{"id":2900,"date":"2019-11-14T00:00:00","date_gmt":"2019-11-13T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/bger-4a-190-2019\/"},"modified":"2023-05-23T11:40:00","modified_gmt":"2023-05-23T09:40:00","slug":"bger-4a-190-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-4a-190-2019\/","title":{"rendered":"Vielzahl von Parteien und\/oder von Anspr\u00fcchen \u2013 Wie soll der f\u00fcr das Rechtsmittel massgebende Streitwert berechnet werden?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2900\" class=\"elementor elementor-2900 elementor-2892\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-28884dd0 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"28884dd0\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-169b4129\" data-id=\"169b4129\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-aea76c7 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"aea76c7\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Ungeachtet des Vorliegens eines Gesamtverfahrens <span style=\"color: #ff0000;\"><em>begr\u00fcnden der Hauptprozess und die Streitverk\u00fcndungsklage je ein spezifisches Prozessrechtsverh\u00e4ltnis<\/em><\/span>, das eigene Parteien und Rechtsbegehren umfasst. Damit f\u00e4llt eine analoge Anwendung von Art. 52 BGG [Zusammenrechnung der Anspr\u00fcche bei objektiver Klagenh\u00e4ufung oder einfacher Streitgenossenschaft] ausser Betracht; <span style=\"color: #ff0000;\"><em>der Streitwert der im Hauptverfahren erhobenen Anspr\u00fcche und jener der im Rahmen der Streitverk\u00fcndungsklage gestellten Rechtsbegehren sind selbst\u00e4ndig zu berechnen<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2019-N29 &#8211;&nbsp;<strong>Vielzahl von Parteien und\/oder von Anspr\u00fcchen \u2013 Wie soll der f\u00fcr das Rechtsmittel massgebende Streitwert berechnet werden?<br>Bem.<em> F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Ein Unternehmer reicht eine Forderungsklage auf Bezahlung des Saldos einer Rechnung von Fr. 29&#8217;500.- gegen den Bauherrn ein. Dieser schliesst auf vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage; zudem reicht er gegen seinen Architekten eine Streitverk\u00fcndungsklage ein, wobei er von ihm die Zahlung von Fr. 45&#8217;000.- als Schadenersatz verlangt. Nachdem die Streitverk\u00fcndungsklage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet worden ist, schliesst der Architekt auf Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Bauherrn sowie wiederklageweise auf Zahlung eines Betrags von Fr. 12&#8217;400.-, der dem Saldo seines Honorars entspreche. Das erstinstanzliche Gericht heisst die Hauptklage vollumf\u00e4nglich gut, weist die Klage des Bauherrn gegen den Architekten ab und sch\u00fctzt die Widerklage des Architekten bis zum Betrag von Fr. 6&#8217;400.- teilweise. Der Bauherr reicht vergeblich eine Berufung ein, in der er die gleichen Rechtsbegehren wie im erstinstanzlichen Verfahren stellt. In der Folge reicht er beim BGer eine Beschwerde in Zivilsachen ein.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das BGer erinnert daran, dass die Beschwerde in Zivilsachen nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Streitwert, der sich nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; idem Art. 308 Abs. 2 ZPO f\u00fcr das Berufungsverfahren: \u00ab Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren \u00bb), mindestens Fr. 30&#8217;000.- betr\u00e4gt (Art 74 Abs. 1 lit. b BGG). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Beschwerde auf einen drei Anspr\u00fcche betreffenden Entscheid, die alle drei vollumf\u00e4nglich bestritten waren: 1) der Anspruch des Kl\u00e4gers (Unternehmer) im Hauptverfahren; 2) der Anspruch des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers (Bauherr); 3) der widerklageweise geltend gemachte Anspruch des Streitverk\u00fcndungsbeklagten (Architekt). Diese Konstellation gibt dem BGer Gelegenheit, Pr\u00e4zisierungen in Bezug auf die Berechnung des f\u00fcr die Beschwerde in Zivilsachen massgebenden Streitwerts vorzunehmen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Der im Hauptverfahren bestritten gebliebene Betrag (Fr. 29&#8217;500.-) liegt unter dem Mindestbetrag von Fr. 30&#8217;000.-. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt unzul\u00e4ssig, es sei denn, das <strong>im Streitverk\u00fcndungsverfahren bestrittene Rechtsbegehren <\/strong>sei<strong> mit dem Rechtsbegehren im Hauptverfahren zusammenzurechnen<\/strong>. Das BGer (E. 2.3 des Urteils) betont, dass die Lehre diesbez\u00fcglich gespalten ist: Einige Autoren schliessen diese Zusammenrechnung aus; andere bef\u00fcrworten eine sinngem\u00e4sse Anwendung von Art. 94 ZPO (Fall einer Widerklage: der Streitwert bestimmt sich nach dem h\u00f6heren Rechtsbegehren); andere lassen die Zusammenrechnung zu, wobei sie die Vereinigung der Anspr\u00fcche im Fall einer Streitverk\u00fcndungsklage einer subjektiven Klagenh\u00e4ufung (einfache Streitgenossenschaft; s. Art. 52 BGG; Art. 93 Abs. 1 ZPO: die geltend gemachten Anspr\u00fcche werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen) gleichsetzen. Indem es an die Rechtsnatur der Streitverk\u00fcndungsklage erinnert (vgl. bereits BGE 139 III 67 E. 2.1; 142 III 271 E. 1.1; 144 III 526 E. 3.3, vgl. Anm. unter Art. 81 und 82), betont das BGer, diese erm\u00f6gliche zwar ein Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren und setze einen Zusammenhang zwischen den Anspr\u00fcchen des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers und jenen im Hauptverfahren voraus, wobei erstere vom Vorliegen der zweiten abh\u00e4ngen m\u00fcssen (Art. 81 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 67 E. 2.4.3; z.B. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen Dritte, Regress- und Schadenersatzanspr\u00fcche, vertragliche oder gesetzliche R\u00fcckgriffsrechte, vgl. zit. BGE 139 E. 2.4.3; BGE 142 III 102 E. 3.1, Anm. unter Art. 82 Abs. 1-2). Allerdings h\u00e4lt das BGer f\u00fcr entscheidend, dass es beim Hauptprozess und beim Streitverk\u00fcndungsverfahren um zwei je selbst\u00e4ndige Anspr\u00fcche geht (BGE 144 III 526 E. 3.3; 142 III 102 E. 5.3.2) und je eigene Prozessrechtsverh\u00e4ltnisse mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren begr\u00fcndet werden (BGE 144 III 526 E. 3.3; 139 III 67 E. 2.1 m.H.). Zudem ergibt sich aus dem Vorentwurf der Revision der ZPO in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndungsklage (insb. auf die Voraussetzung der Unterstellung unter die ordentliche Verfahrensart, vgl. Art. 81 Abs. 3 ZPO), dass das Rechtsbegehren im Hauptverfahren und jenes in der Streitverk\u00fcndungsklage <em>de lege lata<\/em> nicht zusammengerechnet werden, was auch aus der Rechtsprechung hervorgeht (BGE 142 III 102 E. 5.3.1): Der Umstand, dass der im Hauptverfahren eingeklagte Betrag f\u00fcr die sachliche Zust\u00e4ndigkeit und die anwendbare Verfahrensart im Streitverk\u00fcndungsverfahren massgebend sein kann \u2013 was dann der Fall ist, wenn der Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger gegen den Streitverk\u00fcndungsbeklagten eine Regressklage einreicht \u2013 bringt mit sich, dass die in der Streitverk\u00fcndungsklage und im Hauptverfahren verlangten Betr\u00e4ge nicht zusammengerechnet werden. Somit schliesst das BGer <strong>jede Zusammenrechnung<\/strong> der im Hauptverfahren und im Streitverk\u00fcndungsverfahren gestellten Rechtsbegehren dann aus, wenn es darum geht, den f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtsmittels massgebenden Streitwert zu berechnen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerde in Zivilsachen in Bezug auf die Gutheissung der Hauptklage mangels Erreichung des verlangten Streitwertes unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Die im vorliegenden Fall gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist u.E. auch <strong>im Rahmen der kantonalen Rechtsmittel<\/strong> anwendbar: Ausser dem f\u00fcr die Berufung massgebenden Mindeststreitwert (Fr. 10&#8217;000.- und nicht Fr. 30&#8217;000.-) sind die in dieser Beziehung anwendbaren Regeln die gleichen. Reichen n\u00e4mlich mehrere einfache Streitgenossen Berufung ein, ist der Streitwert ihrer zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren zur Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit der Berufung zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 <em>cum <\/em>Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. f\u00fcr das bundesgerichtliche Verfahren Urteil BGer 5A_398\/2018 vom 11.12.2018 E. 1.2, Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Hingegen enth\u00e4lt weder die ZPO noch das BGG eine Bestimmung zur Berechnung des Streitwertes bei einer Streitverk\u00fcndungsklage, sodass die vom BGer vorgenommene Auslegung anwendbar sein sollte, zumal deren Begr\u00fcndung auf der Rechtsnatur der Streitverk\u00fcndungsklage gem\u00e4ss Art. 81 f. ZPO beruht. Daher ist eine gegen den Entscheid in der Hauptsache und\/oder in der Streitverk\u00fcndungsklage gerichtete Berufung nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (zu diesem Begriff vgl. Anm. unter Art. 308 Abs. 2) den Betrag von Fr. 10&#8217;000.-<em> in jedem betroffenen Verfahren<\/em> erreicht. Zwar ist es ziemlich selten, dass der Streitwert in einem der Verfahren (Hauptverfahren oder Streitverk\u00fcndungsverfahren) unter Fr. 10&#8217;000.- liegt; jedoch ist dies dann denkbar, wenn der im Zeitpunkt der F\u00e4llung des angefochtenen Entscheids bestrittene Betrag unter dieser Summe liegt. Konkret ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Hauptverfahren und Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger diesfalls gegen den einen Entscheid Berufung und gegen den anderen Beschwerde wird einreichen m\u00fcssen (betrifft z.B. die Hauptklage den vom Beklagten vollumf\u00e4nglich bestrittenen und vom Gericht dennoch zugesprochenen Betrag von Fr. 50&#8217;000.-, steht die Berufung offen [Art. 308 Abs. 2 ZPO]. Bezieht sich die Streitverk\u00fcndungsklage auf den Betrag von Fr. 30&#8217;000.-, anerkennt der Streitverk\u00fcndungsbeklagte Fr. 20&#8217;000.- und bestreitet, den Saldo zu schulden, den das Gericht dem Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger teilweise zuspricht, steht einzig die Beschwerde offen).<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> In dieser Konstellation ist das<strong> Risiko widerspr\u00fcchlicher Entscheide<\/strong> im Stadium der Rechtsmittel umso h\u00f6her, weil sowohl die zul\u00e4ssigen R\u00fcgen als auch die Ordnung der Noven und der Klage\u00e4nderung nicht \u00fcbereinstimmen (vgl. Art. 310 und Art. 320 ZPO; Art. 317 und Art. 326 ZPO). Nun <em>h\u00e4ngen <\/em>aber die Anspr\u00fcche des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers naturgem\u00e4ss von jenen des Hauptkl\u00e4gers <em>ab<\/em>, was dann Koordinationsprobleme aufwerfen kann, wenn die Hauptklage im Rechtsmittelverfahren (teilweise) abgewiesen wird. Denn der Anspruch des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Streitverk\u00fcndungsbeklagten kann erst dann begr\u00fcndet werden, wenn und soweit er im Hauptverfahren unterliegt (vgl. BGE 143 III 106 E. 5.2\u20135.3, Anm. unter Art. 81 Abs. 1 und in Newsletter vom 22.2.2017). Dieses Risiko k\u00f6nnte vermieden werden, indem die eine oder die andere der weiteren in der Lehre bef\u00fcrworteten L\u00f6sungen (analoge Anwendung von Art. 94 oder von Art. 93 ZPO, s. oben N 3) gew\u00e4hlt w\u00fcrde. Da der wirtschaftliche Wert des Prozesses nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren entscheidend ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO), w\u00e4re es u.E. gerechter, im Fall einer Streitverk\u00fcndungsklage auf den Wert s\u00e4mtlicher bestrittenen Anspr\u00fcche abzustellen, \u00fcber welche das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren entscheiden musste, m.a.W. Art. 93 ZPO betreffend die subjektive Klagenh\u00e4ufung zumindest dann sinngem\u00e4ss anzuwenden, wenn sowohl der Entscheid \u00fcber die Hauptklage wie auch jener \u00fcber die Streitverk\u00fcndungsklage angefochten wird. In dieser Beziehung \u00fcberzeugt die Begr\u00fcndung des BGer nicht v\u00f6llig. Denn beim Prozess, der einfache Streitgenossen vereint, kann es wie \u2013 und sogar eher als \u2013 im Streitverk\u00fcndungsverfahren um selbst\u00e4ndige Anspr\u00fcche gehen (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO und BGE 142 III 581 E. 2.1\u20132.3, Anm. unter Art. 71, B.a.: \u00ab gleichartige Tatsachen oder Rechtsgr\u00fcnde \u00bb gen\u00fcgen), und jeder Streitgenosse kann den Prozess unabh\u00e4ngig von den anderen f\u00fchren (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Zudem werden die jeweiligen Rechtsbegehren der Streitgenossen zur Bestimmung der massgeblichen Verfahrensart und sogar der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit (BK ZPO-Sterchi Art. 93 N 10) wie im Fall einer Streitverk\u00fcndungsklage (BGE 142 III 102 E. 5.3.1, s. N 3) nicht zusammengerechnet (vgl. Art. 93 Abs. 2 ZPO); dies verhindert nicht, dass diese Zusammenrechnung ausserdem und insb. zur Bestimmung des massgebenden Rechtsmittels stattfindet (zit. BGer 5A_398\/2018 vom 11.12.2018 E. 1.2, oben N 4). Schliesslich steht der Umstand, dass bei einer Streitverk\u00fcndungsklage zwei Prozessrechtsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden, einem erstinstanzlichen Gesamtverfahren nicht entgegen; vielmehr besteht der mit Art. 81 f. ZPO verfolgte Zweck gerade darin. Es ist nicht einzusehen, weshalb es sich im Rechtsmittelverfahren anders verhalten sollte.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Das BGer pr\u00fcft auch (hier nicht wiedergegebene E. 2.4.1) den Streitwert des bestrittenen Anspruchs des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers gegen\u00fcber dem Architekten (Schadenersatz im Umfang von insgesamt Fr. 45&#8217;000.-). Diese Summe besteht teilweise aus Gerichtskosten und Parteientsch\u00e4digung. Indem er vorbringt, diese beide Positionen k\u00f6nnten bei der Berechnung des Streitwerts nicht ber\u00fccksichtigt werden (Art. 51 Abs. 3 BGG; vgl. auch Art. 91 Abs. 1 ZPO), behauptet der beschwerdebeklagte Architekt, das massgebende Rechtsbegehren erreiche den Mindestbetrag von Fr. 30&#8217;000.- nicht, sodass die Beschwerde in Zivilsachen unzul\u00e4ssig sei. Allerdings weist das BGer darauf hin, dass die <strong>Prozesskosten <\/strong>im vorliegenden Fall selbst\u00e4ndig als Schadensposten und nicht als nebens\u00e4chlicher Anspruch <strong>verlangt <\/strong>werden. Nun sind diese Kosten diesfalls bei der Berechnung des Streitwerts miteinzubeziehen (vgl. f\u00fcr das kantonale Verfahren Anm. unter Art. 91 Abs. 1, insb. BGer 5D_23\/2017 vom 8.5.2017 E. 4.3.3, Bem. in Newsletter vom 23.8.2017). Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Gegenstand eines selbst\u00e4ndigen Rechtsbegehrens bildeten. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf den im Streitverk\u00fcndungsverfahren bestrittenen Hauptanspruch zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Weiter stellt sich die Frage nach dem <strong>Streitwert des<\/strong> vom Streitverk\u00fcndungsbeklagten<strong> widerklageweise gestellten Rechtsbegehrens <\/strong>auf Zahlung von Honoraren (vgl. die hier nicht wiedergegebene E. 2.4.2 des Urteils). Bei einer Widerklage schreibt Art. 53 Abs. 2 BGG f\u00fcr den Fall, dass die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche <em>einander ausschliessen<\/em>, vor, dass die sich auf <em>beide <\/em>Klagen beziehende Beschwerde dann vollumf\u00e4nglich zul\u00e4ssig ist, wenn die Streitwertgrenze f\u00fcr eine dieser Klagen erreicht wird (anders in Art. 94 Abs. 1 ZPO f\u00fcr das kantonale Verfahren: Der Streitwert bestimmt sich nach dem h\u00f6heren Rechtsbegehren; vgl. unten N 8). Da der Mindeststreitwert im vorliegenden Fall einzig f\u00fcr eine der bestrittenen Klagen \u2013 n\u00e4mlich jene des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers \u2013 erreicht wird (oben N 3 und 6), ist die sich auf die Widerklage beziehende Beschwerde nur dann zul\u00e4ssig, wenn Haupt- und Widerklage einander ausschliessen. Gem\u00e4ss dem Architekten wie auch gem\u00e4ss dem kantonalen Gericht (vgl. E. 2.2 des Urteils) trifft dies nicht zu. Vorab erinnert das BGer (E. 2.1 des Urteils) daran, dass die Haupt- und die Widerklage einander dann ausschliessen, wenn es widerspr\u00fcchlich w\u00e4re, eine der beiden ganz oder teilweise gutzuheissen, ohne die andere abzuweisen. Im vorliegenden Fall l\u00e4sst es die Frage offen, weist aber darauf hin, dass es F\u00e4lle gibt, in denen die vom Auftraggeber behauptete Schadenersatzforderung und jene des Auftragnehmers (Architekt) auf Zahlung seines Honorars einander nicht ganz ausschliessen (BGE 124 III 423 E 4c; BGer 4A_89\/2017 vom 2.10.2017 E. 5.2.2).<br><\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Ohnehin ist die Frage<strong> im Rahmen der Rechtsmittel der ZPO<\/strong> weniger von Belang: <strong>Bei einer Widerklage<\/strong> bestimmt sich der f\u00fcr die Berufung massgebende Streitwert (n\u00e4mlich der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, Art. 308 Abs. 2 ZPO) anders als in Art. 53 Abs. 2 BGG gem\u00e4ss Art. 94 Abs. 1 ZPO, d.h. einzig nach dem h\u00f6heren Rechtsbegehren. Unerheblich ist (trotz der etwas unklaren franz\u00f6sischen Fassung von Art. 94 Abs. 1 ZPO; vgl. CR CPC-Tappy Art. 94 N 2a), ob Haupt- und Widerklage einander ausschliessen; ebenfalls ohne Belang ist, ob sich die Berufung nur auf einen der Anspr\u00fcche \u2013 und zwar auch auf jenen, dessen bestrittener Betrag unter Fr. 10&#8217;000.- liegt \u2013 oder auf beide bezieht (CR CPC-Tappy Art. 94 N 6). Daher gen\u00fcgt es, wenn der Streitwert eines der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von Fr. 10&#8217;000.- erreicht. Die Frage, ob die Haupt- und Widerklage einander ausschliessen, ist jedoch f\u00fcr die Bestimmung der Prozesskosten entscheidend (Art. 94 Abs. 2 ZPO). In diesem Rahmen sind die vom BGer im vorliegenden Urteil vorgenommenen Pr\u00e4zisierungen von einem gewissen Interesse.<\/p>\n<p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N29, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 4A_190\/2019* vom 8.10.2019 E. 2.3<\/strong><\/br>Art.\u00a081 f., 90, 94 ZPO ; Art. 74 Abs. 1 lit. b, 51 Abs. 1 lit. a, 52, 53 BGG\u00a0&#8211; BESCHWERDE IN ZIVILSACHEN GEGEN EINEN \u00dcBER EINE HAUPTKLAGE, EINE STREITVERK\u00dcNDUNGSKLAGE UND EINE WIDERKLAGE DES STREITVERK\u00dcNDUNGSBEKLAGTEN GEF\u00c4LLTEN ENTSCHEID \u2013 BERECHNUNG DES STREITWERTS<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[990],"tags":[1501,1510,1514],"class_list":["post-2900","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-parteien-beteiligung-dritter","tag-art-81-zpo","tag-art-90-zpo","tag-art-94-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2900","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2900"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2900\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3444,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2900\/revisions\/3444"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2900"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2900"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2900"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}