{"id":3909,"date":"2019-04-11T09:46:12","date_gmt":"2019-04-11T07:46:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3909"},"modified":"2023-05-23T11:40:23","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:23","slug":"bger-4a-563-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-563-2017\/","title":{"rendered":"Nach einem rechtskr\u00e4ftigen Entscheid entstandenes Beweismittel: neue Klage, Revision, oder keines von beiden?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3909\" class=\"elementor elementor-3909 elementor-3904\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-8552bfb elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"8552bfb\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-d217ca9\" data-id=\"d217ca9\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-07ddf6a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"07ddf6a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Bei der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Anfechtungsklage<\/em><\/span> (Art. 271 f. OR) handelt es sich um eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Gestaltungsklage<\/em><\/span> i.S.v. Art. 87 ZPO (BGE 140 III 598 E. 3; BGer 4A_689\/2016 vom 28.8.2017 E. 4.1). (&#8230;). In der Literatur wird ausgef\u00fchrt, die Abweisung einer Gestaltungsklage bedeute, dass &#8222;das Nichtbestehen eines Gestaltungsgrundes festgestellt&#8220; werde und diese Feststellung in Rechtskraft erwachse. Bezogen auf die Anfechtungsklage nach Art. 271 f. OR bedeutet dies, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Vorliegen des Anfechtungsgrundes mit der Klageabweisung rechtskr\u00e4ftig verneint ist<\/em><\/span> und diese Frage in einem sp\u00e4teren Prozess nicht neu beurteilt werden kann. Die Situation ist insofern <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vergleichbar mit <\/em><\/span>derjenigen, wenn eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Klage auf Verbot einer widerrechtlichen Handlung abgewiesen<\/em><\/span> worden ist. In der Literatur wird hierzu ausgef\u00fchrt, durch die Abweisung der Unterlassungsklage sei festgestellt, dass das zu verbietende Verhalten erlaubt sei. Das Gericht sei an diese Feststellung gebunden, wenn es in einem Prozess betreffend reparatorische Anspr\u00fcche dar\u00fcber (als Vorfrage) zu entscheiden habe, ob das Verhalten zul\u00e4ssig sei. (<strong>E. 5.3<\/strong>) Die ausdr\u00fcckliche <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Feststellung<\/em><\/span> im Disposiv, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>dass \u00ab die K\u00fcndigung<\/em><\/span> vom [\u2026] <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht missbr\u00e4uchlich ist \u00bb bindet das Gericht im zweiten Prozess<\/em><\/span>, wenn im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz erneut geltend gemacht wird, die K\u00fcndigung verstosse gegen Treu und Glauben. (<strong>E. 5.4<\/strong>) Die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Rechtskraft<\/em><\/span> des Urteils, die eine Neubeurteilung der K\u00fcndigung verbietet, k\u00f6nnte <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ausschliesslich mittels formeller Revision <\/em><\/span>nach Art. 328-333 ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>beseitigt<\/em><\/span> werden. Wohl fehlt ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>schutzw\u00fcrdiges Interesse<\/em><\/span> (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) am Revisionsverfahren, wenn rechtliche oder tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde eine \u00c4nderung der Rechtslage, die durch das angefochtene Urteil geschaffen worden ist, ausschliessen (BGE 114 II 189 E. 2; s. auch BGer 4F_3\/2007 vom 27.6.2007 E. 2.3). Indessen muss die Gutheissung eines Revisionsgesuchs nicht zwingend zur Folge haben, dass das Gericht einen neuen Entscheid in der Sache f\u00e4llt. Vielmehr ist je nach den Umst\u00e4nden eine andere Art der Prozesserledigung denkbar, etwa durch einen Nichteintretensentscheid. Auch eine dahingehende Ab\u00e4nderung kann ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Revision begr\u00fcnden, sei es schon nur mit Blick auf die Kostenregelung des Verfahrens.<\/p>\n<p>2019-N12 <strong>Nach einem rechtskr\u00e4ftigen Entscheid entstandenes Beweismittel: neue Klage, Revision, oder keines von beiden?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Ein Vermieter spricht die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses aus, wobei er sich auf Eigenbedarf st\u00fctzt. Die Mieterin ficht die K\u00fcndigung vergeblich an, indem sie behauptet, der angegebene K\u00fcndigungsgrund sei vorgeschoben, und der Vermieter beabsichtige in Wahrheit, die Wohnung teurer weiterzuvermieten. Der Vermieter lehnt einen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbeh\u00f6rde ab und erwirkt dann vom Mietgericht die Feststellung, dass die K\u00fcndigung nicht missbr\u00e4uchlich ist; dieser Entscheid wird rechtskr\u00e4ftig. Einige Monate nach ihrem Auszug reicht die ehemalige Mieterin eine Schadenersatzklage gegen den Vermieter ein. Sie behauptet, sie habe nach ihrem Umzug entdeckt, dass die Wohnung im Internet zur Vermietung ausgeschrieben war, und zwar zu einem \u00fcber dem fr\u00fcheren liegenden Mietzins. Das Mietgericht und das Obergericht heissen die Klage teilweise gut. Der Vermieter gelangt ans BGer, das die Beschwerde gutheisst.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> In seinem zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Urteil ruft das BGer zun\u00e4chst die f\u00fcr die Anfechtung der vom Vermieter ausgesprochenen K\u00fcndigung geltenden Grunds\u00e4tze in Erinnerung: Der Beweis, dass die K\u00fcndigung treuwidrig erfolgte, obliegt dem Mieter. Ob eine K\u00fcndigung gegen Treu und Glauben verst\u00f6sst, beurteilt sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen wurde; f\u00e4llt der Grund der K\u00fcndigung in der Folge dahin, wird die K\u00fcndigung nicht nachtr\u00e4glich treuwidrig (E. 3.1 m.H.). Wird die Treuwidrigkeit der K\u00fcndigung festgestellt, kann der Mieter grunds\u00e4tzlich nur erwirken, dass das Mietverh\u00e4ltnis bestehen bleibt, da im Gesetz keine Entsch\u00e4digung vorgesehen ist; einige Autoren vertreten jedoch die Meinung, dass dem Mieter unter gewissen Umst\u00e4nden ein Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung (Art. 97 OR) oder aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) zukommen k\u00f6nnte. Aus diesem Grund ging das OGer von einer vertraglichen Haftung aus: \u00abIn W\u00fcrdigung aller im Kontext des K\u00fcndigungsschutzverfahrens und nach dessen Abschluss bekannt gewordenen Umst\u00e4nde\u00bb gelangte es zum Schluss, der angegebene K\u00fcndigungsgrund sei bereits im Zeitpunkt der K\u00fcndigung vorgeschoben gewesen.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Entdeckt der Mieter erst nach seinem Auszug, dass der angegebene K\u00fcndigungsgrund vorgeschoben war, hat das Mietverh\u00e4ltnis bereits geendet und kann nicht mehr aufrechterhalten werden. Das BGer l\u00e4sst die Frage hier offen, ob der ehemalige Mieter diesfalls Schadenersatz verlangen k\u00f6nnte, wobei es darauf hinweist, dass sich die Autoren, welche die entsprechende Klage bef\u00fcrworten, nicht zur Konstellation \u00e4ussern, dass der Mieter die K\u00fcndigung wie im vorliegenden Fall bereits vergeblich i.S.v. Art. 271 f. OR angefochten hat.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Denn es liegt diesfalls ein rechtskr\u00e4ftiger Entscheid vor, der materielle Rechtskraft entfaltet. Diese Rechtskraft verhindert nicht nur einen erneuten Entscheid \u00fcber den gleichen Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien (negative Wirkung der materiellen Rechtskraft, \u00ab <em>ne bis in idem<\/em> \u00bb, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e), sondern sie bindet das Gericht, das in einem sp\u00e4teren Prozess vorfrageweise \u00fcber etwas entscheiden m\u00fcsste, das bereits im Dispositiv des ersten Entscheids festgestellt worden war (positive Wirkung der materiellen Rechtskraft, \u00ab <em>ne aliter in idem<\/em> \u00bb, vgl. Anm. ibidem). Zudem bewirkt die materielle Rechtskraft eine sog. pr\u00e4klusive Wirkung im Sinn, dass Angriffe auf s\u00e4mtliche Tatsachen ausgeschlossen sind, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten und die mit dem dem Gericht bereits unterbreiteten Anspruch naturgem\u00e4ss zusammenh\u00e4ngen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie damals vorgebracht wurden oder \u00fcberhaupt bekannt waren (vgl. Anm. ibidem, insb. BGE 116 II 738 E. 2b; BGE 105 II 268 E. 2; BGE 139 III 126 E. 3.1). Demzufolge kann eine neue Klage zwischen den gleichen Parteien, in der sich das Rechtsbegehren nicht auf den gleichen Streitgegenstand bezieht, welche aber eine erneute Pr\u00fcfung der im Dispositiv vorgenommenen Feststellung als Vorfrage voraussetzt, nur dann durchdringen, wenn diese Klage auf Tatsachen beruht, die sich <em>nach<\/em> dem fr\u00fcheren Entscheid ereignet haben (echte Noven, vgl. E. 5.1 des Urteils; auch Newsletter vom 21.3.2018 zum Urteil BGer 4A_292\/2017 vom 29.1. 2018 E. 3.1).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Kl\u00e4ger im zweiten Prozess gest\u00fctzt auf das behauptete arglistige Verhalten der Gegenpartei im ersten Verfahren Schadenersatz verlangt. Denn dieses Verhalten hat sich zwangsl\u00e4ufig vor dem ersten Urteil ereignet, auch wenn es erst im Nachhinein entdeckt wurde; somit stellt es ein unechtes Novum dar. Auch wenn der Streitgegenstand im zweiten Prozess nicht der gleiche ist wie im ersten \u2013 wobei der eingeklagte Anspruch, n\u00e4mlich der Anspruch auf Schadenersatz, ein anderer ist \u2013 verbietet die positive Wirkung der materiellen Rechtskraft dem zweiten Gericht, die beurteilte Frage erneut zu pr\u00fcfen. Damit kann dieses die neue Klage insoweit nicht gutheissen, als diese eine Feststellung voraussetzt, die von der bereits vorgenommenen abweicht.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Wird somit in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil die Verurteilung zu einer Bezahlung oder zur Herausgabe einer Sache ausgesprochen, wird damit endg\u00fcltig festgestellt, dass der Beklagte diesen Betrag oder die Herausgabe der Sache schuldet. Dieser Beklagte kann in der Folge nicht auf Schadenersatz oder auf R\u00fcckerstattung der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Gegenpartei klagen, um seine Zahlung bzw. die von ihm herausgegebene Sache zur\u00fcckzufordern, und dies auch dann nicht, wenn er beweist, dass er die fragliche Leistung in Wirklichkeit <em>nicht schuldete<\/em>. Denn diese vorfrageweise Feststellung w\u00fcrde in unzul\u00e4ssigem Widerspruch zur sich aus dem fr\u00fcheren Entscheid ergebenden Feststellung stehen (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, Positive Wirkung der materiellen Rechtskraft, insb. BGE 139 I 126 E. 4.2\u20134.4; 127 III 496 E. 3; BGer 4A_292\/2017 vom 29.1.2018 E. 3.1, Bem. in Newsletter vom 21.03.2018). Hingegen k\u00f6nnte er aufgrund einer im Nachhinein eingetretenen Tatsache (echtes Novum) bei Bedarf feststellen lassen, dass er die fragliche Leistung <em>nicht mehr <\/em>schuldet \u2013 z.B. wenn die Schuld seither verj\u00e4hrt ist, vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder Art. 341 Abs. 3 bzw. Art. 337 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die Rechtslage ist ein wenig heikler, wenn der erste Entscheid auf <em>Abweisung<\/em> der Klage lautete, da nicht immer klar ist, was das Gericht diesfalls definitiv festgestellt hat, (vgl. z.B. zur Abweisung einer Klage auf negative Feststellung einer Forderung BGer 4A_24\/2018 vom 15.6.2018 E. 3.4\u20133.6, Anm. unter Art. 88, B. und in Newsletter vom 23.8.2018). Das BGer pr\u00e4zisiert hier (E. 5.2), dass die Abweisung einer <em>Gestaltungsklage<\/em> (Art. 87 ZPO) \u2013 wie die Anfechtungsklage im Mietrecht, die auf die Aufhebung der K\u00fcndigung zielt \u2013 oder einer <em>Unterlassungsklage<\/em> die Feststellung bedeutet, dass kein Gestaltungsgrund besteht bzw. das zu verbietende Verhalten erlaubt ist. Diese Feststellung, an die das nachtr\u00e4glich mit der Schadenersatzklage befasste Gericht gebunden ist, bringt mit sich, dass auch ein allf\u00e4lliger anderer Grund, der den Gestaltungsanspruch oder den Anspruch auf Unterlassung begr\u00fcndet h\u00e4tte, nicht mehr geltend gemacht werden kann (pr\u00e4klusive Wirkung, s. N 4). So wurde im vorliegenden Fall endg\u00fcltig festgestellt, dass kein Grund vorliegt, die K\u00fcndigung aufzuheben; im Dispositiv wurde sogar ausdr\u00fccklich festgehalten, die K\u00fcndigung sei nicht missbr\u00e4uchlich, sodass der Richter im Verfahren auf Schadenersatz nicht vorfrageweise vom Gegenteil ausgehen kann, und dies auch nicht auf Grundlage eines neuen Beweismittels, da sich dieses auf eine Tatsache bezieht, die kein echtes Novum darstellt; der neuen, auf der Pr\u00e4misse einer missbr\u00e4uchlichen K\u00fcndigung beruhenden Schadenersatzklage fehlt damit die Grundlage (E. 5.3).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Um die materielle Rechtskraft des ersten Entscheids zu beseitigen, die einer Schadenersatzklage entgegensteht, bleibt einzig der Rechtsweg der Revision gem\u00e4ss Art. 328 ff. ZPO. Hier jedoch stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse der ehemaligen Mieterin an der Aus\u00fcbung dieses Rechtswegs (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO): Sie hat die Wohnung verlassen, sodass sie \u2013 auch wenn der Revision dem Grundsatz nach entsprochen und der Entscheid aufgehoben w\u00fcrde (<em>iudicium rescindens<\/em>) \u2013 an einem neuen Sachentscheid (<em>iudicium rescissorium<\/em>, Art. 333 Abs. 1 ZPO), in dem die K\u00fcndigung aufgehoben und das Mietverh\u00e4ltnis beibehalten w\u00fcrde, kein aktuelles Interesse mehr h\u00e4tte (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. a, 2.c., insb. BGer 4D_79\/2015 vom 22.1.2016 E. 2.1). Das BGer pr\u00e4zisiert hier (E. 5.4), dass mit der Revision zwar nicht zwingend ein neuer <em>Sach<\/em>entscheid erwirkt werden muss. Auch kann ein \u2013 durch den nachtr\u00e4glichen Wegfall des Interesses an der Aufhebung der K\u00fcndigung gerechtfertigter \u2013 Nichteintretensentscheid bez\u00fcglich der vom Vermieter eingereichten Klage gef\u00e4llt werden; dieser kann einem gen\u00fcgenden Rechtsschutzinteresse insoweit entsprechen, als das Gericht \u00fcber die Verteilung der Kosten in einem diesfalls hypothetisch f\u00fcr die Mieterin g\u00fcnstigen Sinn erneut entscheiden kann. Unter diesem Blickwinkel war eine Revision demnach nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Sowohl in Bezug auf die materielle Rechtskraft als auch auf das Interesse an der Revision erscheint uns das Urteil \u00fcberzeugend. Insofern als die Mieterin die Revision ohnehin nicht verlangt hat und mit diesem Vorgehen versp\u00e4tet w\u00e4re (Art. 329 Abs. 1 ZPO), er\u00fcbrigte es sich, die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtsmittels zu pr\u00fcfen. Trotzdem liegt das Problem gerade darin.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Im vorliegenden Fall h\u00e4tte die Revisionsklage einzig mit dem in Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgesehenen Grund begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen \u2013 es scheint, dass ein Strafverfahren gegen den Sohn des Vermieters, der im ersten Prozess als Zeuge angeh\u00f6rt worden war, mit einer die Anrufung von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ausschliessenden Einstellung beendet wurde \u2013, n\u00e4mlich mit der Entdeckung eines Beweismittels (der im Internet ver\u00f6ffentlichten Anzeige), das ein echtes Novum darstellte \u2013 auch wenn dieses geeignet war, die im ersten Verfahren vorgebrachte Behauptung r\u00fcckwirkend nachzuweisen, wonach der angegebene K\u00fcndigungsgrund von vornherein vorgeschoben war. Nun kann aber gem\u00e4ss der ver\u00f6ffentlichten und nunmehr konstanten Rechtsprechung des BGer ein nach dem fraglichen Entscheid entstandenes Beweismittel (echte Novum) in einem Revisionsverfahren gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht angerufen werden. Einzig entschuldbare unechte Noven sind zul\u00e4ssig; nachtr\u00e4gliche Beweismittel sind ausgeschlossen, und dies auch dann, wenn diese eine vorherige, bereits behauptete Tatsache zu beweisen verm\u00f6gen (vgl. Anm. unter 328 Abs. 1, C.a., insb. BGE 143 III 272 E. 2.2; auch BGer 5F_12\/2018 vom 18.9.2018 E. 4; BGer 5A_474\/2018 vom 10.8.2018 E. 5.1 und 5.2; BGer 4F_7\/2018 vom 23.7.2018 E. 2.33; BGer 4F_18\/2017 vom 4.4.2018 E. 3.1.2 und 3.3). Es ist daher nicht ersichtlich, wie die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall eine Revision h\u00e4tte erwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Wir haben die Gr\u00fcnde bereits er\u00f6rtert (vgl. insb. Newsletter vom 8.6.2017 (<em>i.f.<\/em>) zu BGer 4A_511\/2016* vom 2.5.2017 [BGE 143 III 272, betreffend eine Revisionsklage] und Newsletter vom 21.3.2018 zu BGer 4A_292\/2017 vom 21.9.2018 [betreffend eine neue, nach dem Scheitern eines Revisionsverfahrens eingereichte Bereicherungsklage]), weshalb u.E. ein nachtr\u00e4glich entstandenes Beweismittel (echtes Novum) zumindest unter zwei Voraussetzungen einem unechten Novum gleichgestellt werden m\u00fcsste und die Revision somit erm\u00f6glichen k\u00f6nnen sollte: (1) Dieses Beweismittel dient zum Nachweis einer Tatsache, die im ersten Verfahren bereits geh\u00f6rig behauptet wurde oder die ihrerseits ein entschuldbares unechte Novum darstellt, und (2) die Partei h\u00e4tte sich dieses Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Laufe des Verfahrens rechtzeitig beschaffen k\u00f6nnen \u2013 diese Voraussetzung ist nicht h\u00e4ufig erf\u00fcllt, war aber z.B. hier gegeben.<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Die Weigerung, ein neues Beweismittel diesfalls als unechtes Noven im Rahmen eines Revisionsverfahren zu erfassen, \u00fcberrascht umso mehr, als das gleiche Beweismittel, das zum Beweis einer Tatsache bestimmt ist, die kein echtes Novum darstellt, in der gleichen Konstellation in einem Berufungsverfahren diesfalls als unechtes Novum \u2013 u.E. zu Recht \u2013 bezeichnet wird (vgl. Anm. unter Art. 317 Abs. 1, A.a.b. und D., z.B. BGer 5A_24\/2017 vom 15.5.2017 E. 4, 4.3). Somit ist es unter den Voraussetzungen zul\u00e4ssig, dass es unverz\u00fcglich vorgebracht wird und es zudem nicht fr\u00fcher erlangt werden konnte (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO) \u2013 w\u00e4hrend einzig die erste Voraussetzung (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) anwendbar w\u00e4re, wenn es als echtes Novum erfasst w\u00fcrde. Die f\u00fcr das Revisionsverfahren gew\u00e4hlte gegenteilige L\u00f6sung f\u00fchrt dazu, dass die Zul\u00e4ssigkeit einer Revisionsklage in erheblichem Masse vom Zufall abh\u00e4ngt, wenn ein Beweismittel nachtr\u00e4glich entdeckt wird: Stellt sich heraus, dass dieses Beweismittel bereits im Laufe des ersten Prozesses vorlag, stellt es ein unechtes Novum dar, das die Revision erlauben wird, wenn es entschuldbar ist; ist es erst im Nachhinein entstanden, ist die Revision ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Im Ergebnis stand der Mieterin, als sie den Beweis der T\u00e4uschung entdeckte, von vornherein weder eine neue (Schadenersatz-)Klage \u2013 diese war wegen der positiven Wirkung der materiellen Rechtskraft des fr\u00fcheren Entscheids aussichtslos \u2013 noch die M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung, den ersten Entscheid revidieren zu lassen. Dadurch gewinnt die Rechtssicherheit, w\u00e4hrend die materielle Wahrheit und zuweilen der Gerechtigkeitsgedanke verlieren.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N12, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Anfechtungsklage (Art. 271 f. OR) handelt es sich um eine Gestaltungsklage i.S.v. Art. 87 ZPO (BGE 140 III 598 E. 3; BGer 4A_689\/2016 vom 28.8.2017 E. 4.1). (&#8230;). In der Literatur wird ausgef\u00fchrt, die Abweisung einer Gestaltungsklage bedeute, dass &#8222;das Nichtbestehen eines Gestaltungsgrundes festgestellt&#8220; werde und diese Feststellung in Rechtskraft erwachse. 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