{"id":3761,"date":"2019-11-14T10:29:00","date_gmt":"2019-11-14T09:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3761"},"modified":"2023-05-23T11:40:11","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:11","slug":"bger-4a-428-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-428-2018\/","title":{"rendered":"H\u00e4ufung von Teilklagen und unbestimmte Rechtsbegehren: Die R\u00f6hren kommunizieren"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3761\" class=\"elementor elementor-3761 elementor-3756\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-35c9d37 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"35c9d37\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-5244564\" data-id=\"5244564\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-b235e1a elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"b235e1a\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt daf\u00fcr, die f\u00fcr die Bestimmung des Gesamtschadens entwickelte Rechtsprechung [Vergleichsvorgehen bzw. Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c, das bei einer Klage auf Gew\u00e4hrung mehrerer Schadensposten Anwendung findet, vgl. BGE 123 III 115 E. 6d; 119 II 396 E. 2; 143 III 254 E. 3.3 i.f.; BGer 4A_642\/2017 vom 12.11.2018 E. 7.2.3; 4A_54\/2017 vom 29.1.2018 E. 6.3], sei bei <span style=\"color: #ff0000;\"><em>H\u00e4ufung von zwei Forderungsklagen in einer Teilklage<\/em><\/span> nicht anwendbar. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Soweit der Kl\u00e4ger in seinem Rechtsbegehren<\/em><\/span> ohne weitere Angaben <span style=\"color: #ff0000;\"><em>einen Gesamtbetrag verlangt hatte, konnte der Richter davon ausgehen, dass sich der beantragte Betrag nur auf einen der behaupteten Anspr\u00fcche bezog<\/em><\/span>. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Im \u00dcbrigen kann<\/em><\/span> bei Bedarf berechtigterweise <span style=\"color: #ff0000;\"><em>von einem impliziten eventualen Rechtsbegehren ausgegangen werden<\/em><\/span>, wonach der f\u00fcr eine Position behauptete Betrag dann auf die andere zur Unterst\u00fctzung der Klage angerufene Position abgew\u00e4lzt wird, wenn das Gericht f\u00fcr die erste Position keinen Betrag anerkennen w\u00fcrde. Unter diesen Umst\u00e4nden verstiess die Vorinstanz nicht gegen den Dispositionsgrundsatz, indem sie s\u00e4mtlichen Rechtsbegehren in Verbindung mit einer dieser Positionen entsprach, w\u00e4hrend sich die andere Position als unbegr\u00fcndet erwies. Somit er\u00fcbrigt es sich, die Anzahl von Streitgegenst\u00e4nden zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>2019-N28 &#8211;\u00a0<strong>H\u00e4ufung von Teilklagen und unbestimmte Rechtsbegehren: Die R\u00f6hren kommunizieren<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Der ehemalige Gesellschafter einer GmbH reicht eine Forderungsklage gegen den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter dieser GmbH ein. Er macht eine Vereinbarung der Parteien geltend, gem\u00e4ss der ihm Honorare f\u00fcr seinen Einsatz f\u00fcr verschiedene Projekte, insb. die sog. Projekte P1 und P2, zukommen sollen. In der Vereinbarung ist der f\u00fcr das Projekt P1 geschuldete Betrag, der vom Erfolg dieses Gesch\u00e4fts abh\u00e4ngt, nicht bestimmt; f\u00fcr das Projekt P2 ist der \u2013 bedingt \u2013 geschuldete Betrag auf Fr. 35&#8217;000.- festgesetzt. Das Rechtsbegehren in der Klage lautet auf Zahlung von Fr. 37&#8217;900.-. Der Kl\u00e4ger beh\u00e4lt noch ein Saldo von Fr. 17&#8217;500.- (Fr. 35&#8217;000.- \/2) f\u00fcr das Projekt P2 und ein auf mindestens Fr. 80&#8217;000.- gesch\u00e4tztes Saldo f\u00fcr das Projekt P1 vor. Das Gericht heisst die Teilklage vollumf\u00e4nglich gut. Gem\u00e4ss seinem Entscheid hat der Kl\u00e4ger aufgrund des Projekts P1 Anspruch auf den ganzen verlangten Betrag, w\u00e4hrend ihm aus dem Projekt P2, das niemals zustande gekommen, nichts zusteht. Der Beklagte reicht vergeblich eine Berufung und dann eine Beschwerde ans BGer ein.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor (E. 4.1), die Teilklage beziehe sich bis zum Betrag Fr. 17&#8217;500.- auf das Projekt P2, n\u00e4mlich auf einen vom diesem zu unterscheidenden Anspruch, der sich aus dem Projekt P1 ergebe. Da keine Forderung aus dem Projekt P2 entstand, geht er davon aus, dass das Gericht die Klage bis zur H\u00f6he dieses Betrags h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen, statt den gesamten verlangten Betrag aufgrund des Projekts P1 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Das BGer erinnert zun\u00e4chst daran (E. 4.2.1), dass es den Parteien nach dem <strong>Dispositionsgrundsatz <\/strong>freisteht, zu bestimmen, was sie einklagen wollen; sie k\u00f6nnen insb. eine Teilklage (Art. 86 ZPO) und\/oder eine Klagenh\u00e4ufung (Art. 90 ZPO) einreichen. Das Gericht ist an deren Rechtsbegehren gebunden (<em>ne ultra petita<\/em>, vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), was das Erfordernis pr\u00e4ziser und bestimmter Rechtsbegehren mit sich bringt, sonst kann das Gericht die Grenze nicht kennen, innerhalb deren er entscheiden muss, und die Klage ist unzul\u00e4ssig. Allerdings kann der Richter auf der Grundlage impliziter Rechtsbegehren entscheiden. Lautet die Klage auf Schadenersatz inkl. Genugtuung, ist das Gericht nur durch den insgesamt eingeklagten Betrag und nicht durch die einzelnen behaupteten Schadensposten gebunden; es liegt ein einziger Streitgegenstand vor (sog. Praxis der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c, vgl. E. 4.2.2 des Urteils und unten N 5; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3, insb. BGer 5A_713\/2017 vom 7.6.2018 E. 4, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 13.9.2018). Schliesslich hat das BGer im Fall einer Teilklage auf Zahlung eines Gesamtbetrags, in der mehrere selbst\u00e4ndige Anspr\u00fcche geh\u00e4uft worden waren, k\u00fcrzlich darauf verzichtet, eine Pr\u00e4zisierung des Rechtsbegehrens in dem Sinne zu fordern, als es den Kl\u00e4ger davon befreit hat, die Reihenfolge und\/oder den Umfang anzugeben, in denen jeder seiner Anspr\u00fcche zu pr\u00fcfen sind; zur Begr\u00fcndung erwog es, es sei nur schwer voraussehbar, ob das Gericht einen oder mehrere Streitgegenst\u00e4nde aufz\u00e4hlen wird (BGE 144 III 452 E. 5.4, Anm. unter Art. 86, A.b.b., unter Art. 221 Abs. 1 lit. b, 1. und in Newsletter vom 4.10.2018; auch unten N 6).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Gem\u00e4ss dem Kl\u00e4ger kann das Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c dann keine Anwendung finden, wenn \u2013 wie dies seiner Meinung nach im vorliegenden Fall zutrifft \u2013 zwei (Teil-)Forderungsklagen geh\u00e4uft werden, wenn also zwei Streitgegenst\u00e4nde vorliegen. Das BGer (E. 4.3) h\u00e4lt jedoch fest, dass der Kl\u00e4ger in seinen Rechtsbegehren nur einen Gesamtbetrag ohne weitere Angaben verlangt hatte. Zudem konnte das Kantonsgericht mit Blick auf das Verhalten des Kl\u00e4gers im Laufe des Verfahrens davon ausgehen, dass sich das Rechtsbegehren auf Zahlung letztlich nur auf das Projekt P1 bezog. Im \u00dcbrigen kann bei Bedarf von einem impliziten eventualen Rechtsbegehren des Kl\u00e4gers ausgegangen werden, gem\u00e4ss dem der nach den Behauptungen f\u00fcr das Projekt P2 verlangte Betrag auf die Position P1 abzuw\u00e4lzen ist. Unter diesen Umst\u00e4nden ist unerheblich, ob nur ein Streitgegenstand oder mehrere Streitgegenst\u00e4nde vorliegen: Das Gericht konnte auf jeden Fall den gesamten verlangten Betrag aufgrund des Projektes P1 zusprechen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> In dieser Angelegenheit stellt sich die Frage, ob das <strong>Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c<\/strong> auch auf eine Teilforderungsklage Anwendung finden kann, unabh\u00e4ngig davon, ob in dieser Klage mehrere, einen einzigen Streitgegenstand bildende Positionen oder mehrere, in einer Klagenh\u00e4ufung angerufene Anspr\u00fcche umfasst werden. Wie das BGer betont, betraf die Praxis, in der dieses Vorgehen gefestigt wurde, urspr\u00fcnglich Klagen auf Ersatz eines sich aus einem einzigen Unfallereignis ergebenden Schadens, der einen einzigen Streitgegenstand bildet und mehrere Positionen umfasst (BGE 119 II 396 u.w.H., Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.; vgl. bereits BGE 63 II 346 E. 4): Da das Gericht einzig an den insgesamt eingeklagten Betrag gebunden ist, kann es in diesem Umfang f\u00fcr eine Position dann mehr als den geforderten Betrag zusprechen, wenn es f\u00fcr eine andere Position den geforderten Betrag nicht zuspricht. Seither wurde diese Praxis auf weitere Rechtsgebiete ausgedehnt (vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.: sich aus einer K\u00f6rperverletzung ergebender Schaden und Genugtuung; Schaden aus Verletzung vertraglicher Pflichten; Bezahlung von Krankentaggeldern aufgrund einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung; nachehelicher Unterhalt; g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung; Gew\u00e4hrung eines Notwegrechts gegen Entsch\u00e4digung; Architektenhonorare). Allerdings weisen die F\u00e4lle Gemeinsamkeiten auf, aus denen zwei Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung dieser Rechtsprechung abgeleitet werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p><strong>5a<\/strong> &#8211; Das Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c findet auf einen einzigen Streitgegenstand Anwendung, der mehrere Positionen umfasst. Der Streitgegenstand besteht gem\u00e4ss der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie aus dem Rechtsbegehren und dem diesem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (BGE 139 III 126 E. 3.2, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.a.). Lautet das Rechtsbegehren auf Zahlung eines Gesamtbetrages, so ergibt sich aus den Tatsachenbehauptungen, ob diesem Rechtsbegehren ein einziger Lebenssachverhalt oder mehrere Lebenssachverhalte zugrunde liegen; im ersten Fall liegt ein einziger Streitgegenstand vor; im zweiten Fall liegt eine Klagenh\u00e4ufung vor. Allerdings l\u00e4sst sich der Begriff des Lebenssachverhalts nur schwer konkret bestimmen und kann erheblich variieren. Behauptet etwa der Kl\u00e4ger mehrere Schadensposten sowie Genugtuung aus dem gleichen Unfallereignis, behauptet er damit einen einzigen Lebenssachverhalt, und es liegt ein einziger Streitgegenstand vor (BGE 143 III 254 E. 3); behauptet er Boni aus drei unterschiedlichen Jahren, denen das gleiche Arbeitsverh\u00e4ltnis zugrunde liegt, behauptet er damit drei unterschiedliche Lebenssachverhalte, und es liegen drei Streitgegenst\u00e4nde vor (BGE 142 III 683). Liegen<strong> mehrere Streitgegenst\u00e4nde<\/strong> (also eine <strong>objektive Klagenh\u00e4ufung [Vereinigung \u00ab mehrere[r] Anspr\u00fcche \u00bb<\/strong>] i.S.v. Art. 90 ZPO) vor, ist das Gericht an den f\u00fcr jeden einzigen Anspruch behaupteten Betrag gebunden. Somit kann das Gericht auch dann nicht mehr f\u00fcr einen der Anspr\u00fcche gew\u00e4hren, wenn er f\u00fcr einen anderen Anspruch weniger zuspricht (so kann das Gericht, das den verlangten Kindesunterhalt nicht vollumf\u00e4nglich zuspricht, den Ehegattenunterhalt nicht \u00fcber den daf\u00fcr im Rechtsbegehren verlangten Betrag hinaus erh\u00f6hen: BGer 5A_97\/2017, 5A_114\/2017 vom 23.8.2017 E. 3.3.1, Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3.). Da das Gericht gebunden ist, muss der Kl\u00e4ger, der mehrere Klagen (Anspr\u00fcche, Streitgegenst\u00e4nde) h\u00e4uft, pr\u00e4zisieren, was er f\u00fcr jeden der behaupteten Anspr\u00fcche verlangt. Schliesst er nur auf Bezahlung eines Gesamtbetrags, ist dieses Rechtsbegehren unter Ber\u00fccksichtigung seiner Behauptungen auszulegen (zur Auslegung der Rechtsbegehren vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.1). Im Rahmen einer Klagenh\u00e4ufung, in der <em>s\u00e4mtliche <\/em>behaupteten Anspr\u00fcche vereinigt werden (ordentliche Klagenh\u00e4ufung: z.B. schliesst der Kl\u00e4ger auf vollst\u00e4ndige Zahlung eines Mietr\u00fcckstandes und auf vollst\u00e4ndige R\u00fcckzahlung eines Darlehens), gen\u00fcgen Behauptungen, in denen der jeweilige Betrag jedes Anspruches angegeben wird, um die notwendigen Pr\u00e4zisierungen zu liefern. Derartige Behauptungen gen\u00fcgen zur Pr\u00e4zisierung des Rechtsbegehrens hingegen dann nicht, wenn die Klage auf Bezahlung nur <em>eines Teils<\/em> der verschiedenen behaupteten Anspr\u00fcche abzielt (s. unten N 6). Werden die Reihenfolge und der Umfang nicht angegeben, in denen jeder Anspruch verlangt wird, kennt das Gericht zwar den maximal zuzusprechenden Betrag, weiss aber nicht, inwieweit dieser Betrag auf die verschiedenen behaupteten Anspr\u00fcche anzurechnen ist, deren Gesamtbetrag den verlangten Betrag \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>5b<\/strong> \u2013 Der Kl\u00e4ger hat<strong> in seinen Rechtsbegehren selbst<\/strong> die verschiedenen Positionen seines Anspruchs<strong> nicht qualifiziert oder beschr\u00e4nkt<\/strong> (vgl. BGer 4A_534\/2018 vom 17.1.2019 E. 5.2 m.H., Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.3): Hat er diese Einschr\u00e4nkungen geliefert, ist das Gericht wie bei einer Klagenh\u00e4ufung an den Gegenstand und den Betrag der Rechtsbegehren gebunden (vgl. z.B. BGer 4A_464\/2009 vom 15.2.2010 E. 4.1 i.f.; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.2: BGer 4A_307\/2011 vom 16.12.2011 E. 2.4).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Mit der <strong>Teilklage <\/strong>wird erm\u00f6glicht, entweder einen Teil eines Anspruchs (<em>echte Teilklage<\/em>) oder einen \u2013 und sogar mehrere \u2013 Anspruch (Anspr\u00fcche) unter mehreren weiteren (<em>unechte Teilklage<\/em>, die letztlich keine Teilklage, sondern ein Verzicht auf eine m\u00f6gliche bzw. auf eine umfangreichere Klagenh\u00e4ufung ist: Vgl. Bem. M. Heinzmann in zum Urteil BGer 4A_366\/2017 vom 17.5.2018 in Newsletter vom 12.7.2018) oder einen Teil mehrerer unterschiedlicher Anspr\u00fcche (<em>H\u00e4ufung von Teilklagen<\/em>) einzuklagen. Mit Bezug auf diese letzte Hypothese forderte das BGer in seiner neuen Rechtsprechung zun\u00e4chst, dass der Kl\u00e4ger in seiner Klage pr\u00e4zisiert, in welcher Reihenfolge und\/oder in welchem Umfang er die einzelnen geh\u00e4uften Anspr\u00fcche geltend macht. Andernfalls ist die Klage mangels gen\u00fcgender Bestimmtheit der Rechtsbegehren unzul\u00e4ssig (BGE 142 III 683 E. 5.3.3. und 5.4, Anm. unter Art. 86, A.b.b., unter Art. 221 Abs. 1 lit. b, 1. und in Newsletter vom 17.11.2016, betreffend die Vereinigung mehrerer Anspr\u00fcche auf Zahlung j\u00e4hrlicher Boni in einer Teilklage; vgl. auch oben N 5a i.f.). Eine derartige Pr\u00e4zisierung der Rechtsbegehren er\u00fcbrigt sich jedoch dann, wenn nur ein Teil eines <em>einzigen <\/em>Anspruches verlangt wird (echte Teilklage, so z.B. dann, wenn der Kl\u00e4ger verschiedene Schadens- und Genugtuungsposten aus dem gleichen Unfallereignis behauptet). Diesfalls liegt ein einziger Streitgegenstand und keine Klagenh\u00e4ufung vor (BGE 143 III 254 E. 3 und BGer 4A_15\/2017 vom 8.6.2017 E. 3.3, Anm. ibid. und in Newsletter vom 14.9.2017). Mit Blick auf die Schwierigkeit,<em> in concreto<\/em> zu bestimmen, ob es um einen einzigen Streitgegenstand oder um mehrere Streitgegenst\u00e4nde geht (vgl. oben N 3 und N 5a), hat jedoch das BGer in der Folge auf das im zit. BGE 142 <strong>aufgestellte Erfordernis der Pr\u00e4zisierung der Rechtsbegehren in allen F\u00e4llen einer Teilklage verzichtet<\/strong> (BGE 144 III 452 E. 2.4, Anm. ibid. und in Newsletter vom 4.10.2018). Nunmehr ist ohne Belang, ob der Kl\u00e4ger mit der Teilklage einen Teil eines mehrere Positionen umfassenden einzigen Anspruchs oder einen Teil mehrerer Anspr\u00fcche (H\u00e4ufung von Teilklagen) geltend macht. In beiden F\u00e4llen ist die Reihenfolge und\/oder der Umfang nicht zu pr\u00e4zisieren, in welcher (welchem) diese Positionen oder Anspr\u00fcche verlangt werden. Das heisst, das Gericht bestimmt dies, wenn es die Klage gutheisst. Hingegen muss der Kl\u00e4ger nach wie vor jeden einzelnen Anspruch oder jede einzelne Position gen\u00fcgend behaupten.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die erste <strong>Rechtsfolge dieser Befreiung von der Pflicht<\/strong>, das Rechtsbegehren in der Teilklage zu pr\u00e4zisieren, besteht darin, dass die Parteien und das Gericht von der Pr\u00fcfung befreit sind, ob ein einziger Streitgegenstand oder mehrere Streitgegenst\u00e4nde vorliegen. Eine weitere Rechtsfolge besteht darin, dass es nun dem Gericht obliegt, bei (Teil-)Gutheissung der Klage zu bestimmen, auf welche(n) geh\u00e4ufte(n) Teilanspruch bzw. Teilanspr\u00fcche der zugesprochene Betrag anzurechnen ist. Daraus folgt, dass <strong>das Gericht<\/strong> auch bei Vorliegen mehrerer Streitgegenst\u00e4nde <strong>einzig an den<\/strong> im Rechtsbegehren der Teilklage <strong>verlangten Gesamtbetrag gebunden<\/strong> ist. Das Gericht kann das Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c anwenden und diesen Betrag (bei einer echten Teilklage) frei auf die verschiedenen Positionen des behaupteten Anspruchs oder (bei einer H\u00e4ufung von Teilklagen) auf die verschiedenen behaupteten Anspr\u00fcche aufteilen. Somit ist nicht ganz klar, weshalb das BGer, obwohl es festhielt, der Kl\u00e4ger habe \u2013 wozu er berechtigt war \u2013 sein Rechtsbegehren nicht pr\u00e4zisiert (vgl. oben N 4), es als notwendig erachtete anzuf\u00fcgen, man k\u00f6nne davon ausgehen, der Kl\u00e4ger habe den Anspruch P1 und nicht (mehr) den Anspruch P2 geltend gemacht, oder er habe jedenfalls implizit eventualiter dahin geschlossen, dass der gesamte in der Teilklage verlangte Betrag auf den Anspruch P1 angerechnet wird. M\u00f6glicherweise ging das BGer davon aus, das gestellte Rechtsbegehren k\u00f6nne dennoch insofern als bestimmt erachtet werden, als der Kl\u00e4ger die H\u00e4lfte des Betrags \u00abP2\u00bb bis zu seinem Parteivortrag explizit verlangt hatte (vgl. E. 4.3 des Urteils). Das Rechtsbegehren selbst war unbestimmt, jedoch konnte der Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls dazu f\u00fchren, dieses Rechtsbegehren mit Blick auf die im Verfahren gelieferten Hinweise auszulegen.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die Frage stellt sich dann, <strong>wenn der Kl\u00e4ger seine Rechtsbegehren pr\u00e4zisiert hat<\/strong>, obwohl er gem\u00e4ss der Rechtsprechung dazu nicht mehr verpflichtet ist. Wie wir darauf bereits hingewiesen haben (vgl. Bem. zum zit. BGE 144 III 452 in Newsletter vom 4.10.2018), kann der Kl\u00e4ger an dieser Pr\u00e4zisierung ein Interesse haben. Denn ist das Rechtsbegehren unbestimmt, pr\u00fcft das Gericht \u2013 das den Streitgegenstand in den Grenzen der Klage feststellt (N 7 oben) \u2013 in der Regel in erster Linie den Anspruch, der ihm am besten begr\u00fcndet erscheint. Sch\u00fctzt es diesen, und gen\u00fcgt dessen Betrag zur vollumf\u00e4nglichen Gutheissung der Teilklage, wird der Kl\u00e4ger ziemlich sicher \u00fcber seine Chancen aufgekl\u00e4rt, in einem zuk\u00fcnftigen Prozess den allf\u00e4lligen Saldo dieses Anspruchs zu erhalten, nicht aber \u00fcber die Erfolgschancen seiner weiteren Anspr\u00fcche (vgl. z.B. den Sachverhalt im Urteil BGer 4A_571\/2016 vom 23.3.2017 E. 3.1, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 17.05.2017; vgl. auch Bem. Hegetschweiler zum Urteil BGer 4A_15\/2017 vom 8.6. 2017, SZZO 5\/2017 Nr. 2002, N 4). Nun liegt aber einer der Vorteile einer Teilklage darin, einen \u00ab Pilotprozess \u00bb mit geringen Kosten f\u00fchren zu k\u00f6nnen, und dadurch eine Pr\u00fcfung der verschiedenen behaupteten Anspr\u00fcche zu erhalten. Will der Kl\u00e4ger sicherstellen, dass er eine derartige Pr\u00fcfung erh\u00e4lt (was grunds\u00e4tzlich keinen Rechtsmissbrauch darstellt, vgl. Anm. unter Art. 86, A.b.a., insb. BGer 4A_111\/2016 vom 24.6.2016 E. 4.6 und das neue Urteil BGer 4A_396\/2018* vom 29.8.2019 E. 4.2.2 und 4.2.3), liegt es in seinem Interesse, sein Rechtsbegehren zu spezifizieren: Indem er pr\u00e4zisiert, in welchem Umfang er einen Teil jedes seiner Anspr\u00fcche verlangt,<strong> bindet er das Gericht<\/strong>, sodass es alle pr\u00fcfen muss. Allerdings setzt sich der Kl\u00e4ger dem Risiko einer zumindest teilweisen Abweisung seiner Klage aus, wobei das Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c diesfalls nicht anwendbar ist (oben N 5b). Um diesen Ausgang zu vermeiden, ist der Kl\u00e4ger aus Gr\u00fcnden der Vorsicht gut beraten, ein eventuelles Rechtsbegehren zu stellen, indem er bis zur H\u00f6he s\u00e4mtlicher Rechtsbegehren in der Teilklage auf Zuweisung des Anspruches schliesst, der ihm am besten begr\u00fcndet erscheint.<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Allerdings scheint er im vorliegenden Urteil von der Stellung dieses eventuellen Rechtsbegehrens befreit gewesen zu sein. Denn mit der Annahme, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte \u2013 wie dies der Beklagte vorbrachte \u2013 die Zahlung des Anspruches P2 bis zum Betrag von Fr. 17&#8217;500.- verlangt, wird davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger h\u00e4tte jedenfalls implizit dahin geschlossen, dass der gesamte Betrag seiner Klage im Fall einer Abweisung auf den Anspruch P1 angerechnet wird (vgl. oben N 4). Bisher ist das BGer nur in offensichtlichen F\u00e4llen von<strong> impliziten Rechtsbegehren<\/strong> ausgegangen. So schliesst jener, der auf Zusprechung eines Betrags schliesst, <em>implizit <\/em>auf Zusprechung eines geringeren Betrags, ebenso wie jener, der auf vollst\u00e4ndige Abweisung schliesst, implizit auf teilweise Abweisung schliesst (vgl. F. Hohl, Proc\u00e9dure civile, Teil I, 2. Aufl. 2016, N 1200\u20131202; auch Anm. unter Art. 58 Abs. 1, C.1, insb. BGE 143 III 1 E. 4.1: Wer die vollst\u00e4ndige Abweisung der Konventionalstrafe beantragt, schliesst implizit auf deren Herabsetzung). Die hier gew\u00e4hlte L\u00f6sung erstaunt ein wenig: Es liegt nicht nahe, dass jener, der ausdr\u00fccklich auf Zusprechung eines Betrags x aufgrund eines Anspruchs 1 sowie eines Betrags y aufgrund eines Anspruchs 2 schliesst, gleichzeitig implizit darauf schliessen w\u00fcrde, dass ihm bei Abweisung des Anspruchs 1 der Betrag x zus\u00e4tzlich zum Betrag y aufgrund des Anspruchs 2 zugesprochen wird, was darauf hinausl\u00e4uft, das Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c in einem Fall anzuwenden, in dem die Rechtsbegehren spezifiziert wurden (s. oben N 5b), und die Tragweite des Dispositionsgrundsatzes deutlich einzuschr\u00e4nken. Da das Urteil nicht zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt ist, erscheint es u.E. angezeigt, daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen zu ziehen.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N28, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4lt daf\u00fcr, die f\u00fcr die Bestimmung des Gesamtschadens entwickelte Rechtsprechung [Vergleichsvorgehen bzw. Vorgehen der \u201ekommunizierenden R\u00f6hren\u201c, das bei einer Klage auf Gew\u00e4hrung mehrerer Schadensposten Anwendung findet, vgl. BGE 123 III 115 E. 6d; 119 II 396 E. 2; 143 III 254 E. 3.3 i.f.; BGer 4A_642\/2017 vom 12.11.2018 E. 7.2.3; 4A_54\/2017 vom 29.1.2018 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[132],"tags":[1478,1506,1510],"class_list":["post-3761","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-klagen","tag-art-58-zpo","tag-art-86-zpo","tag-art-90-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3761","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3761"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3761\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3764,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3761\/revisions\/3764"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3761"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3761"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3761"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}