{"id":2933,"date":"2020-04-14T00:00:00","date_gmt":"2020-04-13T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/rs-173-110-4\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:04","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:04","slug":"rs-173-110-4-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/rs-173-110-4-teil-2\/","title":{"rendered":"Covid-19, das Zivilverfahren und der Rechtspraktiker (II. Teil)"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2933\" class=\"elementor elementor-2933 elementor-2931\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-7f97488c elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"7f97488c\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-252ef661\" data-id=\"252ef661\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4c2d06b elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4c2d06b\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Art. 1 Stillstand der Fristen<\/strong><br \/>1 Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Beh\u00f6rden oder Gerichten angeordnete Fristen \u00fcber die Ostertage stillstehen, beginnt dieser Stillstand mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dauert bis und mit dem 19. April 2020.<br \/>2 Die Wirkungen des Stillstands richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.<br \/>3 Der Stillstand gilt auch f\u00fcr beh\u00f6rdlich oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020.<\/p><p><strong>Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer<\/strong><br \/>Diese Verordnung tritt am 21. M\u00e4rz 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-cbf9893 elementor-widget-divider--view-line elementor-widget elementor-widget-divider\" data-id=\"cbf9893\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"divider.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-divider\">\n\t\t\t<span class=\"elementor-divider-separator\">\n\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-6d9ea66 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"6d9ea66\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><span style=\"font-size: 16px;\">2020-N9 <\/span><strong><span style=\"font-size: 16px;\">Covid-19, das Zivilverfahren und der Rechtspraktiker (I. Teil)<\/span><\/strong><\/p><div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p><p><strong>Inhaltsverzeichnis:<\/strong><\/p><p><strong>(<em><a href=\"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/rs-173-110-4-teil-1\/\">I. Teil<\/a><\/em>)<\/strong><br \/><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p><\/div><div style=\"text-align: left;\"><strong>I. MASSNAHMEN DES BUNDESRATES IN BEZUG AUF DIE ZIVILVERFAHREN: VERORDNUNG VOM 20. M\u00c4RZ 2020 (BRV)<\/strong><\/div><div style=\"text-align: left;\">\u00a0<\/div><div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>A. Grundsatz<\/strong><\/p><p><strong>B. Anwendungsbereich der BRV in Zivilprozessen<\/strong><br \/>B.1. Verfahrensrechtliche Fristen, die \u00fcber die Ostertage stillstehen<br \/>B.2. Von der BRV nicht erfasste Fristen<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a. Materiellrechtliche Fristen<br \/>\u00a0 \u00a0 \u00a0 b. Nicht stillstehende verfahrensrechtliche Fristen (Art. 145 Abs. 2 ZPO)<\/p><p><strong>C. Anwendungsbereich der BRV in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren<\/strong><br \/>C.1. Im SchKG vorgesehener Fristenstillstand \u00fcber die Ostertage<br \/>C.2. Jeweilige Anwendungsbereiche der BRV und der BRV-SchKG<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a. In den Verfahren vor den Betreibungs- und Aufsichtsbeh\u00f6rden<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b. In den gerichtlichen Verfahren des SchKG<\/p><p><strong>D. Wirkungen der BRV (Art. 1 Abs. 2 BRV)<\/strong><br \/>D.1. Auf den Fristenlauf<br \/>D.2. Auf die Durchf\u00fchrung von Verhandlungen<\/p><p><strong>E. Fristen und Verhandlungen in den von der BRV nicht erfassten Zivilverfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO)<\/strong><br \/>E.1 Fristen<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a. Gesetzliche Fristen<br \/>b. Gerichtliche Fristen<br \/>E.2. Verhandlungen<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a. Grunds\u00e4tze<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b. Im Schlichtungsverfahren<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c. Im Summarverfahren<\/p><p><em><strong>(II. Teil)<\/strong><\/em><\/p><p><a href=\"#ii\"><strong>II. VON DEN KANTONALEN BEH\u00d6RDEN ODER DER PROZESSLEITUNG AUFGRUND VON COVID-19 ANGEORDNETE MASSNAHMEN<\/strong><\/a><\/p><p><a href=\"#a\"><strong>A. Massnahmen in Bezug auf die Fristen<\/strong><\/a><\/p><p><a href=\"#b\"><strong>B. Massnahmen in Bezug auf die Kommunikationsformen<\/strong><\/a><br \/>B.1. An die Gerichte gerichtete Eingaben<br \/>B.2. Sendungen der Gerichte<\/p><p><a href=\"#c\"><strong>C. Massnahmen in Bezug auf die Durchf\u00fchrung und die \u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen<\/strong><\/a><br \/>C.1. Verschiebung der Verhandlungen<br \/>C.2. \u00d6ffentlichkeit und Durchf\u00fchrung der Verhandlungen<\/p><p><a href=\"#iii\"><strong>III. S\u00c4UMNIS UND WIEDERHERSTELLUNG (Art. 148 f. ZPO)<\/strong><\/a><\/p><p><a href=\"#fazit\"><strong>FAZIT<\/strong><\/a><\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4e14a42 elementor-widget-divider--view-line elementor-widget elementor-widget-divider\" data-id=\"4e14a42\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"divider.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-divider\">\n\t\t\t<span class=\"elementor-divider-separator\">\n\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-156d3c7 elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"156d3c7\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"ii\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1b33499f elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"1b33499f\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>II. VON DEN KANTONALEN BEH\u00d6RDEN ODER DER PROZESSLEITUNG AUFGRUND VON COVID-19 ANGEORDNETE MASSNAHMEN*<\/strong>\u00a0<\/p><\/div><p style=\"text-align: left;\"><em><span style=\"font-size: 12px;\">(* die auf die Internetseiten verweisenden Links, auf denen die Richtlinien der kantonalen Gerichtsbeh\u00f6rden ver\u00f6ffentlicht sind, finden sich unter <a style=\"word-wrap: break-word; -ms-text-size-adjust: 100%; -webkit-text-size-adjust: 100%; color: #084c9e; font-weight: normal; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/app.zpo-cpc.ch\/users\/sign_in\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 145, Allgemeines<\/a>. Die Leserinnen und Leser werden freundlich darauf verwiesen)<\/span><\/em><\/p><div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>23 Unter Vorbehalt der BRV bleiben die Bestimmungen der ZPO in Kraft<\/strong>, und die kantonalen Beh\u00f6rden, das Gericht oder die Parteien k\u00f6nnen nicht von ihnen abweichen. Dennoch wird in mehreren dieser Bestimmungen der Prozessleitung erlaubt, in jeder Angelegenheit die der konkreten Situation angepassten Massnahmen zu treffen (Art. 124 ff. ZPO; Art. 144, Art. 148 ZPO; Art. 135 ZPO), worauf der Bundesrat ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (vgl. Medienmitteilung vom 20.3.2020, Anm. unter Art. 145, Allgemeines: \u00ab nicht dringliche Gerichtsverhandlungen [k\u00f6nnen] abgesagt oder verschoben werden [Art. 135 ZPO]. Weiter haben die Gerichte die M\u00f6glichkeit, Fristen zu verl\u00e4ngern oder auch wiederherzustellen [Art. 144, Art. 148 ZPO] \u00bb). Die meisten <strong>kantonalen Gerichtbeh\u00f6rden<\/strong> \u2013Obergericht oder Justizrat \u2013 haben entsprechende <strong>allgemeine Weisungen<\/strong> erlassen, in der Regel unter Vorbehalt von Gerichtsentscheiden im konkreten Einzelfall. Sind keine derartigen Weisungen ergangen, kann jede Prozessleitung (Art. 124 ZPO) in jeder Angelegenheit unter Aus\u00fcbung ihres richterlichen Ermessens die gem\u00e4ss ZPO erlaubten Massnahmen treffen. Schliesslich f\u00e4llt die Gerichtsorganisation unter Vorbehalt von Landesrecht und internationalem Bundesrecht (EMRK) in die Zust\u00e4ndigkeit der Kantone (Art. 3 ZPO; Art. 122 BV). In diesem Rahmen k\u00f6nnen sie Weisungen z.B. in Bezug auf den Gerichtsbetrieb und sogar auf die Organisation der Verhandlungen in Zeiten einer Pandemie erlassen. Um der gegenw\u00e4rtigen Situation Rechnung zu tragen, haben die kantonalen Beh\u00f6rden und\/oder die Gerichte deshalb Bestimmungen erlassen, um die sich aus der BRV ergebenden Massnahmen zu erg\u00e4nzen. Obwohl diese sehr unterschiedlich sind, lassen sie sich kategorisieren.<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-77eb1c0 elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"77eb1c0\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"a\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-85070d3 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"85070d3\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>A. Massnahmen in Bezug auf die Fristen<\/strong><\/p><p>A.1. Erstreckung<\/p><p><strong>24a<\/strong> Art. 144 ZPO erlaubt dem Gericht, in jeder Angelegenheit eine Fristverl\u00e4ngerung zu gew\u00e4hren. Diese setzt ein grunds\u00e4tzlich schriftliches (Art. 130 ZPO und <em>unten<\/em> N 26a; zu gewissen Formerleichterungen vgl. jedoch <em>unten<\/em> N 26b und 27), vor dem Ende der Frist gestelltes Gesuch sowie zureichende Gr\u00fcnde voraus (oben N 19). Die Erstreckung kann sich einzig auf <strong>gerichtliche Fristen<\/strong> beziehen (Art. 144 Abs. 1 und 2 ZPO), unabh\u00e4ngig davon, ob diese nach Tagen, nach Monaten oder mit einem bestimmten Enddatum angesetzt wurden. W\u00e4hrend eines Fristenstillstands ist die Erstreckung in erster Linie f\u00fcr die nicht stillstehenden Fristen (Art. 145 Abs. 2 und <em>oben<\/em> N 19) von Bedeutung; nach dem Ende des Fristenstillstands kann sie aber zu diesen hinzugerechnet werden (<em>oben<\/em> N 16a <em>i.f.<\/em> \u2013 16c <em>i.f.<\/em>). Im gegenw\u00e4rtigen Kontext wird in den <strong>kantonalen Weisungen<\/strong> in der Regel Flexibilit\u00e4t empfohlen (VD, Mitteilung vom 6.4.2020; BS, Mitteilung vom 24.3.2020; BL, Information vom 16.3.2020). Dennoch obliegt der Entscheid dar\u00fcber der Prozessleitung, die das Vorliegen zureichender Gr\u00fcnden (<em>oben <\/em>N 19) <em>in concreto<\/em> beurteilt. Jedoch geht Art. 3 der Verordnung des Tessiner Regierungsrates vom 20.3.2020 etwas weiter, wobei ein allgemeiner Stillstand vom 20. M\u00e4rz 2020 bis zum 19. April 2020 f\u00fcr die gerichtlichen Fristen vorgesehen ist. U.E. ist diese Bestimmung unter Vorbehalt von Art. 145 Abs. 2 ZPO (<em>oben<\/em> N 7\u20137b) und gegebenenfalls der Art. 56\u201363 SchKG (<em>oben<\/em> N 8 f. und N 13) auszulegen: Sind diese Vorschriften anwendbar, kann zit. Art. 3 allenfalls in dem Sinn verstanden werden, dass die gerichtlichen Fristen, wenn sie nicht gem\u00e4ss\u00a0 BRV und Art. 145 Abs. 1 ZPO stillstehen, um 31 Tagen (Anzahl von Tagen zwischen dem 20. M\u00e4rz und 19. April inkl.) erstreckt werden, soweit diese Erstreckung zul\u00e4ssig ist (<em>unten<\/em> N 24b, 1.).<\/p><p><strong>24b <\/strong>In origineller Art und Weise wurde im <strong>Kanton Freiburg<\/strong> eine <strong>automatische Verl\u00e4ngerung<\/strong> bis zum 25. Mai 2020 f\u00fcr die verl\u00e4ngerbaren Fristen (d.h. f\u00fcr die gerichtlichen Fristen, Art. 144 Abs. 2 ZPO) vorgesehen, die nach Tagen (nicht aber nach Monaten oder mit einem bestimmten Enddatum; f\u00fcr diese gilt allenfalls der Stillstand oder die Verl\u00e4ngerung gem\u00e4ss Art. 145 Abs. 1 lit. a und Art. 146 Abs. 1 ZPO, s. <em>oben<\/em> N 5 und N 16a-16c) festgesetzt wurden, wenn diese zwischen dem 16. M\u00e4rz und dem 19. April 2020 enden, vorbehalten sind \u00ab Ausnahmefa\u0308lle und anderslautende eidgeno\u0308ssische und kantonale Bestimmungen \u00bb (Anweisungen des Justizrates vom 16.3.2020, Aktualisierung vom 25.3.2020, Richtlinien Ziff. 4a). Diese zwar einer grossz\u00fcgigen Absicht entspringende, letztlich aber wohl (zu) komplexe Anweisung gibt zu einigen Bemerkungen Anlass: <strong><em>(1)<\/em> <\/strong>Im Gegensatz zu den Anforderungen in Art. 144 Abs. 2 ZPO setzt diese Verl\u00e4ngerung <em>kein Gesuch<\/em> voraus; die Verl\u00e4ngerung wird grunds\u00e4tzlich gew\u00e4hrt, es sei denn, der Richter w\u00fcrde in einem konkreten Fall den Parteien mitteilen, dass die Verl\u00e4ngerung nicht gilt (Richtlinien, Ziff. 4b und Erla\u0308uterungen, vorletzte Frage). In diesem Sinn ist die \u00dcbereinstimmung der Anweisung mit Bundesrecht fraglich; jedoch wird ausdr\u00fccklich pr\u00e4zisiert, dass eine Partei \u00ab gestu\u0308tzt auf die Weisung [\u2026] in Vertrauen auf diese generelle Anordnung bei verla\u0308ngerbaren und in Tagen festgesetzten Fristen erst am 25. Mai 2020 handeln [darf] \u00bb (Erl\u00e4uterungen, 10. Frage), sodass die Parteien den Vertrauensschutz in Anspruch nehmen k\u00f6nnen m\u00fcssen (s. Anm. unter Art. 52, C.); dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die gegenw\u00e4rtigen Umst\u00e4nde, wobei die getroffene Massnahme darauf abzielt, die Rechtsanwa\u0308lte und Beho\u0308rden nicht zu u\u0308berlasten (Erla\u0308uterungen, vorletzte Frage). <strong><em>(2)<\/em><\/strong> Die Anweisung scheint auch die gerichtlichen Fristen im Schlichtungs- oder Summarverfahren zu umfassen, die gem\u00e4ss der BRV und Art. 145 Abs. 1 ZPO <em>nicht <\/em>stillstehen (<em>oben<\/em> N 7\u20137a), vorbeh\u00e4ltlich jedoch der \u00abAusnahmefa\u0308lle und anderslautender eidgeno\u0308ssischer und kantonaler Bestimmungen\u00bb. Da nicht ersichtlich ist, welche Bestimmung der ZPO die direkte Verl\u00e4ngerung einer gerichtlichen Frist verbieten w\u00fcrde, ist davon auszugehen, dass damit <em>alle gerichtlichen und nach Tagen angesetzten Fristen<\/em> erstreckt werden, es sei denn, der Richter w\u00fcrde den Parteien \u2013 in der Regel aus Gr\u00fcnden der Dringlichkeit der Sache \u2013 einen gegenteiligen Beschluss mitteilen. In diesem Fall bleibt einzig ein allf\u00e4lliger Stillstand der Frist gem\u00e4ss Art. 145 Abs. 1 ZPO und der BRV bestehen, vorausgesetzt, diese Bestimmungen sind im konkreten Fall anwendbar. <em><strong>(3)<\/strong><\/em>\u00a0 Die Anweisung wirkt sich dergestalt aus, dass Fristen nach Tagen zu <em>Fristen mit einem bestimmten Enddatum werden<\/em>. Da diese Fristen am 25. Mai 2020, also nach dem 19. April 2020, enden, wird deren Lauf von der BRV letztlich nicht ber\u00fchrt (<em>oben<\/em>, N 16b; auch Erl\u00e4uterungen, 10. Frage: \u00abDie Verordnung des Bundesrates hat keinen Einfluss auf Ziffer 4 der Richtlinien. Die Situation ist vergleichbar mit der, in der ein Richter die Frist in Kenntnis der Existenz von Gerichtsferien direkt und willentlich auf den 25. Mai 2020 festgelegt ha\u0308tte\u00bb. Eine andere oder zus\u00e4tzliche Verl\u00e4ngerung ist zudem nicht ausgeschlossen (Erl\u00e4uterungen, 13. Frage). (4) Der Hinweis auf die BRV vom 20.3.2020 sowie der Vorbehalt anderslautender Bestimmungen deutet u.E. darauf hin, dass die vorgesehene Erstreckung in den gerichtlichen SchKG-Verfahren nur insoweit Anwendung findet, als Art. 145 ZPO und die BRV anwendbar sind (<em>oben <\/em>N 14b), nicht aber dann, wenn es um eine unter die BRV-SchKG fallende Frist geht (<em>oben<\/em> N 13).<\/p><p><strong>A.2. Verschiebung der Zustellung von Entscheiden oder prozessleitenden Verf\u00fcgungen<\/strong><\/p><p><strong>25<\/strong> In einigen Kantonen wurden Massnahmen getroffen, die sich indirekt auf den Fristenlauf auswirken, indem empfohlen wurde, in nicht dringlichen Sachen <strong>auf die Zustellung<\/strong> begr\u00fcndeter Entscheide oder prozessleitender Verf\u00fcgungen <strong>zu verzichten<\/strong> (z.B. VD, bis zum 6. April 2020, wobei anschliessend eine schrittweise Wiederaufnahme vorgesehen ist; TI, bis zum 19. April 2020). Zudem kann der Richter von sich aus von dieser Zustellung absehen, nicht zuletzt dann, wenn die Parteien dies verlangen, wobei in der Regel Flexibilit\u00e4t empfohlen wird. Dem Richter, der eine dringliche Zustellung nicht vornimmt, k\u00f6nnte jedoch Rechtsverz\u00f6gerung vorgeworfen werden (vgl. Anm. unter Art. 319 lit. c). Durch eine Zustellung ausgel\u00f6ste <strong>gerichtliche oder gesetzliche Fristen<\/strong> k\u00f6nnen somit mittelbar stillstehen, wenn sie nicht bereits unter die BRV und Art. 146 ZPO fallen (<em>oben<\/em> N 18); sonst beginnen sie ohnehin nicht vor dem 20. April 2020 um 0.00 Uhr zu laufen (<em>oben<\/em> N 16c). Findet eine Zustellung dennoch statt, bleibt diese an sich g\u00fcltig (<em>oben <\/em>N 16c). Sind die BRV und Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, beginnt die durch die Zustellung ausgel\u00f6ste Frist bereits am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO); handelt es sich um eine gerichtliche Frist, ist diese jedoch erstreckbar (<em>oben <\/em>N 24).<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e015569 elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"e015569\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"b\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-378d6cc elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"378d6cc\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>B. Massnahmen in Bezug auf die Kommunikationsformen<\/strong><\/p><p>B.1. An die Gerichte gerichtete Eingaben<\/p><p><strong>26a<\/strong> Da die BRV keine Sonderbestimmung enth\u00e4lt, wird die Form der Eingaben weiterhin <strong>durch die ZPO geregelt<\/strong>. So sind Gesuche, Rechtsschriften oder Stellungnahmen der Parteien <strong>schriftlich<\/strong> auf Papier oder elektronisch abzufassen (Art. 130 ZPO), wobei mitunter auch die <strong>m\u00fcndliche Form<\/strong> (f\u00fcr Schlichtungsgesuche sowie im vereinfachten oder im summarischen Verfahren; vgl. Art. 202, 244, 252 ZPO) zul\u00e4ssig ist. Diese Eingaben sind von der Partei oder ihrem Rechtsvertreter <strong>zu unterzeichnen<\/strong> (zur elektronischen Form und zur qualifizierten elektronischen Signatur, die noch wenig genutzt werden, vgl. Anm. unter Art. 130 Abs. 2, ZertES vom 18.3.2016 [SR 943.03] und Art. 14 Abs. 2bis OR; der Bundesrat hat mehrere der Voraussetzungen f\u00fcr die Ausstellung von digitalen Zertifikaten vor\u00fcbergehend erleichtert, vgl. \u00c4nderung vom 1.4.2020 der Verordnung u\u0308ber die elektronische Signatur, AS 2020, 1149 f.). Eine z.B. auf einem Telefax oder einem gescannten Dokument figurierende Kopie der Unterzeichnung gen\u00fcgt nicht und stellt in der Regel auch keinen heilbaren Mangel i.S.v. Art. 132 ZPO dar (vgl. Anm. unter Art. 130, insb. BGE 121 II 252 E. 4; auch Anm. unter Art. 132 Abs. 1, B.c.). Dies gilt erst recht f\u00fcr ein blosses E-Mail, das nicht unterzeichnet werden kann (s. Anm. ibid., insb. BGE 142 V 152 E. 4.6, Anm. in Newsletter vom 30.3.2016), und zwar u.E. selbst dann, wenn dem E-Mail ein Dokument beigelegt wird, das eine gescannte Unterzeichnung enth\u00e4lt. In der Schweiz sind die Papier-Eingaben dem Gericht durch die Post zu \u00fcbergeben oder direkt beim Gerichtsschalter einzureichen (Art. 143 Abs. 1 ZPO).<\/p><p><strong>26b<\/strong> Die <strong>von den Gerichten zurzeit getroffenen Massnahmen<\/strong> weichen von diesen Regeln nicht wesentlich ab; diese k\u00f6nnen noch angewandt werden, da der Postbetrieb weiterhin aufrechterhalten wird. In allen Kantonen bleibt die Behandlung der <strong>schriftlichen<\/strong> Verfahren zumindest in den dringlichen Angelegenheiten aufrechterhalten, wobei die Parteien in der Regel dazu angehalten werden, eher die Post zu ben\u00fctzen als die Eingaben direkt beim Gericht einzureichen, da der Schalterdienst eingeschr\u00e4nkt oder sogar abgeschafft worden ist. Ein telefonischer Bereitschaftsdienst sowie die Akteneinsicht \u2013 in der Regel nach Anmeldung \u2013 und das direkte Einreichen von Eingaben beim Gericht bleiben dennoch sichergestellt, wobei Massnahmen des Gesundheitsschutzes (GE) oder andere Einschr\u00e4nkungen (GE: zentralisierter Abgabeort; BL: Einreichung von Eingaben einzig via die Briefk\u00e4sten der Gerichte) Anwendung finden k\u00f6nnen. Zudem wird im Kanton Waadt und von einigen Gerichten zugelassen, dass gewisse Eingaben (Gesuche um Fristerstreckung) durch <strong>E-Fax oder E-Mail<\/strong> und nicht durch Papier-Sendungen eingereicht werden. Dieses Vorgehen entspricht Art. 130 ZPO zwar nicht, erlaubt es aber, Postsendungen und damit die mit direkten Kontakten verbundenen Risiken einzuschr\u00e4nken; daher kann je nach der fraglichen Eingabe und mit Blick auf die Umst\u00e4nde auf einen strikten Formalismus verzichtet werden, zumal die Anweisungen der Beh\u00f6rde den Vertrauensschutz begr\u00fcnden k\u00f6nnen (<em>oben<\/em> N 24b, 1.); zudem ist die Gegenpartei, welche die verwendete Form bestreiten will, u.E. nach Treu und Glauben dazu verpflichtet, dies unverz\u00fcglich zu tun (Reaktionspflicht, vgl. Anm. unter Art. 52, B.a.) und sogar ein Interesse an der Bestreitung darzulegen. Schliesslich ist hinzunehmen, dass die M\u00f6glichkeit, Gesuche oder Klagen <strong>m\u00fcndlich<\/strong> einzureichen, gegenw\u00e4rtig auf dringende Gesuche beschr\u00e4nkt ist oder sogar telefonisch vorangemeldet werden muss (Zivilgericht BS). Hingegen kann ein \u2013 ausschliesslich \u2013 telefonisches Gesuch mangels der M\u00f6glichkeit, die Identit\u00e4t des Gesuchstellers zu \u00fcberpr\u00fcfen, nicht ausreichen (vgl. Anm. unter Art. 130 Abs. 1, BGer 5A_125\/2016 vom 27.7.2016 E. 4.2); ein solches Gesuch kann ausnahmsweise, bei besonderer Dringlichkeit und vorbeh\u00e4ltlich einer schriftlichen Best\u00e4tigung innert kurzer Frist, zugelassen werden. Im Allgemeinen k\u00f6nnte bei einer <strong>formell mangelhaften Eingabe<\/strong> \u2013 und zwar auch bei einem absichtlichen Formmangel (vgl. Anm. unter Art. 132, A.) \u2013 Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO \u00fcber das \u00dcbliche hinaus angewendet werden, insb. bei Vorliegen eines Irrtums in Bezug auf die Tragweite der Anweisungen der kantonalen Beh\u00f6rden oder des Richters.<\/p><p><strong>B.2. Sendungen der Gerichte<\/strong><\/p><p><strong>27<\/strong> Mangels anderslautender Bestimmung bleibt die ZPO auf die Mitteilung der gerichtlichen Sendungen anwendbar. Daher ist die Zustellung der Vorladungen, Verf\u00fcgungen und Entscheide (die auch bei Fristenstillstand m\u00f6glich und g\u00fcltig bleibt, vgl. oben N 16c und N 25), falls sie nicht an der Verhandlung oder durch \u00f6ffentliche Publikation erfolgt, durch eingeschriebene <strong>Postsendung<\/strong> oder auf andere Weise gegen Empfangsbest\u00e4tigung vorzunehmen (Art. 138 Abs. 1 ZPO; z.B. durch den Gerichtsweibel; eine elektronische Zustellung unterliegt den strikten Voraussetzungen gem\u00e4ss Verordnung des Bundesrates vom 18.6.2010, vgl. Art. 139 ZPO und Ve\u00dc-ZSSV, SR 272.1, Art. 9 ff.). Die anderen Sendungen k\u00f6nnen durch gew\u00f6hnliche Post zugestellt werden (Art. 138 Abs. 4 ZPO). <em>E contrario<\/em> ist eine Zustellung durch E-Mail oder Telefon mangelhaft (vgl. FR, unter N 24b erw\u00e4hnte Anweisungen, Erkl\u00e4rungen, 6. Frage; zu den Auswirkungen einer mangelhaften Zustellung vgl. Anm. unter Art. 136). Da der Postbetrieb weiter funktioniert, haben die meisten <strong>Kantone<\/strong> keine \u00c4nderung der Zustellungsart vorgesehen. Jedoch wird gem\u00e4ss den in den Kantonen Waadt und Freiburg ergangenen Anweisungen (vgl. unter N 24b erw\u00e4hnte Anweisungen, Ziff. 4c) die Zustellung von Verf\u00fcgungen um Fristerstreckung durch E-Fax oder E-Mail erlaubt, was u.E. mit Blick auf die fragliche Sendung und auf die Umst\u00e4nde ausnahmsweise als zul\u00e4ssig erachtet werden kann (s. oben N 26b).<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-162a255 elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"162a255\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"c\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4fbd845 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4fbd845\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>C. Massnahmen in Bezug auf die Durchf\u00fchrung und die \u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen<\/strong><\/p><p>C.1. Verschiebung der Verhandlungen<\/p><p><strong>28<\/strong> In der Verordnung 2 COVID-19 vom 13.3.2020 (<a style=\"word-wrap: break-word; -ms-text-size-adjust: 100%; -webkit-text-size-adjust: 100%; color: #084c9e; font-weight: normal; text-decoration: none;\" href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20200744\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow\">SR 818.101.24<\/a>) ist die \u00f6ffentliche Verwaltung von der in Art. 6 Abs. 2 angeordneten Schliessung ausgenommen (Art. 6 Abs. 3 lit. j), unter Vorbehalt der Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz (s. auch Art. 7c Abs. 1 und 2). Demzufolge bleibt die Durchf\u00fchrung von Verhandlungen grunds\u00e4tzlich weiter m\u00f6glich, sofern diese nicht gem\u00e4ss Art. 146 Abs. 2 ZPO und der BRV ausgeschlossen sind (<em>oben<\/em> N 17). Allerdings hat die Mehrheit der <strong>kantonalen Beh\u00f6rden<\/strong> (VD, GE, ZH, BE, ZivGer BS, BL, LU, TI\u2026) eine <strong>allgemeine Verschiebung<\/strong> der zwischen Mitte M\u00e4rz und dem 19. April bzw. dem Ende dieses Monates angesetzten Verhandlungen unter Vorbehalt der dringlichen Zivilsachen angeordnet, wobei die Prozessleitung \u00fcber die Dringlichkeit entscheidet. In anderen Kantonen (FR, AppGer BS, SG) werden die Verhandlungen grunds\u00e4tzlich aufrechterhalten, unter Vorbehalt der Einhaltung der vom BAG vorgeschriebenen Massnahmen des Gesundheitsschutzes (insb. der sozialen Distanz und allenfalls zus\u00e4tzlicher Massnahmen gegen\u00fcber infizierten oder besonders gef\u00e4hrdeten Personen, wenn diese nicht \u00fcberhaupt von der Verhandlung ausgeschlossen werden) und vorbeh\u00e4ltlich eines abweichenden Entscheids der Prozessleitung. Auch wenn dieser Vorbehalt nicht formuliert wird, ist daran zu erinnern, dass der <strong>Richter<\/strong> unter den Voraussetzungen von Art. 135 ZPO (oben N 21-22) eine Verhandlung immer \u2013 <strong>entweder auf Gesuch hin oder von Amtes wegen<\/strong> \u2013 verschieben kann. Im Allgemeinen ist es im Zweifelsfall aus Gr\u00fcnden der Sorgfalt ratsam, sich \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Verhandlung zu erkundigen, auf alle m\u00f6gliche Verhinderungen oder Schwierigkeiten hinzuweisen (insb. bei infizierten oder besonders gef\u00e4hrdeten Personen i.S.v. Art. 10b BRV 2 COVID-19) und n\u00f6tigenfalls formell die Verschiebung der Verhandlung zu verlangen.<\/p><p><strong>C.2. \u00d6ffentlichkeit und Durchf\u00fchrung der Verhandlungen<\/strong><\/p><p><strong>29<\/strong> Art. 54 Abs. 1 ZPO schreibt die <strong>\u00d6ffentlichkeit der Verhandlungen<\/strong> vor, allerdings unter gewissen Vorbehalten: Einerseits ist die \u00d6ffentlichkeit in familienrechtlichen Verfahren (Art. 54 Abs. 4 ZPO) und grunds\u00e4tzlich im Schlichtungsverfahren (Art. 203 Abs. 3 und 200 ZPO; auch BGer 4A_179\/2019* vom 24.9.2019 E. 2.4, Anm. unter Art. 54 Abs. 1, B.), also in der Praxis in der Mehrheit der Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen zurzeit eine Verhandlung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnte (<em>oben<\/em> N 21-22). Andererseits kann die \u00d6ffentlichkeit \u00ab ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das \u00f6ffentliche Interesse oder das schutzw\u00fcrdige Interesse einer beteiligten Person erfordert \u00bb (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Da die \u00f6ffentliche Gesundheit ein derartiges Interesse darstellt, werfen die in den meisten Kantonen vorgesehenen Massnahmen, n\u00e4mlich der teilweise Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit (auf die Parteien, ihre Rechtsvertreter und die akkreditierte Medienschaffenden eingeschr\u00e4nkte \u00d6ffentlichkeit) keine Schwierigkeiten auf. Mit Blick auf die Verordnung 2 COVID-19 (<em>oben<\/em> N 28) geben die allgemein vorgesehenen <strong>Gestaltungsmassnahmen<\/strong> (Gerichtssaal, in dem die vom BAG empfohlenen Distanzen gewahrt werden k\u00f6nnen, und sogar Kontrolle und Gesundheitsmassnahmen wie Messung der K\u00f6rpertemperatur, Tragen von Masken usw.) auch keinen Anlass zur Diskussion. Werden die vorgeschriebenen Massnahmen nicht eingehalten, sind die Parteien und ihre Rechtsvertreter u.E. gehalten, darauf hinzuweisen (Reaktionspflicht, vgl. Anm. unter Art. 52, B.a.), deren Einhaltung zu verlangen und ansonsten die Verschiebung der Verhandlung zu beantragen. Wird eine Verschiebung trotzdem verweigert, ist davon auszugehen, dass die Verhandlung nicht g\u00fcltig durchgef\u00fchrt wird und die Parteien ihr fernbleiben k\u00f6nnen, ohne S\u00e4umnisfolgen zu riskieren (s. auch oben N 17 i.f.). Schliesslich sieht die ZPO die M\u00f6glichkeit nicht vor, eine <strong>Verhandlung ganz oder teilweise durch Videokonferenz<\/strong> (vgl. f\u00fcr die Einvernahme im Strafverfahren Art. 144 StPO) <strong>oder per Telefon<\/strong> durchzuf\u00fchren, was die Freiburger Beh\u00f6rden (zit. Anweisungen, Ziff. 3) sowie der Bundesrat jedoch in Betracht ziehen, wobei das EJPD diesbez\u00fcglich zurzeit provisorische Spezialregelungen pr\u00fcft (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 9.4.2020, i.f.). U.E. kann die M\u00f6glichkeit einer <em>teilweisen <\/em>Fernkommunikation zumindest mit Zustimmung der Parteien und mittels Aufzeichnung i.S.v. Art. 176 Abs. 2 und 3 ZPO nicht ausgeschlossen werden. Eine <em>vollst\u00e4ndig<\/em> mittels Videokonferenz durchgef\u00fchrte Verhandlung erscheint uns h\u00f6chstens dann zul\u00e4ssig, wenn die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung im Gerichtssaal unm\u00f6glich oder sehr schwierig ist, in den Angelegenheiten, in denen die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Parteien ihre Zustimmung geben und Anwendungen zum Einsatz gelangen, bei denen der Datenschutz und die sichere \u00dcbertragung von Dokumenten gew\u00e4hrleistet ist; trotz ihrer offensichtlichen praktischen Vorteile in Zeiten einer Pandemie ist es mangels zuverl\u00e4ssiger technischer M\u00f6glichkeiten unwahrscheinlich, dass derartige Videokonferenzen derzeit stattfinden k\u00f6nnte.<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7046f30 elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"7046f30\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"iii\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1ba7273 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"1ba7273\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>III. S\u00c4UMNIS UND WIEDERHERSTELLUNG (Art. 148 f. ZPO)<\/strong><\/p><p><strong>30a<\/strong> Die in Art. 148 ZPO geregelte und durch die BRV nicht ge\u00e4nderte Wiederherstellung ist einerseits auf die prozessrechtlichen Fristen, einschliesslich der gesetzlichen Fristen (vgl. Anm. unter Art. 148, A., insb. BGer 5A_890\/2019 vom 9.12.2019 E. 3), <strong>anwendbar<\/strong>, die eine Partei nicht eingehalten hat (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Hingegen umfasst sie weder die materiellrechtlichen <strong>Fristen<\/strong> (Anm. <em>ibid<\/em>., insb. BGE 101 II 86; <em>oben<\/em> N 6) noch die im SchKG geregelten Fristen (<em>oben<\/em> N 11-14a), deren Wiederherstellung in Art. 33 Abs. 4 SchKG besonders geregelt ist (s. Art. 31 SchKG und <em>oben<\/em> N 11). Andererseits betrifft die Wiederherstellung auch die <strong>Verhandlungen<\/strong> (einschliesslich der Verhandlungen in den gerichtlichen Angelegenheiten gem\u00e4ss SchKG, vgl. BGer 5A_290\/2011 vom 23.9.2011 E. 1.3.1, Anm. <em>ibid.<\/em>), zu denen eine Partei i.S.v. Art. 147 Abs. 1 ZPO nicht erschienen ist. Art. 148 ZPO ist auch auf die Fristen und Verhandlungen im Schlichtungsverfahren anwendbar (Anm. ibid, insb. BGer 4C_1\/2013 vom 25.6.2013 E. 4). Die Wiederherstellung ist beim Gericht zu verlangen, das die Frist oder die Verhandlung angesetzt hat, oder bei der oberinstanzlichen Beh\u00f6rde, wenn es um eine \u2013 gesetzliche \u2013 Rechtsmittelfrist geht (vgl. Anm. unter Art. 148 Abs. 1, A. und unter Art. 149, OGer\/UR vom 25.4.2013 [OG Z 13 2]).<\/p><p><strong>30b<\/strong> Die Wiederherstellung setzt in erster Linie eine <strong>S\u00e4umnis<\/strong> i.S.v. Art. 147 ZPO voraus. Daher muss die nicht eingehaltene Frist g\u00fcltig angesetzt worden sein, was insb. die <strong>geh\u00f6rige Zustellung<\/strong> (Art. 138 ZPO) der Sendung voraussetzt, die diese Frist ausgel\u00f6st hat (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4-2.5, Anm. unter Art. 148 Abs. 1, A.; zu den Rechtswirkungen einer fehlerhaften Zustellung insb. mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben vgl. Anm. unter Art. 136). In dieser Beziehung ist daran zu erinnern, dass der Fristenstillstand gem\u00e4ss der BRV und Art. 145 Abs. 1 ZPO der Ansetzung einer Frist und der Zustellung der Vorladung an sich nicht entgegensteht (<em>oben<\/em> N 16c). Betrifft sie eine Verhandlung, setzt die Wiederherstellung die geh\u00f6rige Zustellung einer ihrerseits geh\u00f6rigen Vorladung (Art. 133 f. ZPO) voraus, was grunds\u00e4tzlich nicht der Fall ist, wenn die Vorladung in einem der unter die BRV und Art. 146 Abs. 2 ZPO fallenden Verfahren (oben N 17 <em>i.f<\/em>.) w\u00e4hrend eines Fristenstillstands erfolgt oder aufrechterhalten wird. Wird die Rechtsg\u00fcltigkeit der Urkunde oder von deren Zustellung bestritten, ist vorsichtshalber rechtzeitig die Wiederherstellung zu verlangen (Art. 148 Abs. 2 und 3 ZPO), wobei die Beurteilung dieses Gesuchs bis zum endg\u00fcltigen Entscheid \u00fcber die Bestreitung sistiert wird (vgl. zit. BGE 142, <em>ibid<\/em>.). Zudem setzt die Wiederherstellung ein <strong>formelles<\/strong> (grunds\u00e4tzlich schriftliches und unterzeichnetes, vgl. Art. 130 ZPO), begr\u00fcndetes (BGer 5A_927\/2015 vom 22.12.2015 E. 5.1, Anm. unter Art. 148, B.) und innert der vorgeschriebenen <strong>Fristen <\/strong>(vgl. Anm. unter Art. 148 Abs. 2 und 3, insb. BGer 4A_163\/2015 vom 12.10.2015 E. 4.1 und 4.2) eingereichtes <strong>Gesuch<\/strong> der s\u00e4umigen Partei voraus ; u.E. stehen diese Fristen unter den Voraussetzungen der BRV und von Art. 145 Abs. 1 und 2 ZPO ebenfalls still.<\/p><p><strong>30c<\/strong> Schliesslich ist gem\u00e4ss Art. 148 ZPO glaubhaft zu machen, dass den Gesuchsteller <strong>kein oder nur ein leichtes Verschulden<\/strong> trifft. Auch wenn in der Mehrheit der Kantone derzeit Flexibilit\u00e4t bei der Pr\u00fcfung der Gesuche empfohlen wird und der Richter \u00fcber einen Ermessensspielraum verf\u00fcgt, wird die blosse Anrufung der Pandemie, ohne darzulegen und (gegebenenfalls durch Einreichung eines Arztzeugnisses, vgl. BGer 4A_9\/2017 vom 6.3.2017 E. 2.3, Anm. unter Art. 148 Abs. 1, C.) glaubhaft zu machen, inwieweit die Umst\u00e4nde eine unverschuldete oder nur leicht schuldhafte Verhinderung konkret verursacht haben, zweifellos nicht gen\u00fcgen, um eine Wiederherstellung zu erwirken. Zudem darf nicht vergessen werden, dass sich die Rechtsprechung bis anhin als strikt erwiesen hat, insb. gegen\u00fcber Rechtsanw\u00e4lten (deren Verhalten ihren Klienten zuzurechnen ist, vgl. BGer 5A_890\/2019 vom 9.12.2019 E. 5, Anm. <em>ibid<\/em>.), und dies mitunter auch in F\u00e4llen einer schweren Krankheit, sei es beim Anwalt oder bei seinem Klienten (insb. muss diese Krankheit ihn daran gehindert haben, fristgerecht die n\u00f6tigen Vorkehren zu treffen, vgl. Anm.<em> ibid<\/em>. und unter C.a., insb. BGer 4A_163\/2015 vom 12.10.2015 E. 4.1; BGer 4A_403\/2010 vom 4.10.2010). Auch wenn es gegenw\u00e4rtig schwer ist, die Entgegennahme der Sendungen, die Delegation von Aufgaben an Hilfspersonen und deren Kontrolle oder eine Stellvertretung zu organisieren oder sogar vom Klienten Anweisungen einzuholen \u2013 wobei sich zudem mehrere Schwierigkeiten addieren k\u00f6nnen \u2013, ist nicht auszuschliessen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in der Regel hoch bleiben, wobei daran zu erinnern ist, dass dieser auch f\u00fcr das Verhalten seiner Hilfspersonen vollumf\u00e4nglich haftet (BGer 5A_890\/2019 vom 9.12.2019 E. 5, Anm. unter C.a.; zu der im Fall einer Krankheit gebotenen Sorgfalt vgl. Anm. unter Art. 148 Abs. 1, C.a., insb. BGE 114 II 181; BGer 5A_393\/2013 vom 17.10.2013 E. 2, 2.4). Vorsicht ist geboten, und im Zweifelsfall ist der Rechtsanwalt gut beraten, beim Richter nachzufragen, allenfalls eine Fristverl\u00e4ngerung oder die Verschiebung der Verhandlung zu verlangen und bei trotzdem entstandener S\u00e4umnis alle m\u00f6glichen Beweise einzuholen und das Wiederherstellungsgesuch sehr sorgf\u00e4ltig zu begr\u00fcnden.<\/p><p><strong>30d <\/strong>Wird das Gesuch gutgeheissen, so <strong>bewirkt die Wiederherstellung<\/strong>, dass dem Gesuchsteller eine Nachfrist gew\u00e4hrt oder er erneut zu einem Termin vorgeladen wird (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein allf\u00e4lliger im Anschluss an die S\u00e4umnis gef\u00e4llter Entscheid wird zudem aufgehoben (Art. 148 Abs. 3 ZPO; BGer 4A_163\/2015 vom 12.10.2015 E. 4.1, Anm. unter Art. 149, A.). Wird das Verfahren weitergef\u00fchrt, steht gegen den Entscheid kein sofortiges <strong>Rechtsmittel<\/strong> offen, wohl aber dann, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den endg\u00fcltigen Verlust des Anspruchs mit sich bringt (s. Anm. unter Art. 149, insb. BGE 139 III 478 E. 4\u20137).<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3875cab elementor-widget elementor-widget-menu-anchor\" data-id=\"3875cab\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"menu-anchor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-menu-anchor\" id=\"fazit\"><\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-0385f39 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"0385f39\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div style=\"text-align: justify;\"><p><strong>FAZIT<\/strong><\/p><p><strong>31<\/strong> Die gegenw\u00e4rtige Situation und die Schwierigkeiten, die sie im Zivilverfahren verursacht, sind einzigartig; doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich verl\u00e4ngern und\/oder erneut auftreten. Auch wenn f\u00fcr die Zivilverfahren insgesamt befriedigende L\u00f6sungen gefunden werden konnten, verdeutlicht diese Situation auch einige Schwachpunkte, die jedoch in Zukunft korrigiert werden k\u00f6nnen. Insb. erscheint es w\u00fcnschenswert, dass die elektronische Kommunikation (Art. 130 Abs. 2 und 139 ZPO) zug\u00e4nglicher und besser verbreitet wird, wodurch n\u00e4mlich insbesondere die Angestellten der Post, die Anwaltskanzleien und die Gerichte von einem Risiko entlastet w\u00fcrden. Auch w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, dass die Digitalisierung der Prozessakten (Projekt Justitia 4.0) bald zustande kommt, was den in der Ziviljustiz t\u00e4tigen Personen erlauben wird, falls n\u00f6tig viel einfacher von einem anderen Ort aus zu arbeiten. Zwar soll die Durchf\u00fchrung von Verhandlungen durch Videokonferenzen nicht zur allgemeinen Regel gemacht werden; doch kann sich diese M\u00f6glichkeit ebenfalls als effizient erweisen, sofern die technischen Mittel und die Natur der Sache dies erlaubt, wenn es darum geht, massenhafte Verschiebungen von Verhandlungen und eine zuk\u00fcnftige \u00dcberlastung der Gerichte zu vermeiden. Schliesslich ist die f\u00fcrs Homeoffice notwendige Digitalisierung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung befriedigend; hingegen ist sie in Bezug auf die Lehre nach wie vor zu selten anzutreffen.<\/p><\/div><div>\u00a0<\/div><div><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N10 Rz&#8230;<\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>Verordnung \u00fcber den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenahng mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. M\u00e4rz 2020<\/strong><\/br>Art.148-ZPO, Art. 144-ZPO<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3248,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[979],"tags":[1564,1568],"class_list":["post-2933","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-prozessleitung-handeln-frist","tag-art-144-zpo","tag-art-148-zpo","tribunal-bundesrat"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2933","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2933"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2933\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3580,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2933\/revisions\/3580"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2933"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2933"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2933"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}