{"id":3752,"date":"2019-12-04T10:14:58","date_gmt":"2019-12-04T09:14:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/?p=3752"},"modified":"2023-05-23T11:40:10","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:10","slug":"bger-4a-259-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-259-2019\/","title":{"rendered":"Nach dem Aktenschluss sind \u00ab Dupliknoven \u00bb zul\u00e4ssig, nicht aber \u00ab Klageantwortnoven \u00bb"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3752\" class=\"elementor elementor-3752 elementor-3747\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-88e0a47 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"88e0a47\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-bdd35c5\" data-id=\"bdd35c5\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d14f7fc elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"d14f7fc\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[Klage aus missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses] Nach einem doppelten Schriftenwechsel \u2013 d.h. nach dem Aktenschluss (BGE 140 III 312 E. 6.3.2; BGE 144 III 67 E. 2) &#8211; ist ein Beweismittel, das ein unechtes Novum darstellt, nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels, also mit der Replik, vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass unechte Noven trotz <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zumutbarer Sorgfalt <\/em><\/span>nicht vorher haben vorgebracht werden k\u00f6nnen, bedeutet, dass der betreffenden Partei <span style=\"color: #ff0000;\"><em>keine Nachl\u00e4ssigkeit bei der Behauptungs- und Beweisf\u00fchrungslast <\/em><\/span>(bzw. der subjektiven Beweislast) vorzuwerfen ist. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Dazu geh\u00f6rt auch<\/em><\/span>, dass die betreffende Partei die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zumutbaren Nachforschungen <\/em><\/span>vorgenommen hat. (&#8230;) Da der Beklagte in seiner Klageantwort Tatsachen [n\u00e4mlich den die K\u00fcndigung begr\u00fcndenden Inhalt eines Gespr\u00e4chs] behauptet, die zentral f\u00fcr den Ausgang des Prozesses werden k\u00f6nnen, und zul\u00e4ssige Beweismittel [Zeugen] f\u00fcr diese Behauptungen angeboten hat, hatte der Kl\u00e4ger [bereits in diesem Zeitpunkt] Veranlassung, selber nach Beweismitteln zu suchen, welche den behaupteten Gespr\u00e4chsinhalt als unglaubw\u00fcrdig erscheinen liessen. Ob der Standpunkt des Kl\u00e4gers, dass er vorerst lediglich [in seiner Replik] bestreiten musste, zutreffen w\u00fcrde, wenn der f\u00fcr den Inhalt des Gespr\u00e4chs grunds\u00e4tzlich beweisbelastete Beklagte seinerseits in der Klageantwort nur behauptet und Beweisantr\u00e4ge erst in der Duplik nach der Bestreitung in der Replik gestellt h\u00e4tte, kann offenbleiben. Denn das ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>2019-N31 &#8211;\u00a0<strong>Nach dem Aktenschluss sind \u00ab Dupliknoven \u00bb zul\u00e4ssig, nicht aber \u00ab Klageantwortnoven \u00bb<br \/>\nNote <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In diesem Entscheid widerspricht das BGer den Grunds\u00e4tzen nicht, die es in seinem k\u00fcrzlich ergangenen, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten Urteil (s. BGer 4A_70\/2019* vom 6.8.2019 E. 2.4.1\u20132.4.3 und E. 2.5.2, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, A.1. und B.2.b und in Newsletter 2019-N22) festgehalten hat, und dies obwohl deren Anwendung im vorliegenden Fall zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger strengeren L\u00f6sung f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> In einer der Verhandlungsmaxime unterliegenden Streitsache ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Partei nach Abschluss eines doppelten Schriftenwechsels noch Behauptungen und Beweisofferten vorbringen kann, die unechte Noven darstellen \u2013 d.h., die vor dem Aktenschluss vorlagen. Allerdings wird verlangt, dass sie diese ohne Verzug vorbringt, und dass diese unechten Noven zudem entschuldbar sind, d.h. dass sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 und Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei keine Veranlassung hatte, diese Noven vorher vorzubringen, insb. wenn (einzig) die formell zum ersten Mal in der <em>Duplik<\/em> des Beklagten vorgebrachten Argumente die versp\u00e4tete Einreichung dieser Noven durch den Kl\u00e4ger verursacht haben (sog. Dupliknoven, vgl. zit. BGer 4A_70\/2019* E. 2.5.2).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Behauptet hingegen der Beklagte wie im vorliegenden Fall bereits in seiner <em>Klageantwort<\/em> klar rechtserhebliche Tatsachen und bringt er dazu Beweismittel vor, und ordnet der Richter einen zweiten Schriftenwechsel an, kann sich der Kl\u00e4ger in seiner Replik nicht mit einer blossen Bestreitung begn\u00fcgen und dann erst nach Ende des zweiten Schriftenwechsels Beweismittel vorbringen. Denn \u2013 und im Gegensatz zu dem, was in der Regel gilt, wenn entscheidende Argumente erst in der Duplik vorgebracht werden \u2013 ist der Kl\u00e4ger diesfalls bereits bei Empfang der Antwort <em>gen\u00fcgend veranlasst<\/em>, nicht nur die Behauptung zu bestreiten, sondern seinerseits Beweismittel vorzubringen, ohne den Aktenschluss abzuwarten. Auch wenn er in diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar \u00fcber diese Beweismittel verf\u00fcgt, muss er diesbez\u00fcglich somit unverz\u00fcglich Nachforschungen anstellen und sie in seiner Replik vorbringen. Im vorliegenden Fall substanziierte der Beklagte in seiner Duplik \u2013 insb. mit einer zus\u00e4tzlichen Beweisofferte \u2013 eine Argumentation, die er bereits in seiner Klageantwort mit Beweisofferte vorgebracht hatte. Der Kl\u00e4ger, der sich in seiner Replik darauf beschr\u00e4nkt hatte, diese Argumentation zu bestreiten, versuchte vergeblich, das BGer davon zu \u00fcberzeugen, dass erst die Duplik seine versp\u00e4tete Beweisofferte verursacht hatte. Diese wurde aus dem Recht gewiesen.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Weniger naheliegend ist, dass sich die gleiche L\u00f6sung dann aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde, wenn sich der Beklagte in seiner Antwort mit Behauptungen ohne Beweisofferte begn\u00fcgt h\u00e4tte. Diesfalls w\u00e4re der Kl\u00e4ger veranlasst gewesen, diese Behauptungen zu bestreiten, grunds\u00e4tzlich nicht aber, Beweisantr\u00e4ge vorzubringen \u2013 soweit er nicht die Beweislast (f\u00fcr das Gegenteil) trug bzw. keiner Mitwirkungspflicht am Beweis unterlag (vgl. Anm. unter Art. 150 ff., B. und C.3.). Erst beim Empfang der Replik h\u00e4tte der Beklagte erfahren, dass er seine Behauptung beweisen muss (vgl. Art. 150 ZPO: Beweisgegenstand sind einzig bestrittene Tatsachenbehauptungen), was er noch h\u00e4tte tun k\u00f6nnen, indem er in seiner Duplik Beweise angeboten h\u00e4tte. U.E. ist in der Regel davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger im Stadium der Replik grunds\u00e4tzlich keinen gen\u00fcgenden Grund daf\u00fcr hat, nach Gegenbeweisen zu forschen und diese anzubieten, um die Beweise zu vereiteln, die der Beklagte allenfalls sp\u00e4ter anbieten wird. Dabei ist daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Bestreitung in der Regel weniger streng sind als jene an die Behauptung und sie auch vom Pr\u00e4zisierungsgrad der Behauptungen abh\u00e4ngen (vgl. Anm. unter Art. 222 Abs. 2, insb. BGE 141 III 433 E. 2.6). Bringt der Beklagte (erst) in seiner Duplik Beweismittel vor, muss der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich seinerseits nach dem Aktenschluss Beweise i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO anbieten k\u00f6nnen, vorausgesetzt, er bringt diese unverz\u00fcglich vor.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N31, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[Klage aus missbr\u00e4uchlicher K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses] Nach einem doppelten Schriftenwechsel \u2013 d.h. nach dem Aktenschluss (BGE 140 III 312 E. 6.3.2; BGE 144 III 67 E. 2) &#8211; ist ein Beweismittel, das ein unechtes Novum darstellt, nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels, also mit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[996],"tags":[1649],"class_list":["post-3752","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-ordentliches-verfahren","tag-art-229-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3752","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3752"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3752\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3755,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3752\/revisions\/3755"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3752"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3752"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3752"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}