{"id":3924,"date":"2019-03-20T10:12:24","date_gmt":"2019-03-20T09:12:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3924"},"modified":"2023-05-23T11:40:24","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:24","slug":"bger-4a-479-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-479-2018\/","title":{"rendered":"Dahinfallen der Anschlussberufung- Wer muss bezahlen?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3924\" class=\"elementor elementor-3924 elementor-3918\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-faab977 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"faab977\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-95c1a2a\" data-id=\"95c1a2a\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-699b1a0 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"699b1a0\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom &#8222;Klager\u00fcckzug&#8220; spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>rechtsmittelf\u00fchrende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zur\u00fcckzieht<\/em><\/span>. Nach dem Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens <span style=\"color: #ff0000;\"><em>hat<\/em><\/span> sie diesfalls <span style=\"color: #ff0000;\"><em>grunds\u00e4tzlich alle zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen<\/em><\/span>. F\u00e4llt die Anschlussberufung infolge des R\u00fcckzuges der Berufung dahin, hat grunds\u00e4tzlich der Hauptberufungskl\u00e4ger dem Anschlussberufungskl\u00e4ger die diesem in Zusammenhang <span style=\"color: #ff0000;\"><em>mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten<\/em><\/span> angemessen zu ersetzen. Diese Kosten wurden auch grunds\u00e4tzlich vom Hauptberufungskl\u00e4ger provoziert, w\u00e4re doch die Anschlussberufung ohne Einreichung der Berufung gar nicht erhoben worden. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Von diesem Grundsatz<\/em><\/span> kann<span style=\"color: #ff0000;\"><em> nur abgewichen<\/em><\/span> werden, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn die Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine davon abweichende Kostenverteilung rechtfertigen<\/em><\/span>, was sich in erster Linie nach den Antr\u00e4gen der Anschlussberufung beurteilt. Denn mit dieser k\u00f6nnen eigenst\u00e4ndige Antr\u00e4ge gestellt werden (BGE 141 III 302 E. 2.2; 138 III 788 E. 4.4), die regelm\u00e4ssig zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes f\u00fchren. Es kann unter Umst\u00e4nden &#8211; namentlich bei teilweise offensichtlich unbegr\u00fcndeten Begehren &#8211; unbillig erscheinen, die gesamten Kosten des gegenstandslos gewordenen Anschlussberufungsverfahrens der Berufungskl\u00e4gerin aufzuerlegen. Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid [i.S.v. Art. 107 Abs. 1 ZPO], der vom Gericht nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu treffen ist.<\/p>\n<p>2019-N10 <strong>Dahinfallen der Anschlussberufung- Wer muss bezahlen?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong>\u00a0Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens wird grunds\u00e4tzlich vom Berufungsgericht geregelt (unter Vorbehalt des Falles, in dem es die Sache an den erstinstanzlichen Richter zur\u00fcckweist, vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die sich aus Art. 106 ff. ZPO ergebenden Verteilungsgrunds\u00e4tze sind anwendbar. Die im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat somit die Kosten dieses Verfahren zu tragen, und zwar selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt hat.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong>\u00a0Wenn die Berufung zur\u00fcckgezogen wird, wird die Rechtslage einem in Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Klager\u00fcckzug gleichgestellt: So wie jene Partei, die ihre Klage zur\u00fcckzieht (Art. 65 ZPO), alle Prozesskosten zu tragen hat, muss der Hauptberufungskl\u00e4ger, der seine Berufung zur\u00fcckzieht, die zweitinstanzlichen Kosten vollumf\u00e4nglich tragen. Hingegen bleibt der erstinstanzliche Kostenentscheid unber\u00fchrt, da der angefochtene Entscheid mit dem R\u00fcckzug der Berufung in Rechtskraft erw\u00e4chst; wurde dieser erstinstanzliche Kostenentscheid mit der Berufung angefochten, wird er endg\u00fcltig (BGer 5D_49\/2018 vom 7.8.2018 E. 2.3, Anm. unter Art. 313 Abs. 2 und unter Art. 318 Abs. 3).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong>\u00a0Hier stellte sich die Frage, ob der Berufungskl\u00e4ger, der seine Berufung zur\u00fcckzieht, auch jene Kosten tragen muss, die aufgrund einer infolge dieses R\u00fcckzugs dahingefallenen Anschlussberufung der Gegenpartei entstanden sind (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Das OGer\/ZH verneinte diese Frage mit der Begr\u00fcndung, der Anschlussberufungskl\u00e4ger sei das von ihm zu tragende Risiko eingegangen, dass seine Anschlussberufung dahinfallen k\u00f6nnte. In diesem zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehenen Urteil ist das BGer dem OGer\/BE nicht gefolgt.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong>\u00a0Das BGer geht im Gegenteil davon aus, die Kosten der Anschlussberufung seien grunds\u00e4tzlich dem Hauptberufungskl\u00e4ger aufzuerlegen, der seine Berufung zur\u00fcckzieht. Denn er hat diese verursacht, da die Anschlussberufung ohne die Hauptberufung \u00fcberhaupt nicht eingereicht worden w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong>\u00a0Das BGer ber\u00fccksichtigt allerdings auch den Umstand, dass die Anschlussberufung infolge des R\u00fcckzugs der Berufung dahinf\u00e4llt und das Verfahren diesfalls ohne Entscheid in analoger Anwendung von Art. 242 ZPO \u2013 und nicht von Art. 241 ZPO, wie dies bei einem sich auf die Klage selbst und nicht auf die Berufung beziehenden R\u00fcckzug (Klager\u00fcckzug nach Art. 65 ZPO) der Fall ist \u2013 abgeschrieben wird. Wird nun aber das Verfahren gegenstandslos i.S.v. Art. 242 ZPO, erlaubt Art 107 Abs. 2 lit. e ZPO dem Gericht, von den allgemeinen Verteilungsregeln abzuweichen und die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Indem es daran erinnert, dass sich die Aus\u00fcbung des richterlichen Ermessens in diesem Rahmen sowohl auf den Grundsatz dieser Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO als auch auf deren Ausmass bezieht (BGE 139 III 358 E. 3, Anm. unter Art. 107 Abs. 1, Allgemeines), erw\u00e4gt das BGer, diese Bestimmung sei auf die Kosten der Anschlussberufung anwendbar. Jedenfalls diesbez\u00fcglich kann das Berufungsgericht somit von der in Art. 106 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Verteilung abweichen und die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungsbeklagten ganz oder teilweise auferlegen.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong>\u00a0Diese L\u00f6sung erscheint uns gerechtfertigt: Da die Hauptberufung zur\u00fcckgezogen wird, wird die Begr\u00fcndetheit der Anschlussberufung nicht gepr\u00fcft. Nun hat aber die Anschlussberufung nicht zwingend den gleichen Gegenstand wie die Hauptberufung, deren R\u00fcckzug praktisch einer Abweisung gleichkommt. Damit ist es je nach den konkreten Umst\u00e4nden m\u00f6glich, z.B. der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Anschlussberufungskl\u00e4ger durch seine Rechtsbegehren einen zus\u00e4tzlichen Aufwand verursacht hat \u2013 dies ist der Fall, wenn er andere Themen als jene der Hauptberufung vorbringt \u2013 und der Prozess wahrscheinlich nicht zu seinen Gunsten ausgegangen w\u00e4re. Diese L\u00f6sung ist u.E. auch dann anzuwenden, wenn sich die Anschlussberufung unabh\u00e4ngig von ihren Rechtsbegehren als klar unzul\u00e4ssig \u2013 z.B. versp\u00e4tet, nicht begr\u00fcndet \u2013 erweist.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N10, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn Art. 106 Abs. 1 ZPO nur vom &#8222;Klager\u00fcckzug&#8220; spricht, gilt im Rechtsmittelverfahren die rechtsmittelf\u00fchrende Partei als unterliegend, wenn sie die Berufung zur\u00fcckzieht. Nach dem Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens hat sie diesfalls grunds\u00e4tzlich alle zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen. 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