{"id":3868,"date":"2019-05-23T09:02:22","date_gmt":"2019-05-23T07:02:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3868"},"modified":"2023-05-23T11:40:20","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:20","slug":"bger-5a-42-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-42-2019\/","title":{"rendered":"Neue Tatsachen, die nach Erlass von vorsorglichen Regelungsmassnahmen bekannt werden: Ab\u00e4nderungsklage oder Revision?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3868\" class=\"elementor elementor-3868 elementor-3862\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-b334c0d elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"b334c0d\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-e30eaaa\" data-id=\"e30eaaa\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-77e9a64 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"77e9a64\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><em>Eheschutzmassnahmen<\/em> und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren entfalten eine beschr\u00e4nkte materielle Rechtskraft (BGE 142 III 193 E. 5.3 i.f. m.H). Somit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>k\u00f6nnen<\/em><\/span> sie <span style=\"color: #ff0000;\"><em>(f\u00fcr die Zukunft) <\/em><\/span>gem\u00e4ss (durch Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO auf die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren anwendbarem) Art. 179 Abs. 1 ZGB <span style=\"color: #ff0000;\"><em>bei einer nach deren Anordnung entstandenen <\/em><\/span>wesentlichen und dauerhaften <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00c4nderung<\/em><\/span> der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde <span style=\"color: #ff0000;\"><em>abge\u00e4ndert<\/em><\/span> oder aufgehoben <span style=\"color: #ff0000;\"><em>werden<\/em><\/span>. Allerdings schliesst dieser spezielle Ab\u00e4nderungsgrund \u2013 im Unterschied zur in der Regel auf die vorsorglichen Massnahmen anwendbaren Ordnung (BGE 138 III 382 E. 3 [Ausschluss der Revision f\u00fcr einen Entscheid \u00fcber eine Arresteinsprache]) \u2013 die allgemeinen Revisionstatbest\u00e4nde gem\u00e4ss Art. 328 Abs. 1 ZPO nicht aus (BGer 5A_842\/2015 vom 26.5.2016 E. 2.4, n.v. in BGE 142 III 518). Bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hatte die Rechtsprechung die Revision sog. vorsorglicher Regelungsmassnahmen wie vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vorbehalten (BGE 127 III 496 E. 3b\/bb i.f., wobei die in diesem Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tze ihre G\u00fcltigkeit auch unter der ZPO behalten, BGE 139 III 126 E. 4.4; BGer 5A_97\/2017 vom 23.8.2017 E. 11.2). K\u00fcrzlich hat das BGer pr\u00e4zisiert, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Ab\u00e4nderungsklage i.S.v. Art. 179 ZGB nur mit echten Noven begr\u00fcndet werden kann, sodass einzig der Weg der Revision offensteht, wenn es darum geht, unechte Noven vorzubringen<\/em><\/span>, die nicht vor dem Beginn der Urteilsberatung im Berufungsverfahren eingereicht werden konnten (BGE 143 III 42 E. 5.2 und 5.3).<\/p>\n<p>2019-N16 <strong>Neue Tatsachen, die nach Erlass von vorsorglichen Regelungsmassnahmen bekannt werden: Ab\u00e4nderungsklage oder Revision?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Ein Eheschutzmassnahmenverfahren endete im November 2017 mit einem Entscheid des Appellationshofs. Ein Jahr sp\u00e4ter reichte die Ehefrau eine Revisionsklage bei diesem Hof ein, wobei sie einerseits eine Tatsache geltend machte, die sich vor dem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hatte \u2013 n\u00e4mlich ein Nebeneinkommen, das ihr Ehemann verheimlicht habe und das sie mit einer im Juli 2017 erstellten Rechnung belegte \u2013, das sie aber erst im September 2018 entdeckt hatte. Andererseits brachte sie eine Tatsache vor, die sich nach dem Eheschutzmassnahmenverfahren ereignet hatte \u2013 n\u00e4mlich die Tatsache, dass ihr ehemaliger Ehemann per 1. Oktober 2018 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Da auf ihre Revisionsklage nicht eingetreten wurde, gelangte die Ehefrau ans BGer.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Mangels hinreichender Begr\u00fcndung wurde ihre gegen einen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG gerichtete Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dennoch hatte das BGer Gelegenheit, einen wichtigen Punkt in Bezug auf die Abgrenzung zwischen der Ab\u00e4nderung und der Revision vorsorglicher Regelungsmassnahmen klarzustellen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Denn das Gesetz sieht einerseits die <strong>M\u00f6glichkeit<\/strong> vor, vorsorgliche Massnahmen wie prozessleitende Verf\u00fcgungen (vgl. Art. 126 i.f. ZPO, Anm. unter Art. 124 sowie Bem. unten, Newsletter 2019-16) oder Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen (Art. 268 Abs. 1 ZPO) <strong>abzu\u00e4ndern<\/strong>. Ebenfalls sieht es die M\u00f6glichkeit vor, sog. vorsorgliche Regelungsmassnahmen abzu\u00e4ndern, d.h. Massnahmen, die die Verh\u00e4ltnisse der Parteien w\u00e4hrend des Prozesses regeln sollen und auf die im sp\u00e4teren Hauptentscheid nicht zur\u00fcckgekommen werden kann (z.B. Eheschutzmassnahmen, Art. 179 ZGB, oder vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB; BGE 142 III 193 E. 5.3, Anm. unter Art. 276, B.). Zudem sind weitere Entscheide von Gesetzes wegen ab\u00e4nderbar, obwohl sie keinen vorsorglichen Charakter aufweisen, so z.B. Scheidungsurteile (Art. 129, 134, 286 ZGB, Art. 284 ZPO) oder Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Andererseits sieht ZPO die <strong>M\u00f6glichkeit der Revision <\/strong>eines Entscheides vor, vorausgesetzt, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist und ein Revisionsgrund gem\u00e4\u00df Art. 328 Abs. 1 lit. a\u2013c oder Abs. 2 ZPO vorliegt. Dieses ausserordentliche Rechtsmittel zielt darauf ab, in als schwerwiegend erachteten F\u00e4llen die Unm\u00f6glichkeit auszugleichen, einen rechtskr\u00e4ftigen Entscheid \u2013 d.h. einen Entscheid, der keinem Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung der formellen Rechtskraft (mehr) unterliegt \u2013 in Frage zu stellen. Denn ein derartiger Entscheid entfaltet grunds\u00e4tzlich materielle Rechtskraft, deren (positive [pr\u00e4judizielle], negative und pr\u00e4klusive, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3. und 4.) Wirkungen jeglicher neuen Klage zwischen den gleichen Parteien \u00fcber den gleichen Streitgegenstand oder \u00fcber einen Streitgegenstand entgegenstehen, die die vorfrageweise Pr\u00fcfung jener Frage mit sich bringt, die im ersten Entscheid als Hauptfrage beurteilt worden war. Dies gilt selbst dann, wenn dieser neuen Klage Tatsachen oder Beweismittel zugrunde liegen, die im vorherigen Verfahren unbekannt waren, sofern diese Vorbringen bereits vor Abschluss dieses Verfahrens bestanden hatten (unechte Noven) und mit dem im ersten Prozess individualisierten Anspruch schlechthin verbunden sind; beruht die neue Klage hingegen auf Tatsachen, die nach dem Abschluss des fr\u00fcheren Verfahrens entstanden sind (echte Noven), ist diese neue Klage zul\u00e4ssig, weil sich ihr Gegenstand dadurch vom ersten unterscheidet (vgl. insb. das k\u00fcrzlich ergangene Urteil BGer 4A_563\/2017* vom 19.2.2019 E. 5.1 m.H, Bem. in Newsletter 2019-N12). Denn die Revision erlaubt eben gerade, unter gewissen Voraussetzungen (Art. 328 Abs. 1 lit. a\u2013c und Abs. 2 ZPO) die materielle Rechtskraft zu durchbrechen, d.h. den rechtskr\u00e4ftigen Entscheid aufzuheben und die M\u00f6glichkeit eines neuen, auf diesen unechten Noven begr\u00fcndeten Entscheids in der gleichen Sache zwischen den gleichen Parteien zu schaffen. Daher steht die Revision nur gegen einen rechtskr\u00e4ftigen, d.h. mit keinem anderen Rechtsmittel mehr korrigierbaren Entscheid offen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> In einem ver\u00f6ffentlichen Urteil (BGE 138 III 382 E. 3.2.1, Anm. unter Art. 328 Abs. 1, A.) leitete das BGer daraus ab, dass ein Entscheid um ordentliche <strong>vorsorgliche Massnahmen<\/strong> nicht der Revision unterliegt. Dieser Entscheid erw\u00e4chst nur in formelle Rechtskraft, entfaltet aber gerade insoweit keine materielle Rechtskraft, als er bei neuen Tatsachen (echte oder unechte Noven, s. z.B. Art. 268 Abs. 1 ZPO) jederzeit weitgehend ab\u00e4nderbar ist (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Somit ist eine gegen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid gerichtete Revisionsklage unzul\u00e4ssig. Gleiches gilt f\u00fcr <strong>Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit<\/strong> (Art. 256 Abs. 2; BGE 143 III 43 E. 2.5, Anm. unter Art. 268) und f\u00fcr <strong>prozessleitende Verf\u00fcgungen <\/strong>(Art. 124 ZPO; BGer 5A_1002\/2017 vom 12.3.2019 E. 4.3.1; BGer 5A_872\/2018 vom 27.2.2019 E. 3.3.2, s. Bem. unten, Newsletter 2019-N17, n. 3 ; auch ZPO Komm-Freiburghaus\/Afheldt Art. 328 N 8a; CR CPC-Schweizer Art. 328 N 10; BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7): Alle diese Entscheide k\u00f6nnen jederzeit entweder durch eine Wiedererw\u00e4gung, wenn unechte Noven vorgebracht werden (und sogar ohne Noven, wenn es um einen Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, vgl. BGer 5A_570\/2017 vom 27.8.2018 E. 5.2\u20135.3, Anm. unter Art. 256 Abs. 2 und in Newsletter vom 25.10.2018), oder durch ein neues Gesuch, wenn es sich um echte Noven handelt (BGer 5A_299\/2015 vom 22.9.2015 E. 3.2 f\u00fcr die entweder als Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder als prozessleitende Verf\u00fcgung bezeichnete Anordnung \u00fcber die unentgeltliche Rechtspflege), abge\u00e4ndert werden. Somit ist eine Revision weder notwendig noch m\u00f6glich. Hingegen entfalten die weiteren, in einem \u2013 in der Regel atypischen, mit umfassender Pr\u00fcfung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. Anm. unter Art. 248, Allgemeines, insb. BGE 144 III 100 E. 6) \u2013 summarischen Verfahren ergangenen Entscheide volle materielle Rechtskraft; damit sind diese Entscheide unwiderruflich \u2013 unter Vorbehalt einer Revision, die selbstverst\u00e4ndlich zul\u00e4ssig ist (zit. BGE 143, <em>ibid<\/em>.).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Daraus folgt, dass f\u00fcr diese keiner Revision unterliegenden Entscheide die Ab\u00e4nderung dann eine Art vereinfachte Revision darstellt, wenn sie auf unechten Noven beruht; diese l\u00e4sst sich mit dem typischen summarischen Charakter des Verfahrens begr\u00fcnden, das zum Entscheid gef\u00fchrt hat. Denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung sind grossz\u00fcgiger als jene f\u00fcr eine Revision, die den sich aus Art. 328 ff. ZPO ergebenden Einschr\u00e4nkungen unterliegt. So ist es f\u00fcr die Ab\u00e4nderung dieser Entscheide etwa unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel unechte oder echte Noven darstellen, w\u00e4hrend diese Frage f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Revision von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6, Anm. unter Art. 328 Abs. 1, C.a. und in Newsletter vom 23.6.2016; BGE 143 III 272 E. 2.2\u20132.4, Anm. <em>ibid<\/em>. und in Newsletter vom 8.6.2017). Hingegen zeitigt die Ab\u00e4nderung \u2013 im Gegensatz zur Revision, die zur Aufhebung des in Frage stehenden Entscheids und zu einem diesen ersetzenden neuen Entscheid f\u00fchrt \u2013, grunds\u00e4tzlich nur Wirkungen <em>ex nunc et pro futuro<\/em>. Allerdings ist eine R\u00fcckwirkung in Ausnahmef\u00e4llen nicht ausgeschlossen (s. z.B. zum r\u00fcckwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege BGer 5A_569\/2017 vom 4.8.2017 E. 5.1, Anm. unter Art. 120).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> F\u00fcr Entscheide \u00fcber <strong>vorsorgliche Regelungsmassnahmen<\/strong> war die Rechtslage weniger klar.<\/p>\n<p><strong>7a<\/strong>\u00a0In einem ver\u00f6ffentlichen Urteil (BGE 141 III 376 E. 3.4, Anm. unter Art. 276 Abs. 2, D.1.a. und in Newsletter vom 18.11.2015; s. auch BGE 142 III 193 E. 5.3, Anm. unter Art. 276 Abs. 1, B.) pr\u00e4zisierte das BGer, dass diese Entscheide beschr\u00e4nkte materielle Rechtskraft entfalten. Zwar k\u00f6nnen sie \u2013 mit <em>ex nunc<\/em>-Wirkung \u2013 abge\u00e4ndert werden, jedoch setzt deren Ab\u00e4nderung eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse (d.h. das Auftreten echter Noven) voraus; im \u00dcbrigen kommt ihnen Bindungswirkung zu, und einem neuen Gesuch kann die Einrede der abgeurteilten Sache dann entgegengehalten werden, wenn dieses Gesuch auf einem Sachverhalt beruht, der mit jenem in einem fr\u00fcheren Gesuch vollumf\u00e4nglich identisch ist. Diese so umschriebene materielle Rechtskraft schien die M\u00f6glichkeit einer Revision mit sich zu bringen f\u00fcr den Fall, dass unechte Noven nach dem Abschluss des Verfahrens entdeckt werden; das Urteil lieferte aber in dieser Hinsicht keine weitere Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>7b<\/strong> In einem sp\u00e4teren Urteil hielt das BGer fest, dass \u00ab spezielle, weiter gefasste Ab\u00e4nderungsgr\u00fcnde \u00bb bei diesen Massnahmenentscheiden \u00ab die allgemeinen Revisionstatbest\u00e4nde \u00bb erg\u00e4nzen, ohne pr\u00e4zis anzugeben, ob und wie diese beiden Rechtswege nebeneinander bestehen (BGer 5A_842\/2015 vom 26.5.2016 E. 2.4 n.v. in BGE 142 III 518, Anm. unter Art. 276 Abs. 2, D.1.a.).<\/p>\n<p><strong>7c<\/strong> Etwas sp\u00e4ter (BGE 143 III 42 E. 5.2, Anm unter Art. 276 Abs. 2, D.1.b. und in Newsletter vom 11.1.2017) betonte es, dass nur echte Noven \u2013 denen echte neue Beweismittel gleichgesetzt werden, die aber eine Tatsache beweisen sollen, die ein unechtes Novum darstellt \u2013 eine Ab\u00e4nderungsklage zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, was <em>e contrario <\/em>\u2013 im gleichen Sinne wie das vorliegende Urteil \u2013 best\u00e4tigte, dass der Rechtsweg der Revision zum Vorbringen unechter Noven offensteht und benutzt werden muss.<\/p>\n<p><strong>7d <\/strong>Jedoch wurde ein Jahr sp\u00e4ter in einem weiteren Urteil (BGE 143 III 617 E. 3.1) eine Rechtsprechung best\u00e4tigt, die regelm\u00e4ssig zusammen mit den obenerw\u00e4hnten Urteilen in Erinnerung gerufen wurde (BGer 5A_136\/2014 vom 5.11.2014 E. 3.2; 5A_235\/2016 vom 15.8.2016 E. 3.1 m.H.; s. auch Anm. unter Art. 276 Abs. 2, D.1.b, insb. BGer 5A_400\/2012 vom 25.2.2013 E. 4.1), wonach die Ab\u00e4nderung auch dann offen steht, wenn sich die Tatsachen, die zur Wahl der Massnahmen gef\u00fchrt haben, deren Ab\u00e4nderung beantragt wird, als falsch erwiesen haben, oder wenn sich der Massnahmenentscheid nachtr\u00e4glich als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht wichtige Tatsachen nicht zuverl\u00e4ssig bekannt waren \u2013 anders gesagt: wenn unechte Noven entdeckt werden.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Mit dem vorliegenden Urteil wird eine v\u00f6llig klare Antwort gegeben: Bei vorsorglichen Regelungsmassnahmen begr\u00fcnden echte Noven \u2013 und nur diese \u2013 eine neue Klage, d.h. eine Ab\u00e4nderungsklage. Unechte Noven sind auf dem Weg der Revision vorzubringen. Man kann diesen Entscheid, der ein klares und koh\u00e4rentes System erkennen l\u00e4sst, nur begr\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Dennoch gibt es F\u00e4lle (wie der vorliegende), in denen es darum geht, gleichzeitig sowohl unechte als auch echte Noven vorzubringen. Diesfalls f\u00e4llt die Ab\u00e4nderungsklage in die Zust\u00e4ndigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, w\u00e4hrend f\u00fcr die Revision das Gericht zust\u00e4ndig ist, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO); dabei kann es sich \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 um das kantonale Berufungs- bzw. Beschwerdegericht handeln. Es ist nicht sehr befriedigend, wenn sich zwei unterschiedliche Gerichte \u00fcber das Vorliegen und die Tragweite gleichzeitig vorgebrachter Revisions- und Ab\u00e4nderungsgr\u00fcnde \u00e4ussern m\u00fcssen, die den gleichen Anspruch (hier: den Unterhalt) betreffen. Allerdings kann allenfalls eines der Verfahren \u2013 auf den ersten Blick das Ab\u00e4nderungsverfahren, das schwerlich beurteilt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der abzu\u00e4ndernde Entscheid zufolge einer Revision schlichtwegs aufgehoben wird \u2013 bis zum Entscheid im anderen Verfahren sistiert werden (Art. 126 ZPO). Zudem k\u00f6nnte in Betracht gezogen werden, dass der Appellationshof, falls er die Revision im Grundsatz gutheisst, den fr\u00fcheren Entscheid aufhebt (Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO) und die Sache ans erstinstanzliche Gericht zu neuem Eheschutzmassnahmenentscheid zur\u00fcckweist, wobei dieses Gericht bei seinem neuen Entscheid auch die die Ab\u00e4nderungsklage begr\u00fcndenden echten Noven ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnte. Diese M\u00f6glichkeit einer R\u00fcckweisung, die sich aus dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 ZPO nicht ergibt, findet jedoch in der Lehre nicht \u00fcberall Zustimmung.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Wie dem auch sei: Im vorliegenden Fall wird die unterlegene Beschwerdef\u00fchrerin ausschliesslich auf dem Wege der Klage auf Ab\u00e4nderung der Eheschutzmassnahmen vorgehen k\u00f6nnen, wie dies die Vorinstanz vorgeschrieben hatte, welche die Revisionsklage \u2013in Bezug auf die unechten Noven zu Unrecht, was aber ohne Auswirkungen auf ihren Entscheid blieb (N 2) \u2013 f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte. Diesfalls w\u00e4re es mit dem auch f\u00fcr die Beh\u00f6rden zwingenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) kaum vereinbar, wenn der Ehefrau in diesem Verfahren entgegengehalten w\u00fcrde, die von ihr vorgebrachten Noven seien nicht (alle) wirklich neu.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N16, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren entfalten eine beschr\u00e4nkte materielle Rechtskraft (BGE 142 III 193 E. 5.3 i.f. m.H). 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