{"id":11055,"date":"2024-10-01T18:05:15","date_gmt":"2024-10-01T16:05:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/anwendung-des-vereinfachten-verfahrens-im-bereich-des-kuendigungsschutzes-verdient-nur-der-mieter-prozessualen-schutz\/"},"modified":"2024-12-18T10:31:29","modified_gmt":"2024-12-18T09:31:29","slug":"bger-4a-189-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/bger-4a-189-2022\/","title":{"rendered":"Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Bereich des K\u00fcndigungsschutzes: Verdient nur der Mieter prozessualen Schutz?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"11055\" class=\"elementor elementor-11055 elementor-11048\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4ec2ab7 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"4ec2ab7\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c36a223 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"c36a223\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>(K\u00fcndigung des Mietvertrags durch den Mieter vor Ablauf der vereinbarten Dauer. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung durch den Vermieter vor Auszug des Mieters \u2013 Auszug des Mieters im Verlauf des Verfahrens, \u00c4nderung der Antr\u00e4ge des Vermieters, der die Zahlung einer Konventionalstrafe und evtl. Schadenersatz fordert). Die gleiche Argumentation [wie in BGE 149 III 469] gilt, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn der Streit infolge einer vom Mieter selbst ausgesprochenen K\u00fcndigung entsteht<\/em><\/span>, unabh\u00e4ngig davon, ob der Mietvertrag unbefristet oder befristet ist. In diesen F\u00e4llen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>geht es dem Mieter nicht darum, K\u00fcndigungsschutz zu erlangen<\/em><\/span>. Denn das Gericht muss nicht entscheiden, ob und bis wann der Mieter in den R\u00e4umlichkeiten bleiben darf, sondern es entscheidet <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ausschliesslich <\/em><\/span>\u00fcber die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>finanziellen Anspr\u00fcche, die sich aus der K\u00fcndigung ergeben<\/em><\/span>; die Frage, ob und wie das Mietverh\u00e4ltnis beendet wurde, stellt sich dann nur als Vorfrage. Die durch die Rechtsprechung erfolgte Ausweitung des Begriffs \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb auf die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses ist durch den Zweck der Norm gerechtfertigt: Der Mieter verdient prozessualen Schutz insgesamt in allen Streitigkeiten, die ihn dem Risiko aussetzen, die Mietr\u00e4ume in naher oder ferner Zukunft gegen seinen Willen verlassen zu m\u00fcssen. Geht die K\u00fcndigung jedoch vom Mieter selbst aus, so besteht dieses Risiko nicht. Der Mieter, der den Vertrag aus eigenem Antrieb k\u00fcndigt und die R\u00e4umlichkeiten nicht mehr nutzt, ben\u00f6tigt keinen Schutz vor der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Kommt es infolge der K\u00fcndigung zu einem Rechtsstreit, braucht dem Mieter daher nicht das vereinfachte Verfahren zugutezukommen<\/em><\/span>, wie es Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorsieht. (<strong>E. 3.4<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die Vermieterin<\/em><\/span> versuchte zun\u00e4chst zu verhindern, dass die Mieterin die ausserordentliche K\u00fcndigung vollstreckt; als sie sp\u00e4ter \u00fcber die Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und die kurz darauf folgende R\u00e4umung der R\u00e4umlichkeiten und die Beendigung der Mietzahlungen informiert wurde, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>durfte <\/em><\/span>sie <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ihre Antr\u00e4ge in der Replik anpassen, um den<\/em><\/span> seit der Einreichung der Klage durch das Verhalten der Mieterin <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ge\u00e4nderten Umst\u00e4nden Rechnung zu tragen. Darin liegt keine Klage\u00e4nderung<\/em><\/span> i.S.v. Art. 227 Abs. 1 ZPO. Im \u00dcbrigen war in diesem Stadium die Art des Verfahrens \u2013 ordentliches oder vereinfachtes Verfahren \u2013 noch nicht geeignet, nicht wiedergutzumachende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Prozesses zu zeitigen. Da die Beklagte die R\u00e4umlichkeiten offensichtlich definitiv verlassen hatte, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>hatte die Kl\u00e4gerin nun jedes Interesse daran verloren, dass das Gericht speziell \u00fcber ihre [urspr\u00fcnglichen] Feststellungsbegehren entschied<\/em><\/span>. Ihre Antr\u00e4ge auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung wurden unzul\u00e4ssig, sobald die Vermieterin Leistungsantr\u00e4ge gestellt hatte.<\/p>\n<p>2024-N7 <strong>Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Bereich des K\u00fcndigungsschutzes: Verdient nur der Mieter prozessualen Schutz?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Die Mieterin von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen k\u00fcndigt ein befristetes Mietverh\u00e4ltnis vor dem vereinbarten Termin unter Berufung auf M\u00e4ngel (Art. 259b lit. a OR), welche die Vermieterin bestreitet. Vor dem Auszug der Mieterin und innert der Frist von Art. 273 Abs. 1 OR klagt die Vermieterin auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung, eventualiter auf Aufhebung der K\u00fcndigung. Im Verlauf des Verfahrens verl\u00e4sst die Mieterin die R\u00e4umlichkeiten. Die Vermieterin schliesst daraufhin in ihrer Replik auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Konventionalstrafe und allf\u00e4lligen Schadenersatzes. Nachdem das Verfahren im ordentlichen Verfahren durchgef\u00fchrt wurde, heisst das Gericht die Klage gr\u00f6sstenteils gut, indem es die Nichtigkeit der K\u00fcndigung feststellt und die Mieterin zur Zahlung der Konventionalstrafe verurteilt. Sein Entscheid wird vom Berufungsgericht best\u00e4tigt. Die Mieterin reicht beim BGer Beschwerde ein und beantragt haupts\u00e4chlich, auf die Klage sei nicht einzutreten. Sie r\u00fcgt insbesondere, die Vorinstanzen h\u00e4tten zu Unrecht das ordentliche und nicht das vereinfachte Verfahren angewendet und die Zul\u00e4ssigkeit des neuen Rechtsbegehrens auf Zahlung bejaht. In einem zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehenen Urteil weist das BGer die Beschwerde ab.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Gem\u00e4ss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO gilt \u00ab[das vereinfachte Verfahren] ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten (\u2026) aus Miete (&#8230;) von (&#8230;) Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen (&#8230;), sofern (&#8230;) der K\u00fcndigungsschutz (&#8230;) betroffen ist\u00bb. Das BGer erinnert zun\u00e4chst (E. 3.2.1) an seine Rechtsprechung zum <strong>Begriff \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb<\/strong>: Die Streitigkeit geh\u00f6rt zum \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb, sobald das Gericht \u00fcber das Ende des Mietverh\u00e4ltnisses entscheiden muss (BGE 142 III 690 E. 3.1, Anm. unter Art. 243 Abs. 2 lit. c, 3. und in Newsletter vom 26.10.2016). Der Begriff ist weit auszulegen und geht \u00fcber den K\u00fcndigungsschutz <em>stricto sensu <\/em>(Art. 271\u2013273c OR) hinaus, da es um den Schutz des Mieters geht, der dem Risiko ausgesetzt ist, die R\u00e4umlichkeiten verlassen zu m\u00fcssen (BGE 142 III 402 E. 2.5, Anm. ibid. und in Newsletter vom 14.7.2016). Das BGer erinnert jedoch auch an das j\u00fcngste Urteil BGE 149 III 469 E. 2.5-2.6 (Anm. ibid. und in Newsletter 2023-N15), in dem es seine Rechtsprechung <strong>nuanciert <\/strong>hat: Der Begriff der Streitigkeit \u00fcber das Ende des Mietverh\u00e4ltnisses umfasst nur F\u00e4lle, in denen \u00fcber den (in der Zukunft liegenden) Zeitpunkt der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses und nicht ausschliesslich \u00fcber finanzielle Anspr\u00fcche aus einem bereits beendeten Mietverh\u00e4ltnis zu befinden ist; denn in den letztgenannten F\u00e4llen besteht weder ein Machtgef\u00e4lle zwischen den Parteien noch eine Dringlichkeit einer Beurteilung, die f\u00fcr den Bereich des K\u00fcndigungsschutzes typisch sind.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Auf dieser Grundlage betont das BGer im vorliegenden Urteil (E. 3.2.2 und 3.3), dass der Begriff \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb, der den prozessualen Schutz nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO bedingt, alle Streitigkeiten erfasst, die den Mieter dem Risiko aussetzen, die gemieteten R\u00e4umlichkeiten gegen seinen Willen verlassen zu m\u00fcssen, aber nur diese Streitigkeiten. Nun folgt aber die Streitigkeit im vorliegenden Fall auf eine <strong>K\u00fcndigung durch die Mieterin<\/strong>, die die R\u00e4umlichkeiten nicht mehr benutzt, und es geht darum, \u00fcber ausschliesslich finanzielle Anspr\u00fcche zu befinden, die nach dem Ende des Mietverh\u00e4ltnisses erhoben wurden, wobei dieses nur vorfrageweise zu pr\u00fcfen ist. Somit unterliegt das Rechtsbegehren der Vermieterin auf Zahlung nicht dem vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Angesichts des Streitwerts von \u00fcber Fr. 30&#8217;000.- ist das ordentliche Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. auch TC\/VD vom 14.6.2017 (2017\/219) E. 2.4.1\u20132.4.3, Anm. unter Art. 243 Abs. 2 lit. c, 3. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 28.2.2018; auch in diesem Fall hatte der Mieter den Mietvertrag gek\u00fcndigt und die R\u00e4umlichkeiten verlassen, sodass sich die Frage nach dem Ende des Mietverh\u00e4ltnisses nur noch vorfrageweise stellte).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> In Bezug auf die <strong>Zul\u00e4ssigkeit des neuen Rechtsbegehrens <\/strong>auf Zahlung erw\u00e4gt das BGer (E. 3.4 des Urteils), dass die Vermieterin, die, nachdem sie die Feststellung der Nichtigkeit oder die Aufhebung der von der Mieterin ausgesprochenen K\u00fcndigung beantragt hatte, nach deren Auszug auf die Zahlung einer Konventionalstrafe schloss, ihre Klage nicht ge\u00e4ndert hat. Es weist darauf hin, dass die Anpassung der Rechtsbegehren aufgrund einer von der Gegenpartei verursachten \u00c4nderung der Umst\u00e4nde erforderlich war, denn durch den Auszug der Mieterin verlor die Kl\u00e4gerin jedes Interesse an der Feststellung wie auch an der Aufhebung der K\u00fcndigung, sodass ihre urspr\u00fcngliche Klage mit Blick auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO unzul\u00e4ssig geworden ist (E. 3.4 des Urteils). Diese Sichtweise \u00fcberzeugt nicht: Eine <strong>Klage\u00e4nderung<\/strong> i.S.v. Art. 227 ZPO liegt vor, wenn der Streitgegenstand (bestehend aus den Rechtsbegehren und dem diesen Rechtsbegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, vgl. BGE 139 III 126 E. 3.2) ge\u00e4ndert wird. So stellt eine \u00c4nderung oder Erweiterung der Rechtsbegehren eine Klage\u00e4nderung dar (vgl. Anm. unter Art. 227 Abs. 1 und 2, B., z.B. BGer 4A_439\/2014 vom 16.2.2015 E. 5.4.3.1). Nun hat im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin mit der verlangten Zahlung einer Konventionalstrafe ihre Rechtsbegehren erweitert; sie hat somit eine Klage\u00e4nderung i.S.v. Art. 227 ZPO vorgenommen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Einreichung des neuen Rechtsbegehrens durch eine \u00c4nderung der Umst\u00e4nde \u2013 selbst wenn diese durch das Verhalten der Gegenpartei geschaffen wurde \u2013 veranlasst wurde, die das Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage wegfallen liess, da eine Forderungsklage m\u00f6glich geworden war (zur Subsidiarit\u00e4t der Feststellungsklage s. Anm. unter Art. 88, A.2.). Vielmehr ist das Auftreten neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Voraussetzung f\u00fcr die <em>Klage\u00e4nderung <\/em>nach dem Aktenschluss (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Da die Kl\u00e4gerin ihre Klage tats\u00e4chlich ge\u00e4ndert hatte, h\u00e4tte das BGer pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob diese \u00c4nderung nach Art. 227 ZPO zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Eine Klage\u00e4nderung ist insb. nur zul\u00e4ssig, wenn die ge\u00e4nderte Klage nach der <strong>gleichen Verfahrensart wie die urspr\u00fcngliche Klage<\/strong> zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Nun kam aber das BGer im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die ge\u00e4nderte Klage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen war (oben N 3). Folglich h\u00e4tte es im Hinblick auf Art. 227 Abs. 1 ZPO pr\u00fcfen m\u00fcssen, welche Verfahrensart auf die urspr\u00fcnglichen Rechtsbegehren anwendbar war: Unterlagen diese dem vereinfachten Verfahren, war die \u00c4nderung mangels Identit\u00e4t der anwendbaren Verfahrensart unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>6 War das urspr\u00fcngliche Rechtsbegehren im vereinfachten Verfahren zu beurteilen?<\/strong> Vor der \u00c4nderung der Rechtsbegehren hatte die Vermieterin die Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung und eventualiter deren Aufhebung (Art. 271 OR) beantragt. Die Frage nach der G\u00fcltigkeit der K\u00fcndigung und der Beendigung eines <em>noch laufenden<\/em> Mietverh\u00e4ltnisses stand somit <em>im Vordergrund<\/em>. Der Fall betraf daher den K\u00fcndigungsschutz i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c, wie diese Bestimmung nach dem oben zitierten Leitentscheid BGE 142 III 402 E. 2.5 ausgelegt wird (vgl. auch BGer 4A_383\/2015 vom 7.1.2016 E. 2.1, Anm. ibid. und in Newsletter vom 9.3.2016), auch im Hinblick auf den j\u00fcngsten oben zitierten BGE 149. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, die K\u00fcndigung sei aufzuheben, fiel sogar unter den \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb stricto sensu (Art. 271 ff. OR). Im vorliegenden Fall wurden diese Antr\u00e4ge jedoch vom <em>Vermieter <\/em>und nicht vom Mieter gestellt. Ist daraus abzuleiten, dass die Sache nicht mehr den \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO betraf?<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Der <strong>\u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb des materiellen Rechts<\/strong> (vgl. den am Anfang des dritten Abschnitts \u00abK\u00fcndigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen\u00bb figurierenden Art. 271 OR) wird auch dem Vermieter gegen eine K\u00fcndigung durch den Mieter gew\u00e4hrt (vgl. BSK OR I-Weber Art. 271\/271a N 3 m.H.; CR CO-Lachat\/Bohnet, 2021, Art. 271 N 4; CPra-Bail-Conod, 2017, Art. 271 N 10). Das materielle Recht anerkennt also nicht nur der Mieterschaft ein Schutzbed\u00fcrfnis zu. Unbestritten ist auch, dass ein Vermieter die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer vom Mieter ausgesprochenen K\u00fcndigung feststellen lassen kann, insb. um zu verhindern, dass der Mieter die K\u00fcndigung vollzieht \u2013 im \u00dcbrigen scheint im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse der Vermieterin an dieser Feststellung vor dem Auszug der Mieterin nicht bestritten worden zu sein (vgl. E. 3.4 des Urteils). Da das Zivilverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen soll (dienende Funktion, vgl. BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3, Anm. unter Art. 1, Allgemeines, 1.), w\u00e4re es nicht koh\u00e4rent, die prozessrechtliche Konkretisierung des K\u00fcndigungsschutzes, also die Anwendung von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, dann auszuschliessen, wenn nicht der Mieter, sondern der Vermieter K\u00fcndigungsschutz verlangt.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Im \u00dcbrigen wird im Kontext der Beendigung eines Mietverh\u00e4ltnisses nach dem Wortlaut von <strong>Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO<\/strong> lediglich verlangt, dass die Streitigkeit \u00abden K\u00fcndigungsschutz\u00bb betrifft, ohne danach zu unterscheiden, welche Vertragspartei sich auf diesen Schutz beruft. Entscheidend ist allein die <strong>Rechtsnatur der Streitigkeit<\/strong> (in diesem Sinn: Bem. M. Heinzmann zum oben erw\u00e4hnten Entscheid TC\/VD vom 14.6.2027 [oben N 3] in Newsletter vom 28.2.2018). Zwar spricht die Botschaft (S. 7347) von einer \u00abAusnahme\u00bb von der Streitwertgrenze nach Art. 243 Abs. 1 ZPO \u00abim Kernbereich des Mieterschutzes (K\u00fcndigungsschutz und Schutz vor missbr\u00e4uchlichen Mietzinsen)\u00bb. Diese Formulierung ist u.E. jedoch nicht entscheidend: Damit wird lediglich der bei weitem h\u00e4ufigste Fall erw\u00e4hnt, in dem es darum geht, den Mieter vor einer K\u00fcndigung durch den Vermieter zu sch\u00fctzen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall die Anwendung der vereinfachten Verfahrensart unabh\u00e4ngig vom Streitwert h\u00e4tte ausschliessen wollen. Geht es in der Streitigkeit um die Beendigung eines noch laufenden Mietverh\u00e4ltnisses, betrifft sie den K\u00fcndigungsschutz; es ist weder zus\u00e4tzlich zu bestimmen, ob im konkreten Fall eine Partei tats\u00e4chlich schutzbed\u00fcrftig ist, noch ist danach zu unterscheiden, ob der K\u00fcndigungsschutz vom Mieter oder vom Vermieter geltend gemacht wird.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>Es ist zwar anerkannt, dass im sog. sozialen Zivilprozess das vereinfachte Verfahren <strong>die sozial schw\u00e4chere Partei sch\u00fctzen <\/strong>soll. Dabei ist es jedoch unerheblich, ob der Mieter oder der Vermieter die Kl\u00e4gerrolle innehat (vgl. zit. BGE 142 III 690, E. 3. 1, in dem zwar das h\u00e4ufigste Beispiel des Vermieters genannt wird, der die Ausweisung des Mieters oder die Feststellung der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses verlangt, und nicht das viel seltenere Beispiel, in dem der Vermieter ein noch laufendes Mietverh\u00e4ltnis aufrechterhalten will; dennoch betrifft in diesen beiden F\u00e4llen, in denen der Vermieter Kl\u00e4ger ist, die Sache den K\u00fcndigungsschutz i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; auch im vorliegenden Urteil wird das Gegenteil nicht behauptet, vgl. unten N 10). Ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, kommt dieses zudem beiden Parteien und nicht nur der sog. schw\u00e4cheren Partei zugute. Weshalb bei einer Klage, deren Rechtsnatur an sich dem K\u00fcndigungsschutz nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO entspricht, die Anwendung des vereinfachten Verfahren mit der Begr\u00fcndung ausgeschlossen werden soll, dass dieser Schutz von der als stark geltenden Partei (Vermieter) und nicht vom Mieter geltend gemacht wird, ist daher nicht einzusehen. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Streitigkeit eine der von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO erfassten Angelegenheiten betrifft.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Im \u00dcbrigen bedeutet der Umstand, dass ein Mieter keinen K\u00fcndigungsschutz ben\u00f6tigt, da er die K\u00fcndigung selbst ausgesprochen hat, noch nicht, dass er keinen verfahrensrechtlichen Schutz braucht, wenn diese K\u00fcndigung vom Vermieter angefochten wird, oder dass der Vermieter nicht selbst einen derartigen Schutz beanspruchen kann, wenn er eine vom Mieter ausgesprochene K\u00fcndigung als Hauptfrage und vor Ende des Mietverh\u00e4ltnisses anficht. Das vom BGer hervorgehobene Kriterium (oben N 3), n\u00e4mlich das <strong>Bed\u00fcrfnis des <em>Mieters <\/em>nach K\u00fcndigungsschutz<\/strong>, erscheint uns daher als <strong>nicht ganz entscheidend<\/strong>. Es dr\u00e4ngt sich zwar auf, das vereinfachte Verfahren anzuwenden, wenn der Mieter Gefahr l\u00e4uft, die gemieteten R\u00e4umlichkeiten gegen seinen Willen verlassen zu m\u00fcssen; das Fehlen einer solchen Gefahr gen\u00fcgt jedoch nicht, um diese Verfahrensart auszuschliessen, wenn die Rechtsnatur der Streitigkeit dar\u00fcber hinaus den \u00abK\u00fcndigungsschutz\u00bb betrifft, den das materielle Recht nicht auf den alleinigen Schutz des Mieters beschr\u00e4nkt (oben N 7). Im Weiteren hat sich das BGer im vorliegenden Fall nicht dazu ge\u00e4ussert, welche Verfahrensart im Zeitpunkt galt, als der Mieter den Mietvertrag k\u00fcndigte, aber die R\u00e4umlichkeiten <em>noch nicht<\/em> verlassen hatte, d.h. als sich die Frage der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses als Hauptfrage stellte (oben N 3).<\/p>\n<p><strong>11 <\/strong>Daraus ergibt sich u.E., dass bis zum Auszug der Mieterin und der \u00c4nderung des Rechtsbegehrens der Vermieterin das vereinfachte Verfahren anwendbar war. Da die Klage tats\u00e4chlich ge\u00e4ndert wurde (oben N 4), war Art. 227 ZPO auch anwendbar. Daraus folgt, dass das <strong>neue Rechtsbegehren<\/strong>, das im ordentlichen Verfahren zu beurteilen war (oben N 3), <strong>mangels Identit\u00e4t der anwendbaren Verfahrensart nicht zul\u00e4ssig<\/strong> war (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Da die Vermieterin nach dem Auszug der Mieterin und dem zus\u00e4tzlichen Rechtsbegehren auf Zahlung ihr Rechtsschutzinteresse an der urspr\u00fcnglichen Feststellungsklage zudem verloren hatte, h\u00e4tte der Richter das Verfahren als gegenstandslos abschreiben m\u00fcssen (Art. 242 ZPO, der dann gilt, wenn die Klage urspr\u00fcnglich einem Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO entspricht, dieses Interesse aber im Verlauf des Prozesses wegf\u00e4llt: vgl. BGE 146 III 416 E. 7.4 und BGer 4A_226\/2016 vom 20.10.2016 E. 5, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. a, 1.a. und in Newsletter vom 11.1.2017), wobei er die Kosten des Verfahrens nach Art. 107 Abs. 2 lit. e ZPO h\u00e4tte verteilen k\u00f6nnen. Da der Abschreibung nach Art. 242 ZPO ebenso wenig materielle Rechtskraft zukommt wie dem Nichteintretensentscheid betreffend die ge\u00e4nderte Klage (BGer 5A_717\/2020 vom 2.6.2021 E. 5.3.1, Anm. unter Art. 242, B.3.), h\u00e4tte den Vermieter nichts daran gehindert, sein Zahlungsbegehren in einem neuen, im ordentlichen Verfahren gef\u00fchrten Prozess zu stellen, der auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruht wie das vorangegangene Verfahren.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2024-N7, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(K\u00fcndigung des Mietvertrags durch den Mieter vor Ablauf der vereinbarten Dauer. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der K\u00fcndigung durch den Vermieter vor Auszug des Mieters \u2013 Auszug des Mieters im Verlauf des Verfahrens, \u00c4nderung der Antr\u00e4ge des Vermieters, der die Zahlung einer Konventionalstrafe und evtl. Schadenersatz fordert). Die gleiche Argumentation [wie in BGE [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3248,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[997],"tags":[1647,1663],"class_list":["post-11055","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-vereinfachtes-verfahren","tag-art-227-zpo","tag-art-243-zpo","tribunal-bundesgericht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11055"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11055\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11058,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11055\/revisions\/11058"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}