{"id":3814,"date":"2019-08-22T08:07:38","date_gmt":"2019-08-22T06:07:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3814"},"modified":"2023-05-23T11:40:14","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:14","slug":"bger-4a-29-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-29-2019\/","title":{"rendered":"Teilklage: noch eine Teilantwort des BGer"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3814\" class=\"elementor elementor-3814 elementor-3809\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-0ea04a5 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"0ea04a5\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-45544f0\" data-id=\"45544f0\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-bf5df5e elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"bf5df5e\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><em>Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart<\/em> gem\u00e4ss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf den Fall einer echten Teilklage beschr\u00e4nkt, sondern <span style=\"color: #ff0000;\"><em>gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt<\/em><\/span>, i.S:v. Art. 88 ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zu verlangen<\/em><\/span>. (<strong>E. 2.4<\/strong>) Dies ist offensichtlich dann der Fall, wenn der Kl\u00e4ger behauptet, es stehe ihm eine &#8222;Gesamtforderung aus \u00dcberzeitentsch\u00e4digungen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 im Umfang von CHF 51&#8217;850.-&#8220; zu, jedoch unter ausdr\u00fccklichen Nachklagevorbehalt lediglich die \u00dcberzeitentsch\u00e4digung f\u00fcr das Jahr 2016 im Umfang von Fr. 14&#8217;981.25 einklagt. In dieser Situation muss es dem Beklagten m\u00f6glich sein, mittels negativer Feststellungswiderklage auch die \u00dcberzeitentsch\u00e4digung aus den Jahren 2014 und 2015 im selben Verfahren zur Beurteilung zu bringen, gerade weil sich die Frage der Kompensation von \u00dcberzeit aus den Vorjahren stellt. Ob die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die w\u00e4hrend eines bestimmten Kalenderjahrs angeblich geleistete \u00dcberzeit einen selbst\u00e4ndigen Streitgegenstand darstellt, ist nicht entscheidend.<\/p>\n<p>2019-N21 &#8211; <strong>Teilklage: noch eine Teilantwort des BGer<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti \/ Michel Heinzmann<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Eine Arbeitnehmerin reicht gegen ihren Arbeitgeber eine Klage auf Zahlung eines etwas unter CHF 15&#8217;000.- liegenden Betrags ein, die sie als Teilklage bezeichnet. Sie behauptet, es stehe ihr eine Gesamtforderung f\u00fcr \u00dcberzeitentsch\u00e4digung von rund CHF 52&#8217;000.- aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu; allerdings bezieht sich ihre Klage einzig auf die Forderung f\u00fcr \u00dcberzeitentsch\u00e4digung f\u00fcr das Jahr 2016. Der Beklagte reicht seinerseits eine Widerklage auf Feststellung ein, dass er \u00fcberhaupt keine \u00dcberzeitentsch\u00e4digung schuldet. Das erstinstanzliche Gericht und das Obergericht treten auf die Widerklage nicht ein und weisen das Gesuch des Beklagten auf \u00dcberweisung der Klage ins ordentliche Verfahren ab. Das BGer heisst die Beschwerde des Widerkl\u00e4gers gut.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>Die kantonalen Instanzen haben die Hauptklage als unechte Teilklage qualifiziert. Sie wiesen darauf hin, die Widerklage m\u00fcsse gem\u00e4ss Art. 224 Abs. 1 ZPO nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage beurteilt werden, und stellten fest, dass diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt sei, denn die Hauptklage unterlag aufgrund ihres Streitwerts dem vereinfachten Verfahren, w\u00e4hrend die Widerklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen war. Sie gingen davon aus, \u00a0dass die in BGE 143 III 506 E. 4.3.1 begr\u00fcndete Ausnahme von der obenerw\u00e4hnten Voraussetzung (Art. 224 Abs. 1 ZPO) f\u00fcr den Fall, dass die Haupt- und die Widerklage aufgrund ihres jeweiligen Streitwerts nicht der gleichen Verfahrensart unterliegen, einzig f\u00fcr die auf eine echte Teilklage eingereichte negative Feststellungswiderklage gelte. Demgegen\u00fcber entscheidet das BGer, diese Ausnahme m\u00fcsse immer dann gelten, wenn f\u00fcr die negative Feststellungswiderklage als Antwort auf eine Teilklage ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine echte oder um eine unechte Teilklage handelt.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Eine unechte Teilklage liegt vor, wenn dem Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf demselben Sachverhalt mehrere Anspr\u00fcche zustehen und er sich entscheidet, nur einen (Teil) dieser Anspr\u00fcche geltend zu machen. Die Teilklage ist hingegen echt, wenn der Kl\u00e4ger nur einen Teil eines Anspruchs geltend macht und den Rest \u2013 ausdr\u00fccklich oder nicht \u2013 vorbeh\u00e4lt. Somit ist das Thema einer echten Teilklage ein <em>einziger Streitgegenstand<\/em> (BGer 4A_366\/2017 vom 17.5.2018 E. 5.2, Anm. unter Art. 86, A.a.) i.S. der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (die in BGE 139 III 126 E. 3.2.3 [vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a. und unter Art. 59 Abs. 2 lit. d, 2.a.] und 142 III 210 E. 2.1 gefestigt wurde und demzufolge der Streitgegenstand aus dem Rechtsbegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt besteht). Dagegen setzt die unechte Teilklage das Vorliegen <em>mehrerer Streitgegenst\u00e4nde<\/em> voraus, die der Kl\u00e4ger jedoch nicht allesamt geltend macht. Der Kl\u00e4ger beh\u00e4lt sich \u2013 ausdr\u00fccklich oder nicht \u2013 weitere Anspr\u00fcche vor.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>H\u00e4ufig reicht der Beklagte als Reaktion auf eine Teilklage eine Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des ganzen Anspruchs bzw. s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers ein. Gem\u00e4ss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist die Widerklage u.a. nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. In BGE 143 III 506 E. 4 (vgl. Anm. unter Art. 224, B., und unter Art. 86, B.) hielt das BGer jedoch in Abweichung vom Gesetzestext fest, dass eine auf das Nichtbestehen des gesamten Anspruchs abzielende negative Feststellungswiderklage auch dann zul\u00e4ssig ist, wenn sie aufgrund ihres Streitwerts einer anderen Verfahrensart unterliegt als diejenige, nach welcher die Hauptteilklage zu beurteilen ist. Dieser Entscheid bezog sich allerdings ausdr\u00fccklich nur auf die echte Teilklage.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Im vorliegenden Urteil dehnt das BGer die Tragweite seine Rechtsprechung aus: Die negative Feststellungswiderklage ist nunmehr unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine echte oder unechte Teilklage handelt, ungeachtet der in Art. 224 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzung der Identit\u00e4t der massgebenden Verfahrensarten zul\u00e4ssig. Daher er\u00fcbrigt es sich zu bestimmen, ob die vorbehaltenen Anspr\u00fcche einen anderen Streitgegenstand bilden als derjenige, der in der Teilklage geltend gemacht wurde. Die heikle Frage nach der konkreten Umschreibung des Streitgegenstandes wird auf diese Weise elegant umschifft.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Im Urteil wird jedoch auf die <strong>Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses an der negativen Feststellungswiderklage<\/strong> hingewiesen und n\u00e4her darauf eingegangen.<\/p>\n<p><strong>6a<\/strong> Bei der <strong>Feststellungsklage <\/strong>ist die Prozessvoraussetzung des <strong>Rechtsschutzinteresses <\/strong>(Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht ohne weiteres gegeben (vgl. Anm. unter Art. 88, A.; auch Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 24.5.2018 [BGer 4A_417\/2017* vom 14.3.2018 E. 5.2 \u2013 5.4]). Einerseits m\u00fcssen die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sein und die Fortdauer der Ungewissheit darf dem Kl\u00e4ger nicht mehr zugemutet werden, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Da eine negative Feststellungsklage den Beklagten zwingt, das Vorliegen seines Anspruches in einem Zeitpunkt zu behaupten und zu beweisen, den er nicht gew\u00e4hlt hat und der f\u00fcr ihn nicht unbedingt g\u00fcnstig ist, gilt es zudem das Interesse des Beklagten zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Anm. unter Art. 88, A.1., insb. BGE 141 III 68 E. 2.3 m.H.). Aus der fr\u00fcheren Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Feststellungsinteresse in der Regel dann der Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Gegenpartei zukommen muss, wenn diese durch eine Betreibung, durch die Androhung einer Klageeinreichung oder durch eine echte Teilklage den Kl\u00e4ger unter Druck gesetzt hat (vgl. zit. Bem. M. Heinzmann; auch Anm. unter Art. 88, A.3., insb. zit. BGE 141, E. 2.7 und BGE 144 III 175 E. 5.4).<\/p>\n<p><strong>6b<\/strong> Wird mit der negativen Feststellungswiderklage auf eine<strong> <em>echte <\/em>Teilklage<\/strong> reagiert, ist &#8211; wie das BGer festh\u00e4lt (E. 2.3 i.f.) &#8211; die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses offensichtlich erf\u00fcllt. Denn \u00ab die Erhebung einer Leistungsklage [bedeutet] die Anmassung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage und deshalb [wird] die Beklagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Privatrechtssph\u00e4re beeintr\u00e4chtigt\u201c (BGE 143 III 506 c. 4.3.1 m.H.). U.E. ist diese Auffassung jedoch zu nuancieren. Einerseits besteht das Rechtsschutzinteresse nur f\u00fcr den Teil des Anspruches, der nicht direkt von der Teilklage erfasst ist. F\u00fcr den mit der Teilklage verlangten Teil gen\u00fcgt ein blosser Abweisungsantrag (vgl. BGer 4A_80\/2013 vom 30.7.2013 E. 6.4, Anm. unter Art. 88, A.3.). Andererseits hat der Widerkl\u00e4ger nur dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn die Teilklage vollst\u00e4ndig gutgeheissen wird (vgl. Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 5.10.2017). Denn bei einer vollst\u00e4ndigen oder partiellen Abweisung der Teilklage enth\u00e4lt der Entscheid die rechtskr\u00e4ftige Feststellung, dass der Rest des Anspruches des Erstkl\u00e4gers nicht besteht (in diesem Sinn: BGer 4A_194\/2012 vom 20.7.2012 E. 1.5, ibidem). Daher ist die Widerklage nur eventuell zu erheben (Eventualwiderklage), n\u00e4mlich f\u00fcr den Fall, dass die Teilklage vollst\u00e4ndig gutgeheissen wird.<\/p>\n<p><strong>6c<\/strong> Hingegen ist bei einer <strong><em>unechten <\/em>Teilklage<\/strong> das Interesse des Beklagten auf negative Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers weniger klar. Der Widerkl\u00e4ger hat dann ein gen\u00fcgendes Rechtsschutzinteresse, wenn auch in Bezug auf die Anspr\u00fcche, die einen anderen Streitgegenstand bilden und vom Hauptkl\u00e4ger vorbehalten wurden, eine qualifizierte Ungewissheit vorliegt, deren Fortdauer ihm nicht zuzumuten ist ; zudem sind auch hier die Interessen des Erstkl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, der den Prozess auch \u00fcber Anspr\u00fcche f\u00fchren m\u00fcssen wird, die er dem Richter nicht (sofort) unterbreiten wollte. Dies setzt u.E. voraus, dass die verschiedenen Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers, obwohl sie mit Blick auf die zweigliedrige Theorie (oben N 3) unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde bilden, interdependent sind, sodass letztlich auch die vorbehaltenen Anspr\u00fcche indirekt auf dem Spiel stehen. Diesfalls hat der Widerkl\u00e4ger ein gen\u00fcgendes und \u00fcberwiegendes Interesse daran, dass deren Bestand gleichzeitig und in einem einzigen Entscheid beurteilt wird. Dieses Interesse ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Risiko sich widersprechender Entscheide bei Ausbleiben eines Gesamtentscheids droht, m.a.W. wenn es sich im Kern bei s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen des Hauptkl\u00e4gers um dieselbe Frage dreht. So verhielt es sich denn auch im vorliegenden Fall: Dem Urteil (E. 2.4) und noch klarer dem angefochtenen Entscheid (OGer\/ZH du 27.11.2018, LA180016-O\/U) ist zu entnehmen, dass die Berechnung der \u00dcberzeitentsch\u00e4digung f\u00fcr das geltend gemachte Kalenderjahr davon abhing, wie viel \u00dcberzeit in den Vorjahren geleistet und in der Folge kompensiert worden war.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Bleibt noch die <strong>Begr\u00fcndung des Urteils<\/strong> in Bezug auf die<strong> Ausnahme der<\/strong> in Art. 224 Abs. 1 ZPO vorgesehenen <strong>Voraussetzung der Identit\u00e4t der Verfahrensarten<\/strong> zu untersuchen. Im Gegensatz zu dem was das BGer in BGE 143 III 506 E. 4 betonte, kann hier nicht gesagt werden, die negative Feststellungswiderklage beziehe sich auf den gleichen Streitgegenstand (i.e. \u201eden umstrittenen Anspruch der klagenden Partei in seinem gesamten Betrag\u201c) wie die Teilklage, sodass sie \u201ekeine gew\u00f6hnliche Widerklage\u201c i.S.v. Art. 224 Abs. 1 ZPO sei. Eine Widerklage, die alle Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers betrifft, und zwar auch jene, die in der Teilklage nicht vorgebracht wurden, erfasst zweifelsohne einen oder mehrere andere Streitgegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p><strong>7a<\/strong> Das Urteil enth\u00e4lt keine detaillierte Begr\u00fcndung f\u00fcr die gew\u00e4hlte L\u00f6sung, ausser die Aussage, dass es dem Beklagten, der ein Interesse (vgl. E. 6c) an der negativen Feststellungsklage hat, \u201em\u00f6glich sein [muss]\u201c, interdependente Fragen im selben Verfahren beurteilen zu lassen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese selbst\u00e4ndige Streitgegenst\u00e4nde betreffen oder nicht (E. 2.4). Das BGer gibt nicht n\u00e4her an, inwiefern dem Beklagten nicht zuzumuten ist, seine negative Feststellungsklage in einem separaten Verfahren einzureichen, wenn diese nicht der gleichen Verfahrensart wie die Teilklage unterliegt. Allerdings lassen sich seine \u00dcberlegungen unter Ber\u00fccksichtigung des zuvor ergangenen Grundsatzurteils (zit. BGE 143) erkennen.<\/p>\n<p><strong>7b<\/strong> Auch wenn die negative Feststellungswiderklage nicht den gleichen Streitgegenstand wie die Teilklage betrifft, bezieht sie sich, wie wenn sie als Reaktion auf eine echte Teilklage eingereicht wird, auf Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers. Im zit. BGE 143 (E. 4.3.3) f\u00fchrte das BGer aus, dass dieses Element bei der Berechnung des Streitwerts massgebend sei: Dreht sich die Widerklage um Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers, stellt man nicht etwa auf Art. 54 Abs. 1 BGG ab, welcher &#8211; wie Art. 94 ZPO &#8211; vorsieht, dass der Streitwert der Widerklage und der Hauptklage nicht zusammengerechnet werden. Vielmehr wird der Streitwert wie im Fall einer Klagenh\u00e4ufung berechnet (Art. 52 BGG; Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers und des Widerkl\u00e4gers werden addiert, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (BGer 4A_493\/2014 vom 26.1.2015 E. 1.1.2; 4A_181\/2009 vom 20.7.2009 E. 1.1; BGE 102 II 394 E. 1 m.H.). \u00a0Infolge dieser Berechnung ist die Voraussetzung der Identit\u00e4t der Verfahrensarten stets erf\u00fcllt, wenn die massgebende Verfahrensart vom Streitwert abh\u00e4ngt. Weiter betonte das BGer im zit. BGE 143, dass der Beklagte und Widerkl\u00e4ger in einer Teilklage \u201eden umstrittenen Anspruch der klagenden Partei in seinem gesamten Betrag zum Gegenstand des h\u00e4ngigen Verfahrens machen will\u201c und kam \u201eunter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung zur Streitwertberechnung im bundesgerichtlichen Verfahren\u201c zum Schluss, dass Art. 224 Abs. 1 ZPO einer als Reaktion auf eine Teilklage eingereichten negativen Feststellungswiderklage nicht entgegensteht. Mit Blick auf diese \u00dcberlegungen ist nachvollziehbar, dass das BGer im vorliegenden Urteil die gew\u00e4hlte L\u00f6sung nicht eingehend begr\u00fcndet hat. Diese dr\u00e4ngt sich n\u00e4mlich auch dann auf, wenn die Widerklage nicht denselben Streitgegenstand wie die Teilklage betrifft. Allerdings ist der gew\u00e4hlte Ansatz auf jene F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen die Teil- und Widerklage einzig aufgrund ihrer Streitwerte nicht der gleichen Verfahrensart unterliegen. Die vom Bundesgericht formulierte Ausnahme von Art. 224 Abs. 1 ZPO ist insofern nur indirekt, als sie sich einzig aus der Art der Streitwertberechnung ergibt. Die L\u00f6sung kann somit nicht gelten, wenn die Verfahrensart von der Natur der Streitsache abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p><strong>7c<\/strong> Allerdings gibt es Hinweise, dass das BGer im vorliegenden Urteil vielleicht nicht nur auf die obenerw\u00e4hnten \u00dcberlegungen abstellte. Einerseits ergibt sich das Rechtsschutzinteresse &#8211; wie bereits dargelegt (N 6c) \u2013 bei einer negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine unechte Teilklage aus der Interdependenz zwischen den vom Kl\u00e4ger in der Teilklage geltend gemachten und den vorbehaltenen Anspr\u00fcchen. Andererseits weist das BGer &#8211; zwar obiter \u2013 darauf hin, dass das Interesse des Widerkl\u00e4gers bei einer echten Teilklage feststeht, zumal er \u201eden Streitgegenstand nicht anderweitig rechtsh\u00e4ngig machen kann\u201c. In diesen beiden Elementen kann ein Hinweis auf die sog. <strong>Kernpunkttheorie <\/strong>erblickt werden. Diese f\u00f6rdert eine gesamthafte Erledigung des Rechtsstreites der Parteien. Sie ist n\u00e4her zu untersuchen.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Gem\u00e4ss Kernpunkttheorie (die das BGer in Bezug auf die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit auch im innerstaatlichen Recht \u00fcbernommen hat : BGE 128 III 284 E. 3b\/bb ; BGE 138 III 570 E. 4.2.2., Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. d, 2b ; auch BGer 5A_223\/2016 vom 28.7.2016 E. 5.1.1.2 m.H.), sind zwei Streitgegenst\u00e4nde dann identisch, wenn sich im Kern die gleiche Rechtsfrage stellt, sodass die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide vorliegt. Damit wird der Begriff des Streitgegenstandes weiter gefasst als jener, der sich aus der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie ergibt. Jedoch gilt dieser weite Begriff nur bei der Pr\u00fcfung der (negativen) Eintretensvoraussetzung der Rechtsh\u00e4ngigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Zudem kommt ihm in diesem Rahmen nicht die gleiche Tragweite zu wie dem Begriff des zweigliedrigen Streitgegenstandes (N 3 oben): Anders als eine Klage, deren Streitgegenstand mit jenem einer bereits rechtsh\u00e4ngigen Klage im Sinne der Theorie des zweigliedrigen Streitgegenstandes identisch ist, ist eine Klage, deren Streitgegenstand nur im Sinne der Kernpunkttheorie identisch ist, nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Die von einer im Sinne dieser Theorie identischen Klage begr\u00fcndete vorherige Rechtsh\u00e4ngigkeit wirkt sich einzig derart aus, dass die zweite Klage nur vor dem mit der ersten Klage befassten Gericht eingereicht werden kann. Somit hat die Kernpunkttheorie eine Kompetenzattraktion zugunsten dieses Gerichts zur Folge, welche auf die Vermeidung widerspr\u00fcchlicher Entscheide abzielt. Die zweite Klage ist deshalb nur dann unzul\u00e4ssig, wenn sie nicht beim bereits angerufenen Gericht eingereicht wird. Das BGer hat die Theorie bisher lediglich mit Blick auf den Gerichtsstand angewandt. Mit M. Sogo (Widerklage in handelsrechtlichen Streitigkeiten: Kernpunkttheorie und Erfordernis der gleichen sachlichen Zust\u00e4ndigkeit, ZBJV 147\/2011, S. 937 ff.) ist freilich davon auszugehen, dass das Ziel, widerspr\u00fcchliche Entscheide zu vermeiden, impliziert, dass auch f\u00fcr die materielle Zust\u00e4ndigkeit eine Kompetenzattraktion erfolgt. Dar\u00fcber hinaus kann das obenerw\u00e4hnte Ziel nur erreicht werden, wenn \u00fcber die zweite Klage im gleichen Verfahren befunden wird (M. Heinzmann, Gedanken zur Kombination von Streitgegenst\u00e4nden, ZSR 2012, 471 ff.). Somit kann der Beklagte seinen Anspruch einzig in Form einer Widerklage geltend machen.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Im hier er\u00f6rterten Fall f\u00fchrt die Anwendung der Kernpunkttheorie dazu, dass jede bei einem anderen Gericht oder in einem anderen Verfahren eingereichte Klage des Beklagten unzul\u00e4ssig ist, wenn es im Kern um die gleiche Frage wie bei der Teilklage geht. Daher kann der Beklagte, solange die Teilklage rechtsh\u00e4ngig ist, einzig mittels Widerklage Antr\u00e4ge formulieren, die mit jenen des Kl\u00e4gers interdependent sind. Wahrscheinlich weist das BGer auf diesen Aspekt hin, wenn es ausf\u00fchrt (E. 2.3 i.f., N 7c oben), dass die Rechtsh\u00e4ngigkeit einer echten Teilklage den Beklagten daran hindert, anderweitig auf negative Feststellung zu klagen. Gleiches gilt f\u00fcr den Beklagten bei einer unechten Teilklage, wenn er \u00fcber ein Interesse an der negativen Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers verf\u00fcgt. Denn dieses Interesse setzt voraus, das die fraglichen Anspr\u00fcche mit jenem, der in der Teilklage geltend gemacht wird (N 6c oben), interdependent sind, mithin dass diese im Sinne der Kernpunkttheorie identisch sind. In all diesen F\u00e4llen w\u00fcrde eine mit Art. 224 Abs. 1 ZPO begr\u00fcndete Unzul\u00e4ssigkeit der Widerklage f\u00fcr die ganze Dauer der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Teilklage den verfassungsm\u00e4ssig garantierten Zugang zum Gericht verletzen (Art. 29 BV ; Art. 6 \u00a7 1 EMRK). Daher muss die in Art. 224 Abs. 1 ZPO aufgestellte Voraussetzung zur\u00fccktreten und die Widerklage des Beklagten auch dann zul\u00e4ssig sein, wenn sie nicht der gleichen Verfahrensart wie der Hauptklage unterliegt.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Die im vorliegenden Fall f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der negativen Feststellungswiderklage der mit einer Teilklage konfrontierten beklagten Partei gew\u00e4hlte L\u00f6sung geht somit \u2013 zumindest wenn die Teil- und Widerklage aufgrund ihres Streitwerts nicht der gleichen Verfahrensart unterliegen &#8211; in die gleiche Richtung wie eine Anwendung der Kernpunkttheorie.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Die <strong>Tragweite des vorliegenden Urteils<\/strong> ist noch zu pr\u00fcfen. Ist die Widerklage trotz der in Art. 224 Abs. 1 ZPO aufgestellten Voraussetzung der gleichen Verfahrensart zul\u00e4ssig,<\/p>\n<p><strong>11a <\/strong>\u2013 wenn sie nicht aufgrund ihres Streitwerts, sondern wegen der Natur der Streitsache nach einer anderen Verfahrensart zu beurteilen ist ? Diesfalls gilt die hier und in BGE 143 III 506 E. 4 gew\u00e4hlte L\u00f6sung auf den ersten Blick nicht. Stellt man n\u00e4mlich auf die im zit. BGE 143 angegebene Begr\u00fcndung ab (oben N 7b), steht 224 Abs. 1 ZPO der Zul\u00e4ssigkeit der Widerklage dann entgegen, wenn die unterschiedliche Verfahrensart auf die Natur der Streitsache zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Demzufolge k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger nur eine selbst\u00e4ndige negative Feststellungsklage einreichen. Gem\u00e4ss Kernpunkttheorie wird die Einreichung einer solchen Klage allerdings verhindert, wenn die gleiche Frage im Kern der beiden Verfahren liegt. Genau das trifft nun aber auf die negative Feststellungswiderklage zu, denn sonst w\u00e4re diese bereits mangels gen\u00fcgendem Rechtschutzinteresses an der Feststellung (oben N 6c) unzul\u00e4ssig. Die Problematik d\u00fcrfte allerdings kaum eine praktische Relevanz haben, denn wenn die gleiche Frage im Kern beider Klagen liegt, sind diese meistens gleicher Natur und daher nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen. W\u00e4re dem ausnahmsweise nicht so, m\u00fcsste u.E. auch von der in Art. 224 Abs. 1 ZPO aufgestellten Voraussetzung abgesehen und dem Beklagten erlaubt werden, im vom Kl\u00e4ger durch Teilklage eingeleiteten Verfahren Widerklage einzureichen, damit sein Justizgew\u00e4hrungsanspruch gewahrt bleibt.<\/p>\n<p><strong>11b<\/strong> \u2013 wenn der Widerkl\u00e4ger neben seinem Antrag auf negative Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers eigene Anspr\u00fcche (auf Leistung, auf Gestaltung oder sogar auf Feststellung) geltend macht ? H\u00e4lt man sich an die \u00dcberlegungen des BGer im zit. BGE 143, rechtfertigt es sich auch hier nicht, Art. 224 Abs. 1 ZPO mittels Berechnung des Streitwerts (N 7b) zu umzugehen. Es besteht diesfalls insoweit kein Grund, den Streitwert der Widerklage und jenen der Teilklage zusammenzurechnen als sich diese Klagen auf Anspr\u00fcche beziehen deren \u2013 angeblicher &#8211; Inhaber nicht der Erstkl\u00e4ger ist.<\/p>\n<p><strong>11ba<\/strong> Allerdings ist hervorzuheben, dass der Kl\u00e4ger in dieser Konstellation \u2013 zumindest formell \u2013 eine Klagenh\u00e4ufung i.S.v. Art. 90 ZPO vornimmt. Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der Zul\u00e4ssigkeit der Klagenh\u00e4ufung &#8211; n\u00e4mlich der gleichen materiellen Zust\u00e4ndigkeit und der gleichen Verfahrensart (vgl. Art. 90 ZPO) &#8211; werden die Streitwerte in einem ersten Schritt zusammengerechnet (Art. 93 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 788 E. 4.2.2 &#8211; 4.2.4, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 11.1.2017 ; zum Fall, in dem die Verfahrensart nicht vom Streitwert abh\u00e4ngt, vgl. M. Heinzmann, Verfahrens\u00fcberschreitende Klagenh\u00e4ufung?, SZZP 2012, 269 ff.). H\u00e4ngt die anwendbare Verfahrensart vom Streitwert ab, ist die H\u00e4ufung zul\u00e4ssig. Soweit die in Art. 224 Abs. 1 ZPO aufgestellte Voraussetzung (Identit\u00e4t der f\u00fcr die Teilklage und f\u00fcr die Widerklage massgebenden Verfahrensart; N 7b oben) bei einer negativen Feststellungswiderklage nicht gilt, k\u00f6nnte man den Standpunkt vertreten, alle g\u00fcltig geh\u00e4uften Rechtsbegehren in der Widerklage seien unabh\u00e4ngig vom Inhaber der entsprechenden Anspr\u00fcche und der darauf anwendbaren Verfahrensart zul\u00e4ssig. Allerdings k\u00f6nnte das BGer in diesem Fall seine vor dem Inkrafttreten der ZPO ergangene Rechtsprechung (BGE 56 II 61 und BGE 102 II 394 E. 1; vgl. Anm. unter Art. 90, A.) analog anwenden und zwischen den in der Widerklage angerufenen Anspr\u00fcchen unterscheiden: Einzig die Rechtsbegehren der Widerklage, die sich auf Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers beziehen, d.h. die Rechtsbegehren auf negative Feststellung, w\u00e4ren zul\u00e4ssig. Seine eigenen Anspr\u00fcche m\u00fcsste der Widerkl\u00e4ger in einem separaten Verfahren geltend machen.<\/p>\n<p><strong>11bb<\/strong> Auch hier ist u.E. allerdings der Fall vorzubehalten, dass die eigenen Anspr\u00fcche des Widerkl\u00e4gers mit den (in der Teilklage oder in der Widerklage umfassten) Anspr\u00fcchen des Erstkl\u00e4gers im Sinne der Kernpunkttheorie interdependent sind, sodass die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide droht. Da eine selbst\u00e4ndige Klage ausgeschlossen ist (N 9), ist davon auszugehen, dass der Beklagte, dessen Zugang zu einem Gericht w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Teil- und Widerklage nicht gehemmt werden darf, ans bereits mit der Teilklage und der Widerklage befasste Gericht gelangen und seine eigene Anspr\u00fcche in demselben Verfahren geltend machen kann.<\/p>\n<p><strong>11c<\/strong> \u2013 wenn der Widerkl\u00e4ger (in einer Leistungs-, Gestaltungs- oder sogar Feststellungswiderklage) einzig seine eigenen Anspr\u00fcche geltend macht ? Die Widerklage bezieht sich hier nicht auf die Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers \u2013 und nicht einmal auf jene, die dieser vorbehalten hat \u2013 sondern ausschliesslich auf die eigenen Anspr\u00fcche des Widerkl\u00e4gers. Dieser Unterschied rechtfertigt eine von der im vorliegenden Urteil gew\u00e4hlten L\u00f6sung abweichende Behandlung. Sind die eigenen Anspr\u00fcche nach einer anderen Verfahrensart als die Hauptteilklage zu beurteilen, muss der Beklagte diese in der Regel in einem selbst\u00e4ndigen Verfahren geltend machen. Art. 224 Abs. 1 ZPO kommt vollumf\u00e4nglich zur Anwendung. U.E. verh\u00e4lt es sich jedoch dann anders, wenn die eigenen Anspr\u00fcche des Widerkl\u00e4gers mit jenen des Hauptkl\u00e4gers derart zusammenhangen, dass die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide droht. Auch in diesem Fall muss die f\u00fcr die vorgenannten F\u00e4lle mit Blick auf die Kernpunkttheorie (oben N 11a und 11bb) bef\u00fcrwortete L\u00f6sung Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>11d<\/strong> \u2013 wenn mit der Widerklage nicht auf eine Teilklage, sondern auf eine klassische Klage reagiert wird ? In BGE 143 III 506 E. 3.2 hielt das BGer fest, dass das Erfordernis der identischen Verfahrensart (Art. 224 Abs. 1 ZPO) auch dann gilt, wenn der Unterschied in der massgebenden Verfahrensarten auf den jeweiligen Streitwert der Haupt- und der Widerklage zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Davon abgesehen hat es aus den bereits aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden (vgl. N 7b) einzig in Bezug auf die negative Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine echte Teilklage (vgl. zit. BGE 143, E. 4). Im hier diskutierten Urteil h\u00e4lt es fest, dass sich diese Abweichung auch bei einer unechten Teilklage rechtfertigen kann. Nun stellt die unechte Teilklage gerade keine Teilklage, sondern eine klassische Klage dar. Der Kl\u00e4ger verzichtet bloss auf eine Klagenh\u00e4ufung (vgl. N. 3 i.f.). Stellt die Identit\u00e4t der massgebenden Verfahrensart keine Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer negativen Feststellungswiderklage als Reaktion auf eine unechte Teilklage dar \u2013 zumindest dann, wenn diese Widerklage einem Rechtsschutzinteresse entspricht, d.h., wenn Anspr\u00fcche betroffen sind, die mit der Teilklage interdependent sind -, muss gleiches f\u00fcr jede Widerklage gelten, die auf die negative Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Hauptkl\u00e4gers abzielt, und zwar auch dann, wenn dieser diese Anspr\u00fcche nur stillschweigend vorbehalten hat. Zwar ist eine Widerklage selbstverst\u00e4ndlich mangels Rechtsschutzinteresses unzul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger neben den mit seiner Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen keine anderen strittigen Anspr\u00fcche hat. Diesfalls gen\u00fcgt es, auf Abweisung der Klage zu schliessen. Hingegen ist u.E. davon auszugehen, dass sich die Abweichung von der Voraussetzung der identischen Verfahrensarten auf jede Widerklage erstreckt, die auf die negative Feststellung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers lautet \u2013 sofern eine gen\u00fcgendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist -, und zwar auch wenn die Teilklage verdeckt ist.<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Dem kommentierten Urteil ist im Ergebnis beizupflichten. Einerseits wird den Parteien und den Gerichten erneut die bisweilen heikle Aufgabe erspart, den Streitgegenstand nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie konkret zu bestimmen (vgl. BGE 144 III 452 betreffend die H\u00e4ufung von Anspr\u00fcchen in einer Teilklage, Anm. unter Art. 86, A.b. und Newsletter vom 4.10.2018). Indem die Widerklage auf negative Feststellung der Anspr\u00fcche des Erstkl\u00e4gers erleichtert wird, wird dem Beklagten andererseits ein legitimes Verteidigungsmittel zur Verf\u00fcgung gestellt und die Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide reduziert. Zudem kann in dieser L\u00f6sung ein angemessener Ausgleich zur Rechtsprechung auf welche eben hingewiesen wurde (vgl. zit. BGE 144) erblickt werden, welche die Geltendmachung der Teilklage erheblich erleichtert. Die Anwendung der Kernpunktheorie k\u00f6nnte f\u00fcr eine bessere Koordination herangezogen werden ; sie erscheint in Zukunft nicht ausgeschlossen zu sein.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N21, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gem\u00e4ss Art. 224 Abs. 1 ZPO ist nicht auf den Fall einer echten Teilklage beschr\u00e4nkt, sondern gilt allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, i.S:v. Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zu verlangen. 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