{"id":3890,"date":"2019-05-02T09:23:21","date_gmt":"2019-05-02T07:23:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3890"},"modified":"2023-05-23T11:40:21","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:21","slug":"bger-5a-706-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-706-2018\/","title":{"rendered":"Rechtsmittelfrist, unrichtige Rechtsmittelbelehrung \u2013 Der Anwalt, der zu viel wusste"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3890\" class=\"elementor elementor-3890 elementor-3883\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-215a1ed elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"215a1ed\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-a5cdfb1\" data-id=\"a5cdfb1\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-27a0cb4 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"27a0cb4\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Zwar <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wird gem\u00e4ss Rechtsprechung vom Beschwerdef\u00fchrer, selbst wenn er Rechtsanwalt ist, nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext auch noch die einschl\u00e4gige Rechtsprechung oder Literatur nachschl\u00e4gt<\/em><\/span>, um die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei einem Anwalt muss sich man daher einzig fragen, ob er den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung durch eine blosse systematische Lekt\u00fcre des Gesetzestextes h\u00e4tte entdecken k\u00f6nnen (vgl. <em>oben<\/em> E. 3.1). Der vorliegende Fall weist <span style=\"color: #ff0000;\"><em>jedoch<\/em><\/span> die Besonderheit auf, dass aus dem \u2013 in diesem Punkt unbestrittenen \u2013 angefochtenen Urteil hervorgeht, dass der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beschwerdef\u00fchrer vom<\/em><\/span> \u2013 zudem in SZZP 2016 S. 495 ver\u00f6ffentlichten \u2013 <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Urteil 5A_120\/2016 Kenntnis hatte<\/em><\/span>. Nun betrifft aber diese Angelegenheit die Waadtl\u00e4nder Praxis, wonach der Entscheid \u00fcber die Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch dann der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beschwerdefrist von zehn Tagen gem\u00e4ss Art. 321 Abs. 2 ZPO <\/em><\/span>unterliegt, wenn diese Entsch\u00e4digung im Sachentscheid festgesetzt wurde. Zwar verkompliziert diese Praxis die Einlegung eines Rechtsmittels, und eine L\u00f6sung, in der die Frist zur Anfechtung des Entscheids \u00fcber die Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit jener zur Anfechtung des Sachentscheids \u00fcbereinstimmen w\u00fcrde, h\u00e4tte den Vorteil der Einfachheit. Nichtsdestoweniger wurde diese Praxis im obenerw\u00e4hnten, dem Beschwerdef\u00fchrer bekannten Urteil als willk\u00fcrfrei erachtet. Damit kann sich dieser <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht auf seine Gutgl\u00e4ubigkeit berufen, um den Mangel einer versp\u00e4teten Beschwerdeeinreichung zu beheben<\/em><\/span>, sodass sich seine R\u00fcge als unbegr\u00fcndet erweist.<\/p>\n<p>2019-N14<strong> Rechtsmittelfrist, unrichtige Rechtsmittelbelehrung \u2013 Der Anwalt, der zu viel wusste<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Zusammen mit der formellen Berichtigung eines Sachentscheids \u2013 eines Scheidungsurteils \u2013 setzt ein Waadtl\u00e4nder Richter die Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes einer der Parteien fest. In der Rechtsmittelbelehrung wird \u2013 wie im urspr\u00fcnglichen Urteil \u2013 auf die M\u00f6glichkeit einer Berufung innert einer Frist von 30 Tagen hingewiesen. Rund 20 Tage sp\u00e4ter reicht der Rechtsanwalt Berufung ein; am n\u00e4chsten Tag weist er in einem Schreiben darauf hin, dass unter \u00ab Berufung \u00bb \u00ab Beschwerde \u00bb zu verstehen sei. Die Beschwerdekammer tritt auf das Rechtsmittel wegen Versp\u00e4tung nicht ein. Vor dem BGer beruft sich der Anwalt vergeblich auf den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung sowie auf den Vertrauensschutz. Das BGer erw\u00e4gt, dass der Rechtsbeistand gem\u00e4ss den Feststellungen der Beschwerdekammer das \u2013 ebenfalls in Rahmen einer Waadtl\u00e4nder Angelegenheit gef\u00e4llte \u2013 Urteil BGer 5A_120\/2016 vom 26.5.2016 (vgl. Anm. insb. unter Art. 110, B. und Art. 52, C.c. sowie in Newsletter vom 14.7.2016) erw\u00e4hnt habe, in dem das BGer erwogen hatte, es sei nicht willk\u00fcrlich, die Frist zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes auf zehn Tage festzusetzen (zit. Urteil, E. 2.1). Da der Anwalt nicht bestreitet, diese Rechtsprechung tats\u00e4chlich zu kennen, kann er sich nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Grunds\u00e4tzlich darf der Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verl\u00e4sst, daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Anm. unter Art. 52, C.c.). Allerdings wird dieser Grundsatz bei Rechtsanw\u00e4lten relativiert, weil diese einem strengeren Massstab unterliegen: Ein Anwalt kann sich nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen, wenn er es unterlassen hat, die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch eine \u00ab Grobkontrolle \u00bb des Gesetzestextes zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es wird vom Anwalt indes nicht erwartet, dass er noch weitere Abkl\u00e4rungen vornimmt und insbesondere auch noch die \u2013 selbst ver\u00f6ffentlichte \u2013 Rechtsprechung oder die Literatur nachschl\u00e4gt (BGE 141 III 270 E. 3.3; BGE 138 I 49 E. 8.3.2 und 8.4, Anm. unter Art. 52, C.c.).<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Auch wenn im er\u00f6rterten Urteil an diese Grunds\u00e4tze erinnert wird, muss festgestellt werden, dass davon zumindest im vorliegenden Fall abgewichen wird. Im vom Anwalt erw\u00e4hnten Urteil (zit. BGer 5A_120\/2016, N 1) hatte das BGer n\u00e4mlich festgehalten, dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung dem Rechtsbeistand, der sich darauf verlassen hatte, nicht schaden darf, da sich die Beschwerdefrist im Bereich der Anfechtung der Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht aus dem Gesetzestext, sondern einzig aus der Praxis des Kantonsgerichts ergibt. Zudem war dieses Urteil nicht einmal in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE) ver\u00f6ffentlicht worden. Dar\u00fcber hinaus beschr\u00e4nkte sich in jener Angelegenheit die Pr\u00fcfungsbefugnis des BGer auf Willk\u00fcr, und die L\u00f6sung, die es damals duldete, findet in der Schweiz bei weitem nicht \u00fcberall Zustimmung; vielmehr ist die Praxis in diesem Bereich ziemlich uneinheitlich (vgl. Bem. zum zit. Urteil BGer 5A_120\/2016 in Newsletter vom 14.7.2016 und unten, N 6). Dennoch war im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Anwalt, auch wenn er die zitierte Rechtsprechung weder zu kennen noch nachzuschlagen hatte, diese tats\u00e4chlich kannte. Daher h\u00e4tte er den Fehler des erstinstanzlichen Richters von sich aus korrigieren und die sich aus der Waadtl\u00e4nder Praxis ergebende Frist dennoch einhalten m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Wir hoffen, dass der vorliegende Entscheid bloss einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt und sich daraus keine \u00fcber den Sonderfall hinausgehenden Folgerungen ziehen lassen. Einem Rechtsanwalt seine tats\u00e4chliche Kenntnis einer Rechtsprechung entgegenzuhalten, darf nicht dazu f\u00fchren, dass die Anw\u00e4lte insk\u00fcnftig ganz allgemein alle ihnen zwingend bekannten Entscheide stets pr\u00e4sent haben oder systematisch wieder lesen m\u00fcssten; insbesondere wenn sich diese Entscheide auf eine kantonale, von anderen Kantonen abweichende Praxis beziehen. Dieser Entscheid kann nicht bedeuten, dass ein Anwalt, der h\u00e4ufig in mehreren Kantonen t\u00e4tig ist, systematisch \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcsste, ob die ihm er\u00f6ffnete Rechtsmittelbelehrung der \u00f6rtlichen Praxis entspricht, und zwar auch dann nicht, wenn er diese z.B. bereits in anderen Angelegenheiten angewandt hat. Trotzdem sollte dieses Urteil die Anw\u00e4lte zu \u00e4usserster Vorsicht ermahnen.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Auch befasst sich das BGer hier mit einer Frage, die sich h\u00e4ufig stellt, aber trotzdem mangels Pr\u00e4zisierung im Gesetz je nach Kanton unterschiedlich beantwortet wird. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gem\u00e4ss Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Art. 122 Abs. 2 ZPO zugesprochene Entsch\u00e4digung wird nicht zwingend im Endentscheid festgesetzt (vgl. Anm. unter Art. 122 Abs. 1 lit. a, 2., insb. BGer 5A_689\/2015 vom 1.2.2016 E. 5.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist berechtigt, diese Entsch\u00e4digung in eigenem Namen anzufechten (vgl. Anm. ibidem, z.B. BGer 5A_510\/2016 vom 31.8.2017 E. 1.4). Zudem ist \u2013 falls im Gesetz jegliche Pr\u00e4zisierung fehlt \u2013 anerkannt, dass als Rechtsmittel die Beschwerde gem\u00e4ss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO offen steht, dies in analoger Anwendung entweder von Art. 121 ZPO betreffend die Beschwerde im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Anm. ibidem, insb. BGer 5A_94\/2015 vom 6.8.2015 E. 5) oder von Art. 110 ZPO, in dem die selbst\u00e4ndige Beschwerde zur Kostenfrage geregelt ist (zit. BGer 5A_120\/2016 E. 2.1).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Das Problem liegt in der Beschwerdefrist. Diese betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO); sie betr\u00e4gt aber zehn Tage, wenn der Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, oder wenn man davon ausgeht, dass es sich um einen prozessleitenden Entscheid handelt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). In dieser Beziehung ist die kantonale Praxis sehr uneinheitlich (vgl. Anm. zum zit. Urteil BGer 5A_120\/2016 in Newsletter vom 14.7.2016). Einige Kantone unterscheiden je nachdem danach, ob der Entsch\u00e4digungsentscheid zusammen mit dem Hauptentscheid gef\u00e4llt wurde oder nicht. Im ersten, in der Praxis h\u00e4ufigsten Fall entspricht die Beschwerdefrist jener, die f\u00fcr das Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid gilt. In anderen Kantonen \u2013 wie im Kanton Waadt \u2013 wird betont, dass sich der Entsch\u00e4digungsentscheid vom Hauptentscheid unterscheidet, und es wird davon ausgegangen, dass der erstgenannte in allen F\u00e4llen im (auf das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege anwendbaren, Art. 119 Abs. 3 ZPO) Summarverfahren gef\u00e4llt wird, sodass die Beschwerdefrist zehn Tage betr\u00e4gt \u2013 und w\u00e4hrend der Ferien nicht stillsteht (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Das BGer wiederholt hier, dass diese letztere L\u00f6sung auch dann nicht willk\u00fcrlich ist, wenn der Entsch\u00e4digungsentscheid im Hauptentscheid gef\u00e4llt wird. Hingegen pr\u00e4zisiert es, dass diese L\u00f6sung nicht die einfachste ist. Das BGer scheint \u2013 u.E. zu Recht \u2013 zumindest dann, wenn die Entsch\u00e4digung im Hauptentscheid festgesetzt wird, eine Frist zu bevorzugen, die jener entspricht, die auf das gegen diesen Entscheid offenstehende Rechtsmittel anwendbar ist. Da bei der Frage nach der Frist die Voraussetzungen f\u00fcr eine Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht erf\u00fcllt sind, bleibt abzuwarten, bis ein unentgeltlicher Rechtsbeistand Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche von mehr als Fr. 30&#8217;000.- geltend macht, sodass das BGer die Frage mit voller Kognition in rechtlicher Hinsicht pr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p><!-- [if mso]><\/td>\n\n\n<![endif]--><\/p>\n<p><!-- [if mso]><\/tr>\n\n\n<\/table>\n\n\n<![endif]--><\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N14, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwar wird gem\u00e4ss Rechtsprechung vom Beschwerdef\u00fchrer, selbst wenn er Rechtsanwalt ist, nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext auch noch die einschl\u00e4gige Rechtsprechung oder Literatur nachschl\u00e4gt, um die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zu \u00fcberpr\u00fcfen. 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