{"id":2895,"date":"2020-03-12T00:00:00","date_gmt":"2020-03-11T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/bger-5a-535-2018\/"},"modified":"2023-05-23T11:39:57","modified_gmt":"2023-05-23T09:39:57","slug":"bger-5a-535-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-blog\/bger-5a-535-2018\/","title":{"rendered":"Kollokationsklage: Das Rechtsschutzinteresse beschr\u00e4nkt sich nicht auf die zu gewinnende Dividende"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2895\" class=\"elementor elementor-2895 elementor-2887\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-7e6d4a32 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"7e6d4a32\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-34e4878\" data-id=\"34e4878\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4c692c91 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4c692c91\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(<strong>E. 3.2<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Wenn die mutmasslich auf eine strittige Forderung entfallende Konkursdividende 0 % betr\u00e4gt<\/em><\/span>, kann mit der Kollokationsklage mutmasslich kein geldwerter Prozessgewinn erzielt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein Kollokationsstreit wegen der Wirkungen des Verlustscheines auch dann zul\u00e4ssig, wenn das auf den bestrittenen Anspruch entfallende Konkursbetreffnis voraussichtlich Null sein wird (BGE 82 III 94). <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Im Konkurs von juristischen Personen<\/em><\/span> wird die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Frage nach dem Rechtsschutzinteresse<\/em><\/span> des Kl\u00e4gers an der Behandlung der Kollokationsklage gestellt (BGE 138 III 675 E. 3.3). (<strong>E. 3.3.1<\/strong>) Im positiven Kollokationsprozess wird ein Rechtsschutzinteresse bejaht, wenn der Kl\u00e4ger die Abtretung von Anspr\u00fcchen gem\u00e4ss Art. 260 SchKG verlangen will (BGer 5A_94\/2014 vom 2.5.2014 E. 1.1.2). Auch im negativen Kollokationsprozess wird dem Kl\u00e4ger ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zugestanden, wenn er geltend macht, dass er sich Anspr\u00fcche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen wolle (BGer 5A_878\/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1.2). (<strong>E. 3.3.2-3.3.4<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Der Gl\u00e4ubiger, der mit Wegweisungsklage die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs vermeiden will,<\/em><\/span> geht auf der Grundlage eines <span style=\"color: #ff0000;\"><em>gen\u00fcgendes Eigeninteresses und Interesses der Masse<\/em><\/span> an der Bereinigung der Konkursforderungen gegen den Konkurrenten vor. Bei einer Nulldividende kann ein besonderes mittelbares Interesse des Kl\u00e4gers als schutzw\u00fcrdig erachtet werden. Es l\u00e4sst sich nicht rechtfertigen, das Interesse des Kl\u00e4gers an der Verhinderung von Abtretungen (Art. 260 SchKG) an den beklagten Gl\u00e4ubiger, um sich selber nicht einem Prozess stellen zu m\u00fcssen, von vornherein als nicht schutzw\u00fcrdig zu bezeichnen. (<strong>E. 3.3.5<\/strong>) Die \u00dcberlegungen, wonach beim Kollokationsprozess &#8222;nicht nur tats\u00e4chlich, sondern auch theoretisch mehr auf dem Spiele [steht] als nur die zur Auszahlung gelangende Konkursdividende&#8220; erlauben den Schluss, die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>schutzw\u00fcrdigen Interessen<\/em><\/span> des Gl\u00e4ubigers <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auch dann <\/em><\/span>anzunehmen, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn der Kl\u00e4ger bef\u00fcrchtet, vom beklagten Gl\u00e4ubiger in Anspruch genommen zu werden<\/em><\/span>.<\/p><p>2020-N7 <strong>Kollokationsklage: Das Rechtsschutzinteresse beschr\u00e4nkt sich nicht auf die zu gewinnende Dividende<br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p><p><strong>1<\/strong> Wie jedes Verfahren ist die Kollokationsklage nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger ein Rechtsschutzinteresse daran hat, sein Recht von einem Gericht anerkennen zu lassen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), d.h., wenn sich die Gutheissung seiner Klage positiv auf seine Stellung auswirken kann. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tats\u00e4chlicher Natur, wirtschaftlich oder ideell sein, vorausgesetzt, es ist hinreichend (schutzw\u00fcrdig), was in der Regel mit sich impliziert, dass es (vorbeh\u00e4ltlich der F\u00e4lle der Prozessstandschaft, in denen das Recht dem Kl\u00e4ger erlaubt, den Anspruch eines anderen im eigenen Namen geltend zu machen) pers\u00f6nlich, aktuell und praktisch ist. In dieser Beziehung weist die Kollokationsklage einige Besonderheiten auf: Aus der Rechtsprechung, von der das vorliegende Urteil nicht abweicht, ergibt sich, dass einerseits nicht nur das pers\u00f6nliche Interesse des klagenden Gl\u00e4ubigers, sondern auch jenes der Konkursmasse ber\u00fccksichtigt wird. Andererseits wird nicht verlangt, dass das Interesse unmittelbar ist. Auch ein nur mittelbares Interesse, das sich einzig hypothetisch verwirklichen wird, kann schutzw\u00fcrdig sein.<\/p><p><strong>2<\/strong> Bei einer Kollokationsklage wendet sich der Kl\u00e4ger entweder gegen die Konkursmasse, in Bezug auf die Kollokation seiner eigenen Forderung (positive Kollokationsklage, Art. 250 Abs. 1 SchKG), oder gegen einen anderen Konkursgl\u00e4ubiger, dessen Kollokation der Forderung der Kl\u00e4ger bestreitet (negative Kollokationsklage, Art. 250 Abs. 2 SchKG). In beiden F\u00e4llen liegt das <strong>unmittelbare Interesse<\/strong> des Kl\u00e4gers darin, dass er bei Obsiegen eine Dividende oder eine zus\u00e4tzliche Dividende erh\u00e4lt: Klagt er auf positive Kollokation, geht es dabei um die Dividende, die auf den bestrittenen Betrag seiner eigenen Forderung entfallen w\u00fcrde; bei einer negativen Kollokationsklage geht es um die Dividende, die auf die bestrittene Forderung (bzw. auf den bestrittenen Teil der Forderung) des Beklagten entfallen w\u00fcrde, bis zur H\u00f6he der angemeldeten Forderung des Kl\u00e4gers; ein allf\u00e4lliger \u00dcberschuss kommt den weiteren Konkursgl\u00e4ubigern zugute (Art. 250 Abs. 2 SchKG), sodass auch die Masse ein unmittelbares Interesse an der Klage hat (BGE 115 III 68 E. 3; unten N 6). Der Streitwert wird nach diesem Interesse berechnet: Er entspricht nicht etwa dem Betrag der bestrittenen Forderung, \u00fcber deren Vorliegen nicht mit materieller Rechtskraft entschieden wird, sondern jenem Betrag, der dem Kl\u00e4ger oder sogar der Masse (im Fall eines \u00dcberschusses gem\u00e4ss Art. 250 Abs. 2 SchKG) bei Obsiegen zukommt, n\u00e4mlich der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende (Leitentscheid vom 17.2.1939, BGE 65 III 28 E. 1 i.f.; BGE 138 III 675 E. 3.1; 140 III 65 E. 3.2, Anm. unter Art. 91 Abs. 2, 2.). Somit besteht ein unmittelbares Interesse an der Kollokationsklage nur dann, wenn die mutmassliche Dividende im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (zit. BGE 140, E. 3.2) nicht bei Null liegt. Im umgekehrten Fall hingegen, dass die der bestrittenen Forderung zukommende Dividende Null ist, hat der Vorteil, welcher der Kl\u00e4ger und die Masse <em>direkt <\/em>erzielen k\u00f6nnen, also der Prozessgewinn am Ende der Kollokationsklage, keinen Geldwert (vgl. BGE 138 III 674 E. 3.4, Anm. <em>ibid<\/em>.).<\/p><p><strong>3<\/strong> Trotzdem wird bei einer Nulldividende in der Rechtsprechung l\u00e4ngst davon ausgegangen, dass ein <strong>mittelbares Interesse<\/strong> ausreichen kann. Dieses Interesse kann im Vorteil bestehen, bei einem Obsiegen der Kollokationsklage einen Verlustschein f\u00fcr einen Betrag zu erhalten, der gegebenenfalls in einer neuen Betreibung eingebracht werden kann, wenn der Konkursit zu <strong>neuem Verm\u00f6gen<\/strong> kommt (BGE 82 III 94; 138 III 675 E. 3.3). Im Stadium der Kollokationsklage ist dieses Interesse an der Einbringung nur mittelbar, da es zus\u00e4tzlich voraussetzt, dass der Gemeinschuldner zu neuem Verm\u00f6gen kommt und er oder ein Gericht die Schuld anerkennt; dennoch wird dieses mittelbare Interesse als hinreichend erachtet. Da dieses Streitinteresse nur symbolisch ist und jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegt, entspricht der Streitwert diesfalls einem minimalen, auf jeden Fall Fr. 10&#8217;000.- nicht \u00fcbersteigenden Betrag (zit. BGE 82, BGE 138 III 675 E. 3.4.2 und BGer 5A_878\/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1, Anm. unter Art. 91 Abs. 2, 2.).<\/p><p><strong>4<\/strong> Diese bereits als gering bezeichnete (zit. BGE 82) M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Einbringung bei neuem Verm\u00f6gen ist jedoch dann inexistent, wenn der Gemeinschuldner eine <strong>juristische Person<\/strong> ist, die mit dem Schluss des Konkursverfahrens im Handelsregister gel\u00f6scht wird (Art. 159 Abs. 5 HRegV) und nicht mehr betrieben werden kann (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.3; BGer 5A_484\/2010 vom 20.12.2010 E. 4.2.3). Was die M\u00f6glichkeit angeht, dass nachtr\u00e4glich (nach dem Schluss des Konkursverfahrens, Art. 269 SchKG) Verm\u00f6genswerte entdeckt werden, was einen Nachkonkurs erlauben w\u00fcrde, hat das BGer entschieden, dass diese M\u00f6glichkeit nicht ber\u00fccksichtigt werden kann, zumindest nicht f\u00fcr die Berechnung des Streitwerts der Kollokationsklage (BGE 65 III 28 E. 2) und auch nicht zur Begr\u00fcndung eines Interesses an dieser Klage (zit. BGer 5A_484\/2010, ibid.).<\/p><p><strong>5<\/strong> Dennoch schliesst der Umstand, dass die mutmassliche Dividende 0 % betr\u00e4gt, auch im Konkurs einer juristischen Person ein \u2013 <strong>mittelbares \u2013 Interesse<\/strong> an der Kollokationsklage nicht aus. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere entschieden:<\/p><p><strong>5a<\/strong> \u2013 dass der Kl\u00e4ger ein hinreichendes Interesse an einer gegen einen anderen Gl\u00e4ubiger gerichteten Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) hat, wenn er beabsichtigt, dessen im Kollokationsplan zugelassene Forderung <em>herabzusetzen<\/em>, damit der Beklagte bei der Abtretung der Rechtsanspr\u00fcche der Masse \u2013 auf aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Gemeinschuldnerin (Art. 260 SchKG) \u2013 bei Verteilung des Ergebnisses dieser Anspr\u00fcche zwischen den Abtretungsgl\u00e4ubigern (Art. 260 Abs. 2 SchKG) nicht zu viel erh\u00e4lt (BGE 138 III 675 E. 3.4);<\/p><p><strong>5b <\/strong>\u2013 dass der Kl\u00e4ger ebenfalls ein hinreichendes Interesse an der \u2013 positiven oder negativen \u2013 Kollokationsklage hat, wenn er <em>sich Rechtsanspr\u00fcche der Masse<\/em> (Art. 260 SchKG), insb. gegen die Organe der juristischen Person gerichtete Verantwortlichkeitsanspr\u00fcche, <em>abtreten lassen<\/em> will. Denn diese Abtretung kann einerseits nur zugunsten von im Kollokationsplan zugelassenen Gl\u00e4ubigern stattfinden; andererseits kann in der auf diese Abtretung begr\u00fcndeten Klage weder die Eigenschaft der Gl\u00e4ubiger noch die im Kollokationsplan aufgef\u00fchrte Forderung in Frage gestellt werden (BGE 132 III 342 E. 2.4). Schliesslich dient bei Obsiegen das Prozessergebnis gem\u00e4ss Art. 260 Abs. 2 SchKG in erster Linie dazu, die Konkursforderung des Abtretungsgl\u00e4ubigers zu decken, wobei ein allf\u00e4lliger \u00dcberschuss an die Masse abzuliefern ist. Dieses Interesse, das sich erst dann konkretisiert, wenn der Konkursgl\u00e4ubiger die Abtretung von Rechtsanspr\u00fcchen der Masse erlangt, daraufhin erfolgreich Klage erhebt und schliesslich tats\u00e4chlich eine Zahlung erh\u00e4lt, ist offensichtlich ein mittelbares (BGer 5A_878\/2012 vom 26.8.2013 E. 1.2.1.2 und BGer 5A_94\/2014 vom 2.5.2014 E. 1.1.2);<\/p><p><strong>5c<\/strong> \u2013 dass dem Kl\u00e4ger schliesslich ein hinreichendes Interesse an der positiven Kollokationsklage dann zukommt, wenn er als Konkursgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit erhalten will, zu verhindern, dass eine Schadenersatzklage gegen Mitglieder seiner Familie erhoben wird, die Organe der Gemeinschuldnerin sind; das BGer betont hier, dass ein ehemaliger Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin gem\u00e4ss Lehre dann ein Rechtsschutzinteresse an der \u2013 positiven \u2013 Kollokationsklage hat, wenn er die zu kollozierende Forderung mit allf\u00e4lligen Verantwortlichkeitsanspr\u00fcchen <em>verrechnen <\/em>will (BGer 5A_484\/2010 vom 20.12.2010 E. 4.2.1 und 4.2.4).<\/p><p><strong>6<\/strong> <strong>Im vorliegenden Fall<\/strong> zielte der Kl\u00e4ger, bei dem es sich um ein ehemaliges Organ der Gemeinschuldnerin handelt, mit der \u2013 negativen \u2013 Kollokationsklage darauf ab, einen anderen Konkursgl\u00e4ubiger wegzuweisen, der als Abtretungsgl\u00e4ubiger der Masse (Art. 260 SchKG) gegen ihn (den Kl\u00e4ger) eine aktienrechtliche Verantwortlichklage einreichen k\u00f6nnte. Das Obergericht erachtete das Interesse des Kl\u00e4gers, sich dieser Klage zu entziehen, nicht als schutzw\u00fcrdig, da er rechtmissbr\u00e4uchlich handle. Das BGer erinnert daran (E. 3.3.2 des Urteils), dass einige Autoren sowie kantonale Entscheide in diesem Fall im Gegenteil von einem Interesse des Kl\u00e4gers ausgehen. In seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung hat das BGer zwar ein derartiges Interesse mit der Begr\u00fcndung verneint, der Beklagte sei im vorliegenden Fall im Kollokationsplan f\u00fcr eine andere Forderung ohnehin endg\u00fcltig zugelassen worden, was ihm gen\u00fcge, um die Abtretung (Art. 260 SchKG) zu erwirken und danach gegen den Kl\u00e4ger eine Verantwortlichkeitsklage einzureichen (BGer 5C.185\/2002 vom 31.10.2002 E. 2.2). Sp\u00e4ter liess es in einem \u00e4hnlichen Fall die Frage offen, ob sich der Kl\u00e4ger dann auf ein Rechtsschutzinteresse berufen k\u00f6nnte, wenn seine Klage darauf abzielt, durch die Wegweisung eines Gl\u00e4ubigers eine gegen ihn selbst gerichtete Klage zu vermeiden (BGer 5A_720\/2007 vom 24.4.2008 E. 2.3). Im vorliegenden Urteil geht das BGer einerseits davon aus, dass der Kl\u00e4ger diesfalls ein pers\u00f6nliches Interesse an der negativen Kollokationsklage hat (E. 3.3.3 des Urteils). Andererseits h\u00e4lt es fest, dass der Kl\u00e4ger auch den Anspruch der Masse an der Bereinigung des Kollokationsplans sowie daran geltend macht, dass dieser Plan nur begr\u00fcndete Forderungen umfasst, auf deren Anrufung die Masse verzichtet hatte, als sie die Forderung des Beklagten im Kollokationsplan zuliess (E. 3.3.4 des Urteils m.H.; CJ\/GE vom 11.12.2018 [CJC\/1740\/2018] E. 1.2.2; BGE 115 III 68 E. 3, in dem betont wird, dass der Kl\u00e4ger in der Kollokationsklage genauso wie der Abtretungsgl\u00e4ubiger nach Art. 260 SchKG in eigenem Name Anspr\u00fcche geltend macht, die der Masse zustehen). Auch bei einer mutmasslichen Nulldividende, bei der ein \u00dcberschuss i.S.v. Art. 250 Abs. 2 SchKG ausgeschlossen ist, haben die Konkursgl\u00e4ubiger noch ein \u2013 mittelbares \u2013 Interesse an dieser Bereinigung im hypothetischen Fall eines Nachkonkurses, wobei der Kollokationsplan auch diesfalls verbindlich ist. Sowohl das eigene Interesse des Kl\u00e4gers als auch jenes der Konkursmasse gelten als hinreichend (vgl. bereits zit. BGE 115, E. 3<em> i.f.<\/em>, in dem davon ausgegangen wird, dass auch das alleinige Interesse der Masse f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Klage gen\u00fcgt; allerdings ging es im vorliegenden Fall um ein unmittelbares Interesse [<em>oben <\/em>N 2]; vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1: Das Streitinteresse des Kl\u00e4gers ist nicht allein massgebend, sondern jenes des Kl\u00e4gers und der Masse). Da mit der Kollokationsklage mehr auf dem Spiel stehen kann als das blosse Interesse an der Einbringung eines h\u00f6heren Betrags, ist insb. ein Interesse daran, eine von einem (angeblichen) Gl\u00e4ubiger nach Abtretung von der Masse eingereichte Klage zu vermeiden, nicht von vornherein nicht schutzw\u00fcrdig (E. 3.3.4 und 3.3.5 des Urteils).<\/p><p><strong>7<\/strong> Die Begr\u00fcndung und die gew\u00e4hlte L\u00f6sung erscheinen uns \u00fcberzeugend. Damit wird dem \u2013 bereits in der Rechtsprechung seit dem Urteil BGE 82 III 94 angenommenen (wenn auch in diesem Urteil nur das Interesse an der Ausstellung eines Verlustscheins ber\u00fccksichtigt wurde, <em>oben <\/em>N 3) \u2013 Umstand Rechnung getragen, dass sich die Interessen des Kl\u00e4gers an der Kollokationsklage nicht zwingend auf das unmittelbare Interesse daran beschr\u00e4nken, einen h\u00f6heren Betrag zu erhalten. Da die Eigenschaft als Konkursgl\u00e4ubiger und der Betrag seiner Forderung in einem von ihm nach einer Abtretung i.S.v. Art. 260 SchKG eingereichten Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr bestritten werden kann (BGE 132 III 342 E. 2.2\u20132.3), hat jener, der in diesem Prozess beklagt werden w\u00fcrde, jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse daran, dass sein Konkurrent nicht gegen ihn klagen kann, wenn dieser nicht tats\u00e4chlich Gl\u00e4ubiger der Gemeinschuldnerin ist, deren Anspr\u00fcche er geltend machen will. Was das Interesse der Konkursmasse an der Bereinigung des Kollokationsplans angeht, konkretisiert sich dieses dann, wenn ein Erl\u00f6s am Ende trotz der Sch\u00e4tzung der Dividende verteilt werden kann; dies ist dann der Fall, wenn die Masse oder ein Abtretungsgl\u00e4ubiger (Art. 260 SchKG) die Rechtsanspr\u00fcche der Gemeinschuldnerin mit Erfolg geltend macht und sich daraus ein Erl\u00f6s bzw. ein \u00dcberschuss ergibt (Art. 260 Abs. 2 SchKG), oder wenn Verm\u00f6genswerte, deren Erl\u00f6s die Bezahlung einer Dividende erm\u00f6glicht, nachtr\u00e4glich entdeckt werden. In diesen F\u00e4llen hat die Masse ein Interesse daran, dass dieser Erl\u00f6s einzig unter den echten Gl\u00e4ubigern verteilt wird. Auch wenn dieses Interesse nur mittelbar ist und nicht dem Kollokationskl\u00e4ger selbst zusteht, ist es zu ber\u00fccksichtigen. Zudem l\u00e4sst es sich nicht rechtfertigen, dass f\u00fcr ein ehemaliges Organ der Gemeinschuldnerin die M\u00f6glichkeit, eine negative Kollokationsklage einzureichen, um einen anderen angeblichen Gl\u00e4ubiger wegzuweisen und zu vermeiden, auf Verantwortlichkeit beklagt zu werden, letztlich davon abh\u00e4ngt, ob die mutmassliche Konkursdividende \u00fcber 0 % hinausgeht oder nicht. Schliesslich ist \u2013 wie das BGer hervorhebt (E. 3.3.5 des Urteils) \u2013 unbestritten, dass das ehemalige Organ der Gemeinschuldnerin, wenn es Konkursgl\u00e4ubiger ist, durchaus ein Interesse daran hat, die eigentliche Abtretung der Rechtsanspr\u00fcche der Masse mit Beschwerde an die Aufsichtsbeh\u00f6rde (Art. 17 SchKG) anzufechten. Nicht anders verh\u00e4lt es sich, wenn das ehemalige Organ nicht etwa die Abtretung, sondern grunds\u00e4tzlich die Stellung des Beklagten als Konkursgl\u00e4ubiger bestreitet.<\/p><p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N7, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 5A_535\/2018* vom 15.1.2020 \u00a0E. 3.2 &#8211; 3.3<\/strong><\/br>Art. 250 und 260 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO\u00a0&#8211; KONKURS EINER JURISTISCHEN PERSON \u2013 MUTMASSLICHE NULLDIVIDENDE \u2013 KOLLOKATIONSKLAGE \u2013 RECHTSSCHUTZINTERESSE DES KL\u00c4GERS?<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[998],"tags":[1479],"class_list":["post-2895","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-summarisches-verfahren","tag-art-59-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2895","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2895"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2895\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3514,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2895\/revisions\/3514"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2895"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2895"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2895"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}