{"id":2897,"date":"2020-01-31T00:00:00","date_gmt":"2020-01-30T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/bger-5a-353-2019\/"},"modified":"2023-05-23T11:39:58","modified_gmt":"2023-05-23T09:39:58","slug":"bger-5a-353-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-353-2019\/","title":{"rendered":"Selbst\u00e4ndiger Entscheid \u00fcber ein Gesuch um Parteiwechsel \u2013 Welches Rechtsmittel steht offen?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2897\" class=\"elementor elementor-2897 elementor-2889\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-5722a6e4 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"5722a6e4\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-11af87af\" data-id=\"11af87af\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-260cdc14 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"260cdc14\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Beim <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beschluss<\/em><\/span> eines oberen kantonalen Gerichts, das <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00fcber einen Parteiwechsel <\/em><\/span>entschieden hat, handelt es sich um einen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Teilentscheid<\/em><\/span> (Art. 91 Bst. b BGG [auch Art. 236 ZPO]; BGer 4A_635\/2017 und 4A_637\/2017 vom 8.8.2018 E. 1.2). [<em>A.M.,<\/em> f\u00fcr das kantonale Rechtsmittelverfahren (prozessleitende Verf\u00fcgung, Beschwerde nur nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO m\u00f6glich): <strong>KGer\/SZ vom 14.3.2019<\/strong> (<a href=\"https:\/\/gerichte.sz.ch\/?dec=1f011ca75d0748649e8f4491cf128c0a&amp;index=TRI&amp;locale=de\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">ZK2 2018 44<\/a>)].<\/p><p>2020-N4 <strong>Selbst\u00e4ndiger Entscheid \u00fcber ein Gesuch um Parteiwechsel \u2013 Welches Rechtsmittel steht offen?<br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p><p><strong>1<\/strong> Der Eigent\u00fcmer einer Stockwerkeigentumseinheit reicht beim Gericht eine auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gest\u00fctzte Klage gegen einen anderen Miteigent\u00fcmer ein. In seiner Klageantwort schliesst der Beklagte auf Abweisung der Klage. Am gleichen Tag erkl\u00e4rt ein Dritter (Aktiengesellschaft, AG), er wolle an Stelle des Beklagten in den Prozess eintreten. Der Kl\u00e4ger widersetzt sich dem Parteiwechsel, w\u00e4hrend der Beklagte und die AG auf dessen Gutheissung schliessen. Das befasste Gericht f\u00e4llt folgenden Beschluss: Es nimmt vom Parteiwechsel Vormerk und ordnet an, fortan werde die AG an Stelle der urspr\u00fcnglichen Beklagten als beklagte Partei gef\u00fchrt. Der Kl\u00e4ger reicht innert zehn Tagen eine Beschwerde beim Kantonsgericht (KGer) ein. Dieses qualifiziert den Beschluss \u00fcber den Parteiwechsel als prozessleitende Verf\u00fcgung, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, d.h. nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Verf\u00fcgung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das KGer geht davon aus, dies sei nicht der Fall, und erkl\u00e4rt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dennoch \u00fcberpr\u00fcft es den angefochtenen Entscheid in der Sache und weist letztlich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.<\/p><p><strong>2<\/strong> Der Kl\u00e4ger erhebt Beschwerde ans BGer. Dieses pr\u00fcft die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids gest\u00fctzt auf das BGG und erw\u00e4gt, es handle sich um einen Teilentscheid i.S.v. Art. 91 BGG (E. 1.1). Demnach unterliegt dieser der Beschwerde in Zivilsachen, deren Voraussetzungen zudem erf\u00fcllt sind. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich insb. gegen den Nichteintretensentscheid des KGer. Das BGer h\u00e4lt fest, das KGer habe trotzdem in der Sache entschieden, und geht auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (E. 2.1). Somit bleiben die Frage nach der rechtlichen Qualifikation eines Entscheids \u00fcber den Parteiwechsel gem\u00e4ss ZPO und jene nach dem gegen diesen Entscheid offenstehenden Rechtsmittel ungel\u00f6st. Dies ist umso bedauerlicher, als das Gesetz diesbez\u00fcglich keinen Hinweis enth\u00e4lt und diese Entscheide nicht aussergew\u00f6hnlich sind. Zudem stellen sich die gleichen Fragen in Bezug auf etliche andere \u2013 im wesentlichen verfahrensrechtliche \u2013 kantonale Entscheide regelm\u00e4ssig, und deren praktische Tragweite ist erheblich.<\/p><p><strong>3<\/strong> Wie wir k\u00fcrzlich dargelegt haben (vgl. Bem. in Newsletter 2019-N26 zum Urteil BGer 4A_475\/2018* vom 12.9.2019 [Entscheid \u00fcber den Ausstand und die Ordnungsbusse]; Bem. in Newsletter 2020-N2 zum Urteil KGer\/BL vom 14.5.2019 (410 19 32) [Entscheid \u00fcber die massgebende Verfahrensart und den Streitwert]), ist es nicht immer einfach, die Rechtsnatur eines Entscheids zu bestimmen. Nun h\u00e4ngen aber im System der ZPO die beiden Hauptrechtsmittel (Berufung und Beschwerde) im Wesentlichen von der Qualifikation des angefochtenen Entscheids ab \u2013 und nicht etwa von der angewandten Verfahrensart oder von der Beh\u00f6rde, die den Entscheid gef\u00e4llt hat:<\/p><p>&#8211; Handelt es sich um einen Endentscheid, einen Zwischenentscheid oder einen vorsorglichen Massnahmenentscheid, stellt die Berufung das prim\u00e4re Rechtsmittel dar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist der Berufung gegen\u00fcber in dem Sinne subsidi\u00e4r, dass sie dann offensteht, wenn der minimale Streitwert f\u00fcr die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird (Art. 319 lit. a ZPO) oder das Gesetz ausnahmsweise die Beschwerde unabh\u00e4ngig vom Streitwert vorschreibt (insb. Art. 309 ZPO und Art. 110 ZPO);<\/p><p>&#8211; Handelt es sich um einen sog. \u00abInzidenzentscheid\u00bb, d.h. um eine prozessleitende Verf\u00fcgung oder einen \u00abanderen Entscheid\u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO, steht einzig die Beschwerde offen; zudem wird vorausgesetzt, dass diese entweder im Gesetz vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), oder dass mit diesem Entscheid bzw. dieser Verf\u00fcgung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).<\/p><p><strong>4 <\/strong>In der ZPO werden <strong>vier Arten von<\/strong> erstinstanzlichen <strong>Entscheiden<\/strong> aufgez\u00e4hlt, n\u00e4mlich der Endentscheid (Art. 236 ZPO), der Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO), der Entscheid \u00fcber vorsorgliche Massnahmen (insb. Art. 261 ff. ZPO) und der sog. \u00ab Inzidenzentscheid \u00bb, der die prozessleitenden Verf\u00fcgungen und \u00ab andere [Inzidenz-]Entscheide \u00bb umfasst (Art. 319 lit. b ZPO). Im BGG werden ebenfalls vier Arten von anfechtbaren Entscheiden genannt, deren Definition jedoch nicht immer mit jener der ZPO \u00fcbereinstimmt, n\u00e4mlich der Endentscheid (Art. 90 BGG), der Teilentscheid (Art. 91 BGG), der Vor- und Zwischenentscheid und der Entscheid \u00fcber vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG). In Bezug auf <strong>End- und Teilentscheide<\/strong> wird jedenfalls davon ausgegangen:<\/p><p>&#8211; dass der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids darstellt (vgl. Botschaft, 7344; Anm. unter Art. 236 Abs. 1, B., insb. BGE 138 V 106 E.1.1; auch BGE 141 III 395 E. 2.2 m.H.; BGer 4A_122\/2019 vom 10.4.2019 E. 1.2): Letzterer beendet das Verfahren vollumf\u00e4nglich, sei es durch einen Nichteintretensentscheid oder durch einen Entscheid in der Sache. Der erstgenannte Entscheid beendet das Verfahren ebenfalls, aber nur in Bezug auf einige separate Rechtsbegehren, d.h. in Bezug auf einen Streitgegenstand, der gegen\u00fcber den anderen selbst\u00e4ndig ist (z.B. ein Entscheid \u00fcber einen der mittels Klagenh\u00e4ufung gem\u00e4ss Art. 90 ZPO geltend gemachten Anspr\u00fcche), oder bez\u00fcglich einer der Prozessparteien (wie etwa einem Streitgenossen, einem Intervenienten oder einem Streitberufungsbeklagten; vgl. BGE 134 III 372 E. 1 [Unzul\u00e4ssigkeit einer Streitverk\u00fcndungsklage]);<\/p><p>&#8211; dass Art. 236 ZPO sowohl eigentliche Endentscheide wie auch Teilentscheide umfasst, obwohl in der Bestimmung einzig der \u00abEndentscheid\u00bb ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird (vgl. Anm. ibid., insb. TC\/VD vom 13.11.2015 (2015\/607) E. 1.1; auch BGer 4A_545\/2014 vom 10.5.2015 E. 2.1 i.f.);<\/p><p>&#8211; dass der Begriff des Endentscheids gem\u00e4ss Art. 236 ZPO jenem von Art. 90 BGG entspricht (vgl. Anm. unter Art. 236 Abs. 1, A., insb. BGer 4A_137\/2013 vom 7.11.2013 E. 7.2\u20137.3 n.v. in BGE 139 III 478; auch zit. BGer 4A_545\/2014, E. 2.1.).<\/p><p><strong>5<\/strong> In einem fr\u00fcheren Urteil (BGer 4A_635\/2017; 637\/2017 vom 8.8.2017 E. 1.1; vgl. Anm. unter Art. 83 Abs. 1\u20133 und in Newsletter vom 25.10.2018) hatte das BGer bereits Gelegenheit, die rechtliche <strong>Qualifikation eines Entscheids, mit dem ein Parteiwechsel zugelassen wird, <\/strong><em>unter dem Blickwinkel des BGG<\/em> zu pr\u00e4zisieren. Es hielt fest, dieser Entscheid bewirke, dass die urspr\u00fcngliche Partei definitiv aus dem Verfahren ausscheidet, und bezeichnete diesen Entscheid als <strong>Teilentscheid<\/strong>. U.E. ist diese im vorliegenden Urteil best\u00e4tigte Qualifikation auch im kantonalen Verfahren f\u00fcr die Bestimmung der anwendbaren Rechtsmittel heranzuziehen, dies aus folgenden Gr\u00fcnden:<\/p><p>&#8211; Der Teilentscheid stellt eine Art Endentscheid dar, wobei der Begriff unter der ZPO und dem BGG identisch ist (oben N 3). Daher muss einem vom BGer als End- oder Teilentscheid bezeichneten Entscheid vor den kantonalen Rechtsmittelbeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich die gleiche Qualifikation zukommen;<\/p><p>&#8211; Ein Teilentscheid kann eher mit einem Rechtsmittel (inkl. einer Beschwerde ans BGer) angefochten werden als ein Inzidenzentscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (wie z.B. eine prozessleitende Verf\u00fcgung). Wird somit ein den Parteiwechsel zulassender Entscheid als prozessleitende Verf\u00fcgung qualifiziert, f\u00fchrt dies zu einer starken Einschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeit, diesen Entscheid im kantonalen Verfahren anzufechten (oben N 4). Nun soll aber ein kantonales Rechtmittel nicht in geringerem Masse offenstehen als die Beschwerde, die in der Folge vor BGer gegen den gleichen Entscheid zur Verf\u00fcgung steht; sonst w\u00fcrde die Ergreifung eines Rechtsmittels ans BGer illusorisch. Somit ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Urteil vorgenommene Qualifikation vorgehen muss;<\/p><p>&#8211; Schliesslich erscheint uns die vom BGer gew\u00e4hlte Qualifikation eher zuzutreffen. Denn der Entscheid, mit dem ein Parteiwechsel <em>zugelassen wird<\/em>, hat gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen, ausgewechselten Partei zur Folge, dass der Prozess vollumf\u00e4nglich beendet wird. Gleiches gilt z.B. bei Entscheiden, mit denen die Klage eines \u2013 oder gegen einen \u2013 Streitgenossen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt oder abgewiesen wird, oder mit denen eine Intervention oder eine Streitverk\u00fcndungsklage verweigert wird: Auch diese Entscheide beenden den Prozess gegen\u00fcber der betroffenen, am Verfahren teilnehmenden Partei. Nun stellt aber ein Entscheid, der das Verfahren in Bezug auf einen Streitgegenstand oder auf eine Partei beendet, einen Teilentscheid dar (oben, N 4). Dieser unterscheidet sich von einem Inzidenzentscheid \u2013 wie etwa einer prozessleitenden Verf\u00fcgung \u2013 deutlich, da letzterer das Verfahren nicht (auch nicht teilweise) beenden kann (zit. Newsletters 2019-N26, Nr. 7 und 2020-N2, Nr. 5). Denn er betrifft weder den Streitgegenstand als solchen noch die Teilnahme am Prozess, sondern nur das Verfahren selbst, und regelt einzig dessen Ablauf (zit. BGer 4A_475\/2018*, E. 3.2 und zit. Newsletters, ibid.).<\/p><p><strong>6<\/strong> Zwar beendet der <strong>Entscheid, mit dem der Parteiwechsel<\/strong> \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 <strong><em>verweigert<\/em> wird<\/strong>, den Prozess zwischen den Parteien nicht, sodass dieser Entscheid weder einen End- noch einen Teilentscheid darstellt. Trotzdem <em>kann<\/em> mit dem Entscheid der Prozess gegen\u00fcber der Partei, deren Wechsel in Frage steht, dann beendet werden, wenn im Rechtsmittelverfahren ein gegenteiliger Entscheid gef\u00e4llt wird. Demnach entspricht dieser Entscheid dem Begriff eines <strong>Zwischenentscheids<\/strong> i.S.v. Art. 237 ZPO, der mit Blick auf die Rechtsmittel der gleichen Ordnung wie ein End- oder Teilentscheid unterliegt (vgl. Art. 237 Abs. 2, 308 lit. a und 319 lit. a ZPO; auch zit. Newsletter 2020-N2, Nr. 5).<\/p><p><strong>7 <\/strong>Daraus folgt, dass der Entscheid betreffend den Parteiwechsel (ungeachtet dessen, ob der Parteiwechsel zugelassen oder verweigert wird) unter die in Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO genannten Entscheide f\u00e4llt. Somit ist dagegen <strong>je nach Streitwert <\/strong>(Art. 308 Abs. 2 ZPO) <strong>sofort<\/strong> und unter Drohung von Verwirkungsfolgen (vgl. Art. 237 Abs. 2 ZPO, wenn es sich um einen Zwischenentscheid handelt) entweder die <strong>Berufung<\/strong> oder der <strong>Beschwerde<\/strong> zul\u00e4ssig. Daher ist der Rechtsmittelf\u00fchrer nicht gehalten, zu beweisen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Zudem betr\u00e4gt die <strong>Berufungs- oder Beschwerdefrist<\/strong> grunds\u00e4tzlich 30 Tage \u2013 und nicht zehn Tage, wie dies bei einer gegen eine prozessleitende Verf\u00fcgung gerichteten Beschwerde gilt (Art. 321 Abs. 2 ZPO) \u2013, es sei denn, der Entscheid w\u00e4re im summarischen Verfahren gef\u00e4llt worden (Art. 314 Abs. 1, 321 Abs. 2 ZPO), was u.E. voraussetzt, dass die Hauptsache selbst dem summarischen Verfahren unterliegt; nun deutet aber nichts darauf hin, dass ein Entscheid \u00fcber einen Parteiwechsel im Summarverfahren zu ergehen h\u00e4tte (vgl. f\u00fcr einen Entscheid \u00fcber den Ausstand, der im \u00dcbrigen als \u00ab anderer Entscheid \u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO bezeichnet wird: BGer 4A_475\/2018* vom 12.9.2019 E. 3.2\u20133.3).<\/p><p><strong>8<\/strong> Dies macht deutlich, dass die <strong>Qualifikation<\/strong> eines Entscheids von <strong>entscheidender Tragweite<\/strong> ist, wenn es darum geht, das offenstehende Rechtsmittel und dessen Modalit\u00e4ten zu bestimmen. Nun macht es aber f\u00fcr eine Partei einen grossen Unterschied, ob sie einzig innert zehn Tagen Beschwerde einreichen kann und dabei zudem deren Zul\u00e4ssigkeit i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nachweisen muss (sofern man den \u00dcberlegungen des KGer im vorliegenden Fall folgt), oder ob ihr eine Frist von 30 Tagen zur Verf\u00fcgung steht (Art. 311 ZPO), um eine Berufungseingabe vorzubereiten (sofern man der Qualifikation des Entscheides durch das BGer folgt). Je nach den konkreten Umst\u00e4nden des Falles kann sich die Ordnung der zul\u00e4ssigen R\u00fcgen (Art. 320; Art. 310 ZPO), der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (Art. 325; Art. 315 ZPO) oder der Zul\u00e4ssigkeit von Noven oder Klage\u00e4nderungen (Art. 326; Art. 317 ZPO) sp\u00fcrbar auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelf\u00fchrers auswirken.<\/p><p><strong>9 <\/strong>Freilich ist es nicht immer einfach, einen Entscheid rechtlich zu qualifizieren. Konkret richtet sich diese Qualifikation \u2013 und damit die M\u00f6glichkeit bzw. die Voraussetzungen eines sofortigen Rechtsmittels \u2013 nicht (nur) nach der beurteilten Frage, sondern (je nach den Umst\u00e4nden) auch nach dem Dispositiv des Entscheides (Gutheissung oder Abweisung) und\/oder nach der betroffenen Person (z.B. stellt der den Parteiwechsel zulassende Entscheid f\u00fcr die ausscheidende Partei einen Endentscheid dar, da der Prozess f\u00fcr sie vollst\u00e4ndig beendet wird; ebenso kann ein Entscheid f\u00fcr einen Dritten, der im Prozess nicht Partei ist, einen Endentscheid darstellen, w\u00e4hrend er f\u00fcr die Parteien zweifellos eine prozessleitende Verf\u00fcgung darstellen w\u00fcrde: vgl. BGer 4A_179\/2019* vom 24.9.2019 E. 1.1 [von der Teilnahme an einer Verhandlung ausgeschlossener akkreditierter Gerichtsberichterstatter]) und\/oder nach dem Umstand, ob der Entscheid in einem selbst\u00e4ndigen Verfahren ergeht (vgl. f\u00fcr die Verf\u00fcgungen und Entscheide \u00fcber die vorsorgliche Beweisf\u00fchrung, Anm. unter Art. 158 Abs. 2, 4.). Insb. ist es mitunter schwierig, eine prozessleitende Verf\u00fcgung von einem \u00abanderen Entscheid\u00bb (vgl. BGer 4A_475\/2018* vom 12.9.2019 E. 3.2, betreffend den Entscheid \u00fcber ein Ausstandgesuch, und zit. Newsletter 2019-N26) oder von einem End-, Teil- oder Zwischenentscheid zu unterscheiden (vgl. neben dem vorliegenden Fall z.B. die Unschl\u00fcssigkeiten in Bezug auf die Abschreibung einer Sache gem\u00e4ss Art. 242 ZPO, Anm. unter Art. 242, B.2.). Mangels klarer Kriterien weichen die Meinungen in Lehre und Rechtsprechung deutlich voneinander ab. Nun f\u00fchren aber die oben erw\u00e4hnten Unschl\u00fcssigkeiten in der Praxis dazu, dass sich die Parteien zu ihrem Nachteil mit minimalen Rechtsmitteln, Rechtsmittelfristen und R\u00fcgen begn\u00fcgen, gleichzeitig aber die Gerichte dazu veranlassen, ein Rechtsmittel trotzdem materiell zu pr\u00fcfen, wenn sie es f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren, was zwar umsichtig ist, aber nicht im Interesse der Prozess\u00f6konomie liegt. In diesem Kontext w\u00e4re eine Kl\u00e4rung durch den Gesetzgeber mittels Festlegung klarer Kriterien begr\u00fcssenswert.<\/p><p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N4, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 5A_353\/2019 vom 13.12.2019 E. 1.1<\/strong><\/br>Art. 83, Art. 236, Art. 319\u00a0&#8211;\u00a0SELBST\u00c4NDIGER ENTSCHEID \u00dcBER EIN GESUCH AUF PARTEIWECHSEL \u2013 RECHTSNATUR UND RECHTSMITTEL<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[990],"tags":[1656,1741,1503],"class_list":["post-2897","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-parteien-beteiligung-dritter","tag-art-236-zpo","tag-art-319-zpo","tag-art-83-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2897","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2897"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2897\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4260,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2897\/revisions\/4260"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2897"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2897"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2897"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}