen, als sie Potestativ-Noven als unechte Noven und nicht als echte Noven behandelt, ohne allein auf den Zeitpunkt ihres Eintritts abzustellen; das BGer liefert hier eine begr\u00fcndete und willkommene Klarstellung seiner Rechtsprechung. Nicht ganz \u00fcberzeugend ist hingegen die Folgerung, die das BGer daraus j\u00fcngst in Bezug auf <strong>Beweisangebote <\/strong>gezogen hat (BGer 4A_76\/2019, oben N 6). Denn es erscheint uns fragw\u00fcrdig, dass ein Gutachten, das stets noch vor dem Aktenschluss beantragt werden kann, immer als versp\u00e4tet beantragt erachtet werden soll, wenn der Antrag im Berufungsverfahren gestellt wird \u2013 wobei zu bemerken ist, dass der Antrag dieser Argumentation folgend auch ab dem Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Im \u00dcbrigen kann man auch annehmen, dass auch das Vorbringen weiterer Beweismittel, etwa der Parteibefragung oder eines Augenscheins und sogar jener Urkunden, die in der Regel auf Gesuch der Partei hin verfasst werden (z.B. eine Bescheinigung, ein Zeugnis, eine Garantie usw.), objektiv betrachtet ebenfalls nur vom Willen der Prozesspartei abh\u00e4ngt und daher immer rechtzeitig erfolgen kann. Stellt man einzig auf das Kriterium des Willens ab, so l\u00e4uft dies darauf hinaus, diese Beweismittel von vornherein, ab dem Aktenschluss, einzig mit der Begr\u00fcndung abzulehnen, sie seien Potestativ-Noven. Wie der oben zitierte BGE 146 III 55 (oben N 4) zeigt, ist ein Potestativ-Novum jedoch nicht<em> ipso facto<\/em> unzul\u00e4ssig. Dieser Ansatz ist jedenfalls abzulehnen, wenn die festzustellende Tatsache selbst ein echtes Novum ist, die nach dem Aktenschluss eigetreten ist; \u00fcbrigens scheint das BGer dies einzur\u00e4umen (zit. BGer 4A_76\/2019 E. 8.2). Aber selbst wenn es darum geht, eine Tatsache zu beweisen, die bereits vor diesem Aktenschluss vorlag, erscheint der Ansatz zu schematisch. U.E. folgt aus Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO (bzw. im Berufungsverfahren Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), dass noch zu pr\u00fcfen ist, ob<em> in concreto<\/em> von einer sorgf\u00e4ltigen Partei tats\u00e4chlich erwarten werden konnte, dass sie dieses Beweismittel (Potestativ-Novum) fr\u00fcher vorbringt, also ob seine Versp\u00e4tung beim Beweisangebot entschuldbar ist oder nicht. Nun muss aber auch bei aller Strenge anerkannt werden, dass es f\u00fcr eine Partei nicht immer einfach ist, im Voraus zu bestimmen, ob \u00abder Sachverhalt nur durch [das fragliche] Beweismittel nachgewiesen werden kann\u00bb (s. oben N 6<em> i.f.<\/em>); allerdings muss der entscheidende Charakter des fraglichen Beweismittels im konkreten Fall ab Prozessbeginn vern\u00fcnftigerweise erkennbar gewesen sein. Dies ist u.E. nicht der Fall, wenn die Bedeutung dieses Beweismittels nur aufgrund von Elementen klar wird, die nach dem Aktenschluss bekannt worden oder aufgetreten sind (z.B. neue Techniken, die es erm\u00f6glichen, ein Gutachten \u00fcber den bereits behaupteten Sachverhalt einzuholen, das bis dahin nicht in Betracht kam; ein verlorener oder gestohlener Gegenstand, der wiedergefunden wird, und dessen Augenschein bereits behauptete Tatsachen beweisen kann; oder der\/die beantragte Augenschein oder Parteibefragung bezieht sich auf Tatsachen, die zwar zu Beginn des Prozesses vorlagen, bez\u00fcglich deren die Prozesspartei aber keinen Grund hatte, die jetzt angebotenen Beweismittel erheben zu lassen). U.E. ist daher in jedem einzelnen Fall zu pr\u00fcfen, ob die Verz\u00f6gerung mit Blick auf die Erkl\u00e4rungen, die die Partei abgeben muss, entschuldbar ist. An die <strong>zumutbare Sorgfalt<\/strong> werden jedoch strenge Anforderungen gestellt. In einem k\u00fcrzlich ergangenen Urteil (BGer 4A_547\/2019 vom 9.7.2020 E. 3. 1, betreffend die versp\u00e4tete Behauptung einer Tatsache \u2013 das Vorliegen einer anderen medizinischen Behandlung als jene, die in casu auf die Gesch\u00e4digte angewandt worden war -\u2013 die bereits zu Beginn des Prozesses existierte, von der die Partei jedoch erst versp\u00e4tet Kenntnis erhielt), hielt das BGer fest, dass \u00abvon den Parteien zwar nicht gefordert werden [kann], dass sie das Unm\u00f6gliche in dem Sinn tun, dass sie alle (m\u00f6glichen) Eventualit\u00e4ten in Betracht ziehen, die mit der Streitsache interagieren k\u00f6nnten; sie sollen aber aufmerksam sein, sich ein umfassendes Bild \u00fcber den Streitgegenstand, den Kontext, in dem dieser entsteht, verschaffen und dabei vorausschauend handeln\u00bb. So wird von den Parteien erwartet, dass sie \u2013 selbst wenn sie eine Frist zur Stellungnahme einhalten m\u00fcssen und\/oder es sich um eine komplexe Sache handelt \u2013 vor dem Aktenschluss n\u00f6tigenfalls umfangreiche Untersuchungen durchf\u00fchren, alle Tatsachen und Beweismittel, die sich als relevant erweisen k\u00f6nnten, ermitteln oder sogar vorwegnehmen und die Zweckm\u00e4ssigkeit ihres Vorbringens konkret beurteilen.<br \/><br \/><strong>8<\/strong> Angesichts dieser strengen Anforderungen k\u00f6nnte die Partei es bei Zweifeln an der konkreten Relevanz einer Behauptung oder eines Beweisangebots vorziehen, die Prozess\u00f6konomie, die K\u00fcrze und die Beschleunigung zu opfern, um ihre Erfolgsaussichten in der Sache nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Insb. haben die Parteien ein Interesse daran, <strong>sobald wie m\u00f6glich<\/strong> alle in Betracht fallenden <strong>Beweise <\/strong>zu suchen und <strong>anzubieten<\/strong>, ohne zuwarten zu k\u00f6nnen, bis sie \u00fcber deren Nutzen f\u00fcr ihren Standpunkt mehr Klarheit haben. Wird ihr Beweisangebot abgelehnt, m\u00fcssen sie zudem darauf achten, dass es ausdr\u00fccklich <strong>aufrechterhalten <\/strong>und\/oder best\u00e4tigt wird, da es sonst als endg\u00fcltig aufgegeben betrachtet werden kann und im weiteren Prozessverlauf, insb. im Berufungsverfahren, nicht mehr zul\u00e4ssig sein wird (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2, Anm. unter Art. 316 Abs. 3). <\/span><\/p><p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPOOnline 2020-N22, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Verfahren vor dem BPatGer \u2013 Nach doppeltem Schriftenwechsel und Offenlegung des Fachrichtervotums vorgenommene Patenteinschr\u00e4nkung] Bei einer strikt w\u00f6rtlichen Auslegung von Art. 229 Abs. 1 ZPO, wonach auf den Zeitpunkt der Entstehung abgestellt wird, ist die \u00a0Patenteinschr\u00e4nkung [die unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, vgl. E. 4.2] ein echtes Novum. 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