{"id":3836,"date":"2019-07-11T08:29:44","date_gmt":"2019-07-11T06:29:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3836"},"modified":"2023-05-23T11:40:18","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:18","slug":"bger-4a-540-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-540-2018\/","title":{"rendered":"Interne oder internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Voraussetzungen und Zeitpunkt eines \u00ab opting out \u00bb"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3836\" class=\"elementor elementor-3836 elementor-3829\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6791c62 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6791c62\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-91e807b\" data-id=\"91e807b\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-716d510 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"716d510\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Nichts spricht dagegen, die Rechtsprechung zu Art. 176 Abs. 2 IPRG <em>mutatis mutandis <\/em>auf das <em>opting out<\/em> gem\u00e4ss Art. 353 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Somit gen\u00fcgt es nicht, dass die Parteien die ausschliessliche Anwendung der Regeln der internationalen Schiedsgerichtbarkeit vereinbaren. <span style=\"color:#FF0000\"><em>Die Parteien m\u00fcssen die Anwendung der Bestimmungen der ZPO zur internen Schiedsgerichtsbarkeit zwingend ausschliessen<\/em><\/span>. (\u2026) Auch wenn es sich dabei nicht um eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung handelt, die zu jener in Art 353 Abs. 2 ZPO hinzugef\u00fcgt wird, ist zu bemerken, dass sich die Schiedsf\u00e4higkeit eines internen Rechtsstreits i.S.v. der obenerw\u00e4hnten Bestimmungen auch beim <em>opting out<\/em> gem\u00e4ss Art. 354 ZPO und nicht gem\u00e4ss Art. 177 IPRG bestimmt. (<strong>E. 1.5<\/strong>) Die Verwendung von Musterformularen durch das Schiedsgericht befreit die Parteien keinesfalls vom sorgf\u00e4ltigen Lesen der Bestimmungen, deren Anwendung zur Regelung des Verfahrens vom Gericht vorgeschlagen werden, ohne dass \u00fcber die Ungew\u00f6hnlichkeit dieser Bestimmungen entschieden werden m\u00fcsste. (<strong>E. 1.6.1<\/strong>) <span style=\"color:#FF0000\"><em>Ein rechtsg\u00fcltiges opting out<\/em><\/span> gem\u00e4ss Art. 353 Abs. 2 ZPO und Art. 176 Abs. 2 ZPO <span style=\"color:#FF0000\"><em>setzt die ausdr\u00fcckliche Nennung des dritten Teils der ZPO <\/em><\/span>bzw. des 12. Kapitels des IPRG in der Schiedsvereinbarung oder in einer sp\u00e4teren \u00dcbereinkunft <span style=\"color:#FF0000\"><em>nicht voraus<\/em><\/span>. Zwar ist dieser Hinweis empfehlenswert, um jede Diskussion im Keim zu ersticken; doch h\u00e4ngt die G\u00fcltigkeit der Rechtswahl nicht davon ab. <span style=\"color:#FF0000\"><em>Es gen\u00fcgt, wenn sich der gemeinsame Wille der Parteien, die Anwendung dieser Bestimmungen auszuschliessen, aus den verwendeten Begriffen klar ergibt<\/em><\/span>. (<strong>E. 1.6.2<\/strong>) Das BGer hat die <span style=\"color:#FF0000\"><em>Frage<\/em><\/span> offengelassen, <span style=\"color:#FF0000\"><em>ob die opting out-Vereinbarung jederzeit zustande kommen kann<\/em><\/span> (BGE 115 II 390 E. 2b\/cc). (\u2026) Die praktische Bedeutung dieser Frage ist beschr\u00e4nkt. Mit Blick auf die geringen Unterschiede, die zwischen dem dritten Teil der ZPO und dem 12. Kapitel des IPRG noch bestehen, d\u00fcrfte eine \u00c4nderung der Ordnung \u2013 auch im Laufe des Schiedsverfahrens \u2013 in der Regel f\u00fcr das Verfahren vor dem Schiedsgericht ohne Folgen bleiben, und allf\u00e4llige Nachteile, die sich f\u00fcr die Parteien aus einer \u00c4nderung der Ordnung im Laufe des Schiedsverfahrens ergeben k\u00f6nnten, sind einzig eine Folge ihrer eigenen Wahl. Die echte Problematik der zeitlichen Begrenzung eines opting out liegt in der Beziehung zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern, die gezwungen werden k\u00f6nnten, einen Rechtsstreit gem\u00e4ss den Regeln eines anderen<em> lex arbitri <\/em>beurteilen zu m\u00fcssen als jenes, das im Zeitpunkt der Bestellung des Schiedsgerichts auf das Verfahren anwendbar war. Allerdings kann die <span style=\"color:#FF0000\"><em>Frage nach dem letzten Zeitpunkt<\/em><\/span> offenbleiben, <span style=\"color:#FF0000\"><em>in dem die Parteien ein opting out ohne Zustimmung der Schiedsrichter vereinbaren k\u00f6nnen<\/em><\/span>, da diese die bestrittene Klausel selbst vorgeschlagen haben. <span style=\"color:#FF0000\"><em>Mit der Zustimmung des Schiedsgerichts spricht nichts dagegen, dass ein opting out bis zum Erlass des Schiedsspruches vereinbart wird<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2019-N19&nbsp;<strong>Interne oder internationale Schiedsgerichtsbarkeit? Voraussetzungen und Zeitpunkt eines \u00ab opting out \u00bb<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Infolge seiner Bestrafung (Verbot, jegliche T\u00e4tigkeit in Verbindung mit Fussball auf nationaler und internationaler Ebene auszu\u00fcben, sowie Busse) durch die FIFA im Rahmen des Skandals, der diesen Verband ab dem Jahr 2015 ersch\u00fctterte, gelangte dessen ehemaliger Generalsekret\u00e4r beinahe vergeblich mit Beschwerde ans Schiedsgericht des Sports (TAS) in Lausanne. Im Anschluss daran erhob er gegen den Schiedsspruch des TAS Beschwerde ans BGer. Indem er die Ansicht vertrat, die Schiedsgerichtsbarkeit weise einen internen Charakter auf, erhob er verschiedene R\u00fcgen; insb. machte er geltend, der Schiedsspruch sei willk\u00fcrlich. Damit erhielt das BGer in diesem zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Urteil Gelegenheit, die Abgrenzung zwischen interner und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit und damit den jeweiligen Anwendungsbereich von Art. 353 ff. ZPO (interne Schiedsgerichtsbarkeit) und dem 12. Kapitel des IPRG (Art. 176\u2013194, internationale Schiedsgerichtsbarkeit) zu pr\u00e4zisieren.&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2<\/strong>&nbsp;Wie das BGer in Erinnerung ruft (E. 1.1), ist die Frage von Bedeutung, insb. deshalb, weil die Beschwerdegr\u00fcnde im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 IPRG) viel geringer sind als in einem internen Schiedsverfahren (Art. 393 ZPO). Insb. kann ein Schiedsspruch der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nicht Gegenstand einer Willk\u00fcrr\u00fcge bilden (vgl. Art. 393 lit. e ZPO).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Aus der negativen Definition in Art. 353 ZPO ergibt sich, dass eine interne Schiedsgerichtsbarkeit dann vorliegt, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, es sei denn, es handle sich um eine internationale Schiedsgerichtbarkeit. Eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit liegt unter zwei kumulativen Voraussetzungen vor (Art. 176 Abs. 1 IPRG): (1) Der (grunds\u00e4tzlich von den Parteien bestimmte, vgl. Art. 355 ZPO; Art. 176 Abs. 3 IPRG) Sitz des Schiedsgerichts liegt in der Schweiz; (2) im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung (die sp\u00e4tere Situation ist hingegen unerheblich, vgl. BGer 4A_254\/2013 vom 19.11.2013 E. 1.2.1, Anm. unter Art. 353) hatte zumindest eine der Hauptparteien des Prozesses (vgl. BGer 4A_134\/2012 vom 16.7.2012 E. 1, Anm. <em>ibidem<\/em>) \u2013 und nicht zwingend die an der Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien (vgl. BGer 4P.54\/2002 vom 24.6.2002 E. 3, Anm. <em>ibidem<\/em>; Frage in BGer 4A_143\/2015 vom 14.7.2015 E. 1.1 jedoch offen gelassen) \u2013 weder ihren Wohnort oder Sitz noch ihren Aufenthalt in der Schweiz. Die interne Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt den Bestimmungen des 3. Teils der ZPO (Art. 353\u2013399), es sei denn, die Parteien h\u00e4tten die Anwendung von Art. 353 ff. ZPO ausdr\u00fccklich und schriftlich ausgeschlossen und vereinbart, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (Art. 176\u2013 194 IPRG) anwendbar sind. Diese als \u00ab <em>opting out<\/em> \u00bb bezeichnete M\u00f6glichkeit, das auf die internationale Gerichtsbarkeit anwendbare Recht zu w\u00e4hlen, bildet Gegenstand des vorliegenden Urteils, wobei die Parteien im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass die beiden Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer internen Schiedsgerichtsbarkeit erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Auch ist es gem\u00e4ss Art. 176 Abs. 2 IPRG im internationalen Schiedsrecht zul\u00e4ssig, die Anwendung der Bestimmungen der ZPO betreffend die interne Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren (<em>opting in<\/em>). Unter der Herrschaft des Interkantonalen Konkordats \u00fcber die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. M\u00e4rz 1969 (CIA) unterlag ein <em>opting in<\/em> zugunsten dieses Konkordats drei Voraussetzungen; so musste in der Vereinbarung (1) die Anwendung des Bundesrechts ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden; (2) die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Regelung \u00fcber die Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen werden; (3) die Schriftform beachtet werden (vgl. E. 1.3.2 des Urteils). Nach der Rechtsprechung musste in der Vereinbarung nicht nur die ausschliessliche Anwendung des CIA, sondern auch der ausdr\u00fcckliche Ausschluss des Bundesrechts (IPRG) betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen werden (vgl. zit. BGer 4A_254\/2013 E. 1.2.3\u20131.2.4 m.H.). Im vorliegenden Fall erwog das BGer einerseits, dass mit der ZPO keine wesentliche \u00c4nderung dieser Voraussetzungen vorgenommen wurde, sowie andererseits, dass die sich auf Art. 176 Abs. 2 IPRG beziehende Rechtsprechung <em>mutatis mutandis<\/em> auf das <em>opting out <\/em>gem\u00e4ss Art. 353 Abs. 2 ZPO angewendet werden kann (E 1.3.2 und 1.3.3 des Urteils). Daraus folgt, dass auch ein <em>opting out<\/em> zugunsten des 12. Kapitels des IPRG zwingend voraussetzt, dass die Parteien die drei obenerw\u00e4hnten Voraussetzungen einhalten und insb. die Anwendung der Bestimmungen der ZPO betreffend die interne Schiedsgerichtsbarkeit ausdr\u00fccklich ausschliessen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Sodann pr\u00e4zisiert das BGer, dass ein <em>opting out<\/em> zugunsten des 12. Kapitels des IPRG am internen Charakter des Rechtsstreits in dem Sinne nichts \u00e4ndert, als dessen Schiedsf\u00e4higkeit dennoch gem\u00e4ss Art. 354 ZPO bestimmt wird, welche ein Schiedsverfahren nur dann zul\u00e4sst, wenn der in Frage stehende Anspruch der freien Verf\u00fcgung unterliegt \u2013 und nicht gem\u00e4ss Art. 177 IPRG, wonach \u00ab Gegenstand eines Schiedsverfahrens jeder verm\u00f6gensrechtliche Anspruch sein [kann] \u00bb. Diese L\u00f6sung soll vermeiden, dass die Parteien das interne Recht umgehen, das ein Schiedsverfahren f\u00fcr bestimmte Streitsachen ausschliesst \u2013 insb. jene, die sich auf Anspr\u00fcche aus einem rein schweizerischen Arbeitsverh\u00e4ltnis beziehen und auf die der Arbeitnehmer gem\u00e4ss Art. 341 Abs. 1 OR nicht verzichten kann \u2013, indem sie das auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anwendbare Verfahren w\u00e4hlen (vgl. bereits BGE 144 III 235 E. 2.3.3 i.f., Anm. unter Art. 354 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 13.6.2018). Die in der Lehre umstrittene Frage, ob auch weitere Bestimmungen des 3. Teils der ZPO \u2013 insb. jene \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 357 ff. ZPO; vgl. Art. 178 IPRG), \u00fcber die Rechtsh\u00e4ngigkeit (Art. 372 ZPO; vgl. Art. 181 IPRG) oder \u00fcber das auf den Schiedsspruch anwendbare Recht (Art. 381 ZPO; vgl. Art. 187 IPRG) \u2013 auf dem Wege eines <em>opting out<\/em> nicht umgegangen werden k\u00f6nnen, bleibt unbeantwortet. Allerdings ist dies mit Blick auf die \u00c4hnlichkeiten zwischen der ZPO und dem IPRG und auf die geringe Anzahl der F\u00e4lle, in denen sich diese Fragen stellen, nicht von grosser Tragweite.&nbsp;<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Indem er ans TAS gelangte, hatte der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall den internen Charakter der Schiedsgerichtsbarkeit betont und die Anwendung von Art. 353 ff ZPO verlangt. Dennoch stellte das TAS den Parteien eine Prozessordnung zu, in der insb. vorgesehen war, dass \u00ab die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG unter Ausschluss jeder anderen Prozessordnung anwendbar sind \u00bb. Da die Parteien dieses Dokument \u2013 das gem\u00e4ss Beschwerdef\u00fchrer einer Musterurkunde entsprach, die das TAS den Parteien infolge eines Irrtums seiner Kanzlei zugestellt hatte, ohne sie auf diese Klausel aufmerksam zu machen \u2013 in der Folge unterzeichneten, musste das BGer mehrere Fragen beantworten.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die erste war, ob der Ausdruck \u00abAusschluss jeder anderen Prozessordnung\u00bb der <strong>Voraussetzung eines ausdr\u00fccklichen Ausschlusses der Anwendung der Bestimmungen der ZPO<\/strong> betreffend die interne Schiedsgerichtsbarkeit gen\u00fcgte (oben, N 4). Das BGer (E. 1.6) erinnert zun\u00e4chst an seine Rechtsprechung in Bezug auf den Verzicht auf die Beschwerde gegen Schiedsspr\u00fcche gem\u00e4ss Art. 192 IPRG, in dem ebenfalls eine \u00abausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung\u00bb der Parteien gefordert wird: Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass sich aus dieser Erkl\u00e4rung der gemeinsame Wille der Parteien klar ergibt, auf jedes Rechtsmittel zu verzichten (E. 1.6.1.2 des Urteils m.H.: BGE 143 III 589 E. 2.2.1; 143 III 55 E. 3.1; 134 III 260 E. 3.1; 131 III 173 E. 4.2.31). Indem es festh\u00e4lt, dass die Rechtsfolgen eines Verzichts auf jegliches Rechtsmittel schwerer wiegen als jene eines <em>opting out<\/em> \u2013 bei welchem eine Anfechtung des Schiedsspruches noch erlaubt bleibt, wenn auch unter den eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 2 IPRG \u2013, geht das BGer davon aus, es rechtfertige sich nicht, ein <em>opting out<\/em> an striktere Voraussetzungen zu kn\u00fcpfen als den Verzicht auf die Beschwerde gem\u00e4ss Art. 192 IPRG. Daher sei es nicht erforderlich, dass die Parteien die Bestimmungen angegeben h\u00e4tten, deren Anwendung ausgeschlossen wird, auch wenn es aus Gr\u00fcnden der Klarheit vorzuziehen sei, auf die gew\u00e4hlten Bestimmungen sowie auf jene hinzuweisen, die keine Anwendung finden sollen. Somit gen\u00fcgt der Ausdruck \u00abAusschluss jeder anderen Prozessordnung\u00bb, bei welcher sich kein Auslegungsproblem stellt, f\u00fcr ein g\u00fcltiges <em>opting out<\/em> zugunsten des 3. Kapitels des IPRG, da der Ausschluss des 3. Teils der ZPO aus dem verwendeten Ausdruck klar hervorgeht.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die zweite Frage bezog sich auf die <strong>G\u00fcltigkeit der Zustimmung<\/strong> zum <em>opting out<\/em>, wobei der Beschwerdef\u00fchrer vorbrachte, die Zustellung des Formulars durch das TAS resultiere aus einem Irrtum dieses Schiedsgerichts oder zumindest aus einer Verletzung von Treu und Glauben. Das BGer verwirft dieses Argument (E. 1.5). Einerseits betont es zu Recht, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die eine Prozessordung unterzeichnet, in der eine Rechtswahlklausel enthalten ist, daran gebunden ist: <em>Pacta sunt servanda<\/em>, es sei denn, es l\u00e4ge ein Willensmangel vor, der im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden war. Andererseits pr\u00e4zisiert das BGer, das TAS sei nicht gehalten gewesen, die fragliche Klausel hervorzuheben: Die Rechtsprechung betreffend Ungew\u00f6hnlichkeitsregeln (BGE 138 III 411 E. 3; BGer 4A_499\/2018* vom 10.12.2018 E. 3.3) sch\u00fctzt einzig Parteien, die den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen in einem vertragsrechtlichen Verh\u00e4ltnis pauschal zustimmen, nicht aber anwaltlich vertretene Parteien in Bezug auf das Schiedsverfahren, in dem diese Sorgfalt walten lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Die dritte zu beantwortende Frage war jene nach dem <strong>Zeitpunkt, in dem ein <em>opting out<\/em> sp\u00e4testens vereinbart werden kann<\/strong>. Gem\u00e4ss Beschwerdef\u00fchrer war fraglich, ob die Parteien eine Rechtswahl noch nach der Einleitung des Schiedsverfahrens g\u00fcltig vereinbaren konnten. In Art. 353 Abs. 2 ZPO wird \u00e4hnlich wie in Art. 176 Abs. 2 IPRG das <em>opting out<\/em> \u00abin der Schiedsvereinbarung oder in einer sp\u00e4teren \u00dcbereinkunft\u00bb erlaubt. Wie das BGer daran erinnert (s. E. 1.6.2.1), ist das <em>opting out<\/em> nach einem Teil der Lehre jederzeit, n\u00e4mlich auch im Laufe des Schiedsverfahrens und sogar bis zur F\u00e4llung des Schiedsspruches m\u00f6glich. Andere Autoren bef\u00fcrworten Einschr\u00e4nkungen eines <em>opting out<\/em> im Laufe des Prozesses, zumindest dann, wenn es ohne Zustimmung des Schiedsgerichts oder nach einem Stadium des Verfahrens eintritt, \u00fcber das hinaus eine \u00c4nderung der Ordnung Anwendungsprobleme verursacht. Allerdings relativiert das BGer diese Schwierigkeiten deutlich, wobei es festh\u00e4lt, es best\u00fcnden \u2013 zumindest vor einer Beschwerde ans BGer \u2013 zwischen der internen und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kaum Unterschiede, sodass eine \u00c4nderung der Ordnung im Laufe des Prozesses in der Regel keine verfahrensrechtlichen Probleme verursacht, bzw. einzig Schwierigkeiten \u2013 im Wesentlichen allf\u00e4llige Verz\u00f6gerungen \u2013 bewirkt, die von den Parteien notwendigerweise in Kauf genommen worden sind. Zudem konnte das BGer die Frage offenlassen, ob die Zustimmung des Schiedsgerichts zu einem <em>opting out<\/em> im Laufe des Verfahrens erforderlich ist, und, wenn ja, im welchem Stadium. Im vorliegenden Fall hatte das TAS selbst die \u00c4nderung des anwendbaren Rechts vorgeschlagen, sodass seine Zustimmung jedenfalls erteilt worden war; in dieser Konstellation konnte das <em>opting out<\/em> bis zur F\u00e4llung des Schiedsspruches g\u00fcltig vereinbart werden.&nbsp;<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Letztlich erscheint dieses Urteil als ein weiterer Schritt in Richtung einer Harmonisierung bei der Auslegung \u00e4hnlicher Bestimmungen des 3. Teils der ZPO und des 12. Kapitels des IPRG. Indem sie den Parteien im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit, der noch weitgehender als die staatliche Gerichtsbarkeit in der freien Verf\u00fcgung der Parteien liegt, eine weitreichende Autonomie gew\u00e4hren und jeden \u00fcberm\u00e4ssigen Formalismus ausschliessen, sind die gew\u00e4hlten L\u00f6sungen klar und koh\u00e4rent.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong> <br \/> F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N19, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nichts spricht dagegen, die Rechtsprechung zu Art. 176 Abs. 2 IPRG mutatis mutandis auf das opting out gem\u00e4ss Art. 353 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Somit gen\u00fcgt es nicht, dass die Parteien die ausschliessliche Anwendung der Regeln der internationalen Schiedsgerichtbarkeit vereinbaren. Die Parteien m\u00fcssen die Anwendung der Bestimmungen der ZPO zur internen Schiedsgerichtsbarkeit zwingend ausschliessen. 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