{"id":2899,"date":"2019-12-04T00:00:00","date_gmt":"2019-12-03T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/zkber-2018-61\/"},"modified":"2023-05-23T11:39:59","modified_gmt":"2023-05-23T09:39:59","slug":"zkber-2018-61","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/zkber-2018-61\/","title":{"rendered":"Direkte \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelschrift zwischen Anw\u00e4lten \u2013 Wer verursacht die (allf\u00e4lligen) unn\u00f6tigen Kosten?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2899\" class=\"elementor elementor-2899 elementor-2891\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6dd8473c elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6dd8473c\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6bc6304\" data-id=\"6bc6304\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-7433242c elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"7433242c\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>[Einreichung, einer Berufung &#8211; Zur\u00fcckziehung bevor das Berufungsgericht den Berufungsbeklagten die Berufungseingabe zustellt \u2013 Von den Berufungsbeklagten verlangte Parteientsch\u00e4digung] Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten lediglich zwei Verf\u00fcgungen entgegennehmen, n\u00e4mlich diejenige mit der Mitteilung, dass eine Berufung eingereicht wurde, sowie diejenige mit dem Inhalt, dass die Berufung wieder zur\u00fcckgezogen wurde. Der Aufwand, welcher die blos\u00acse Kenntnisnahme dieser beiden Mitteilungen verursacht, ist derart gering, dass sich daf\u00fcr die Zusprechung eines Kleinstbetrages kaum rechtfertigt. Ohnehin geh\u00f6rt die Feststellung, ob die Anfechtungsfrist ungenutzt abgelaufen oder doch ein Rechtsmittel \u2013 in der Regel am letzten Tag der Frist \u2013 ergriffen worden ist, noch zu den Abschlussarbeiten des erstin\u00acstanzlichen Verfahrens und wird durch die dort zugesprochene Parteientsch\u00e4digung abgegolten. Ausserdem hatte die Rechtsmittelinstanz den Berufungsbeklagten die Berufung noch gar nicht zugestellt. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Dass der Vertreter der Berufungskl\u00e4gerinnen den Vertretern der Berufungsbeklagten kollegialiter eine Kopie der Berufung hat \u00aczukommen lassen, hat<\/em><\/span> diesen erste \u00dcberlegungen und <em>Vorbereitungen erm\u00f6glicht und<\/em> im Grunde genommen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Berufungsantwortfrist zu ihren Gunsten verl\u00e4ngert<\/em><\/span>. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Es w\u00e4re unbillig <\/em><\/span>und stossend, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn gerade dieses kollegiale Verhalten zum Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zusprechung eine Parteientsch\u00e4digung herangezogen w\u00fcrde<\/em><\/span>. Die vorsorglich gest\u00fctzt auf die Kollegenkopie geleisteten Verrichtungen sind von den eigenen Klienten [Berufungsbeklagten] zu tragen. Dieser Aufwand kann nicht den Berufungskl\u00e4gerinnen angelastet werden, da sie im Zeitpunkt, zu dem er erbracht wurde, noch nicht erforderlich war.<\/p><p>2019-N30 \u2013 <strong>Direkte \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelschrift zwischen Anw\u00e4lten \u2013 Wer verursacht die (allf\u00e4lligen) unn\u00f6tigen Kosten?<br>\nBem.&nbsp;<em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Nachdem das erstinstanzliche Gericht ihre Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hatte, reichten die Kl\u00e4ger eine Berufung ein; zwei Wochen sp\u00e4ter ziehen sie diese zur\u00fcck. In diesem Zeitpunkt hatte das Obergericht die Berufungsschrift den Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt. Allerdings hatten diese von jener Kenntnis, da der Rechtsvertreter der Berufungskl\u00e4ger dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten eine Kopie dieser Eingabe kollegialiter zukommen liess. Nach dem R\u00fcckzug der Berufung werden die Berufungsbeklagten dazu aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Trotzdem weist der Pr\u00e4sident des befassten Hofs deren Antrag auf eine Parteientsch\u00e4digung ab. Einerseits geht er davon aus, dass der in diesem Stadium des Verfahrens n\u00f6tige Aufwand \u2013 n\u00e4mlich die Kenntnisnahme der Mitteilungen des Obergerichts, wonach die Berufung eingereicht bzw. zur\u00fcckgezogen worden ist \u2013 geringf\u00fcgig war; andererseits geh\u00f6re dieser Aufwand noch zu den erstinstanzlichen Abschlussarbeiten, sodass er durch die bereits gew\u00e4hrte Parteientsch\u00e4digung abgegolten sei; denn der Rechtsanwalt k\u00f6nne seinem Klienten seine Schlussrechnung solange nicht zustellen, als er nicht wisse, ob ein Rechtsmittel eingereicht worden ist. Schliesslich sei jeder weitere Aufwand der Berufungsbeklagten darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Rechtsvertreter der Berufungskl\u00e4ger seinem Kollegen eine Kopie seiner Berufungsschrift zukommen liess. Da die Berufungsbeklagten \u2013 w\u00e4re die Berufung aufrechterhalten worden \u2013 damit in den Genuss einer Verl\u00e4ngerung der Frist zur Berufungsantwort gelangten w\u00e4ren, d\u00fcrfen sie nicht davon profitieren, um unter diesem Titel eine Parteientsch\u00e4digung zu verlangen. Sofern sie weitere Schritte ergriffen h\u00e4tten \u2013 was aus dem Urteil nicht klar hervorgeht \u2013, werden diese mit der Begr\u00fcndung nicht entsch\u00e4digt, sie seien (noch) nicht notwendig gewesen und von den Berufungsbeklagten zu tragen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Es ist unbestreitbar, dass die Berufungskl\u00e4ger, die ihre Berufung zur\u00fcckgezogen haben, als unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu betrachten sind, die somit die nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) festgesetzten Kosten der Berufungsinstanz zu tragen haben (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2 und 3.3.2, Anm. unter Art. 106, A. und in Newsletter 2019-N10). Allerdings erlaubt Art. 107 ZPO, von den Verteilungsregeln in Art. 106 ZPO insb. aus Billigkeitsgr\u00fcnden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) abzuweichen. Zudem sind gem\u00e4ss Art. 108 ZPO unn\u00f6tige Prozesskosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Im vorliegenden Fall scheint der Richter den Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsantwort als unn\u00f6tige \u2013 weil verfr\u00fchte \u2013 Kosten erachten zu haben und davon ausgegangen zu sein, diese Kosten seien von den Berufungsbeklagten selbst und nicht von den Berufungskl\u00e4gern verursacht worden, deren Rechtsvertreter die Berufungsschrift den Berufungsbeklagten mitgeteilt hatte.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Zwar ist die gew\u00e4hlte L\u00f6sung vertretbar. Allerdings ist zu bemerken, dass das OGer\/ZH in der gleichen Konstellation eine andere L\u00f6sung bef\u00fcrwortet hat: Es erachtete den vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geleisteten Aufwand \u2013 n\u00e4mlich das Studium der Berufungsschrift und deren Zustellung an seinen Klienten \u2013 als unn\u00f6tige Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO und zog in Betracht, diese Kosten nicht dem Klienten, sondern der Rechtsanw\u00e4ltin aufzuerlegen, die die Berufungsschrift \u2013 zum Nachteil der Interessen ihres Klienten \u2013 ihrem Kollegen mitgeteilt hatte; dabei ging das OGer davon aus, die Anw\u00e4ltin habe damit diese Kosten verursacht (OGer\/ZH vom 27.8.2012 [LC120025-O\/Z01], Anm. unter Art. 108, B.2.b.).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Das BGer k\u00f6nnte im gleichen Sinn wie das Z\u00fcrcher Obergericht entscheiden. In einer \u00e4hnlichen Konstellation \u2013 in der das Gericht und nicht der Kl\u00e4ger die Eingabe dem Beklagten formell zugestellt hatte, bevor der Kl\u00e4ger auf die Leistung des Prozesskostenvorschusses verzichtete \u2013 beurteilte es f\u00fcr den Fall, dass das Gericht die Klageschrift vor der Leistung des Prozesskostenvorschusses durch den Kl\u00e4ger zustellt und eine Frist zur Klageantwort ansetzt, der Kl\u00e4ger, der diesen Kostenvorschuss schliesslich nicht leistet, dies sich selbst \u2013 und nicht dem Gericht oder der Gegenpartei, die bereits mit der Vorbereitung der Klageantwort begonnen hat \u2013 zuzuschreiben und den Beklagten zu entsch\u00e4digen hat. Denn es ist weder Sache des Gerichts noch der Gegenpartei, daf\u00fcr zu sorgen, dem Kl\u00e4ger die Kosten seines letztlich unn\u00f6tigen Aufwands (Vorbereitung der Klageantwort) zu ersparen (BGE 140 III 159 E. 4.2.1, Anm. unter Art. 108, B.2.c.). Erst vor kurzem hat das BGer zudem entschieden, dass der Berufungskl\u00e4ger, der seine Berufung zur\u00fcckzieht \u2013 und nicht der Berufungsbeklagte selbst \u2013 die Kosten der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten grunds\u00e4tzlich zu tragen hat. Denn es ist der Berufungskl\u00e4ger, der diese Kosten verursacht hat, da die Anschlussberufung ohne diese Berufung nicht eingereicht worden w\u00e4re (BGE 145 III 153 E. 3.3\u20133.4, Anm. unter Art. 108, B.1., unter Art. 313 Abs. 2 und in Newsletter 2019-N10).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Zudem ist zu betonen, dass die Zustellung von Eingaben an einen Kollegen nicht mehr unter den standesrechtlichen Pflichten der Anw\u00e4lte figuriert. In seiner Versammlung vom 22.6.2012 hat der SAV Art. 25 seiner Standesregeln (SSR) aufgehoben, gem\u00e4ss dem Rechtsanw\u00e4lte der Rechtsvertretung der Gegenpartei unaufgefordert Kopien ihrer Eingaben zustellen m\u00fcssen (vgl. Anm. unter Art. 53 Abs. 1, C.a. und unter Art. 312 Abs. 1). Denn die direkte Zustellung ist einerseits dann nicht n\u00f6tig, wenn das Gericht die Eingabe ohnehin der Gegenpartei zustellen wird \u2013 was es grunds\u00e4tzlich tun muss, um deren rechtliches Geh\u00f6r zu wahren, vgl. Anm. unter Art. 53 Abs. 1, C.a.; vorbehalten bleiben die Bestimmungen, wonach es dem Gericht erlaubt ist, eine Eingabe f\u00fcr unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet zu erkl\u00e4ren, bevor diese der Gegenpartei zugestellt wird (s. Art. 253, 312, 322 und 330 ZPO). Andererseits kann die direkte Zustellung einer Rechtsmittelschrift die Interessen des eigenen Klienten in zweierlei Hinsicht gef\u00e4hrden. Denn (<em>1<\/em>) ist die Frist zur Berufungs- oder Beschwerdeantwort eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 312 Abs. 2, 314 Abs. 1 und 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Stellt nun aber der Rechtsvertreter des Rechtmittelkl\u00e4gers der Gegenpartei seine Eingabe zu, bevor das Gericht dies tut, erlaubt er ihr, grundlos von einer Antwortfrist zu profitieren, die l\u00e4nger ist als die gesetzliche Frist, die sein eigener Klient einhalten musste (Art. 311 Abs. 1, 314 Abs. 1 und 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO); (<em>2<\/em>) wird die vom Anwalt zugestellte Eingabe zur\u00fcckgezogen oder f\u00fcr offensichtlich unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet erkl\u00e4rt, wird sich \u2013 wie gerade im vorliegenden Fall \u2013 die Frage nach der Tragung der Kosten stellen, die der Gegenpartei bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung bereits entstanden sind.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Nach Art. 108 ZPO werden die unn\u00f6tigen Kosten jener Person auferlegt, die \u00absie verursacht hat\u00bb. In der hier er\u00f6rterten Konstellation liegt es nicht ohne weiteres auf der Hand, wer die unn\u00f6tigen Kosten des Rechtmittelbeklagten verursacht hat. Allerdings erfolgt in allgemeiner Weise die Verteilung der Kosten nach Art. 106 ff. ZPO gem\u00e4ss dem in Art. 108 ZPO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Kausalit\u00e4t. Nun beruht aber \u2013 wie dies das BGer k\u00fcrzlich pr\u00e4zisiert hat \u2013 der sich aus Art. 106 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Erfolg auf dem Gedanken, dass die Prozesskosten von deren Verursacher zu tragen sind, <em>wobei vermutet wird, dass<\/em> die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (BGE 145 III 153 E. 3.3.1, Anm. unter Art. 106, A.). Diese Vermutung muss u.E. auch in der vorliegenden Konstellation gelten. Auch wenn der Ansatz des OGer\/ZH und \u2013 vermutlich \u2013 des BGer ein kollegiales Verhalten zu ahnden scheint, steht dieser Ansatz u.E. mit der Regelung der ZPO eher im Einklang; auch Billigkeitsgr\u00fcnde i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO scheinen uns grunds\u00e4tzlich keine andere Verteilung nahezulegen. Zwar kann man \u2013 wie sinngem\u00e4ss der Solothurner Richter \u2013 die Ansicht vertreten, dass der Rechtsvertreter des Rechtsmittelbeklagten, der eine Kopie der Eingabe erh\u00e4lt, wissen muss, dass er eine Antwort erst dann wird einreichen m\u00fcssen, wenn ihm dazu eine Frist gesetzt worden ist, und allf\u00e4llige zuvor verursachte Kosten unn\u00f6tig sein k\u00f6nnen. Allerdings muss der Rechtsvertreter des Rechtmittelkl\u00e4gers seinerseits wissen, dass er im Interesse seines eigenen Klienten die Eingabe nicht der Gegenpartei zuzustellen hat, ansonsten er dieser damit faktisch eine Fristverl\u00e4ngerung verschafft; nun muss aber das Interesse seines Klienten den Vorrang vor der Kollegialit\u00e4t haben (zumal diese in diesem Kontext nicht mehr gilt, vgl. N 6; im \u00dcbrigen \u00ab [darf] die Kollegialit\u00e4t die Interessen der Mandanten nicht beeintr\u00e4chtigen\u00bb, vgl. Art. 24 Abs. 2 SSR). Zudem kann der Rechtsvertreter, dem die Eingabe seines Kollegen zugestellt wird, diese bis zur formellen Zustellung der Rechtsschrift durch das Gericht kaum ignorieren. Das Interesse seines eigenen Klienten kann ihm gebieten, die zugestellte Eingabe zumindest zu lesen und seinen Klienten dar\u00fcber zu informieren und allenfalls sogar mit der Vorbereitung einer Antwort zu beginnen, ohne den Beginn der (gesetzlichen) Frist abzuwarten, z.B. dann, wenn in der Begr\u00fcndung des Aktes Noven oder neue Argumente enthalten sind, zu denen der Rechtsmittelbeklagte seinerseits Behauptungen vorbringen und Beweise sammeln muss. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es uns sachgerechter, grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die aus diesem Aufwand entstandenen Kosten von der Partei \u2013 und sogar vom Rechtsanwalt selber \u2013 verursacht worden sind, der die Eingabe zu Unrecht dem Rechtsvertreter der Gegenpartei zugestellt hat, und dies umso eher, wenn sich auch die Beendigung des Verfahrens aus dem eigenen Entscheid des (Rechtsmittels-)Kl\u00e4gers ergibt. In Erwartung eines allf\u00e4lligen Urteils des BGer \u2013 das jedoch insofern nur mit grosser Zur\u00fcckhaltung eingreift, als der Richter sein weites Ermessen ausge\u00fcbt hat \u2013 ist den Rechtsanw\u00e4lten jedenfalls zu empfehlen, im Zivilprozess vorsichtshalber von der Zustellung von Eingaben an ihre die Gegenpartei vertretenden Kollegen abzusehen.<\/p>\n<p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N30, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>OGer\/SO vom 10.12.2018 (ZKBER.2018.61) E. 7<\/strong><\/br>Art. 106 Abs. 1, 107, 108, 96\u00a0&#8211; EINREICHUNG, DANN R\u00dcCKZUG EINER BERUFUNG \u2013 DEN BERUFUNGSBEKLAGTEN VOM RECHTSVERTRETER DER BERUFUNGSKL\u00c4GER BEREITS MITGETEILTE BERUFUNGSEINGABE \u2013 ANSPRUCH DER BERUFUNGSBEKLAGTEN AUF EINE PARTEIENTSCH\u00c4DIGUNG?<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[986],"tags":[1526,1527,1528,1516],"class_list":["post-2899","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-prozesskosten-rechtspflege","tag-art-106-zpo","tag-art-107-zpo","tag-art-108-zpo","tag-art-96-zpo","tribunal-oger-solothurn-2"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2899","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2899"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3443,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2899\/revisions\/3443"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}