{"id":3802,"date":"2019-09-11T11:59:56","date_gmt":"2019-09-11T09:59:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3802"},"modified":"2023-05-23T11:40:14","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:14","slug":"bger-4a-70-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-70-2019\/","title":{"rendered":"Zwei \u00c4usserungsrunden, zwei Schriftenwechsel \u2013 Die Voraussetzungen f\u00fcr eine dritte Chance"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3802\" class=\"elementor elementor-3802 elementor-3796\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6cde47f elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6cde47f\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-dd31668\" data-id=\"dd31668\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7414b98 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7414b98\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Ob eine thematische Aufteilung der Replik zul\u00e4ssig ist, erscheint fraglich. (&#8230;) Eine derartige Aufteilung darf jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, dass die Klagepartei sich mehr als zweimal unbeschr\u00e4nkt \u00e4ussert. (<strong>E. 2.4.1<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Es l\u00e4sst sich nicht mit der Rechtsprechung in Einklang bringen<\/em><\/span>, wonach die Parteien im ordentlichen Verfahren nur zweimal unbeschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit haben, sich zur Sache zu \u00e4ussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuf\u00fchren, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>dass die Kl\u00e4gerin dreimal die Gelegenheit hat, neue Tatsachen bzw. Beweismittel vorzubringen<\/em><\/span>, zweimal [das erste Mal in ihrer Klage, das zweite Mal in einer erg\u00e4nzenden Replik] thematisch unbeschr\u00e4nkt und einmal zus\u00e4tzlich [in einer ersten, thematisch beschr\u00e4nkten Replik] ausschliesslich zur Frage der Best\u00e4ndigkeit des Klagepatents. (<strong>E. 2.4.2<\/strong>) Es entspricht dem Wesen des (Zivil-)Prozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage &#8211; d.h. novenrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschr\u00e4nkten \u00c4usserungsm\u00f6glichkeit &#8211; die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. (&#8230;) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Werden in der Klageantwort neue Behauptungen aufgestellt, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass sich die klagende Partei dreimal unbeschr\u00e4nkt<\/em><\/span> zu diesen Fragen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00e4ussern darf<\/em><\/span>. (<strong>E. 2.5.2<\/strong>)<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Wenn in der Duplik Noven vorgebracht werden<\/em><\/span>, welche die Kl\u00e4gerin ihrerseits <span style=\"color: #ff0000;\"><em>mit unechten Noven entkr\u00e4ften<\/em><\/span> will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erf\u00fcllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Sorgfaltsnachweis<\/em><\/span> gelingt, ist immerhin <span style=\"color: #ff0000;\"><em>unabdingbar, dass die Dupliknoven f\u00fcr diese Noveneingabe \u00a0kausal sind<\/em><\/span>. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind.<\/p>\n<p>2019-N22\u00a0<strong>Zwei \u00c4usserungsrunden, zwei Schriftenwechsel \u2013 Die Voraussetzungen f\u00fcr eine dritte Chance<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Eine Patentinhaberin reicht beim Bundespatentgericht (BPGer) gegen eine andere Gesellschaft eine Klage ein, wobei sie behauptet, die Beklagte verletze ihr Patent. In der Klageantwort macht die Beklagte geltend, dieses Patent sei nichtig. Das BPGer fordert die Kl\u00e4gerin auf, eine auf die Frage der Nichtigkeit des Patentes <em>beschr\u00e4nkte<\/em> Replik einzureichen. Es setzt eine ausschliesslich zum Vers\u00f6hnungsversuch bestimmte Instruktionsverhandlung an. Nachdem dieser Versuch gescheitert ist, fordert das BPGer die Kl\u00e4gerin auf, ihre <em>erg\u00e4nzende<\/em>, unbeschr\u00e4nkte Replik einzureichen. In dieser Replik bringt die Kl\u00e4gerin neue, sich auf die G\u00fcltigkeit des Patents beziehende Behauptungen (Einschr\u00e4nkung des Patentanspruches, vgl. E. 2.5.1 des Urteils) vor und \u00e4ndert ihre Rechtsbegehren. Daraufhin reicht die Beklagte ihre Duplik ein, in der sie ihrerseits neue Behauptungen (n\u00e4mlich das Vorlegen eines japanischen Patentes, das einen der Patentenanspr\u00fcche neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen hat, vgl. E. 2.5.1) vorbringt. Die Kl\u00e4gerin nimmt dazu Stellung. Nach der Hauptverhandlung f\u00e4llt das BPGer einen Teilentscheid, mit dem es die Klage teilweise gutheisst; eines der Hauptbegehren wird aufgrund des japanischen Patentes abgewiesen, ein von der Kl\u00e4gerin in ihrer erg\u00e4nzenden Replik gestelltes Eventualbegehren aber gutgeheissen. Die Beklagte gelangt mit Beschwerde ans BGer, wobei sie dem BPGer vorwirft, es habe die in der erg\u00e4nzenden Replik zur Frage der Nichtigkeit des Patentes vorgebrachten Noven vorbehaltlos zugelassen. Das BGer heisst ihre Beschwerde gut. In seinem zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Urteil werden zwei Fragen beantwortet.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> <strong>Die erste Frage<\/strong> betrifft die anerkannte (s. insb. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, A.1.) Regel der <strong>zwei \u00ab\u00c4usserungsrunden\u00bb<\/strong>: In einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Prozess erhalten die Parteien je zwei Chancen, sich vorbehaltlos zu \u00e4ussern \u2013 d.h. Behauptungen, Beweisofferten und Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Nach diesen zwei \u00c4usserungsrunden erfolgt der Aktenschluss bzw. die Novenschranke: Fortan k\u00f6nnen die Parteien neue Vorbringen nur unter den eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (unten N 6\u20139) in den Prozess einbringen. Nun hatte aber das BPGer im vorliegenden Fall der Beklagten erlaubt, vorab eine auf eine Frage beschr\u00e4nkte Replik (zweite \u00c4usserungsrunde der Kl\u00e4gerin) und dann eine erg\u00e4nzende Replik einzureichen, womit es ihr formell eine dritte \u00c4usserungsrunde zumindest in Bezug auf die Frage zugestanden hatte, die bereits Gegenstand der beschr\u00e4nkten Replik gewesen war. Im vorliegenden Fall ging es darum zu bestimmen, ob Besonderheiten des Verfahrens \u2013 z.B. im Bereich des Patentrechts \u2013 es rechtfertigen k\u00f6nnen, dass dem Kl\u00e4ger eine dritte Chance gew\u00e4hrt wird, vorbehaltlos neue Argumente vorzubringen. Diese Frage wird verneint.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Zur Begr\u00fcndung seines Vorgehens wies das BPGer darauf hin (vgl. E. 2.1 des Urteils), dass es seiner Praxis entspricht, nach einem ersten Schriftenwechsel eine ausschliesslich dem Schlichtungsversuch gewidmete Verhandlung anzusetzen. Nun kommt es aber in Patentverletzungsprozessen h\u00e4ufig vor, dass der Beklagte in seiner Klageantwort die Nichtigkeit dieses Patentes behauptet und damit eine Frage aufwirft, zu der sich der Kl\u00e4ger noch nicht ge\u00e4ussert hat. Um die diesbez\u00fcgliche Ansicht des Kl\u00e4gers vor dem Vers\u00f6hnungsversuch zu kennen, ist es sinnvoll, ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Um die Waffengleichheit zu respektieren, muss die Replik jedoch auf diese Frage beschr\u00e4nkt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch, nimmt das Verfahren mit einem zweiten ordentlichen, unbeschr\u00e4nkten Schriftenwechsel seinen Fortgang. Nach Ansicht des BPGer erlaubt nur dieses Vorgehen jeder Partei, sich zweimal zu allen umstrittenen Fragen zu \u00e4ussern.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Das BGer teilt diese Ansicht nicht. Es weist darauf hin, dass das Vorgehen \u2013vorausgesetzt, es sei \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig (s. unten N 11\u201311c) \u2013, vorab eine thematisch beschr\u00e4nkte Replik (Aufteilung der Replik) anzuordnen, jedenfalls nicht dazu f\u00fchren darf, dass sich die Kl\u00e4gerin mehr als zweimal vorbehaltlos \u00e4ussert; nun war dies aber hier der Fall (N 2). Insb. hatte die Kl\u00e4gerin in ihrer Klage bereits die \u2013 wenn auch bloss theoretische \u2013 M\u00f6glichkeit, sich ein erstes Mal zur G\u00fcltigkeit des Patentes zu \u00e4ussern. Die Anwendung der Regel der zwei \u00c4usserungsrunden, die f\u00fcr die Rechtssicherheit eine wichtige Rolle spielt (vgl. bereits zit. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3), kann nicht von den Gr\u00fcnden abh\u00e4ngen, die der Kl\u00e4ger gehabt h\u00e4tte oder nicht gehabt h\u00e4tte, sich in seiner Klage mit der in der Klageantwort aufgeworfenen Frage zu befassen. Somit wird von der Regel der zwei \u00c4usserungsrunden auch dann nicht abgewichen, wenn \u2013 was im \u00dcbrigen keine Besonderheit eines patentrechtlichen Prozesses darstellt \u2013 der Beklagte in seiner Klageantwort Argumente (wie etwa eine Verrechnungseinrede, eine Verj\u00e4hrungseinrede usw.) vorbringt, die der Kl\u00e4ger nicht vorhergesehen oder jedenfalls nicht im Voraus in seiner Klage entkr\u00e4ftet hat. Auch in dieser Konstellation darf dem Kl\u00e4ger nur noch eine (zus\u00e4tzliche) Gelegenheit zustehen, auf diese Argumente \u2013 entweder in einer schriftlichen Replik oder in einer m\u00fcndlichen Replik an der Instruktionsverhandlung oder zu Beginn der Hauptverhandlung \u2013 zu antworten, auch wenn sich der Beklagte seinerseits noch in seiner Duplik diesbez\u00fcglich wird \u00e4ussern k\u00f6nnen. Entscheidend ist, dass auch der Kl\u00e4ger zweimal die M\u00f6glichkeit erhalten hat, sich zu diesen Fragen zu \u00e4ussern \u2013 n\u00e4mlich ein erstes Mal in der Klage, unabh\u00e4ngig davon, ob er dies getan hat oder nicht, und sogar unbesehen darum, ob er dies als zweckm\u00e4ssig h\u00e4tte erachten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Die gew\u00e4hlte L\u00f6sung \u00fcberzeugt. Wie das BGer hervorhebt, kann die effektive Anzahl der vorbehaltlosen \u00c4usserungsrunden nicht von der Voraussehbarkeit oder nicht der von beiden Seiten vorgebrachten Argumente abh\u00e4ngig gemacht werden. Denn der Begriff der Voraussehbarkeit ist zu unbestimmt, um Gegenstand sicherer Regeln f\u00fcr die Parteien zu sein, sodass es letztlich der Richter w\u00e4re, der in jedem Fall \u00fcber die Anzahl von vorbehaltlosen \u00c4usserungsrunden entscheiden w\u00fcrde, was die vom BGer festgelegte Regel gerade ausschliessen will. Die L\u00f6sung ist zudem f\u00fcr keine Partei ung\u00fcnstiger als f\u00fcr die andere, da auch der Fall denkbar ist, dass der Kl\u00e4ger bis zu seiner Replik abwartet, um zum ersten Mal Argumente vorzubringen, an welche der Beklagte noch nicht gedacht hat. Diesfalls ist es letzterer, dem nur noch eine vorbehaltlose \u00c4usserungsrunde zur Stellungnahme zusteht.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> <strong>Die zweite Frage<\/strong> bezieht sich auf die sog. \u00ab<strong>Dupliknoven<\/strong>\u00bb: Wie verh\u00e4lt es sich nun, wenn der Beklagte \u2013 wozu er berechtigt ist \u2013 mit seiner zweiten und letzten unbeschr\u00e4nkten \u00c4usserungsrunde, n\u00e4mlich der Duplik, abwartet, um neue Vorbringen (im vorliegenden Fall das japanische Patent) einzureichen? In diesem Zeitpunkt hat der Kl\u00e4ger seine beiden \u00c4usserungsrunden ausgesch\u00f6pft. Kann er noch Noven vorbringen, um sich gegen diese letzten Argumente zu wehren? Die Frage wird bejaht, aber nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO: Die M\u00f6glichkeit, neue Mittel vorzubringen, gilt nicht mehr vorbehaltlos.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO steht allerdings dem Vorbringen von Noven nicht zwingend entgegen. Gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO stellt das Vorbringen <em><strong>echter Noven<\/strong><\/em> \u2013 d.h. nach Aktenschluss entstandener Tatsachen oder Beweismittel \u2013 kein Problem dar, vorausgesetzt, dass diese Vorbringen \u00abohne Verzug\u00bb erfolgen (vgl. unten N 9). Zwar ist die Rechtslage heikler wenn es um <em><strong>unechte Noven<\/strong><\/em> geht \u2013 d.h. um Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss bestanden, bisher aber nicht vorgebracht worden sind: Diese sind nicht nur \u00abohne Verzug\u00bb vorzubringen, sondern es wird zudem gefordert, dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog entschuldbare unechte Noven, vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Das BGer pr\u00e4zisiert jedoch u.E. zu Recht, dass es bei der Beurteilung der Voraussetzung der Sorgfalt dem Kl\u00e4ger in der Regel nicht zugemutet werden kann, dass er in seiner Replik (d.h. bei seiner letzten Gelegenheit, seine Argumente vorbehaltlos vorzubringen) jeglichem denkbaren Vorbringen vorgreift, das der Beklagte in seiner Duplik m\u00f6glicherweise vorbringen wird. Daher werden die als Reaktion auf \u00abDupliknoven\u00bb vorgebrachten unechten Noven in der Regel als entschuldbar erachtet, allerdings nur insoweit, als die Dupliknoven f\u00fcr diese Vorbringen tats\u00e4chlich kausal waren. Mit anderen Worten ist ein vom Kl\u00e4ger bei Bedarf nachzuweisender Kausalzusammenhang zwischen den neuen, vom Beklagten in seiner Duplik vorgebrachten Argumenten und den vom Kl\u00e4ger in seiner Stellungnahme zu dieser Duplik erstmals eingereichten unechten Noven erforderlich. Das Gericht muss diese Frage nach dem Kausalzusammenhang genau pr\u00fcfen, was das BPGer im vorliegenden Fall unterlassen hatte, als es zu Unrecht davon ausgegangen war, der Kl\u00e4ger habe der Ordnung von Art. 229 Abs. 1 ZPO noch nicht unterlegen. Die Sache wurde deshalb an dieses Gericht zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Der vorliegende Fall wies insofern eine Besonderheit auf, als der Kl\u00e4ger in seiner erg\u00e4nzenden Replik (wenn auch nach der f\u00fcr ihn eingetretenen Novenschranke, vgl. N 2\u20134 oben) bereits unechte Noven vorgebracht hatte, mit denen er Argumenten entkr\u00e4ftete, die der Beklagte erst sp\u00e4ter in seiner Duplik vorbrachte. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte man Zweifel daran haben k\u00f6nnen, ob die zweiten Vorbringen f\u00fcr die ersten kausal waren. Allerdings pr\u00e4zisiert das BGer, dass der <strong>Kausalzusammenhang<\/strong> auch dann gegeben sein kann, wenn der Kl\u00e4ger das den Einschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 1 ZPO unterliegende Novum <em>vor dem Zeitpunkt<\/em> eingereicht hatte, in dem der Beklagte formell das Argument vorbrachte, das diese Noven entkr\u00e4ften soll. Ahnt somit der Kl\u00e4ger, der seine beide \u00c4usserungsrunden bereits ausgesch\u00f6pft hat, bereits im Voraus\u2013 z.B. infolge einer Vers\u00f6hnungsverhandlung \u2013, dass der Beklagte in seiner Duplik ein bestimmtes Argument vorbringen wird, und nimmt er dieses vorweg, indem er es sofort mit unechten Noven entkr\u00e4ftet, kann daraus nicht abgeleitet werden, diese Noven st\u00fcnden von vornherein in keinem Kausalzusammenhang mit den Vorbringen, die den Beklagte formell erst sp\u00e4ter einreichen wird.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> In der Regel \u00e4ussert sich der Kl\u00e4ger indes nicht im Voraus zu den neuen, in der Duplik eingereichten Vorbringen. Diesfalls stellt sich die Frage (die das BGer nicht zu beurteilen hatte) nach der Form \u2013 Aus\u00fcbung des sich aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ergebenden \u00abReplikrechts\u00bb (vgl. Anm. unter Art. 53, C.), zus\u00e4tzliche sog \u00abNoveneingabe\u00bb oder Intervention zu Beginn der Hauptverhandlung \u2013 und nach dem Zeitpunkt, in dem der Kl\u00e4ger die echten oder unechten Noven vorbringen muss, welche die Voraussetzungen gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 1 lit. a oder b ZPO erf\u00fcllen. Art. 229 Abs. 1 ZPO ist diesbez\u00fcglich zweideutig abgefasst, weil ein <strong>Vorbringen \u00ab ohne Verzug \u00bb<\/strong> gefordert, gleichzeitig aber festgehalten wird, die fraglichen Noven seien \u00ab in der Hauptverhandlung \u00bb zul\u00e4ssig. Die Lehre ist nicht einhellig (vgl. J.-D. Schmid\/Th. Hofer, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 282 ff., 292 ff.): Gem\u00e4ss einem Teil der Autoren sind diese Noven in der Hauptverhandlung stets zul\u00e4ssig. Andere Autoren sind der Auffassung, der Ausdruck \u00abohne Verzug\u00bb bedeute, dass die Partei bis zum Vorbringen der Noven nur einige Tage oder Wochen verstreichen lassen darf, was nur selten erlaubt, bis zur Hauptverhandlung zuzuwarten, und eine separate Eingabe (\u00ab Replikrecht-Eingabe \u00bb oder Noveneingabe) notwendig macht. U.E. l\u00e4sst sich sowohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben als auch aus jenen der Waffengleichheit und der Beschleunigung das Erfordernis ableiten, dass die Partei ihre Noven so fr\u00fch wie m\u00f6glich vorbringt, d.h. \u2013 analog zur sehr \u00e4hnlichen Bestimmung in Art. 317 Abs. 1 ZPO betreffend die Einreichung von Noven im Berufungsverfahren \u2013 grunds\u00e4tzlich und je nach den Umst\u00e4nden innert zehn Tagen bis zwei Wochen, sobald sie in der Lage ist, diese vorzubringen. Das sicherste Mittel besteht jedoch darin, das Gericht zu informieren und von ihm die Ansetzung einer \u2013 notfalls erstreckbaren \u2013 Frist zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei zu verlangen. Bei einer Weigerung kann das Vorbringen dennoch unaufgefordert und \u00ab ohne Verzug \u00bb vorgenommen werden, es sei denn, dass Gericht w\u00fcrde die Partei auffordern, damit bis zum Beginn der Haupt- oder einer Instruktionsverhandlung zu warten.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Somit ergibt sich aus dem Urteil, dass, obwohl die Regel der zwei \u00c4usserungsrunden strikt anwendbar bleibt, die nach diesen zwei Runden gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 1 ZPO eintretende Novenschranke dem nachtr\u00e4glichen Vorbringen von Noven insofern praktisch kaum entgegensteht, als diese Noven \u00abDupliknoven\u00bb entkr\u00e4ften sollen. Diese L\u00f6sung, die an einer klaren und vorhersehbaren Regel festh\u00e4lt, gleichzeitig aber eine im Ergebnis eher grossz\u00fcgige Beurteilung der Voraussetzungen erlaubt, unter denen das sp\u00e4tere Vorbringen von Noven nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig ist, ist u.E. zu begr\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Im Urteil wird ebenfalls eine Frage in Bezug auf die <strong>Prozessleitung<\/strong> und den <strong>Schriftenwechsel<\/strong> aufgeworfen, aber nicht beantwortet. Vorab wird festgehalten (E. 2.3.2), dass sich die vom Gericht angeordnete thematische Aufteilung der <em>Replik<\/em> (N 4 oben) von einer in Art. 125 lit. a ZPO vorgesehenen Beschr\u00e4nkung des <em>Verfahrens<\/em> unterscheidet. Im zweitgenannten Fall bezieht sich das Verfahren vorab nur auf eine oder mehrere bestimmte Fragen, \u00fcber welche mit einem End-, Teil- oder Zwischenentscheid (zu diesen Begriffen und zu deren Unterscheidung vgl. Anm. unter Art. 236 Abs. 1, B.; auch BSK ZPO-Willisegger Art. 222 N 35\u201337) entschieden werden wird. Diesfalls wird der Grundsatz der zwei \u00c4usserungsrunden gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 2 ZPO zweiphasig angewendet, d.h. zuerst auf die vorab behandelten Fragen, und anschliessend auf die weiteren Fragen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine derartige Beschr\u00e4nkung des Verfahrens angeordnet, da nur die <em>Replik<\/em> in einem ersten Schritt beschr\u00e4nkt wurde. Immerhin scheint uns, dass sich die vom BGer in der Folge erw\u00e4hnten Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit dieser thematischen Aufteilung nicht zwingend rechtfertigen lassen.<\/p>\n<p><strong>11a<\/strong> Wie das BGer darlegt, wird gem\u00e4ss Art. 229 ZPO zwar ausgeschlossen, dass vorab eine beschr\u00e4nkte Replik und sodann eine <em>uneingeschr\u00e4nkte<\/em> Replik angeordnet wird. Hingegen scheint es uns nicht gegen Art. 229 ZPO zu verstossen, wenn nacheinander zwei auf unterschiedliche Fragen <em>beschr\u00e4nkte<\/em> Repliken angeordnet werden. W\u00e4re im vorliegenden Fall die \u00aberg\u00e4nzende\u00bb Replik des Kl\u00e4gers auf den Rest der in der \u00abeingeschr\u00e4nkten\u00bb Replik nicht behandelten Fragen (n\u00e4mlich auf die Frage der Patentenverletzung, ohne dass auf die Frage der Nichtigkeit erneut vorbehaltlos eingegangen werden kann) begrenzt worden, ist nicht einzusehen, inwiefern die Regel der zwei \u00c4usserungsrunden verletzt worden w\u00e4re \u2013 ebenso wenig wie im Fall, in dem der Richter eine Beschr\u00e4nkung des Verfahrens angeordnet hat (s. N 10).<\/p>\n<p><strong>11b<\/strong> Zwar ist eine derartige Aufteilung der Replik im Gesetz nicht vorgesehen. Art. 225 ZPO enth\u00e4lt f\u00fcr die Klageantwort keine zu Art. 222 Abs. 3 ZPO analoge Bestimmung. Dies bedeutet an sich nicht, dass das Vorgehen verboten w\u00e4re. Einerseits scheint sich die vom BGer erw\u00e4hnte Lehre, die sich gegen eine Beschr\u00e4nkung der Replik ausspricht, nicht auf den Fall einer Aufteilung zu beziehen, sondern auf jenen, in dem der Kl\u00e4ger nur zu einer auf gewisse Punkte beschr\u00e4nkten Replik aufgefordert wird, wobei ihm dieses Recht im \u00dcbrigen \u2013 nicht nur vorl\u00e4ufig \u2013 verweigert wird (vgl. BSK ZPO-Willisegger Art. 225 N 11 ; vgl. jedoch CR CPC-Tappy Art. 225 N 5, der eine sinngem\u00e4sse Anwendung von Art. 222 Abs. 3 ZPO f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, wobei die Beschr\u00e4nkung f\u00fcr die Parteien jedoch nicht zwingend sei). Andererseits liegt die Prozessleitung im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, wobei die in Art. 125 ZPO vorgesehenen Vereinfachungen nicht abschliessend (\u00abinsbesondere\u00bb) aufgelistet werden. Daher k\u00f6nnte eine entsprechende Anordnung u.E. einzig bei Unzweckm\u00e4ssigkeit sanktioniert werden.<\/p>\n<p><strong>11c<\/strong> Die Aufteilung vereinfacht das Verfahren nicht in offensichtlicher Weise, weil dieses Vorgehen dazu f\u00fchrt, die Replik \u2013 zumindest beim Scheitern des zwischenzeitlich durchgef\u00fchrten Schlichtungsversuches \u2013 in zwei sukzessive Eingaben aufzuspalten. Dennoch kann es sinnvoll sein, vor dem Schlichtungsversuch den Standpunkt <em>beider<\/em> Parteien in Bezug auf <em>alle<\/em> diskutierten Fragen, insb. auf eine zum ersten Mal in der Klageantwort aufgeworfene Frage (n\u00e4mlich<em> in casu<\/em> die Frage nach der G\u00fcltigkeit des Patents), zu kennen, ohne den Kl\u00e4ger indessen zu zwingen, eine vollst\u00e4ndige, sich auch auf bereits in der Klage behandelte Fragen (im vorliegenden Fall die Patentenverletzung) beziehende Replik einzureichen \u2013 was unter dem Blickwinkel der Waffengleichheit implizieren w\u00fcrde, diesfalls auch die Duplik des Beklagten vor der Schlichtungsverhandlung einzuholen. Zwar bleibt eine derartige Verhandlung auch nach einem zweiten vollst\u00e4ndigen Schriftenwechsel m\u00f6glich; allerdings zeigt die Erfahrung, dass je mehr Aufwand und Kosten den Parteien entstanden ist, desto schwerer es ihnen fallen wird, den Rechtsstreit \u2013 auf dem die Kostenfrage schwer lastet \u2013 durch einen Vergleich zu erledigen. Somit erscheint uns das Vorgehen nicht ausgeschlossen, unter Vorbehalt des Falles, in dem die in der Klage aufgeworfene und die in der Klageantwort gestellte Frage derart miteinander verkn\u00fcpft sind, dass es nicht m\u00f6glich ist, sich zur einen zu \u00e4ussern, ohne auf die andere einzugehen. Wie dem auch sei; der Richter, der gest\u00fctzt auf Art. 125 lit. a ZPO eine Beschr\u00e4nkung des Verfahrens anordnet, kann sich mit der gleichen Schwierigkeit konfrontiert sehen. Gleichwohl schliesst die ZPO eine Beschr\u00e4nkung des Verfahrens dem Grundsatz nach nicht aus.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N22, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob eine thematische Aufteilung der Replik zul\u00e4ssig ist, erscheint fraglich. (&#8230;) Eine derartige Aufteilung darf jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, dass die Klagepartei sich mehr als zweimal unbeschr\u00e4nkt \u00e4ussert. (E. 2.4.1) Es l\u00e4sst sich nicht mit der Rechtsprechung in Einklang bringen, wonach die Parteien im ordentlichen Verfahren nur zweimal unbeschr\u00e4nkt die M\u00f6glichkeit haben, sich zur Sache [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[996],"tags":[1645,1649],"class_list":["post-3802","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-ordentliches-verfahren","tag-art-225-zpo","tag-art-229-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3802","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3802"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3802\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3805,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3802\/revisions\/3805"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3802"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3802"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3802"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}