{"id":3947,"date":"2019-02-21T10:32:04","date_gmt":"2019-02-21T09:32:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3947"},"modified":"2023-05-23T11:40:28","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:28","slug":"bger-4a-75-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-75-2018\/","title":{"rendered":"Wirkungen eines auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheids"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3947\" class=\"elementor elementor-3947 elementor-3940\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-0b5140a elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"0b5140a\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-d7cd309\" data-id=\"d7cd309\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7b96cb4 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7b96cb4\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[In Rechtskraft erwachsener Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO), mit dem die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts gest\u00fctzt auf eine doppelrelevante Tatsache anerkannt wird \u2013 sp\u00e4terer Sachentscheid, mit dem die Klage gutgeheisst wird] <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00dcber das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache<\/em><\/span> und somit \u00fcber die Pflicht des Beklagten <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ist in der Phase des Verfahrens in der Sache Beweis zu erheben<\/em><\/span>.<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Was im Zwischenentscheid in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit<\/em><\/span> einzig gest\u00fctzt auf die Behauptungen des Kl\u00e4gers <span style=\"color: #ff0000;\"><em>entschieden wurde, ist f\u00fcr den Entscheid in der Sache weder endg\u00fcltig noch entscheidend<\/em><\/span>. (<strong>E. 4.2<\/strong>) Da das Gericht das Verfahren auf die Zust\u00e4ndigkeitsfrage beschr\u00e4nkte, kann sich sein Zwischenentscheid einzig auf die Zust\u00e4ndigkeit beziehen, und bei einem Rechtsmittelverzicht kann es nur um diese Frage gehen. Indem das Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache vor jeder Beweisabnahme nur mit Blick auf den Entscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage anerkannt wurde, kann sich der Richter nicht weigern, die Einwendungen des Beklagten zu einer Sachfrage [im vorliegenden Fall der Passivlegitimation, die ebenfalls vom Vorliegen dieser doppelrelevanten Tatsache abh\u00e4ngt] zu behandeln, dies mit der Begr\u00fcndung, diese Frage sei bereits entschieden worden und h\u00e4tte Gegenstand eines sofortigen Rechtsmittels bilden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2019-N8<strong> Wirkungen eines auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheids<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Ein Unternehmer reicht vor der Kammer in verm\u00f6gensrechtlichen Sachen des Kantons Waadt eine Klage auf Zahlung seiner Rechnung gegen den Bauherrn ein. Der Vertrag, auf den er seine Klage st\u00fctzt, sieht als Gerichtsstand Lausanne vor. Der Bauherr behauptet, er sei nicht Vertragspartei, und bestreitet sowohl die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des aufgrund der Gerichtsstandsklausel befassten Gerichts als auch seine eigene Passivlegitimation, also seine Schuldnereigenschaft. Die Kammer beschr\u00e4nkt das Verfahren auf die Frage ihrer \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit und anerkennt diese in einem Zwischenentscheid. Der Bauherr verzichtet darauf, diesen Entscheid anzufechten. In der Folge entscheidet die Kammer in der Sache, heisst die Klage gr\u00f6sstenteils gut. Sie geht davon aus, die Passivlegitimation des Beklagten stehe fest, dies mit der Begr\u00fcndung, diese Frage sei bereits im in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheid definitiv beurteilt worden. Der Bauherr reicht vergeblich eine Berufung ein und erhebt daraufhin mit Erfolg Beschwerde beim BGer.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Vorab pr\u00fcft das BGer die R\u00fcge, die Kammer sei nicht zust\u00e4ndig gewesen. Einerseits stellt es fest, dass die Kammer bereits in einem Zwischenentscheid (Art. 237 Abs. 1 ZPO) \u00fcber diese Frage entschieden und der Bauherr auf die in Art. 237 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebene sofortige Berufung oder Beschwerde verzichtet hat; damit ist der Zwischenentscheid endg\u00fcltig, und die Zust\u00e4ndigkeit kann in der Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr in Frage gestellt werden. Andererseits ist dieser Zwischenentscheid richtig. Denn der Umstand, ob der Bauherr am Werkvertrag beteiligt ist oder nicht, stellt eine doppelrelevante Tatsache dar: Sie ist sowohl f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des befassten Gerichts \u2013 aufgrund der im Werkvertrag vorgesehenen Gerichtsstandsklausel \u2013 als auch in der Sache selbst entscheidend, da davon die Passivlegitimation des Bauherrn abh\u00e4ngt. Nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen muss das Gericht, das \u00fcber eine Prozessvoraussetzung (wie etwa seine <em>\u00f6rtliche <\/em>Zust\u00e4ndigkeit) auf Grundlage einer Tatsache zu entscheiden hat, die sich als doppelrelevant erweist, in diesem Stadium die vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Tatsachen als wahr annehmen; verm\u00f6gen diese Vorbringen auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu schliessen, ist auf die Klage einzutreten, ohne diesbez\u00fcglich Beweis zu erheben (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. b, 2.a., insb. BGE 141 III 294 E. 5.1, Bem. in Newsletter vom 26.8.2015). Mit Blick auf das Vorbringen des Unternehmers ist die Kammer im vorliegenden Fall daher richtigerweise von ihrer Zust\u00e4ndigkeit ausgegangen.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong>\u00a0Die Annahme der Zust\u00e4ndigkeit a priori, die der in Bezug auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ergangenen Rechtsprechung entspricht, ist gerechtfertigt. Diese Theorie \u2013 die in der Lehre keine allgemeine Zustimmung findet, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber feststeht \u2013 erlaubt es, die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit nicht etwa zugunsten des Kl\u00e4gers, sondern im Gegenteil zugunsten des Beklagten zu erledigen: Die derart einfache \u00dcberwindung der Etappe der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung erm\u00f6glicht es, die Pr\u00fcfung der doppelrelevanten Tatsache ins Stadium der Beurteilung in der Sache zu verschieben. Steht nach der Beweisabnahme die \u2013 bestrittene \u2013 fragliche Tatsache nicht fest, wird die Klage nicht f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, sondern sie wird mit materieller Rechtskraft in der Sache abgewiesen, was eine neue Klage um den gleichen Streitgegenstand ausschliesst (negative Wirkung der materiellen Rechtskraft, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong>\u00a0In den meisten F\u00e4llen erfolgen die Anerkennung der Zul\u00e4ssigkeit und die Pr\u00fcfung in der Sache in einem einzigen (End-)Entscheid. Denn wenn die Zul\u00e4ssigkeit der Klage von einer doppelrelevanten Tatsache abh\u00e4ngt, ist es in der Regel \u2013 vorbeh\u00e4ltlich eines offensichtlichen Missbrauchs durch den Kl\u00e4ger (BGer 4A_28\/2014 vom 10.12.2014 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. b, 2.a.) oder des Fehlens entsprechender schl\u00fcssiger Tatsachenbehauptungen in der Klage (BGer 4A_148\/2016 vom 30.8.2016 E. 2.3; BGer 4A_305\/2017 vom 18.1.2018 E. 4.1 n.v. in BGE 144 III 111, Anm. ibidem und in Newsletter vom 21.3.2018) \u2013 klar, dass diese anzunehmen ist. In diesem Fall ist ein separater Entscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit kaum sinnvoll: Gem\u00e4ss Art. 237 Abs. 1 ZPO setzt der Erlass eines Zwischenentscheids voraus, dass die vorg\u00e4ngige Antwort auf die separat beurteilte \u2013 prozess- oder materiellrechtliche \u2013 Vorfrage im Fall einer abweichenden oberinstanzlichen Beurteilung den Prozess beenden und so einen bedeutenden Zeit- oder Kostenaufwand ersparen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ziemlich klar, dass die entscheidende Frage zu bejahen ist, sodass die Wahrscheinlichkeit eines dem Prozess ein Ende setzenden gegenteiligen Entscheids praktisch gleich Null ist.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Wird die Zust\u00e4ndigkeit dennoch in einem auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhenden Zwischenentscheid bejaht, muss noch die Tragweite dieses Entscheids im Stadium der Pr\u00fcfung in der Sache und der F\u00e4llung des Endentscheids bestimmt werden. Da sich die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall nicht nur auf die im Zwischenentscheid anerkannte Zust\u00e4ndigkeit, sondern auch auf die Anerkennung seiner Passivlegitimation im Endentscheid \u2013 d.h. auf die aus der doppelrelevanten Tatsache gezogenen materiellrechtlichen Folgerung \u2013 bezogen, konnte das BGer diese Frage pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Diesbez\u00fcglich betont das BGer, dass nur die Zust\u00e4ndigkeitsfrage im nach der Beschr\u00e4nkung des Verfahrens auf diese Frage getroffenen Zwischenentscheid endg\u00fcltig beurteilt worden ist. Die im Zwischenentscheid einzig mit Blick auf die kl\u00e4gerischen Behauptungen beantwortete Vorfrage \u2013 n\u00e4mlich die Frage, ob der Bauherr Vertragspartei ist \u2013 muss im Stadium der Pr\u00fcfung in der Sache Gegenstand einer Beweisabnahme bilden. Daran \u00e4ndert nichts, dass sich eben diese Tatfrage f\u00fcr den auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klage beschr\u00e4nkten Zwischenentscheid bereits stellte und zun\u00e4chst bejaht wurde. Denn dies erfolgte in einem anderen Zusammenhang, der die Passivlegitimation des Beklagten nicht betraf.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist in ihrem Ergebnis zu begr\u00fcssen. Sonst w\u00fcrde es f\u00fcr den Kl\u00e4ger gen\u00fcgen, dass er eine doppelrelevante Tatsache behauptet und auf dieser Grundlage einen definitiven Zwischenentscheid \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit erlangt, um in der Sache zu obsiegen, ohne Beweise vorlegen zu m\u00fcssen, und der Beklagte k\u00f6nnte sich der Klage nie mit Erfolg widersetzen. Auch die Begr\u00fcndung \u00fcberzeugt: Da das Verfahren und somit der Zwischenentscheid, und in der Folge der Verzicht auf das Rechtsmittel, auf die Zul\u00e4ssigkeitsfrage beschr\u00e4nkt wurde, war dieser definitiv gewordene Entscheid f\u00fcr den Richter in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit verbindlich (<em>oben<\/em>, N 2); hingegen war die diesem Entscheid zugrundeliegende Annahme der doppelrelevanten Tatsache f\u00fcr den Richter nicht bindend, als er die Sachfrage zu beurteilen hatte.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Dennoch steht diese L\u00f6sung im Widerspruch zur Rechtsprechung \u00fcber die Tragweite eines mangels sofortiger Anfechtung gem\u00e4ss Art. 237 Abs. 2 ZPO definitiv gewordenen Zwischenentscheids. Ein Zwischenentscheid hat nicht die gleiche Tragweite wie ein in Rechtskraft erwachsener Endentscheid. Einerseits: W\u00e4hrend ein Endentscheid materielle Rechtskraft und somit in einem <em>anderen <\/em>Prozess Bindungswirkung entfaltet (positive Wirkung der materiellen Rechtskraft, s. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e), kommt einem nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Zwischenentscheid einzig eine Bindungswirkung<em> sui generis, innerhalb<\/em> des laufenden Verfahrens, zu: Sofern damit eine Frage entschieden worden ist, ist dieser Zwischenentscheid f\u00fcr den Richter, der ihn gef\u00e4llt hat, und sogar f\u00fcr die Rechtsmittelinstanz verbindlich. Andererseits: W\u00e4hrend die Bindungswirkung eines Endentscheids auf das Dispositiv beschr\u00e4nkt ist (wobei die Erw\u00e4gungen allenfalls nur von Bedeutung sind, um die Tragweite dieses Dispositivs zu ermitteln, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, ibidem, insb. BGE 142 III 210), erstreckt sich die Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Zwischenentscheids auch auf die Erw\u00e4gungen: Wird in der Begr\u00fcndung eine Tatsache anerkannt oder eine Vorfrage beantwortet, ist der Richter, der in der Folge den Endentscheid f\u00e4llt, grunds\u00e4tzlich auch in diesen Punkten und nicht nur in Bezug auf die Vorfrage gebunden, die Gegenstand des Dispositivs des Zwischenentscheids bildete; mit Blick auf die Prozess\u00f6konomie wird die Bindungswirkung nur in Punkten versagt, in denen keine Anfechtung m\u00f6glich war (BGer 4A_591\/2015 vom 6.7.2016 E. 2.2.2, Anm. unter Art. 237 Abs. 2, D. und in Newsletter vom 5.10.2016). Indem hier angenommen wird, dass das in der Begr\u00fcndung eines Zwischenentscheids \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit angenommene Vorliegen einer doppelrelevanten Tatsache f\u00fcr den Richter nicht verbindlich ist, welcher \u00fcber die Sachfrage entscheiden muss, schafft das BGer sinngem\u00e4ss eine Ausnahme von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung. Diese Ausnahme ist jedoch gerechtfertigt: Anders als ein ordentlicher Zwischenentscheid, der nach einer Beweiserhebung gef\u00e4llt wird, wird der auf einer doppelrelevanten Tatsache beruhende Zwischenentscheid \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ohne Beweisabnahme und -w\u00fcrdigung getroffen. Die bloss provisorische, auf das Stadium der Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkte Annahme der doppelrelevanten Tatsache kann deshalb f\u00fcr den Sachrichter nicht bindend sein, sonst w\u00fcrde der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Der materiellrechtliche Anspruch, inkl. die diesem zugrunde liegende doppelrelevante Tatsache, muss demnach Gegenstand einer vollst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung und demzufolge einer Beweiserhebung in Bezug auf die bestrittenen Tatsachen bilden.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Die L\u00f6sung h\u00e4tte dann anders gelautet, wenn die Kammer, statt den Zwischenentscheid auf die Zust\u00e4ndigkeitsfrage zu beschr\u00e4nken, diesen Entscheid auf diese Frage <em>und <\/em>auf jene der Passivlegitimation begrenzt h\u00e4tte. Diesfalls h\u00e4tte sie ihre <em>\u00f6rtliche <\/em>Zust\u00e4ndigkeit (aufgrund der Behauptung der doppelrelevanten Tatsache) selbstverst\u00e4ndlich bejaht; jedoch h\u00e4tte sie die materiellrechtliche Frage (die Passivlegitimation) ebenfalls gepr\u00fcft. Diesbez\u00fcglich h\u00e4tte sie der Bestreitung des Beklagten Rechnung tragen und daher Beweise abnehmen und w\u00fcrdigen m\u00fcssen, bevor sie entschieden h\u00e4tte, ob der Beklagte Vertragspartei war oder nicht. H\u00e4tte sie dies verneint, h\u00e4tte sie die Klage in der Sache mit materieller Rechtskraft abgewiesen. H\u00e4tte sie die Frage bejaht, h\u00e4tte sich der Verzicht des Beklagten auf ein sofortiges Rechtsmittel auch auf die Frage der Legitimation bezogen, die in der Berufung gegen den Endentscheid nicht mehr h\u00e4tte in Frage gestellt werden k\u00f6nnen, dessen Gegenstand einzig die \u2013 im vorliegenden Fall ebenfalls bestrittene \u2013 <em>H\u00f6he <\/em>der Forderung des Unternehmers gewesen w\u00e4re. Angesichts des Vorliegens einer doppelrelevanten Tatsache w\u00e4re eine derartige Beschr\u00e4nkung des Verfahrens m\u00f6glicherweise von gr\u00f6sserem Interesse gewesen als die hier auf die Zust\u00e4ndigkeitsfrage begrenzte Beschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N8, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[In Rechtskraft erwachsener Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO), mit dem die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts gest\u00fctzt auf eine doppelrelevante Tatsache anerkannt wird \u2013 sp\u00e4terer Sachentscheid, mit dem die Klage gutgeheisst wird] \u00dcber das Vorliegen der doppelrelevanten Tatsache und somit \u00fcber die Pflicht des Beklagten ist in der Phase des Verfahrens in der Sache Beweis zu erheben. 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