{"id":3614,"date":"2020-05-27T12:04:57","date_gmt":"2020-05-27T10:04:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/die-oertliche-unzustaendigkeit-der-schlichtungsbehoerde-und-ihre-rechtsfolgen\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:09","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:09","slug":"bger-4a-400-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-400-2019\/","title":{"rendered":"Die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde und ihre Rechtsfolgen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3614\" class=\"elementor elementor-3614 elementor-3604\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-dc9a891 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"dc9a891\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-14a2887\" data-id=\"14a2887\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-dd298a2 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"dd298a2\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Schlichtungsbeh\u00f6rde<\/em><\/span> kann nur dann einen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Nichteintretensentscheid <\/em><\/span>f\u00e4llen, wenn <em>(1)<\/em> ihre Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich ist und <em>(2) <\/em>der Gerichtsstand zwingend oder teilzwingend ist oder der Beklagte die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit erhoben hat. (<strong>E. 5.1<\/strong>) Das Vorliegen einer g\u00fcltigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen pr\u00fcfen muss (Art. 60 ZPO). Bei der Pr\u00fcfung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde, die die Klagebewilligung erteilt hat, ist jedoch ein Vorbehalt zu machen. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Wenn eine Einlassung<\/em><\/span> nach Art. 18 ZPO<span style=\"color: #ff0000;\"><em> m\u00f6glich ist, muss das Gericht seine eigene Zust\u00e4ndigkeit und jene der Schlichtungsbeh\u00f6rde nur dann pr\u00fcfen, wenn der Beklagte eine entsprechende R\u00fcge erhebt<\/em><\/span>. (<strong>E. 5.5.3<\/strong>) Obwohl festzuhalten ist, dass eine von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilte Klagebewilligung grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig ist, ist davon auszugehen, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ein Beklagter, der am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, ohne den geringsten Vorbehalt <\/em><\/span>in Bezug auf die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde<span style=\"color: #ff0000;\"><em> zu machen, sich vor Gericht nicht auf einen solchen Mangel berufen kann.<\/em><\/span> (&#8230;) Denn es verst\u00f6sst gegen den <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Grundsatz von Treu und Glauben<\/em><\/span>, im Nachhinein Einw\u00e4nde zu erheben, auf deren rechtzeitige Geltendmachung man im Laufe des Verfahrens verzichtet hatte (&#8230;) Ist hingegen der Beklagte im Schlichtungsverfahren s\u00e4umig oder bestreitet er im Rahmen dieses Verfahrens die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, so kann er im Sachverfahren den Mangel der Klagebewilligung r\u00fcgen und eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens verlangen. (&#8230;) Hingegen wird der Beklagte, der sich vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde eingelassen hat, in keiner Weise um das Recht gebracht, die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen. (<strong>E. 5.7.2<\/strong>)<span style=\"color: #ff0000;\"><em> Zur Unzust\u00e4ndigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO geh\u00f6rt auch der Fall, dass die Klage mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, die Klagebewilligung sei von einer unzust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde erteilt worden<\/em><\/span>, wobei Rechtsmissbrauch nat\u00fcrlich vorbehalten bleibt (Art. 2 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>2020-N13\u00a0<strong>Die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde und ihre Rechtsfolgen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Ein Makler (A.) klagt auf Zahlung seiner Provision gegen die beiden Verk\u00e4ufer einer Liegenschaft. Einer der Beklagten (B.) bestreitet die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde und, nach Erteilung der Klagebewilligung, jene des Gerichts, bei dem A. seine Klage eingereicht hat. Dieses Gericht erkl\u00e4rt sich in Bezug auf B. f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig. Innerhalb der in Art. 63 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat reicht A. seine Klage gegen B. erneut bei dem f\u00fcr zust\u00e4ndig erachteten Gericht ein. B. schliesst erneut auf Nichteintreten auf die Klage, diesmal mit der Begr\u00fcndung, dass die von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde erteilte Klagebewilligung ung\u00fcltig sei. Das erstinstanzliche Gericht folgt dieser Argumentation nicht und erkl\u00e4rt die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig; es h\u00e4lt daf\u00fcr, die Klagebewilligung sei nur dann ung\u00fcltig, wenn die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde offensichtlich w\u00e4re, was hier nicht der Fall sei. Das Obergericht heisst die Berufung von B. jedoch gut und tritt auf die Klage nicht ein; es geht davon aus, dass die Klagebewilligung ung\u00fcltig ist, wenn sie von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilt wurde, und dies auch dann, wenn diese Unzust\u00e4ndigkeit nicht offensichtlich war. A. reicht eine Beschwerde ans BGer ein; dieses best\u00e4tigt den Entscheid des Obergerichts, aber teilweise aus anderen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehene Urteil bietet Gelegenheit, mehrere bisher noch offene Fragen im Zusammenhang mit der Kognition der Schlichtungsbeh\u00f6rde sowie den Bedingungen und Folgen der Ung\u00fcltigkeit einer von einer unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilten Klagebewilligung zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Das Bundesgericht weist zun\u00e4chst darauf hin (vgl. E. 4.2 des Urteils), dass <strong>mehrere Regeln des allgemeinen Teils der ZPO auf das Schlichtungsverfahren anwendbar sind<\/strong> (z.B. die Bestimmungen \u00fcber die sachliche Zust\u00e4ndigkeit, die Gerichtsst\u00e4nde, den Kostenvorschuss, die Sistierung des Verfahrens [BGE 138 III 705, Anm. unter Art. 203 Abs. 4]), obwohl die Schlichtungsbeh\u00f6rde kein Gericht ist (BGE 139 III 273 E. 2.2, Anm. unter Art. 202 Abs. 1). Auch wenn der Schlichtungsbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich keine Entscheidungsbefugnis zukommt, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sie einen Nichteintretensentscheid f\u00e4llt (z.B. bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses oder wenn eine Klage den Formvorschriften nicht gen\u00fcgt). \u00dcber die Frage, ob Art. 18 ZPO (Einlassung auf einen Gerichtsstand) auch vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde analog anwendbar sein k\u00f6nnte, entscheidet das BGer jedoch nicht formell, obwohl es \u2013 u.E. zu Recht \u2013 festh\u00e4lt, dass dem soweit ersichtlich nichts entgegensteht (vgl. E. 5.5.3 des Urteils). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich die vom BGer in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbeh\u00f6rde im Fall eines Gerichtsstandes dispositiver Natur gew\u00e4hlte L\u00f6sung (E. 4 und <em>unten<\/em>, N. 6b) u.E. nur nachvollziehen, wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beklagte auch vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde \u00f6rtlich einlassen kann.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Sodann (vgl. Ziff. 4.3 des Urteils) geht das BGer auf die sowohl in der Lehre als auch in der kantonalen Gerichtspraxis umstrittene Frage ein, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die <strong>Schlichtungsbeh\u00f6rde ihre Unzust\u00e4ndigkeit<\/strong> \u2013 allenfalls von Amtes wegen \u2013 <strong>feststellen <\/strong>und das Schlichtungsgesuch f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren muss. Die Antworten lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> \u2013 Ist die <strong>Schlichtungsbeh\u00f6rde <\/strong>nicht auf ihre prim\u00e4re Rolle als Schlichterin beschr\u00e4nkt, sondern <strong>f\u00e4llt <\/strong>sie einen <strong>Entscheid oder unterbreitet<\/strong> sie <strong>einen Urteilsvorschlag<\/strong> (Art. 212 oder 210 ZPO), ist anerkannt, dass sie wie jedes Gericht (Art. 60 ZPO) \u00fcber die Prozessvoraussetzungen und damit \u00fcber ihre Zust\u00e4ndigkeit zu entscheiden hat (vgl. implizit E. 4.1 des Urteils; auch Anm. unter Art. 202 Abs. 1, insb. KGer\/BL vom 10.1.2012 (410 2011 322) E. 2; TC\/VD CREC vom 28.6.2011 (2011\/95), JdT 2011 III 185).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> &#8211; <strong>Beschr\u00e4nkt sich die Beh\u00f6rde auf den Schlichtungsversuch<\/strong> (Art. 201 ZPO), sind zwei Hypothesen denkbar:<\/p>\n<p><strong>6a<\/strong> &#8212; Die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde ergibt sich aus der Nichtbeachtung zwingender Vorschriften, wie etwa Vorschriften \u00fcber die <strong>sachliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> oder Bestimmungen, welche <strong>zwingende oder teilzwingende Gerichtsst\u00e4nde<\/strong> vorsehen. In diesem Fall muss sich die Beh\u00f6rde f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4ren, aber nur, wenn ihre Unzust\u00e4ndigkeit <em>offensichtlich <\/em>ist. Hingegen ist es nicht an ihr, \u00fcber heikle Verfahrensfragen zu entscheiden (vgl. E. 4.2 und 4.3). Mit der im vorliegenden Urteil gew\u00e4hlten L\u00f6sung wird f\u00fcr die (teil-)zwingenden Gerichtsst\u00e4nde die L\u00f6sung best\u00e4tigt und erg\u00e4nzt, die das BGer bereits k\u00fcrzlich in Bezug auf die sachliche Unzust\u00e4ndigkeit gew\u00e4hlt hat: Sind die Tatsachen, die ihre sachliche Zust\u00e4ndigkeit bestimmen, nicht doppelrelevant und ist die Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich, kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde das Gesuch f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren (BGer 4A_191\/2019* vom 5.11.2019 E. 4.2, Anm. unter Art. 202 Abs. 1). Diese L\u00f6sungen sind gerechtfertigt, da es in beiden F\u00e4llen um Prozessvoraussetzungen geht, die der freien Verf\u00fcgung der Parteien entzogen sind. Zwar ist es nicht Sache der Schlichtungsbeh\u00f6rde, sich eingehend mit Fragen der Zust\u00e4ndigkeit zu befassen; ist die Antwort jedoch offensichtlich, w\u00fcrde deren Nichtbeachtung h\u00e4ufig zur Erteilung einer Klagebewilligung f\u00fchren, die \u2013 wie dies grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Handlungen einer offensichtlich unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gilt \u2013 nichtig w\u00e4re (s. Anm. unter Art. 238, A.a.2, insb. BGE 137 III 217 E. 2.4.3 und OGer\/ZH vom 10.7.2013 [NP130005] E. 4.1). Somit soll die gew\u00e4hlte L\u00f6sung F\u00e4lle der Nichtigkeit vermeiden.<\/p>\n<p><strong>6b<\/strong> &#8212; Anders ist die Antwort, <strong>wenn die verletzten Zust\u00e4ndigkeitsregeln nicht zwingend sind<\/strong>, was bei Bestimmungen \u00fcber den Gerichtsstand grunds\u00e4tzlich der Fall ist (Art. 9 ZPO). Da sich der Beklagte auf den vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlten Gerichtsstand einlassen kann (Art. 18 ZPO), ist es immer noch erforderlich, aber nicht mehr ausreichend, dass die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich ist (<em>oben <\/em>N 6a). Vielmehr kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde einen Nichteintretensentscheid nur dann f\u00e4llen, wenn der Beklagte <em>\u00fcberdies <\/em>die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit erhoben hat (vgl. E. 4.3 <em>i.f<\/em>. des Urteils). Ansonsten darf die Beh\u00f6rde nicht eingreifen und eine Zust\u00e4ndigkeit verneinen, auf die sich die Parteien stillschweigend geeinigt haben und \u00fcber die sie sich einigen durften \u2013 und dies auch dann, wenn diese Zust\u00e4ndigkeit mit Blick auf die Gerichtsstandsregeln offensichtlich nicht gegeben ist.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Das Bundesgericht pr\u00fcft sodann eine weitere zentrale und umstrittene Frage: Hat die Schlichtungsbeh\u00f6rde ihre \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit nicht festgestellt und hat sie die Klagebewilligung erteilt, ist diese dann auf jeden Fall ung\u00fcltig, sodass die beim Gericht eingereichte<strong> Klage mangels g\u00fcltiger Klagebewilligung unzul\u00e4ssig<\/strong> ist? W\u00e4hrend die Vorinstanzen bei der Kl\u00e4rung dieser Frage nur pr\u00fcften, ob zu verlangen w\u00e4re, dass die Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde offensichtlich gewesen sei oder nicht (wobei die erste Instanz diese Frage bejahte, die zweite Instanz sie jedoch verneinte), w\u00e4hlt das BGer eine nuanciertere Antwort, die dem <strong>Verhalten des Beklagten <\/strong>Rechnung tr\u00e4gt (E. 5 des Urteils).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Das BGer erinnert zun\u00e4chst daran, dass die G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung grunds\u00e4tzlich von Amtes wegen zu pr\u00fcfen ist, wie dies f\u00fcr die \u00fcbrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Fall ist (Art. 60 ZPO; so kann und muss das Gericht z.B. die Ung\u00fcltigkeit einer Klagebewilligung von Amtes wegen feststellen, die erteilt wurde, obwohl keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden hatte, vgl. das j\u00fcngst ergangene Urteil BGer 4A_416\/2019* vom 5.2.2020 E. 4, 4.5, Anm. unten Art. 204 Abs. 3). Ergibt sich die Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung jedoch aufgrund der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, dr\u00e4ngt sich ein <strong>Vorbehalt <\/strong>dann auf, <strong>wenn die Parteien \u00fcber den Gerichtsstand verf\u00fcgen k\u00f6nnen<\/strong>, d.h. wenn der Gerichtsstand nicht (teil-)zwingend ist (vgl. dazu unten N 11), sodass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit vereinbart (Art. 17 ZPO) oder sogar stillschweigend akzeptiert werden kann (Art. 18 ZPO). In diesem Fall kann das Gericht die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde nur dann feststellen,<strong> wenn nichts daf\u00fcr spricht, dass sich der Beklagte mit dieser Unzust\u00e4ndigkeit abgefunden hat<\/strong>. Dies setzt in erster Linie voraus, dass der Beklagte, der sich auf die Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung beruft, sich vor Gericht auf die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde st\u00fctzt (vgl. E. 5.1 des Urteils). Denn es w\u00e4re zwecklos, die Einlassung vor dem Gericht zuzulassen (Art. 18 ZPO), wenn dasselbe Gericht von Amtes wegen die von der unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilte Klagebewilligung f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren m\u00fcsste und aus diesem Grund auf die Klage nicht eintreten d\u00fcrfte. Es ist aber noch eine weitere Bedingung aufzustellen, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt: Der Beklagte muss zudem die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit bereits vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde ger\u00fcgt haben, oder s\u00e4umig gewesen sein. Hat er hingegen vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde prozessiert, ohne eine Einrede in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit zu erheben, so sind die Rechtsfolgen die gleichen wie im Fall, in dem sich ein Beklagter i.S.v. Art. 18 ZPO ohne Vorbehalt vor einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Gericht zur Sache \u00e4ussert: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 52 ZPO) fliesst eine Pflicht zur sofortigen Reaktion, die einer Partei verbietet, das auf einen Verfahrensmangel gest\u00fctzte Argument zur\u00fcckzuhalten, um es erst sp\u00e4ter, im von ihm f\u00fcr zweckm\u00e4ssig erachteten Zeitpunkt, geltend zu machen (vgl. Anm. unter Art. 52, B.a.). Mit dieser Pflicht setzt sich der Beklagte in Widerspruch, wenn er ohne Einwand am Schlichtungsverfahren teilnimmt und die Erteilung der Klagebewilligung abwartet, um vor Gericht die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, die Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung und die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage geltend zu machen (E. 5, insb. E. 5.5.3 des Urteils).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Ist der Gerichtsstand dispositiv, so ist der Beklagte, der die Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde anzweifelt, daher gut beraten, entweder nicht an diesem Verfahren teilzunehmen (wobei jedoch zu beachten ist, dass ihm je nach den Umst\u00e4nden eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann, vgl. BGer 4A_416\/2019* vom 5.2.2020 E. 3.3 und 4.3.2, Anm. unter Art. 206, Allgemeines) oder seine Zweifel zu \u00e4ussern. Diesbez\u00fcglich pr\u00e4zisiert das BGer (E. 5.5.3 <em>i.f.<\/em> des Urteils), dass das Protokoll der Schlichtungsverhandlung zwar keinesfalls die Aussagen der Parteien enthalten darf (Art. 205 Abs. 1 ZPO), es aber nicht rechtswidrig ist, wenn es einen <strong>Einwand des Beklagten in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> der Schlichtungsbeh\u00f6rde erw\u00e4hnt. Zudem kann ein Beklagter, der die Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde im Stadium des Schlichtungsverfahrens bestreitet, sich den Beweis dar\u00fcber sichern, indem er z.B. eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch einreicht.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert, dass es sich nur f\u00fcr den Fall \u00e4ussert, dass die Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde nicht offensichtlich war (vgl. E. 5.3.2<em> i.f.<\/em>). In einem fr\u00fcheren Urteil (BGE 139 III 273 E. 2.2, Anm. unter Art. 60, A.a.a.) hielt es fest, dass eine von einer <em>offensichtlich <\/em>unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erteilte Klagebewilligung grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig ist. Dieses Urteil betraf jedoch einen Fall der sachlichen und nicht der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit, d.h. eine Prozessvoraussetzung, die nicht den Parteien \u00fcberlassen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die hier gew\u00e4hlte L\u00f6sung (<em>oben <\/em>N 8) anders sein sollte, wenn die Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich war. Ist der Gerichtsstand dispositiv und hat sich der Beklagte in der Schlichtungsphase vorbehaltlos ge\u00e4ussert, muss er sich sein Verhalten auch und <em>erst recht <\/em>entgegenhalten lassen, <strong>wenn die Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich war<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus hat der Gesetzgeber bewusst auf die im GestG und im VE-ZPO noch vorgesehene M\u00f6glichkeit verzichtet, dem <em>Richter <\/em>die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, die Gerichtsstandsvereinbarung oder die Einlassung in F\u00e4llen abzulehnen, in denen seine Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich ist (Botschaft, 7264). Es ist nicht ersichtlich, warum er dann eingreifen k\u00f6nnte, wenn sich der Beklagte vor eine offensichtlich unzust\u00e4ndigen <em>Schlichtungsbeh\u00f6rde <\/em>hat vorladen lassen.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Das BGer pr\u00e4zisiert auch nicht, welche L\u00f6sung zu w\u00e4hlen ist, <strong>wenn der Gerichtsstand<\/strong> nicht der Verf\u00fcgung der Parteien \u00fcberlassen ist, sondern <strong>(teil-)zwingend <\/strong>ist. In diesem Fall erscheint es uns naheliegend, f\u00fcr die der freien Verf\u00fcgung der Parteien entzogenen Prozessvoraussetzungen auf die in Art. 60 ZPO festgelegte Regel zur\u00fcckzugreifen. Auch hier ist unerheblich, ob die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde offensichtlich war oder nicht. Auch wenn sie nicht offensichtlich war, muss das Gericht aufgrund des zwingenden Charakters der missachteten Bestimmung <strong>von Amtes wegen oder \u2013 erst recht \u2013 auf Einwand des Beklagten<\/strong> die Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde und damit die Ung\u00fcltigkeit (oder sogar Nichtigkeit, wenn der Mangel offensichtlich war) der Klagebewilligung feststellen. Die Klage ist diesfalls f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> Mit der Ablehnung der als zu formalistisch erachteten L\u00f6sung, die von einer \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde erteilte Klagebewilligung unabh\u00e4ngig vom Verhalten des Beklagten im Laufe des Verfahrens in allen F\u00e4llen f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, legt das BGer auch eine weitere Kontroverse bei: Es anerkennt, dass die <em>perpetuatio fori<\/em> (d.h. die Fixierung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit im Zeitpunkt der Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs, Art. 64 Abs. 1 lit. b cum Art. 62 Abs. 1 ZPO) nicht dazu f\u00fchrt, dass auf die Klage nicht einzutreten w\u00e4re, wenn die Klagebewilligung von einer Schlichtungsbeh\u00f6rde erteilt wurde, deren Sitz in einem anderen Gerichtssprengel liegt (E. 5.5.2 des vorliegenden Urteils). Denn die Funktion der<em> perpetuatio fori <\/em>besteht nicht darin, die Zul\u00e4ssigkeit der Klage zu behindern: Der Umstand, dass ein Schlichtungsgesuch bei der Beh\u00f6rde eines bestimmten Gerichtsstandes eingereicht wurde, verpflichtet nicht dazu, die Klage beim Gericht des gleichen Gerichtsstandes zu stellen, wenn ein anderes Gericht (ebenfalls) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist (vgl. in diesem Zusammenhang zur <em>perpetuatio competentiae<\/em> das j\u00fcngste Urteil BGer 4A_595\/2019 vom 18.2.2020 E. 2.4\u20132.5, Bem. unten 2020-N14).<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Das BGer betont weiter, dass auch dann, wenn sich weder das angerufene Gericht noch der Beklagte auf die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde berufen kann, die die Klagebewilligung erteilt hat, der Beklagte dennoch die Einrede der <strong>\u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts selbst<\/strong> erheben kann (vgl. E. 5.5.3 des Urteils). Diese Pr\u00e4zision versteht sich von selbst, da es sich um zwei unterschiedliche Fragen handelt. Dennoch kann sich der Beklagte nur innerhalb der in Art. 18 ZPO festgelegten Grenzen auf die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Gerichts berufen, n\u00e4mlich wenn er sich nicht vorbehaltlos vor diesem Gericht zur Sache ge\u00e4ussert hat. Mit Blick auf die weiteren im Urteil erbrachten Pr\u00e4zisierungen (<em>unten <\/em>N 14b) sind die Rechtsfolgen im \u00dcbrigen die gleichen, egal ob das Gericht seine eigene \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit verneint, oder ob es die Klage aufgrund der Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, welche sich aus der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde ergibt.<\/p>\n<p><strong>14<\/strong> Schliesslich pr\u00fcft das BGer die <strong>Rechtsfolgen der Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung<\/strong>, wenn diese mit der Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde in Zusammenhang steht. Dabei nimmt es zwei Pr\u00e4zisierungen vor:<\/p>\n<p><strong>14a <\/strong>&#8211; Einerseits f\u00fchrt die Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage, und <strong>es ist erneut ein Schlichtungsversuch durchzuf\u00fchren<\/strong>. Diesbez\u00fcglich vermag der Umstand, dass das Gericht selbst auf der Grundlage von Art. 124 Abs. 3 ZPO erneut einen Schlichtungsversuch vorgenommen hat, den Mangel der Klagebewilligung nicht zu heilen (vgl. E. 5.7.1 des Urteils).<\/p>\n<p><strong>14b <\/strong>&#8211; Liegt andererseits der Mangel der Klagebewilligung in der Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, so nimmt das BGer noch eine wichtige und begr\u00fcssenswerte Klarstellung vor (E. 5.7.2 des Urteils): <strong>Art. 63 ZPO<\/strong> ist nicht nur dann anwendbar, wenn sich das angerufene Gericht oder sogar die Schlichtungsbeh\u00f6rde (vgl. BGE 145 III 428 E. 3.5, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D. [sachliche Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde]) f\u00fcr sachlich oder \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt, oder wenn die Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde, sondern auch dann, wenn auf die Klage wegen der <strong>Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung<\/strong> nicht einzutreten ist,<strong> wenn diese auf die (\u00f6rtliche oder sachliche) Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist<\/strong>. Somit hat der Irrtum des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde keine schwerwiegenderen Folgen als derselbe, sich auf die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts beziehende Irrtum, obwohl dieser formell eine andere Prozessvoraussetzung \u2013 n\u00e4mlich die G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung \u2013 ber\u00fchrt als die in Art. 63 ZPO ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts bzw. die anwendbare Verfahrensart. Der Kl\u00e4ger kann daher die Rechtsh\u00e4ngigkeit wahren, indem er sein Schlichtungsgesuch innert der in Art. 63 ZPO vorgesehenen Monatsfrist erneut bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde einreicht.<\/p>\n<p><strong>15<\/strong> Die im vorliegenden Urteil gew\u00e4hlten L\u00f6sungen erscheinen uns gerechtfertigt. Einerseits sch\u00fctzt das BGer durch die Beschr\u00e4nkung der F\u00e4lle, in denen die Schlichtungsbeh\u00f6rde ihre \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit feststellen kann, den informellen und z\u00fcgigen Charakter des Schlichtungsverfahrens, das darauf abzielt, Streitigkeiten beizulegen, und nicht, sie zu komplizieren. Indem das BGer einen Mangel in der Klagebewilligung sanktioniert, wenn gegen zwingende Bestimmungen verstossen wurde, oder andernfalls nur dann, wenn der Beklagte nicht zugestimmt hat, vermeidet es andererseits missbr\u00e4uchliche oder tr\u00f6lerische Man\u00f6ver beider Parteien. Schliesslich wird dadurch, dass die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO (r\u00fcckwirkende Rechtsh\u00e4ngigkeit) auch dann anerkannt wird, wenn die Klage vor Gericht wegen Unzust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rde, die die Klagebewilligung erteilt hat, f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird, das f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit einem Fehler zusammenh\u00e4ngende Risiko verringert und den Parteien somit erm\u00f6glicht, sich auf die Beilegung des Rechtsstreits zu konzentrieren, ohne im Voraus zuweilen sehr komplexe Verfahrensfragen pr\u00fcfen (lassen) zu m\u00fcssen, in dem Wissen, dass der damit verbundene Zeit- und Kostenaufwand die Erfolgsaussichten eines Schlichtungsversuchs beeintr\u00e4chtigen wird.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N13, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine \u00f6rtlich unzust\u00e4ndige Schlichtungsbeh\u00f6rde kann nur dann einen Nichteintretensentscheid f\u00e4llen, wenn (1) ihre Unzust\u00e4ndigkeit offensichtlich ist und (2) der Gerichtsstand zwingend oder teilzwingend ist oder der Beklagte die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit erhoben hat. (E. 5.1) Das Vorliegen einer g\u00fcltigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen pr\u00fcfen muss (Art. 60 ZPO). 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