{"id":11453,"date":"2024-12-11T17:03:15","date_gmt":"2024-12-11T16:03:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/art-407f-ncpc\/"},"modified":"2024-12-24T09:39:02","modified_gmt":"2024-12-24T08:39:02","slug":"zpo-revision-2025-art-407f-nzpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/zpo-revision-2025-art-407f-nzpo\/","title":{"rendered":"ZPO-Revision 2025: Art. 407f nZPO"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"11453\" class=\"elementor elementor-11453 elementor-11446\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-202fac9 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"202fac9\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-a591760 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"a591760\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>2024-N13 &#8211;\u00a0<strong>Art. 407<em>f<\/em> nZPO: Eine sonderbare \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr die ZPO-Revision<\/strong><\/p>\n<h4 class=\"null\" style=\"margin: 0; padding: 0; display: block; font-family: Helvetica; font-size: 16px; font-style: normal; font-weight: bold; line-height: 125%; letter-spacing: normal; text-align: left; color: #606060 !important;\">Bem. <em>Sara Grunho Pereira &#8211; Michel Heinzmann &#8211; Fran\u00e7oise Bastons Bulletti<\/em><\/h4>\n<div>\u00a0<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\"><strong>1<\/strong> Im Rahmen der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber mit Art. 407<em>f<\/em> eine besondere \u00dcbergangsbestimmung erlassen. Diese ist alles andere als selbstredend und wirft zahlreiche Fragen auf. Wir werden einleitend die \u00dcbergangsregelung zum Inkrafttreten der ZPO in Erinnerung rufen (1.), alsdann den Hintergrund der Revision der ZPO beleuchten (2.) und anschliessend untersuchen, wie Art. 407<em>f <\/em>auszulegen ist (3.). Dieser Beitrag bietet auch Gelegenheit, Praktikerinnen und Praktikern die Auswirkungen der sofortigen Anwendung bestimmter Bestimmungen zu erl\u00e4utern (4.) und sie darauf aufmerksam zu machen, dass in gewissen F\u00e4llen ein Zuwarten mit der Klageerhebung ins Auge gefasst werden sollte (5.)<\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>1.\u00a0\u00a0 \u00a0Die \u00dcbergangsregelung beim Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011<\/strong><\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p><strong>2<\/strong> Das BGer wendet den <strong>Grundsatz <\/strong>von Art. 2 SchlT ZGB sinngem\u00e4ss auf Verfahrensregeln an (BGE 115 II 97 E. 2c; BGE 137 II 409 E. 7.4.5 [Verwaltungsverfahren]). Demzufolge sind diese ab Inkrafttreten sofort anwendbar.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Der Gesetzgeber ist <strong>bei der Verabschiedung der ZPO teilweise von diesem Grundsatz abgewichen<\/strong>, indem er \u00dcbergangsbestimmungen vorgesehen hat (3. Titel des 4. Teils; Art. 404 ff.). Die Art. 404 bis 407 (\u201eKapitel 1: \u00dcbergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008\u201c) sind dem \u00dcbergang vom kantonalen Prozessrecht zu der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO gewidmet. Art. 404 befasst sich mit der Weitergeltung des alten Rechts, Art. 405 enth\u00e4lt eine Sonderregelung f\u00fcr die Rechtsmittel, Art. 406 f\u00fcr die Gerichtsstandsvereinbarung und Art. 407 f\u00fcr die Schiedsgerichtsbarkeit. Die \u00dcbergangsbestimmungen in den Kapiteln 2 bis 6 (Art. 407<em>a<\/em> bis 407<em>e<\/em>) beziehen sich auf sp\u00e4tere \u00c4nderungen der ZPO und sehen grunds\u00e4tzlich die sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen vor.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Nach <strong>Art. 404<\/strong> gilt f\u00fcr die bei Inkrafttreten der ZPO <strong>rechtsh\u00e4ngigen Verfahren<\/strong> bis zu deren Abschluss vor der betroffenen Instanz das alte Verfahrensrecht. Das Inkrafttreten der ZPO hat wichtige \u00c4nderungen in der Praxis des Zivilprozesses in der Schweiz mit sich gebracht. Daher rechtfertigte es sich, diese \u00dcbergangsbestimmung einzuf\u00fchren und vom Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Prozessrechts abzuweichen. Das bisherige Recht sollte der Einfachheit halber auf laufende Verfahren anwendbar bleiben. Die ZPO sollte f\u00fcr die ab dem 1. Januar 2011 rechtsh\u00e4ngig gemachten Verfahren gelten. Mit dieser Regel werden die Grunds\u00e4tze der Verfahrens\u00f6konomie und der Rechtssicherheit gewahrt sowie der gute Glaube der Parteien gesch\u00fctzt (PC CPC-Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 404 N 4).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>F\u00fcr die <strong>Rechtsmittel <\/strong>hat der Gesetzgeber eine gesonderte \u00dcbergangsbestimmung erlassen. Gem\u00e4ss <strong>Art. 405<\/strong> unterliegen die Rechtsmittel dem Recht, das bei der Er\u00f6ffnung des Entscheides in Kraft ist (Abs. 1). Der Begriff des Rechtsmittels ist weit zu verstehen und umfasst sowohl die Berufung (Art. 308 ff.) und die Beschwerde (Art. 319 ff.) als auch die Berichtigung und die Erl\u00e4uterung (Art. 334; BGE 139 III 379 E. 2.3, Anm. unter Art. 334, B.2.a.). Der Begriff \u201eEr\u00f6ffnung des Entscheides\u201c stellt auf das Datum des Versands des Dispositivs ab (BGE 137 III 127 E. 2; 137 III 130 E. 2, Anm. unter Art. 405 Abs. 1, B.). Die Aufhebung des Entscheids und die R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz bedeutet, dass letztere das Verfahren in dem Stand, in dem sich die Streitigkeit befand, unter Anwendung des alten Rechts wieder aufnehmen muss (BGer 4A_641\/2011 vom 27. 1. 2012 E. 2.2, Anm. unter Art. 405 Abs. 1, C.). Die Revision von nach altem Recht er\u00f6ffneten Entscheiden richtet sich diese nach dem neuen Recht (Art. 405 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>Gem\u00e4ss <strong>Art. 406<\/strong> richtet sich die G\u00fcltigkeit einer <strong>Gerichtsstandsvereinbarung <\/strong>nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Wurde die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen, ist das damals geltende kantonale Recht oder Bundesrecht anwendbar. Wurde sie zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2010 getroffen, gilt Art. 9 GestG. F\u00fcr nach dem 1. Januar 2011 abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen kommt Art. 17 ZPO zur Anwendung. Art. 406 erfasst nicht die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung, die nach Inkrafttreten der ZPO beurteilt werden. Diesbez\u00fcglich gilt die ZPO. So ist der vereinbarte Gerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1, 2. Satz ZPO exklusiv, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (DIKE ZPO-F\u00fcllemann, Art. 406 N 3; PC CPC-Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 406 N 6; vgl. auch BGE 129 III 80 E. 2.4 m.H. [Art. 39 GestG]).<\/p>\n<p><strong>7 Art. 407<\/strong> regelt Fragen des \u00dcbergangsrechts f\u00fcr <strong>Schiedsvereinbarungen<\/strong>. Nach Abs. 1 beurteilt sich die G\u00fcltigkeit einer Schiedsvereinbarung nach dem f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Recht. Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtsh\u00e4ngig waren, unterliegen dem alten Recht, es sei denn, die Parteien vereinbaren die Anwendung von Art. 353 ff. (Art. 407 Abs. 2). Am 1. Januar 2011 h\u00e4ngige Unterst\u00fctzungsverfahren unterliegen ebenfalls dem alten Recht, wobei den Parteien hier nicht freisteht, die Anwendung der ZPO zu vereinbaren (Art. 407 Abs. 4). In Bezug auf die Rechtsmittel entspricht Art. 407 Abs. 3 Art. 405, d.h. es gilt das Recht, das bei der Er\u00f6ffnung des Schiedsspruchs in Kraft war (PC CPC-Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 407 N 7; Botschaft ZPO 2006, 7407).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die \u00dcbergangsbestimmungen in den Kapiteln 2 bis 6 betreffen <strong>sp\u00e4tere Revisionen<\/strong> <strong>der ZPO<\/strong>. Es handelt sich um die Revisionen vom 28. September 2012 (Art. 407<em>a<\/em> [Protokollierungsvorschriften]), 20. M\u00e4rz 2015 (Art. 407<em>b<\/em> [Kindesunterhalt]), 19. Juni 2015 (Art. 407<em>c<\/em> [Vorsorgeausgleich bei Scheidung]), 18. Dezember 2018 (Art. 407<em>d<\/em> [Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen]) und 15. September 2020 (Art. 407<em>e<\/em> [Datenschutz]). Der Gesetzgeber hat den allgemeinen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des Rechts ab Inkrafttreten \u00fcbernommen, vorbehaltlich einiger Besonderheiten in den Bereichen des Kindesunterhalts und des Vorsorgeausgleichs (Art. 407<em>b<\/em> Abs. 2 und 407c Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>F\u00fcr <strong>andere Revisionen<\/strong> der ZPO wurden keine spezifischen \u00dcbergangsbestimmungen erlassen (z.B. die \u00c4nderung der Art. 5 Abs. 1 lit. h, 40 Abs. 2 und 270 Abs. 1). In diesen F\u00e4llen bef\u00fcrworten wir die Anwendung Grundsatzes der sofortigen Anwendung des revidierten Rechts bei dessen Inkrafttreten (oben N 2). Die \u00dcbergangsbestimmungen in Art. 404-407, die in einem gesonderten Kapitel (Kapitel 1) des 3. Titels des 4. Teils der ZPO stehen, sind auf die einzigartige Situation des \u00dcbergangs vom kantonalen Verfahrensrecht zur eidgen\u00f6ssischen ZPO zugeschnitten. F\u00fcr weniger bedeutsame Revisionen ist eine Anwendung dieser Regelung nicht gerechtfertigt (vgl. ZPO-PC Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 404 N 12 f.; contra: BSK ZPO-Willisegger, art. 407<em>f <\/em>N 2).<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>2.\u00a0\u00a0 \u00a0Die Verabschiedung der revidierten ZPO<\/strong><br \/><strong><br \/><\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p><strong>10 <\/strong>Die Revision der ZPO wurde am 17. M\u00e4rz 2023 von den R\u00e4ten verabschiedet und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Rechtsuchenden soll der Zugang zum Gericht erleichtert werden (Botschaft ZPO 2020, 2698). Auch wenn zahlreiche Bestimmungen ge\u00e4ndert oder neu eingef\u00fchrt wurden, handelt es sich <strong>nicht um eine tiefgreifende Revision der ZPO<\/strong>. Viele \u00c4nderungen beschr\u00e4nken sich darauf, die Rechtsprechung zu kodifizieren oder zu korrigieren und Unklarheiten zu eliminieren, sodass in materieller Hinsicht letztlich nur wenige Neuerungen zu finden sind.<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Weder der Vorentwurf von 2018 noch der Entwurf vom 26. Februar 2020 enth\u00e4lt \u00dcbergangsbestimmungen. Es stellte sich daher die Frage, ob die revidierten Bestimmungen nach dem Grundsatz von Art. 2 SchlT ZGB sofort h\u00e4tten anwendbar sein sollen, oder ob die in den Art. 404 bis 407 ZPO vorgesehenen Grunds\u00e4tze h\u00e4tten zum Tragen kommen sollen. Die sofortige Anwendung der revidierten Bestimmungen h\u00e4tte die angemessenere L\u00f6sung dargestellt, da es sich bereits damals nicht um eine tiefgreifende, mit der Verabschiedung der vereinheitlichten ZPO vergleichbare Revision des Zivilprozessrechts handelte (PC CPC-Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 404 N 14).<\/p>\n<p><strong>12<\/strong> In den <strong>parlamentarischen Debatten<\/strong> verabschiedeten die Kammern jedoch mit <strong>Art. 407<em>f<\/em><\/strong> eine eigent\u00fcmliche \u00dcbergangsbestimmung. Diese erkl\u00e4rt einen Teil der revidierten Normen f\u00fcr auf bei Inkrafttreten der Revision rechtsh\u00e4ngige Verfahren anwendbar. Die Bestimmung wurde auf Vorschlag der Rechtskommissionen der beiden R\u00e4te verabschiedet, welche sich zun\u00e4chst nicht \u00fcber die Liste der betroffenen Gesetzesartikel einig waren (insbesondere Art. 63 Abs. 1, 141a, 141b und 239 Abs. 1 nZPO). Im Anschluss an das Bereinigungsverfahren verabschiedete das Parlament Art. 407<em>f<\/em> in seiner definitiven Fassung (AB 2021 E 693; AB 2022 N 710 f.; AB 2022 E 651; AB 2022 N 2262; AB 2023 E 10; AB 2023 N 219; AB 2023 E 244 f.; AB 2023 N 528 ff.). Auch diese Bestimmung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>3. Die \u00dcbergangsregelung der Revision<\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p>a)\u00a0\u00a0 \u00a0<em>Das System<\/em><\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Nach <strong>Art. 407<em>f<\/em><\/strong> gelten Art. 8 Abs. 2, 2. Satz, 63 Abs. 1, 118 Abs. 2, \u00a02. Satz, 141a, 141b, 143 Abs. 1bis, 149, 167a, 170a, 176 Abs. 3, 176a, 177, 187 Abs. 1, 3. Satz und 2, 193, 198 lit. bbis, f, h und i, 199 Abs. 3, 206 Abs. 4, 210 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. c, 239 Abs. 1, 298 Abs. 1bis, 315 Abs. 2 bis 5, 317 Abs. 1bis, 318 Abs. 2, 325 Abs. 2, 327 Abs. 5 und 336 Abs. 1 und 3 auch f\u00fcr Verfahren, die bei Inkrafttreten der \u00c4nderung vom 17. M\u00e4rz 2023 rechtsh\u00e4ngig sind.<\/p>\n<p><strong>14 <\/strong>Die in Art. 407<em>f<\/em> genannten Bestimmungen sind sofort auf Verfahren anwendbar, die am 1. Januar 2025 rechtsh\u00e4ngig sind. E contrario sind die <strong>anderen revidierten Bestimmungen<\/strong> nicht sofort anzuwenden. Diese gelten nur f\u00fcr Verfahren, die am 1. Januar 2025 noch nicht \u201erechtsh\u00e4ngig\u201c sind. Die Auslegung von Art. 407<em>f<\/em> wirft <strong>mehrere Fragen<\/strong> auf. Da diese Bestimmung im Parlament ohne Diskussion verabschiedet wurde, ist es schwierig, den Willen des Gesetzgebers zu eruieren.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>Die Kernfrage betrifft die Auslegung des Begriffs \u201e<strong>rechtsh\u00e4ngig<\/strong>\u201c. Die Antwort auf diese Frage bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die nZPO vollumf\u00e4nglich angewendet werden kann.<\/p>\n<p><strong>16 <\/strong>In der deutschen und italienischen Fassung bezieht sich der Gesetzgeber auf den <strong>Begriff der Rechtsh\u00e4ngigkeit<\/strong> (\u201erechtsh\u00e4ngig\u201c und \u201e<em>pendenti<\/em>\u201c). Im franz\u00f6sischen Text ist hingegen von \u201e<em>proc\u00e9dures en cours<\/em>\u201c (laufende Verfahren) und nicht von \u201e<em>litispendance<\/em>\u201c (Rechtsh\u00e4ngigkeit) die Rede. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit entsteht nun aber bereits mit der Einreichung der verfahrenseinleitenden Eingabe (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und dauert bis zum Abschluss der letzten Instanz &#8211; d.h. in der Regel bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids oder seines Surrogats &#8211; an (PC CPC-Chabloz Art. 62 N 20 ff.). Folgte man diesem Konzept, w\u00e4re die nZPO (abgesehen von den in Art. 407<em>f<\/em> genannten Bestimmungen) nie auf ein vor dem 1. Januar 2025 eingeleitetes Verfahren anwendbar (Tappy, N 7) &#8211; selbst wenn vor diesem Datum ledigich ein Schlichtungsgesuch gestellt wurde. U.E. ist diese Auffassung abzulehnen, weil damit eine erhebliche Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit prozessualer Normen einhergehen w\u00fcrde (oben N 2). Unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer eines erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens w\u00fcrde sich die Anwendung der revidierten Bestimmungen um mehrere Jahre verz\u00f6gern. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen (gl.M. jedenfalls in Bezug auf die zweite Instanz, f\u00fcr die sie die Anwendung von Art. 405 bef\u00fcrworten: Tappy, a.a.O.; BSK ZPO-Willisegger, art. 407<em>f<\/em> N 16). F\u00fcr das \u00dcbergangsrecht kann nicht von einem monolithischen Verst\u00e4ndnis des \u201erechtsh\u00e4ngigen Verfahrens\u201c ausgegangen werden.<\/p>\n<p><strong>17<\/strong> Die meisten Autoren, die sich zu diesem Thema ge\u00e4ussert haben, pl\u00e4dieren f\u00fcr eine (analoge) <strong>Anwendung von Art. 404 und 405 ZPO<\/strong>, die f\u00fcr die Rechtsmittel eine gesonderte Regelung vorsehen (oben N 4 f.). F\u00fcr am 1. Januar 2025 h\u00e4ngige Verfahren sollte erstinstanzlich weiterhin das alte Recht gelten, das zweitinstanzliche Verfahren jedoch nach neuem Recht gef\u00fchrt werden, wenn der angefochtene Entscheid den Parteien nach diesem Datum er\u00f6ffnet wurde (Balmer, S. 565; Hofmann\/L\u00fcscher, S. 429; Tappy, N 7; vgl. auch DIKE ZPO-M\u00fcller, Art. 407<em>a<\/em> N 1; BSK ZPO-Willisegger, art. 407<em>f<\/em> N 7 et 17). Jedoch wird im System von Art. 407<em>f<\/em> sowohl von einem umfassenden Verweis auf den Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit, der nur f\u00fcr einen Teil dieser Revision gilt (oben N 13 f.), als auch von einem Verweis auf Art. 404-407 abgesehen. Der Aufbau dieser Bestimmung ist im \u00dcbrigen ganz anders: W\u00e4hrend Art. 404 das erstinstanzliche Verfahren betrifft, dem allenfalls das Schlichtungsverfahren vorangeht, und Art. 405 das Rechtsmittelverfahren regelt, werden in Art. 407<em>f<\/em> Bestimmungen aufgef\u00fchrt, die das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das zweitinstanzliche kantonale Verfahren betreffen. Des Weiteren verzichtet Art. 407<em>f<\/em> nicht nur auf einen Verweis auf Art. 404-407. Er befindet sich auch in einem gesonderten Kapitel des Gesetzes (Kapitel 7 des 3. Titels, nicht Kapitel 1 des 3. Titels). Somit deutet nichts &#8211; weder der Text von Art. 407<em>f<\/em>, noch die Materialen oder die Systematik des Gesetzes &#8211; darauf hin, dass man sich zur Auslegung von Art. 407<em>f<\/em> auf Art. 404-407 beziehen soll, welche zudem wie bereits ausgef\u00fchrt im besonderen Kontext des \u00dcbergangs vom kantonalen Verfahrensrecht zur eidgen\u00f6ssischen ZPO erlassen wurden. Bei einer blossen Revision der ZPO ist die Ausgangslage eine ganz andere (oben N 10).<\/p>\n<p><strong>18<\/strong> Daraus folgt u.a., dass der Begriff \u201erechtsh\u00e4ngig\u201c nicht bedeutet, dass das Verfahren vor der ersten Instanz durch die Er\u00f6ffnung des Dispositivs des Entscheids vom Verfahren vor der zweiten kantonalen Instanz abzugrenzen ist. Diese Interpretation w\u00fcrde bedeuten, Art. 405 (allenfalls analog) anzuwenden, d.h. das zweitinstanzliche Verfahren dem im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Entscheids anwendbaren Recht zu unterstellen (f\u00fcr eine solche Auslegung: Hofmann\/L\u00fcscher, S. 429; Tappy, N 8; BSK ZPO-Willisegger, art. 407<em>f<\/em> N 17). Diesen Ansatz gilt es nach unserem Daf\u00fcrhalten abzulehnen, da er bisweilen zu erheblichen Verz\u00f6gerungen bei der Umsetzung des nZPO f\u00fchren w\u00fcrde. Denn die Frist zwischen der Zustellung des Entscheids und der Einreichung der Berufung oder Beschwerde kann betr\u00e4chtlich sein, insbesondere bei einem ohne schriftliche Begr\u00fcndung er\u00f6ffneten Entscheid (Art. 239 Abs. 1). Gem\u00e4ss Rechtsprechung gen\u00fcgt die Er\u00f6ffnung des Dispositivs f\u00fcr die Zustellung des Entscheids, eine schriftliche Begr\u00fcndung ist hierf\u00fcr nicht notwendig (BGE 137 III 127 E. 2, Anm. Unter Art. 405 Abs. 1, B.). Folglich w\u00fcrde eine vor dem 1. Januar 2025 erfolgte Er\u00f6ffnung eines Dispositivs zur Anwendung der nicht revidierten ZPO bis zum Ende des zweitinstanzlichen Verfahrens f\u00fchren, selbst wenn die Berufung oder Beschwerde mehrere Monate sp\u00e4ter innert der durch die Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids (Art. 239 Abs. 2; Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1) ausgel\u00f6sten Frist eingereicht wurde (ein Nachteil, der von Balmer, S. 565, angesprochen und von Tappy, N 8, erw\u00e4hnt wird). Auch dies w\u00e4re eine erhebliche Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit prozessualer Bestimmungen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber von 2023 nur einige der verabschiedeten Bestimmungen (Art. 407<em>f<\/em>) direkt diesem Grundsatz unterstellt hat, l\u00e4sst sich im Umkehrschluss nicht ableiten, dass er in Kauf genommen hat, dass die Anwendung der \u00fcbrigen Bestimmungen um mehrere Jahre verz\u00f6gert wird, zumal er keinerlei Hinweise in diese Richtung gegeben hat, z.B. in Form eines Verweises auf Art. 404 ff. Vielmehr ist mit Blick auf die moderate Tragweite der Revision (oben N 10) festzuhalten, dass deren Anwendung ohne Verz\u00f6gerung erfolgen kann und muss.<\/p>\n<p><strong>19 <\/strong>Da die Anwendung von Art. 404-407 auszuschliessen ist, bleibt zu bestimmen, welche Auslegung des Begriffs \u201erechtsh\u00e4ngiges Verfahren\u201c am besten dem oben erw\u00e4hnten Bed\u00fcrfnis entspricht, die in Art. 407<em>f<\/em> nicht erw\u00e4hnten revidierten Bestimmungen ohne (zu grosse) Verz\u00f6gerung anzuwenden. \u00a0Der Umstand, dass in Art. 407<em>f<\/em> im Gegensatz zu Art. 404 und 405 unterschiedslos auf alle <strong>Verfahrensabschnitte<\/strong> Bezug genommen wird, bietet einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass diese Abschnitte <strong>unabh\u00e4ngig voneinander zu betrachten sind<\/strong>: Verfahren vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde, erstinstanzliches Verfahren und zweitinstanzliches kantonales Verfahren (zur Unabh\u00e4ngigkeit des Berufungsverfahrens vom erstinstanzlichen Verfahren vgl. z.B. BGer 5A_469\/2019 vom 17.11.2020 E. 5.4.2 m.H.; zur Abgrenzung zwischen Schlichtungs- und erstinstanzlichem Verfahren vgl. insb. BGE 138 III 615 c. 2, Anm. unter Art. 209 Abs. 3 und 4). Dies hat zur Folge, dass jede dieser Prozessphasen ab der Einreichung der Eingabe, mit welcher die jeweilige Phase eingeleitet wird, bis zu ihrem Abschluss durch die Erteilung einer Klagebewilligung oder durch einen begr\u00fcndeten Endentscheid (unten N 27 ff.) &#8211; oder ein Entscheidsurrogat (Art. 241 ZPO) &#8211; \u201erechtsh\u00e4ngig\u201c (\u201e<em>en cours<\/em>\u201c) ist. Anders ausgedr\u00fcckt: Jede Verfahrensphase ist gesondert von den anderen Verfahrensphasen zu betrachten.<\/p>\n<p><strong>20<\/strong> Diese L\u00f6sung verhindert Verz\u00f6gerungen bei der Anwendung der nZPO, die sich insbesondere aus der potenziell grossen Zeitspanne zwischen der Er\u00f6ffnung des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids &#8211; welche f\u00fcr die Bestimmung des im zweitinstanzlichen Verfahren geltenden Rechts massgeblich ist, wenn man von der analogen Anwendung von Art. 405 ausgeht (oben N 17 f.) &#8211; und der Einlegung der Berufung oder der Beschwerde ergeben. Mit dem hier vorgeschlagenen Ansatz wird eine <strong>z\u00fcgige Anwendung der nZPO angestrebt<\/strong>: Wird die Berufung vor dem 1. Januar 2025 eingereicht, bleibt das nicht revidierte Verfahrensrecht vorbeh\u00e4ltlich der in Art. 407<em>f<\/em> genannten Bestimmungen anwendbar, w\u00e4hrend bei Einreichung der Eingabe ab diesem Datum die nZPO Anwendung findet, und zwar selbst wenn der angefochtene Entscheid den Parteien vor dem 1. Januar 2025 er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p><strong>21<\/strong> Nach unserer L\u00f6sung wird auch <strong>zwischen der Schlichtungsphase und der erstinstanzlichen Phase unterschieden<\/strong>. Die Schlichtungsphase endet sp\u00e4testens mit der Erteilung der Klagebewilligung (BGE 138 III 615 c. 2.3, Anm. unter Art. 209 Abs. 3 und 4) und die erstinstanzliche Verfahrensphase beginnt mit der Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 220). Daraus folgt, dass die Verfahrensschritte vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde und das erstinstanzliche Verfahren nicht demselben Verfahrensrecht unterliegen, wenn die Klage nach dem 1. Januar 2025 eingereicht wird, selbst wenn die Klagebewilligung bereits im Jahr 2024 ausgestellt wurde (zur G\u00fcltigkeitsdauer der Klagebewilligung vgl. unten N 27 f.). Auch hier wird dadurch eine z\u00fcgige Anwendung der nZPO gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p><strong>22 <\/strong>Bei einer <strong>R\u00fcckweisung von der oberen Instanz an die untere Instanz<\/strong> nimmt diese das Verfahren im Stadium wieder auf, in dem es sich vor Erlass des Entscheids befand, und wendet das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht an (BGer 4A_641\/2011 vom 27. 1. 2012 c. 2.2). Betrifft ein R\u00fcckweisungsentscheid einen Entscheid, der in Anwendung der nicht revidierten ZPO ergangen ist, muss die Vorinstanz diese anwenden, unter Vorbehalt der in Art. 407<em>f<\/em> genannten Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2025 anwendbar sind. Der Umstand, dass die nach dem 1. Januar 2025 angerufene zweite Instanz ein anderes Verfahrensrecht (nZPO) anwendet als die erste Instanz ist unproblematisch, es sei denn, die zweite Instanz beschliesst, das Beweisverfahren nach der nZPO selbst zu erg\u00e4nzen (zit. BGer 4A_641\/2011, ibid.). Um eine einheitliche Anwendung des Verfahrensrechts in Bezug auf erstinstanzliche Handlungen zu gew\u00e4hrleisten, sollte die Rechtsmittelinstanz die Sache bei mangelhafter Instruktion an die Vorinstanz gest\u00fctzt auf 318 Abs. 1 lit. c und 327 Abs. 3 lit. a zur\u00fcckweisen. Die Vorinstanz kann alsdann die Beweisabnahme nach dem Recht erg\u00e4nzen, das sie zuvor angewendet hat, unter Vorbehalt der sofortigen Anwendung der in Art. 407<em>f <\/em>genannten Bestimmungen. So kann sie z.B. einen Zeugen mit Hilfe elektronischer Bild- und Ton\u00fcbertragungsmittel befragen (vgl. Art. 170a, in Art. 407<em>f <\/em>genannt).<\/p>\n<p><strong>23 <\/strong>Die zielf\u00fchrendste L\u00f6sung besteht somit darin, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck \u201erechtsh\u00e4ngiges Verfahren\u201c nicht die Rechtsh\u00e4ngigkeit im Sinne von Art. 62 meint, sondern vielmehr die einzelnen Verfahrensschritte anvisiert, n\u00e4mlich das Schlichtungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das kantonale Rechtsmittelverfahren. Es handelt sich um <strong>gesonderte Verfahrensphasen<\/strong>, welche mit der sie jeweils einleitenden Eingabe (Schlichtungsgesuch, Klage oder Rechtsmittel) \u201eh\u00e4ngig\u201c werden. \u201eH\u00e4ngig\u201c bleibt der Verfahrensabschnitt bis zum Erlass des erledigenden Aktes (Klagebewilligung, Endentscheid oder Entscheidsurrogat). Mit anderen Worten f\u00fchrt jede nach dem 1. Januar 2025 erfolgte Eingabe, mit der eine dieser Phasen des Prozesses eingeleitet wird, zur Anwendung der nZPO.<\/p>\n<p><strong>24<\/strong> Ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit werden im Folgenden eine Reihe von Sonderfragen er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0<em>Einige Anwendungsf\u00e4lle der \u00dcbergangsregelung<\/em><\/p>\n<p>i.\u00a0\u00a0<em> \u00a0Der Entscheid gem\u00e4ss Art. 212 ZPO<\/em><\/p>\n<p><strong>25<\/strong> Gem\u00e4ss Art. 212 Abs. 1 kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde auf Antrag der klagenden Partei in verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2&#8217;000.- in der Sache selbst entscheiden. Bevor die Beh\u00f6rde einen Entscheid f\u00e4llt, f\u00fchrt sie eine Schlichtungsverhandlung durch und erl\u00e4sst eine prozessleitende Verf\u00fcgung, in welcher sie das Scheitern des Schlichtungsversuchs sowie die Er\u00f6ffnung des Verfahrens in der Sache zu Protokoll nimmt (PC CPC-Cl\u00e9ment, Art. 356 N 6). Das <strong>Entscheidverfahren <\/strong>ist somit <strong>vom eigentlichen Schlichtungsverfahren getrennt<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>26<\/strong> Bei einem vor dem 1. Januar 2025 eingeleiteten Schlichtungsverfahren ist die nZPO unseres Erachtens dann auf die Entscheidphase anzuwenden, wenn die <strong>prozessleitende Verf\u00fcgung, die den Beginn des Entscheidverfahrens anordnet<\/strong>, ab dem 1. Januar 2025 er\u00f6ffnet wird. Sollte die Beh\u00f6rde ihre Meinung \u00e4ndern und auf eine Beurteilung in der Sache verzichten (BGE 142 III 638 E. 3.4, Anm. unter Art. 212 Abs. 1), wird das Schlichtungsverfahren in Anwendung der nicht revidierten ZPO wieder aufgenommen. Z.B. kann sie bei einem im Jahr 2024 eingereichten Schlichtungsgesuch im Januar 2025 eine prozessleitende Verf\u00fcgung erlassen, die den Beginn des Entscheidverfahrens gem\u00e4ss nZPO zur Folge hat. Kommt sie auf ihre Verf\u00fcgung zur\u00fcck, nimmt sie das Schlichtungsverfahren in Anwendung der nicht revidierten ZPO wieder auf und kann gest\u00fctzt auf den in Art. 407<em>f<\/em> aufgef\u00fchrten Art. 210 Abs. 1 lit. c einen Entscheidvorschlag formulieren.<\/p>\n<p>ii.\u00a0\u00a0<em> \u00a0Die Frist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung<\/em><\/p>\n<p><strong>27 <\/strong>Der<strong> Vorbehalt in Art. 209 Abs. 4<\/strong> zugunsten anderer gesetzlicher oder gerichtlicher Klagefristen wurde im Rahmen der Revision gestrichen. Diese Bestimmung ist in Art. 407f nicht aufgef\u00fchrt. Es stellt sich daher die Frage, welches Recht die Frist f\u00fcr die Einreichung der Klage in der Sache regelt, wenn eine andere gesetzliche Klagefrist gelten k\u00f6nnte (wobei zu betonen ist, dass der Vorbehalt f\u00fcr gerichtliche Klagefristen ohnehin bedeutungslos ist, vgl. BGE 140 III 561 E. 2.2.1, Anm. unter Art. 209 Abs. 3 und 4).<\/p>\n<p><strong>28 <\/strong>Die Schlichtungsphase endet sp\u00e4testens mit der Erteilung der Klagebewilligung (BGE 138 III 615 E. 2.3, Anm. Unter Art. 209 Abs. 3 und 4), w\u00e4hrend die erstinstanzliche Verfahrensphase mit der Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 220) beginnt (oben N 21). Da das Vorliegen einer g\u00fcltigen Klagebewilligung und folglich die Einhaltung der Frist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung (Art. 209) eine Eintretensvoraussetzung ist (BGE 139 III 273 E. 2.1, Anm. unter Art. 59 Abs. 2, B.a.), ist die Frist <strong>nach dem f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren geltenden Recht<\/strong> zu bestimmen. Wenn die Klage im Jahr 2025 beim Gericht eingereicht wird, gilt somit das neue Recht, auch wenn die Klagebewilligung im Jahr 2024 erteilt wurde (oben N 21; in Anwendung von Art. 404 w\u00fcrde hingegen nicht zwischen dem Schlichtungs- und dem erstinstanzlichen Verfahren unterschieden: BGE 138 III 792 E. 2.3 und 2.6, Anm. unter Art. 404 Abs. 1, B.). Daraus folgt insbesondere, dass die Frist f\u00fcr die Einreichung der Klage beim Gericht nach Scheitern des Schlichtungsversuchs bei einer Arrestprosekutionsklage, die gem\u00e4ss Vorbehalt im nicht revidierten Art. 209 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 279 Abs. 2 SchKG nur 10 Tage betr\u00e4gt (vgl. Botschaft 2006, S. 7333), <em>ex post<\/em> auf 3 Monate verl\u00e4ngert wird (Art. 209 Abs. 3 ZPO und 209 Abs. 4 nZPO). Wird also die Klage im Jahr 2025 innerhalb von drei Monaten beim Gericht eingereicht, ist die Klagebewilligung nicht verwirkt, auch wenn diese im Jahr 2024 erteilt wurde. Nichtsdestotrotz sollten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter vorsichtshalber die am Tag der Einreichung des Schlichtungsgesuchs geltende Frist einhalten. Denn sollten die Gerichte entgegen der hier vorgeschlagenen L\u00f6sung die Frist von Art. 279 Abs. 2 SchKG anwenden, wenn das Schlichtungsgesuch vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurde, f\u00e4llt der Arrest dahin, wenn die Klage nicht innert zehn Tagen eingereicht wird.<\/p>\n<p>iii.\u00a0\u00a0 \u00a0<em>Die Begr\u00fcndung des Entscheids<\/em><\/p>\n<p><strong>29<\/strong> Das erstinstanzliche Gericht ist ab dem Moment, ab dem der Entscheid getroffen wird, nicht mehr mit der Rechtssache befasst (BGer 4A_61\/2023* vom 25.6.2024 E. 5.2.1). Da das Gericht seinen Entscheid sp\u00e4ter nicht mehr \u00e4ndern kann, ist die Begr\u00fcndungsphase als Fortsetzung der Entscheidphase zu betrachten. Das erstinstanzliche Verfahren ist also bis zum Erlass des begr\u00fcndeten Entscheids \u201erechtsh\u00e4ngig\u201c (oben N 19), sodass die schriftliche Begr\u00fcndung eines er\u00f6ffneten Entscheids (Art. 239 Abs. 1) noch zum erstinstanzlichen Verfahren geh\u00f6rt. Wird also das Dispositiv unter der nicht revidierten ZPO (vor dem 1. Januar 2025) er\u00f6ffnet, der Entscheid aber erst 2025 begr\u00fcndet, richtet sich die Begr\u00fcndung nach der nicht revidierten ZPO. Dasselbe gilt f\u00fcr die Begr\u00fcndung von zweitinstanzlichen Entscheiden, allerdings unter Vorbehalt der Art. 318 Abs. 2 und 327 Abs. 5 nZPO, die gem\u00e4ss Art. 407<em>f<\/em> sofort anwendbar sind (unten N 48).<\/p>\n<p>iv.\u00a0\u00a0 \u00a0<em>Die Rechtsmittel<\/em><\/p>\n<p><strong>30 <\/strong>Die revidierten Rechtsmittelfristen (Art. 314 Abs. 2 und 321 Abs. 2 nZPO) sind in Art. 407<em>f<\/em> nicht erw\u00e4hnt. Es stellt sich die Frage, <strong>welches Recht diese Fristen regelt<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>31 <\/strong>Die Einhaltung der Frist f\u00fcr die Einreichung des Rechtsmittels ist Voraussetzung f\u00fcr dessen Zul\u00e4ssigkeit. Die Frist steht daher in engem Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und sollte demselben Recht unterliegen. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Frist f\u00fcr die Berufungsantwort und die Anschlussberufung in derselben Bestimmung geregelt sind (Art. 314 Abs. 2). Wenn die Frist f\u00fcr die Anschlussberufung zum Rechtsmittelverfahren geh\u00f6rt und vom <strong>auf das Rechtsmittelverfahren anwendbaren Recht geregelt<\/strong> ist, muss dies auch f\u00fcr die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels gelten.<\/p>\n<p><strong>32<\/strong> Damit sind die revidierten Fristen f\u00fcr <strong>Rechtsmittel anwendbar, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden<\/strong>, auch wenn der angefochtene Entscheid im Jahr 2024 er\u00f6ffnet wurde, was ebenfalls eine raschere Anwendung des neuen Rechts erm\u00f6glicht (a.M. Hofmann\/L\u00fcscher, S. 429, f\u00fcr welche die neuen Rechtsmittelfristen gem\u00e4ss Art. 405 gegen nach Inkrafttreten der Revision <em>er\u00f6ffnete <\/em>Entscheide gelten; oben N 17 f.). Andernfalls k\u00e4men die revidierten Fristen nur f\u00fcr Entscheide zur Anwendung, wenn das Dispositiv nach dem 1. Januar 2025 er\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p><strong>33<\/strong> Gegen einen begr\u00fcndeten Entscheid \u00fcber Eheschutzmassnahmen, der am 19. Dezember 2024 zugestellt wurde, verf\u00fcgen die Parteien somit \u00fcber eine Frist von 30 Tagen, um eine Berufung einzureichen (Art. 314 Abs. 2 nZPO). Denn die Berufung kann im Jahr 2025 in Anwendung der nZPO eingereicht werden. Auch hier besteht f\u00fcr Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte ein gewisses <strong>Risiko<\/strong>. Da die diskutierte Frage gerichtlich noch nicht gekl\u00e4rt werden konnte, wird eine umsichtige Partei die Berufung innerhalb der in Art. 314 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Frist von 10 Tagen (die nicht dem Fristenstillstand unterliegt, vgl. Art. 145 Abs. 2) einreichen. Anzumerken ist, dass der Berufungskl\u00e4ger, der seine Berufung gegen einen Eheschutzmassnahmenentscheid im Dezember 2024 einreicht, den Berufungsbeklagten an der Einreichung einer Anschlussberufung hindert (die nur nach Art. 314 Abs. 2 nZPO zul\u00e4ssig ist).<\/p>\n<p><strong>34<\/strong> Zu beachten ist ferner, dass Art. 315 Abs. 4 und 5 sowie Art. 325 Abs. 2 nZPO, die es den Parteien erm\u00f6glichen, die <strong>Aufschiebung der Vollstreckbarkeit<\/strong> oder die vorzeitige Vollstreckbarkeit zu beantragen, ab dem 1. Januar 2025 unmittelbar anwendbar sind (Art. 407<em>f<\/em>). Die Frage des zu dieser Frage anwendbaren Rechts ist daher nicht strittig.<\/p>\n<p>v.\u00a0\u00a0 \u00a0<em>Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung<\/em><\/p>\n<p><strong>35 <\/strong>Zu unterscheiden ist zwischen dem Recht, das das Rechtsmittelverfahren regelt, und dem Recht, das auf die Pr\u00fcfung der R\u00fcgen anzuwenden ist. Ein Berufungs- oder Beschwerdeverfahren unterliegt der nZPO, wenn das Rechtsmittel ab dem 1. Januar 2025 eingereicht wird. R\u00fcgt eine Partei die fehlerhafte Anwendung der ZPO durch die Vorinstanz, erfolgt die <strong>Pr\u00fcfung der Rechtsverletzung nach dem von der Vorinstanz angewandten Recht<\/strong>, d.h. in Anwendung der nicht revidierten ZPO. Andernfalls k\u00e4me es zu einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckwirkenden Anwendung des neuen Rechts (BGE 149 III 145 E. 2.6.1).<\/p>\n<p>vi.\u00a0\u00a0 \u00a0<em>Das Schiedsverfahren<\/em><\/p>\n<p><strong>36 <\/strong>Keine der revidierten Bestimmungen \u00fcber die interne Schiedsgerichtsbarkeit ist in Art. 407<em>f<\/em> aufgef\u00fchrt. Sie d\u00fcrften daher erst auf Schiedsverfahren anwendbar sein, die <strong>ab dem 1. Januar 2025 eingeleitet <\/strong>werden. Allerdings k\u00f6nnen die Parteien das Schiedsverfahren frei regeln (Art. 373 Abs. 1). Sie k\u00f6nnten sich also auch schon vor dem 1. Januar 2025 f\u00fcr die Anwendung der nZPO entscheiden. Dies entspricht der \u00dcbergangsregelung von Art. 407 Abs. 2 (PC-CPC Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 407 N 5 f.). Anders verh\u00e4lt es sich f\u00fcr die Hilfsverfahren (Art. 356), die in die Zust\u00e4ndigkeit der staatlichen Gerichte fallen (PC CPC-G\u00f6ksu, Art. \u00a0356 N 13). Diese wenden die nZPO (Art. 356 Abs. 3, 2. Satz) nur auf unterst\u00fctzende T\u00e4tigkeiten an, die ab dem 1. Januar 2025 beantragt werden (vgl. Art. 407 Abs. 4 ; PC CPC-Heinzmann\/Grunho Pereira, Art. 407 N 9 s.).<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>4.\u00a0\u00a0 \u00a0Die Vorwirkung der Revision<\/strong><br \/><strong><br \/><\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p><strong>37<\/strong> Art. 407<em>f<\/em> schafft eine Vorwirkung <strong>f\u00fcr die darin aufgef\u00fchrten, als sofort anwendbar erkl\u00e4rten Bestimmungen<\/strong>. Da ein Verfahren mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann, m\u00fcssen diese auch in Verfahren ber\u00fccksichtigt werden, die im Jahre 2024 eingeleitet worden sind. Die Tragweite dieser Vorwirkung h\u00e4ngt von der jeweiligen Bestimmung ab.<\/p>\n<p><strong>38<\/strong> \u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 8 Abs. 2, 2. Satz: Das f\u00fcr <strong>direkte Klagen zust\u00e4ndige obere Gericht<\/strong> ist auch f\u00fcr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit zust\u00e4ndig. Diese Erg\u00e4nzung stellt lediglich eine Kodifizierung der Praxis dar (Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. \u00a01161), sodass die Auff\u00fchrung der Bestimmung in Art. 407<em>f<\/em>\u00a0ohne Bedeutung ist.<\/p>\n<p><strong>39 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 63 Abs. 1 und 143 Abs. 1bis: Gem\u00e4ss Art. 143 Abs. 1bis gilt eine Eingabe als rechtzeitig erfolgt, wenn sie irrt\u00fcmlich bei einer unzust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde oder einem unzust\u00e4ndigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage wird <strong>von Amtes wegen weitergeleitet und die Rechtsh\u00e4ngigkeit bleibt gewahrt<\/strong> (Art. 63 Abs. 1 nZPO). Da diese Bestimmungen in Art. 407f erw\u00e4hnt sind, m\u00fcssen die Gerichte und Schlichtungsbeh\u00f6rden sie ab dem 1. Januar 2025 auch auf Eingaben anwenden, die vor diesem Datum eingereicht wurden. Die Eintretensvoraussetzungen sollten grunds\u00e4tzlich sobald als m\u00f6glich gepr\u00fcft werden (BGE 140 III 159 E. 4.2.4), sodass die Vorwirkung dieser Bestimmungen nur f\u00fcr Klagen und Schlichtungsgesuche zum Tragen kommt, die gegen Ende 2024 erfolgten, vorbeh\u00e4ltlich eines fr\u00fcher eingereichten aber vom Gericht oder der Schlichtungsbeh\u00f6rde sistierten Verfahrens (Art. 126 ZPO).<\/p>\n<p><strong>40<\/strong> \u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 118 Abs. 2, 2. Satz: Die <strong>unentgeltliche Rechtspflege<\/strong> kann auch <strong>f\u00fcr die vorsorgliche Beweisf\u00fchrung<\/strong> bewilligt werden. Die Revision korrigiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 III 12, E. 3.3, Anm. unter art. 117, B.; Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1177). Die Vorwirkung betrifft Verfahren, die am 1. Januar 2025 noch h\u00e4ngig sind. Da es sich um ein schnelles Verfahren handeln sollte (wie f\u00fcr vorsorgliche Massnahmen; Art. 158 Abs. 2), \u00a0d\u00fcrfte sich dieser Bestimmung &#8211; vorbehaltlich einer Sistierung des Verfahrens &#8211; nur auf Verfahren auswirken, die gegen Ende 2024 eingeleitet wurden. Allerdings wird die unentgeltliche Rechtspflege grunds\u00e4tzlich nicht r\u00fcckwirkend gew\u00e4hrt (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Es ist immerhin m\u00f6glich, dass bestimmte Kosten (z.B. die Kosten f\u00fcr ein Gutachten) von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst werden, etwa wenn das Gericht das Gutachten im Jahr 2025 anordnet.<\/p>\n<p><strong>41<\/strong> \u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 141<em>a<\/em>, 141<em>b<\/em>, 170<em>a<\/em>, 176 Abs. 3, 176<em>a<\/em>, 193, 298 Abs. 1bis: In Zivilverfahren, die am 1. Januar 2025 h\u00e4ngig sind, ist der Einsatz <strong>elektronischer Mittel zur Ton- und Bild\u00fcbertragung<\/strong> zul\u00e4ssig. Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte k\u00f6nnen somit bereits Ende 2024 den Einsatz solcher Mittel f\u00fcr Gerichtsverhandlungen im Jahr 2025 beantragen. Zu beachten ist, dass Art. 133 lit. d nZPO, der den Inhalt der Vorladung bei Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bild\u00fcbertragung regelt, in Art. 407<em>f<\/em> nicht aufgef\u00fchrt ist. Dabei handelt es sich zweifellos um ein Versehen des Gesetzgebers (Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1187). Die Angabe in der Vorladung ist daher auch dann erforderlich, wenn die Klage im Jahr 2024 eingereicht wurde.<\/p>\n<p><strong>42 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 149: Diese Bestimmung kodifiziert die Rechtsprechung (BGE 139 III 478, E. 6.3 und 7.3 , Anm. unter Art. 149, B.; Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1180), wonach gegen die Verweigerung der <strong>Wiederherstellung einer Frist<\/strong>, die einen definitiven Rechtsverlust bewirkt, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Die sofortige Anwendung dieser Bestimmung ist daher ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>43 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 167<em>a<\/em>: Demnach kann ein unternehmensinterner Rechtsdienst unter gewissen Voraussetzungen seine Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen verweigern. Dieses <strong>Mitwirkungsverweigerungsrecht <\/strong>konkretisiert sich bei der Anh\u00f6rung der Parteien oder Zeugen, welche ab dem 1. Januar 2025 stattfindet. Beweise, die vor dem Inkrafttreten der nZPO erlangt wurden, d\u00fcrfen nicht aus den Akten entfernt werden, da sie rechtm\u00e4ssig erlangt wurden (Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1192; contra : BSK ZPO-Willisegger, art. 407<em>f<\/em> N 20).<\/p>\n<p><strong>44<\/strong> \u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 177, und 187 Abs. 1, 3. Satz, und Abs. 2: <strong>Privatgutachten <\/strong>sind gem\u00e4ss revidiertem Recht Urkunden i.S.v. Art. 177. Entsprechend gelten sie in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Revision eingeleitet wurden und nach dem 1. Januar 2025 fortgesetzt werden, als Beweismittel (contra : Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1192, die keine Auswirkungen dieser Bestimmungen auf laufende Verfahren sehen). Mit dem Inkrafttreten der Revision verwandelt sich ein nach altem Recht als Behauptung vorgelegtes Privatgutachten <em>ex lege<\/em> in ein Beweismittel. Wurde das Privatgutachten nicht ins Recht gelegt und ist die Phase der Behauptung bereits abgeschlossen (vgl. Art. 229, dessen revidierte Fassung nicht in Art. 407<em>f<\/em> enthalten ist), kann es als unechtes Novum ins Verfahren eingebracht werden (Art. 229 Abs. 1 lit. b; Tappy, N 25).<\/p>\n<p><strong>45<\/strong> \u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 198 lit. bbis, f, h und i, und Art. 199 Abs. 3: Der revidierte Art. 198 nennt zus\u00e4tzliche F\u00e4lle, in denen kein Schlichtungsverfahren stattfindet (Klagen \u00fcber den Unterhalt von minder- und vollj\u00e4hrigen Kindern und weitere Kinderbelange ; Streitigkeiten, die gem\u00e4ss Art. 7 in die Zust\u00e4ndigkeit einer einzigen kantonalen Instanz fallen ; Klagen, die innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist eingereicht werden m\u00fcssen und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehende Klagen; Klagen vor dem Bundespatentgericht). Art. 199 Abs. 3 wurde ebenfalls revidiert. Nunmehr kann f\u00fcr Streitigkeiten, f\u00fcr welche nach Art. 5, 6 oder 8 eine einzige kantonale Instanz zust\u00e4ndig ist, ein Schlichtungsgesuch gestellt oder die Klage direkt beim Gericht eingereicht werden. Da diese Bestimmungen in Art. 407<em>f<\/em> aufgef\u00fchrt sind, sollte das Gericht, das vor dem 1. Januar 2025 direkt mit der Klage in der Hauptsache befasst wird, die Klagen nicht mangels Durchf\u00fchrung eines Schlichtungsverfahrens zur\u00fcckweisen. Das Verbot des \u00fcberspritzten Formalismus verbietet es, den Kl\u00e4ger aufzufordern, seine Klage erneut einzureichen, wenn das Gericht die M\u00f6glichkeit hat, das Verfahren bis zum 1. Januar 2025 zu sistieren (Art. 126), da ab diesem Zeitpunkt die oben genannten Bestimmungen gelten und mithin d<strong>ie fehlende Eintretensvoraussetzung geheilt<\/strong> wird. Zu beachten ist freilich, dass dies nur f\u00fcr Klagen nach Art. 8 gilt, da f\u00fcr Klagen nach den Art. 5 und 6 gem\u00e4ss der nicht revidierten ZPO ohnehin kein vorg\u00e4ngiges Schlichtungsverfahren sattfindet (Art. 198 lit. f). Dasselbe gilt f\u00fcr selbst\u00e4ndige Unterhaltsklagen, die 2024 beim Gericht eingereicht werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 198 lit. bbis der nicht revidierten ZPO erf\u00fcllt sind. Das Schlichtungsverfahren kann in diesen F\u00e4llen bereits \u00fcbersprungen werden, wenn das Verfahren vom angerufenen Gericht sistiert wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die \u00c4nderung von Art. 198 lit. h ZPO, welche insbesondere die M\u00f6glichkeit vorsieht, eine Klage auf definitive Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts mit einer Klage auf Bezahlung der pfandgesicherten Forderung zu kombinieren, nur dann von Bedeutung ist, wenn man (u.E. zu Unrecht) davon ausgeht, dass es nach der nicht revidierten ZPO nicht m\u00f6glich ist, eine vom Schlichtungsverfahren befreite Klage mit einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Klage zu h\u00e4ufen (vgl. dazu Bastons Bulletti, Bem. in Newsletter ZPO Online 2022-N17 vom 25. August 2022).<\/p>\n<p><strong>46 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 206 Abs. 4: Eine Partei, die an einer im Jahr 2025 stattfindenden Schlichtungsverhandlung s\u00e4umig ist, kann mit einer Busse bestraft werden, auch wenn das Schlichtungsgesuch 2024 anh\u00e4ngig gemacht wurde (Heinzmann, N 61). Angesichts der Ordnungsfrist von Art. 203 Abs. 1, wonach die Verhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden hat, d\u00fcrften nur Schlichtungsverfahren betroffen sein, die gegen Ende 2024 eingeleitet wurden.<\/p>\n<p><strong>47 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 210 Abs. 1 Einleitungssatz und lit. c: Die Schlichtungsbeh\u00f6rde kann in Zukunft den Parteien bei verm\u00f6gensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10&#8217;000.- einen <strong>Entscheidvorschlag <\/strong>unterbreiten. Aufgrund der bereits erw\u00e4hnten Ordnungsfrist von Art. 203 Abs. 1 sind von dieser Regelung vor allem Schlichtungsverfahren betroffen, die gegen Ende 2024 eingereicht wurden (Heinzmann, N 65).<\/p>\n<p><strong>48 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 239 Abs. 1, Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5: Sowohl erstinstanzliche als auch zweitinstanzliche Gerichte sollen ihre Entscheide in der Regel zun\u00e4chst ohne schriftliche Begr\u00fcndung er\u00f6ffnen. Durch ihre Erw\u00e4hnung in Art. 407<em>f<\/em> wird sichergestellt, dass diese Bestimmung m\u00f6glichst bald angewendet wird. F\u00fcr Berufungs- und Beschwerdeentscheide bedeutet dies, dass ab dem 1. Januar 2025 eine Urteilsbegr\u00fcndung zu verfassen ist, wenn eine der Parteien dies verlangt (Art. 239 Abs. 2). Die Frist betr\u00e4gt allerdings nicht 10, sondern 30 Tage (Art. 239 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 112 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 III 695 E. 4.1-4.2, Anm. unter Art. 239 Abs. 3 und unter Art. 318 Abs. 2, f\u00fcr den nicht revidierten Art. 318 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p><strong>49 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0Art. 315 Abs. 2 &#8211; 5, Art. 325 Abs. 2, und Art. 336 Abs. 1 und 3: Auf Gesuch der betroffenen Partei kann die Rechtsmittelinstanz <strong>die vorzeitige Vollstreckbarkeit eines Entscheids bewilligen<\/strong> und n\u00f6tigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen oder die <strong>Vollstreckbarkeit eines Entscheids aufschieben<\/strong>. Die Vorwirkung dieser Bestimmungen erlaubt es den Parteien, ein entsprechendes Gesuch ab dem 1. Januar 2025 zu stellen, selbst wenn ihnen lediglich das Dispositiv des Entscheids zugestellt wurde. Allerdings darf diesfalls die Frist f\u00fcr den Antrag auf Begr\u00fcndung bzw. die Berufungs- oder Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sein (Art. 315 Abs. 5 und 325 Abs. 2 nZPO; vgl. auch Art. 336 Abs. 3 nZPO). Art. 315 Abs. 2 nZPO sieht vor, dass eine Berufung gegen Entscheide \u00fcber Anweisungen an die Schuldner und die Sicherstellung des Unterhalts keine aufschiebende Wirkung hat. Wurde die Berufung vor dem 1. Januar 2025 eingereicht, ist u.E. ein Antrag auf vorzeitige Vollstreckung nach altem Recht (Art. 315 Abs. 2 ZPO) bis Ende 2024 zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>50 <\/strong>\u2013\u00a0\u00a0 \u00a0<strong>Art. 317 Abs. 1bis<\/strong>: Die sofortige Anwendung dieser Bestimmung hat keine Tragweite, da sie lediglich die Rechtsprechung kodifiziert, wonach in Anwendung der uneingeschr\u00e4nkten Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung im zweitinstanzlichen Verfahren zul\u00e4ssig sind (BGE 144 III 249 E. 4.2.1, Anm. unter Art. 317 Abs. 1, B.a.b.; Silas, N 122).<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>5.\u00a0\u00a0 \u00a0Das Zuwarten mit der Klageerhebung<\/strong><br \/><strong><br \/><\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p><strong>51<\/strong> Die <strong>nicht in Art. 407<em>f<\/em> enthaltenen Bestimmungen<\/strong> sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2025 eingeleitet werden (oben N 23). Gewisse Bestimmungen sind f\u00fcr die Parteien vorteilhaft, sodass diese ein Interesse haben k\u00f6nnen, mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs oder der Klage zuzuwarten. Zu denken ist insbesondere an die neuen <strong>Kostenbestimmungen<\/strong>. Art. 98 Abs. \u00a01 sieht vor, dass das Gericht oder die Schlichtungsbeh\u00f6rde von der klagenden Partei einen Vorschuss in der H\u00f6he der H\u00e4lfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Vorbehalten sind die in Abs. 2 aufgez\u00e4hlten F\u00e4lle. Besteht keine Dringlichkeit \u2013 zu denken ist an die Verj\u00e4hrung oder die Verwirkung \u2013, ist es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sinnvoll, das Verfahren erst im 2025 einzuleiten\u00a0(Heinzmann, N 79). Der Vorteil manifestiert sich auch und v.a. bez\u00fcglich der Kostenregelung. Der in Art. 407<em>f<\/em> nicht aufgef\u00fchrte Art. 111 Abs. 1 sieht n\u00e4mlich vor, dass die Verrechnung von Gerichtskosten mit Kostenvorsch\u00fcssen nur erfolgt, wenn die Partei, welche den Vorschuss geleistet hat, kostenpflichtig ist. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen tragen die Kantone das Inkassorisiko (Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1177). Die Kl\u00e4gerin, die den Kostenvorschuss nach Art. 98 leisten muss, bzw. die Partei, die gem\u00e4ss Art. 102 den Kostenvorschuss f\u00fcr ein von ihr beantragtes Beweismittel zu erbringen hat, muss somit nicht mehr gegen die unterlegene Gegenpartei vorgehen, um die von ihr geleisteten Vorsch\u00fcsse zur\u00fcckerstattet zu erhalten. Dieser Vorteil ist vor allem bei hohen Kostenvorsch\u00fcssen oder bei drohender Insolvenz der Gegenpartei nicht zu vernachl\u00e4ssigen.<\/p>\n<p><strong>52 <\/strong>Andere Bestimmungen k\u00f6nnen sich f\u00fcr eine Partei als nachteilhaft erweisen. Zu denken ist etwa an den in Art. 407<em>f<\/em> nicht erw\u00e4hnten Art. 106 Abs. 3, welcher die M\u00f6glichkeit des Gerichts, eine solidarische Haftung f\u00fcr die Prozesskosten aufzuerlegen auf die notwendige Streitgenossenschaft beschr\u00e4nkt (Honegger-M\u00fcntener\/Rufibach\/Schumann, S. 1176) und damit eine Rechtsprechung korrigiert, welche eine solidarische Haftung auch f\u00fcr die einfache Streitgenossenschaft zul\u00e4sst (BGE 147 III 529 E. 4.3.2, Anm. unter Art. 106 Abs. 3).<\/p>\n<\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>6.\u00a0\u00a0 \u00a0Fazit<\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a0<\/strong><\/div>\n<div style=\"text-align: justify;\">\n<p><strong>53<\/strong> Mit der Einf\u00fchrung von Art. 407<em>f<\/em> hat der Gesetzgeber offensichtlich einen Kompromiss zwischen unmittelbarer und verz\u00f6gerter Anwendung der revidierten Bestimmungen gesucht. Dieser Kompromiss wirft jedoch mehr Fragen auf als er Probleme l\u00f6st. Eine sofortige Anwendung der Bestimmungen w\u00e4re sinnvoll und leicht umsetzbar gewesen, denn die Revision der ZPO erfolgt in bereits konsolidierten Bahnen. Um nichtsdestotrotz eine rasche Umsetzung der revidierten ZPO zu gew\u00e4hrleisten, schlagen wir vor, den Begriff \u201erechtsh\u00e4ngig\u201c (\u201eproc\u00e9dure en cours\u201c) dahingehend auszulegen, dass zwischen den drei Hauptphasen eines Zivilprozesses auf kantonaler Ebene unterschieden wird.<\/p>\n<p><u><strong>Literaturverzeichnis:\u00a0<\/strong><\/u><\/p>\n<p>Balmer Dominik,<em> Die falsche Rechtsmittelbelehrung<\/em> (Art. 52 Abs. 2 nZPO), SZZP\/RSPC 5\/2024 S. \u00a0557 ff.<\/p>\n<p>Bastons Bulletti Fran\u00e7oise, <em>Cumul d\u2019une action soumise \u00e0 la proc\u00e9dure de conciliation et d\u2019une action qui en est dispens\u00e9e : l\u2019exception qui infirme la r\u00e8gle<\/em>, Newsletter vom 25. August 2022.<\/p>\n<p>Bohnet Fran\u00e7ois\/Dupont Anne-Sylvie (Hrsg.),<em> CPC 2025 \u2013 La r\u00e9vision du Code de proc\u00e9dure civile<\/em>, Neuenburg 2024.<\/p>\n<p>Brunner Alexander\/Gasser Dominik\/Schwander Ivo (Hrsg.), <em>Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar<\/em>, 2. Aufl., Z\u00fcrich\/St-Gallen 2016, 2. Bd. (zit. : DIKE ZPO-AUTOR).<\/p>\n<p>Chabloz Isabelle\/Dietschy-Martenet Patricia\/Heinzmann Michel (Hrsg.), <em>Code de proc\u00e9dure civile, Petit commentaire<\/em>, Basel 2020 (zit. : PC CPC-AUTOR).<\/p>\n<p>Heinzmann Michel, <em>Les nouveaut\u00e9s en mati\u00e8re de conciliation<\/em>, in : Bohnet Fran\u00e7ois\/Dupont Anne-Sylvie (Hrsg.), <em>CPC 2025 \u2013 La r\u00e9vision du Code de proc\u00e9dure civile<\/em>, Neuenburg 2024, S. 65 ff.<\/p>\n<p>Hofmann David\/L\u00fcscher Christian, <em>Le Code de proc\u00e9dure civile<\/em>, 3. Aufl., Bern 2023.<\/p>\n<p>Honegger-M\u00fcntener Patrick\/Rufibach Matthias\/Schumann Julius, <em>Die Revision der ZPO<\/em>, AJP 10\/2023, 1157 ff.<\/p>\n<p>Schneider Silas, <em>Die familienverfahrensrechtlichen Auswirkungen der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 17. M\u00e4rz 2023<\/em>, in : L\u00f6tscher Cordula\/Thurnherr Daniela\/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), <em>Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft<\/em>, Z\u00fcrich\/Genf 2024.<\/p>\n<p>Sp\u00fchler Karl\/Tenchio Luca\/Infanger Dominik (Hrsg.), <em>Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung<\/em>, 4. Aufl., Basel 2024 (zit. : BSK ZPO-AUTOR).<\/p>\n<p>Tappy Denis, <em>Le droit transitoire applicable aux r\u00e8gles introduites par la novelle du 17 mars 2023<\/em>, in : Bohnet Fran\u00e7ois\/Dupont Anne-Sylvie (Hrsg.), <em>CPC 2025 \u2013 La r\u00e9vision du Code de proc\u00e9dure civile<\/em>, Neuenburg 2024, S. 211 ff.<\/p>\n<\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>Sara Grunho Pereira &#8211; Michel Heinzmann &#8211; Fran\u00e7oise Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2024-N13, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2024-N13 \u2013 <strong>Art. 407<em>f<\/em> nZPO: Eine sonderbare \u00dcbergangsbestimmung f\u00fcr die ZPO-Revision<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber mit Art. 407f eine besondere \u00dcbergangsbestimmung erlassen. Diese ist alles andere als selbstredend und wirft zahlreiche Fragen auf. Wir werden einleitend die \u00dcbergangsregelung zum Inkrafttreten der ZPO in Erinnerung rufen (1.), alsdann den Hintergrund der Revision der ZPO beleuchten (2.) und anschliessend untersuchen, wie Art. 407f auszulegen ist (3.). Dieser Beitrag bietet auch Gelegenheit, Praktikerinnen und Praktikern die Auswirkungen der sofortigen Anwendung bestimmter Bestimmungen zu erl\u00e4utern (4.) und sie darauf aufmerksam zu machen, dass in gewissen F\u00e4llen ein Zuwarten mit der Klageerhebung ins Auge gefasst werden sollte (5.)<\/p>\n","protected":false},"author":15,"featured_media":11773,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[127,1953],"tags":[1959],"class_list":["post-11453","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-dispositions-transitoires-cpc","category-revision-cpc","tag-art-407f-nzpo"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11453","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/15"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11453"}],"version-history":[{"count":29,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11453\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11788,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11453\/revisions\/11788"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/11773"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11453"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11453"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11453"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}