{"id":3825,"date":"2019-07-11T08:19:00","date_gmt":"2019-07-11T06:19:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3825"},"modified":"2023-05-23T11:40:15","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:15","slug":"bger-4a-381-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-381-2018\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen und Rechtsfolgen der vers\u00e4umten Klageantwort"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3825\" class=\"elementor elementor-3825 elementor-3818\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-36780f1 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"36780f1\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1a5e5f1\" data-id=\"1a5e5f1\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-2adad00 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"2adad00\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[Vers\u00e4umte Klageantwort, Art. 223 Abs. 2] Die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Pflicht, auf die S\u00e4umnisfolgen hinzuweisen<\/em><\/span>, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift. Der richtige Hinweis gem\u00e4ss Art. 147 Abs. 3 ZPO stellt grunds\u00e4tzlich eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Voraussetzung der sog. Pr\u00e4klusion<\/em><\/span> [Verwirkung] dar, es sei denn, die Partei h\u00e4tte die S\u00e4umnisfolgen gekannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein k\u00f6nnen. Nach der Lehre gen\u00fcgt die blosse Angabe der anwendbaren Sonderbestimmung nicht; die Parteien sind auf die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen. (<strong>E. 2.3<\/strong>) Der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Begriff der Verwirkung gem\u00e4ss Art. 223 Abs. 2 ZPO<\/em><\/span> steht im Zusammenhang mit der Last des Beklagten, die vom Kl\u00e4ger behaupteten Tatsachen zu bestreiten, und der sich f\u00fcr diesen daraus ergebenden Last, diese Tatsachen zu beweisen. Im der Verhandlungsmaxime unterliegenden Prozess muss der Beklagte in seiner Klageantwort darlegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Da einzig rechtserhebliche bestrittene Tatsachen \u2013 bzw. nicht streitige Tatsachen, an deren Richtigkeit der Richter jedoch erhebliche Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO) \u2013 Gegenstand des Beweises sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), ist der Kl\u00e4ger mangels Bestreitung grunds\u00e4tzlich von der Beweislast bez\u00fcglich der von ihm zur Untermauerung seines Anspruches behaupteten Tatsachen befreit. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Der Beklagte<\/em><\/span>, der keine Antwort einreicht, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>geht<\/em><\/span> somit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Risiko ein, dass der Richter einen Endentscheid einzig gest\u00fctzt auf die vom Kl\u00e4ger behaupteten Tatsachen f\u00e4llt<\/em><\/span>. Dies ist die in Art. 223 Abs. 2 ZPO vorgesehene konkrete S\u00e4umnisfolge f\u00fcr den Fall, dass der Beklagte trotz Ansetzen einer Nachfrist keine Antwort einreicht. (<strong>E. 2.4<\/strong>) Der Hinweis, der Richter werde \u00ab direkt einen Endentscheid f\u00e4llen k\u00f6nnen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO), unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO \u00bb kann von einem Juristen voll und ganz verstanden werden, welcher diesen Hinweis im Rahmen des komplexen Mechanismus der Bestreitung und des Beweises rechtserheblicher Tatsachen richtig einzuordnen weiss. Hingegen gen\u00fcgt dieser f\u00fcr eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht anwaltlich vertretene Partei<\/em><\/span> nicht, da der Hinweis diese Partei \u00fcber die konkrete irreversible m\u00f6gliche Rechtsfolge der Unterlassung einer Klageantwort, n\u00e4mlich den Erlass eines allein auf den vom Kl\u00e4ger behaupteten und unbestritten gebliebenen Tatsachen beruhenden Entscheids, nicht klar informiert. Diese Partei<span style=\"color: #ff0000;\"><em> ist ausdr\u00fccklich auf die konkreten Folgen der vers\u00e4umten Klageantwort hinzuweisen<\/em><\/span>. Dazu gen\u00fcgt die Pr\u00e4zisierung, dass der Richter bei unbenutztem Ablauf der Frist \u00fcber die M\u00f6glichkeit verf\u00fcgt, einen Endentscheid \u00ab allein gest\u00fctzt auf die vom Kl\u00e4ger behaupteten Tatsachen \u00bb zu f\u00e4llen.<\/p>\n<p>2019-N20 <strong>Voraussetzungen und Rechtsfolgen der vers\u00e4umten Klageantwort<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Eine Gesellschaft reicht gegen zwei Beklagte Klage auf Bezahlung eines Betrages, die sie bei F\u00e4lligkeit nicht \u00fcberwiesen hatten, sowie auf Bezahlung einer bei nicht rechtzeitiger Bezahlung vorgesehenen Konventionalstrafe ein. Die Beklagten reichen selbst innert der ihnen vom Richter gem\u00e4ss Art. 223 Abs. 1 ZPO gew\u00e4hrten Nachfrist keine Klageantwort ein. Der Richter stellt mit Verf\u00fcgung die Pr\u00e4klusion der Beklagten fest; aufgrund von Art. 153 Abs. 2 ZPO setzt er jedoch eine Verhandlung zur Erhebung der die Konventionalstrafe betreffenden Beweise an. In dieser Verhandlung reichen die \u2013 nunmehr von einem Rechtsanwalt vertretenen \u2013 Beklagten eine Eingabe ein, die die Bestreitung der Klagebehauptungen, Beweisofferten sowie Rechtsbegehren auf vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage enth\u00e4lt. Der Richter erkl\u00e4rt diese Eingabe f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Im Anschluss an die Hauptverhandlung betreffend die Konventionalstrafe heisst er die Klage teilweise gut. Nachdem das Berufungsgericht diesen Entscheid best\u00e4tigt hat, gelangen die Beklagten mit Erfolg ans BGer.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>In seinem in F\u00fcnferbesetzung gef\u00e4llten Urteil erw\u00e4gt das BGer im Wesentlichen, die \u2013 damals nicht anwaltlich vertretenen \u2013 Beklagten seien im Stadium des Schriftenwechsels nicht klar genug auf die Rechtsfolgen einer S\u00e4umnis bei der Einreichung der Klageantwort hingewiesen worden. Damit war ihre Antwort nicht i.S.v. Art. 223 Abs. 2 ZPO verwirkt.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Grunds\u00e4tzlich zeitigt die S\u00e4umnis (d.h. die Unterlassung, eine Handlung innert angesetzter Frist vorzunehmen, oder das Fernbleiben von einer Verhandlung, vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO; geht es um eine Klageantwort, wird dieser S\u00e4umnis die Einreichung einer mangelhaften und nicht innert der Frist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO geheilten Antwort gleichgesetzt, vgl. BGer 4A_28\/2017 vom 28.6.2017 E. 2, Anm. unter Art. 223 Abs. 2 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 14.09.2017) im Zivilverfahren wenig Rechtsfolgen: Das Verfahren wird ohne die vers\u00e4umte Handlung weitergef\u00fchrt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Es wird keine <strong>Nachfrist<\/strong> oder neue Verhandlung angesetzt, sondern die s\u00e4umige Partei kann am Verfahren ordentlicherweise weiter teilnehmen. Allerdings bildet die S\u00e4umnis bei der Einreichung der Klageantwort Gegenstand einer Sonderregelung: Diesfalls muss der Richter dem Beklagten eine kurze Nachfrist ansetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO; zur Erstreckung dieser Nachfrist vgl. Anm. unter Art. 223 Abs. 1). Gem\u00e4ss der allgemeinen Vorschrift von Art. 147 Abs. 3 ZPO muss er den Beklagten zudem <strong>auf die S\u00e4umnisfolgen hinweisen<\/strong>. Mangels (geh\u00f6rigen) Hinweises k\u00f6nnen diese Folgen (unten, N 5, 7 und 8) grunds\u00e4tzlich nicht eintreten (BGer 5A_812\/2013 vom 11.2.2014 E. 2.3, Anm. unter Art. 147 Abs. 3; BGer 4A_224\/2017 vom 27.6.2017 E. 2.4.2, Anm. unter Art. 223 Abs. 2). Allerdings beh\u00e4lt das BGer \u2013 u.E. zu Recht \u2013 die mangelnde Gutgl\u00e4ubigkeit der Partei vor, die um diese Folgen wissen musste (vgl. E. 2.2 des Urteils), ebenso die besondere Konstellation, in der sich die Unterlassung des Hinweises nicht auf die S\u00e4umnis der Partei auswirken konnte (zit. BGer 4A_224\/2017 E. 2.4.2 i.f.).<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Im vorliegenden Fall hatte der Richter in seiner Verf\u00fcgung, in der er die Nachfrist ansetzte, vorab an Art. 147 und 223 ZPO erinnert, wobei er die Beklagten darauf aufmerksam machte, dass \u00ab der Richter nach unben\u00fctzter Nachfrist dazu befugt ist, direkt einen Endentscheid zu treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO), und unter Vorbehalt des Falles von Art. 153 Abs. 2 ZPO \u00bb. In seiner Pr\u00fcfung des <strong>erforderlichen Inhalts des Hinweises<\/strong> erw\u00e4gt das BGer u.E. zu Recht, dass eine derartige Formulierung einer unerfahrenen und nicht vertretenen Partei nicht erlaubt, die wesentlichen S\u00e4umnisfolgen zu verstehen \u2013 wobei pr\u00e4zisiert wird, dass die Formulierung f\u00fcr einen Juristen ausreichen w\u00fcrde (E. 2.4 des Urteils). So sah sich das BGer veranlasst, den Begriff der Pr\u00e4klusion und seine Tragweite zu pr\u00e4zisieren.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>In Abweichung von Art. 143 Abs. 2 ZPO f\u00fchrt die vers\u00e4umte Klageantwort im ordentlichen Verfahren gest\u00fctzt auf das Gesetz (Art. 223 Abs. 2 ZPO) zu schwerwiegenden Sanktionen: <strong>Am Ende der Nachfrist <\/strong>geht der Beklagte, der seine <strong>Antwort verwirkt<\/strong>, das Risiko des Ergehens eines Endentscheids ein, sofern die Sache spruchreif ist; sonst werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Die obenerw\u00e4hnte Bestimmung war im vorliegenden Fall auf die dem ordentlichen Verfahren unterliegende Sache klarerweise anwendbar. Trotz Art. 219 ZPO erscheint die darin vorgesehene S\u00e4umnisfolge im <strong>vereinfachten Verfahren<\/strong> nur dann anwendbar zu sein, wenn ein echter Schriftenwechsel i.S.v. Art. 246 ZPO angeordnet wird, nicht aber im Fall der Unterlassung einer Stellungnahme gem\u00e4ss Art. 245 Abs. 2 ZPO (vgl. Anm. unter Art. 223 Abs. 2, insb. OGer\/ZH vom 19.3.2015 (PD150004-O\/U) E. 2.3.2; auch Anm. unter Art. 245 Abs. 2, B, insb. Bem. M. Heinzmann zum Urteil BGer 4A_28\/2017 vom 28.06.2017 in Newsletter vom 14.09.2017). Diesfalls muss Art. 147 Abs. 2 ZPO anwendbar sein, und eine Hauptverhandlung ist noch durchzuf\u00fchren. Allerdings hat sich das BGer zu diesen Fragen noch nicht ge\u00e4ussert. Nach Auffassung von Tappy (CR CPC Art. 223 N 26 f.) bezieht sich Art. 223 ZPO nicht auf die S\u00e4umnis der Stellungnahme im <strong>Summarverfahren<\/strong>. Da in diesem Verfahren die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung jedoch nicht die Regel bildet (Art. 256 Abs. 1 ZPO; s. jedoch Art. 273 ZPO f\u00fcr Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren), kann u.E. in der Regel nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ein Entscheid ergehen, es sei denn, die Sache unterl\u00e4ge der Untersuchungsmaxime; diesfalls ist eine Verhandlung insb. zur Beweiserhebung vom Amtes wegen (Art. 153 Abs. 1 ZPO) gegebenenfalls anzusetzen. Das BGer hat sich nicht explizit ge\u00e4ussert, hat aber aus Gr\u00fcnden der Verfahrensbeschleunigung jedenfalls f\u00fcr das Rechts\u00f6ffnungsverfahren entschieden, dass das Ansetzen einer Nachfrist bei unterlassener Stellungnahme des Beklagten ausgeschlossen ist; dieser ist somit bereits in der die Frist zur Stellungnahme ansetzenden Verf\u00fcgung auf die S\u00e4umnisfolgen hinzuweisen, und nach Ablauf dieser Frist kann ein Entscheid gef\u00e4llt werden (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4\u20133.2.5, Anm. unter Art. 223 Abs. 1 und unter Art. 147 Abs. 3). Die Frage nach der Nachfrist \u2013 und den S\u00e4umnisfolgen \u2013 bleibt allerdings f\u00fcr die \u00fcbrigen dem Summarverfahren unterliegenden Sachen offen (BGer 4A_224\/2017 vom 27.6.2017 E. 2.4.2 m.H. auf die Lehre, Anm. unter Art. 223 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Auf jeden Fall wird die Pr\u00e4klusion des zur Antwort aufgeforderten Beklagten einer Klageanerkennung nicht gleichgesetzt (vgl. BGer 5A_749\/2016 vom 11.5.2017 E. 4 und 5, Anm. unter Art. 223 Abs. 2); hingegen bleiben die rechtserheblichen Behauptungen in der Klage i.S.v. Art. 150 Abs. 1 ZPO unbestritten (Art. 222 Abs. 2 ZPO <em>e contrario<\/em>). Daher ist in den der <strong>Verhandlungsmaxime<\/strong> unterliegenden Sachen keine Beweisabnahme f\u00fcr diese Behauptungen vorzunehmen (Art. 150 ZPO <em>e contrario<\/em>), unter Vorbehalt des \u2013 wenig h\u00e4ufigen \u2013 Falles, dass der Richter an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Behauptung erhebliche Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Ausser in diesem Fall wird die gerichtliche Wahrheit die materielle Wahrheit ersetzen: In der Regel wird der s\u00e4umige Beklagte unterliegen, es sei denn, er h\u00e4tte das Gl\u00fcck, dass die Klage unzul\u00e4ssig oder rechtlich unbegr\u00fcndet ist (was der Richter von Amtes wegen feststellt, Art. 60 ZPO bzw. Art. 57 ZPO). Daher muss sich die unerfahrene Partei bewusstwerden k\u00f6nnen, dass die Behauptungen des Kl\u00e4gers als nachgewiesen erachtet werden und ein Entscheid einzig gest\u00fctzt auf die \u2013 in der Regel nicht in Frage gestellten \u2013 Tatsachendarstellung des Kl\u00e4gers wird ergehen k\u00f6nnen, wenn sie auf eine Antwort verzichtet.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Im \u00dcbrigen wird die Pr\u00e4klusion auch dann fortbestehen, <strong>wenn die Sache nicht spruchreif ist <\/strong>und eine <strong>Verhandlung<\/strong> durchgef\u00fchrt wird (Art. 223 Abs. 2 2. Satz ZPO). Diesfalls kann sich der s\u00e4umige Beklagte nicht auf Art. 229 Abs. 2 ZPO und auf eine zweite \u00c4usserungsrunde st\u00fctzten, um Tatsachen und Beweismittel frei vorzutragen. Die zweite \u00c4usserungsrunde setzt voraus, dass eine erste Runde durchgef\u00fchrt worden ist (vgl. BGer 5A_921\/2017 vom 16.7.2018 E. 3.5, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, A.1.; auch CR CPC-Tappy Art. 223 N 23 m.H.). W\u00e4ren somit die Beklagten im vorliegenden Fall geh\u00f6rig auf die S\u00e4umnisfolgen hingewiesen worden und wirklich s\u00e4umig gewesen, w\u00e4re der Richter berechtigt gewesen, ihre zu Beginn der Hauptverhandlung eingereichte Eingabe als unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Noven h\u00e4tten gegebenenfalls nur unter den strikten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (ohne Verzug vorgebrachte echte Noven oder entschuldbare unechte Noven) zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Mit Blick auf die f\u00fcr den Beklagten schwerwiegenden Rechtsfolgen der vers\u00e4umten Klageantwort wird vom Gericht gegen\u00fcber einer unerfahrenen Partei zu Recht verlangt, diese <strong>sehr klar <\/strong>auf die Risiken <strong>hinzuweisen<\/strong>, die sie bei S\u00e4umnis eingeht. <strong>Konkret<\/strong> gen\u00fcgt es dabei, zu erw\u00e4hnen, dass der Richter seinen Entscheid einzig aufgrund der vom Kl\u00e4ger behaupteten Tatsachen treffen kann. Mangels gen\u00fcgenden Hinweises konnten die Beklagten im vorliegenden Fall nicht als s\u00e4umig erachtet werden, und es war ihnen eine neue Nachfrist zur Klageantwort anzusetzen.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N20, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Vers\u00e4umte Klageantwort, Art. 223 Abs. 2] Die Pflicht, auf die S\u00e4umnisfolgen hinzuweisen, fliesst aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift. Der richtige Hinweis gem\u00e4ss Art. 147 Abs. 3 ZPO stellt grunds\u00e4tzlich eine Voraussetzung der sog. 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