{"id":10474,"date":"2024-06-05T17:00:42","date_gmt":"2024-06-05T15:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/tf-4d-25-2022\/"},"modified":"2024-12-18T10:31:16","modified_gmt":"2024-12-18T09:31:16","slug":"bger-4d-25-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.zpo-cpc.ch\/de\/bger-4d-25-2022\/","title":{"rendered":"Das Heranziehen einer Behauptung von Amtes wegen als gerichtsnotorische Tatsache im (Widerklage-)Verfahren"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"10474\" class=\"elementor elementor-10474 elementor-10468\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-1132ae0 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"1132ae0\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-d262956 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"d262956\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p>Das Gericht kann auch ohne Behauptungen der Parteien Tatsachen ber\u00fccksichtigen, die gerichtsnotorisch sind (Art. 151 ZPO; BGer 4A_180\/2017 vom 31.10.2017 E. 4.3). <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Nun ist das, was in der Hauptklage behauptet wird, im Widerklageverfahren gerichtsnotorisch<\/em><\/span>. Es ist daher nicht unhaltbar, bei der Pr\u00fcfung der Widerklage auch die Tatsachen zu ber\u00fccksichtigen, die sich aus der Hauptklage ergeben.<\/p>\n<p>2024-N5 <strong>Das Heranziehen einer Behauptung von Amtes wegen als gerichtsnotorische Tatsache im (Widerklage-)Verfahren<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In einem Prozess auf Herausgabe von Gesellschaftsanteilen und Rechnungslegung erhebt die beklagte Beauftragte eine Widerklage auf Bezahlung ihrer Leistungen. Die Hauptklage wird gutgeheissen; die Widerklage wird mangels Beweises der erbrachten Leistungen abgewiesen. In ihrer Berufung macht die Widerkl\u00e4gerin geltend, der Widerbeklagte habe ihre Behauptungen nicht ausreichend bestritten, sodass sie die Beweislast nicht trage. Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich der Widerbeklagte in seiner Hauptklage \u00fcber Pflichtverletzungen der Beauftragten \u2013 insb. in Bezug auf die Rechenschaftspflicht \u2013 beschwert hat, und weist die Berufung ab. Die Beauftragte reicht \u2013 in Anbetracht des Streitwerts \u2013 eine subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde beim BGer ein, das den angefochtenen Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Willk\u00fcr best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>Gegenstand des Beweises sind nur streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob die Behauptungen der Widerklage (hinreichend) bestritten worden sind (zum Umfang der Bestreitungslast vgl. Anm. unter Art. 222 Abs. 2, B.). Ist dies nicht der Fall, so sind diese Behauptungen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Prozess grunds\u00e4tzlich als nachgewiesen zu betrachten, unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO. Aus dem Urteil geht implizit hervor, dass die Widerklageantwort an sich offenbar keine ausreichende Bestreitung enthielt, da das kantonale Gericht diese Bestreitung anschliessend aus den bereits in der Hauptklage vorgebrachten Behauptungen abgeleitet hat. Es stellte sich nun die Frage, <strong>ob Behauptungen aus der Hauptklage im Widerklageverfahren<\/strong>, in dem sie nicht vorgebracht worden sind, <strong>ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Haupt- und Widerklage werden im selben Prozess beurteilt, stellen aber dennoch zwei <strong>unabh\u00e4ngige Klagen<\/strong> dar (vgl. Anm. unter Art. 224, A.). So kann die Widerklage in einem separaten Verfahren beurteilt werden, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Verfahrensbeschleunigung oder -\u00f6konomie geboten ist (Art. 125 lit. d ZPO). Ebenso bleibt die Widerklage bestehen, wenn die Hauptklage zur\u00fcckgezogen oder f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird (TC\/FR vom 24.1.2024 [101 2023 145] E. 2.2, Anm. unter Art. 224, C.b.). Daraus folgt, dass die Behauptungen, die in einem der Verfahren aufgestellt wurden, nicht als formell im anderen Verfahren vorgebracht angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Wie das BGer jedoch festh\u00e4lt, sind die in der Hauptklage vorgebrachten Behauptungen <strong>dem Gericht, das die Widerklage behandelt, notorisch bekannt<\/strong>. Nun k\u00f6nnen notorische oder gerichtsnotorische Tatsachen auch dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie im laufenden Prozess nicht geltend gemacht wurden (vgl. Anm. unter Art. 151 Abs. 2, insb. BGer 5A_61\/2023 vom 7.2.2024 E. 4 in Bezug auf gerichtsnotorische Tatsachen). So kann z.B. der Richter von sich aus das Ergebnis der Beweisaufnahme in einem fr\u00fcheren Verfahren zwischen denselben Parteien, etwa in diesem Verfahren vorgelegte Urkunden, in den Prozess einbringen (BGer 4A_180\/2017 vom 31.10.2017 E. 4.3; BGer 4A_37\/2014 vom 27.6.2014 E. 2.4.1, Anm. unter Art. 151, 2.).<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Die hier gegebene L\u00f6sung \u00fcberzeugt. Auch wenn die Verhandlungsmaxime den Parteien die Verantwortung daf\u00fcr \u00fcbertr\u00e4gt, die f\u00fcr den Prozess notwendigen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), und auch wenn die Ber\u00fccksichtigung von notorischen Tatsachen mit Zur\u00fcckhaltung zuzulassen ist (vgl. den j\u00fcngsten BGer 4A_639\/2023* vom 3.4.2024 E. 2.3\u20132.5, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, oben), muss der Richter Behauptungen ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, die vor ihm in fr\u00fcheren oder parallelen Verfahren zwischen den gleichen Parteien vorgebracht wurden, da es sich dabei um Tatsachen handelt, von denen er durch seine amtliche T\u00e4tigkeit Kenntnis erlangt hat, also um Tatsachen, die ihm notorisch bekannt sind (vgl. Anm. unter Art. 151, 2., insb. BGer 5A_774\/2017 vom 12.2.2018 E. 4.1.1).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Die gegebene L\u00f6sung f\u00fchrt jedoch zu <strong>einigen Anmerkungen<\/strong>:<\/p>\n<p>6a \u2013 Da eine gerichtsnotorische Tatsache keines Beweises bedarf (Art. 151 ZPO), setzt ihr notorischer Charakter voraus, dass die fragliche Tatsache bereits feststeht (vgl. KuKo ZPO-Baumgartner Art. 151 N 6 f.). Auch wenn dies im Urteil nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, scheint somit im vorliegenden Fall die gerichtsnotorische Tatsache, die von Amtes wegen ber\u00fccksichtigt wird, das <em>eigentliche Vorliegen<\/em> einer Behauptung zu sein. <strong>Die behauptete Tatsache selbst<\/strong> (i.c. die Pflichtverletzungen der Bevollm\u00e4chtigten, oben N 1) ist nicht <strong>automatisch notorisch bekannt<\/strong> \u2013 es sei denn, sie w\u00fcrde seinerseits eine gerichtsnotorische Tatsache darstellen, d.h. bereits feststehen (vgl. N 6b). Daraus folgt, dass diese Tatsache, wenn sie bestritten wird, noch bewiesen werden muss (Art. 151 ZPO e contrario).<\/p>\n<p><strong>6b<\/strong> \u2013 Es ist fraglich, ob die im vorangegangenen Verfahren behauptete <em>Tatsache <\/em>als gerichtsnotorisch angesehen werden kann, wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 das <strong>Vorliegen dieser Tatsache<\/strong> bereits <strong>in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil festgestellt<\/strong> wurde, das gegebenenfalls von demselben Gericht erlassen wurde (im vorliegenden Fall im Haupturteil, das mangels Berufung rechtskr\u00e4ftig geworden ist). Dies ist zu bejahen, wenn diese Tatsache im <em>Dispositiv <\/em>des Entscheids festgestellt wurde, wobei das Gericht an diese Feststellung gebunden ist (Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft, vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3., insb. BGE 139 III 126 E. 3.1). Dagegen hat eine in der Urteils<em>begr\u00fcndung<\/em> getroffene Feststellung keine Bindungswirkung in einem anderen Prozess (vgl. Anm. ibid., insb. BGE 148 III 371 E. 5.3). Daher kann der Richter, der die Behauptung von Amtes wegen im laufenden Prozess heranzieht, die behauptete Tatsache nicht als gerichtsnotorisch betrachten. Er muss dar\u00fcber noch Beweis erheben, wenn sie bestritten wird (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und dann \u00fcber ihr Bestehen entscheiden. Gegenteiliges anzunehmen, w\u00fcrde bedeuten, diese Tatsache ohne Grund von der Beweispflicht zu befreien (Art. 151 ZPO) und die Wirkung der materiellen Rechtskraft des vorherigen Entscheids zu Unrecht auszudehnen. Wie dem auch sei: Im vorliegenden Fall war die Beweisabnahme f\u00fcr die Behauptungen in der Hauptklage \u00fcberfl\u00fcssig: Soweit das Gericht diese Behauptungen ber\u00fccksichtigte und daraus ableitete, dass die in der Widerklage behaupteten rechtsbegr\u00fcndenden Tatsachen <em>bestritten <\/em>und daher zu beweisen waren, lag die Beweislast f\u00fcr die bestrittenen Tatsachen bei der Widerkl\u00e4gerin und nicht bei ihrer Gegenpartei. Da das Gericht nun der Ansicht war, die Bevollm\u00e4chtigte habe diesen Beweis nicht erbracht, brauchte es nur festzustellen, dass sie dessen Scheitern zu tragen hatte (Art. 8 ZGB). Unter diesen Umst\u00e4nden war unerheblich, ob der Widerbeklagte den Beweis f\u00fcr seine eigenen Behauptungen erbracht hatte oder nicht.<\/p>\n<p><strong>6c<\/strong> \u2013 Grunds\u00e4tzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, die Parteien zu den von ihm ber\u00fccksichtigten notorischen Tatsachen anh\u00f6ren (vgl. Anm. unter Art. 151, 2., insb. BGE 149 I 91 E. 3.4; auch BGer 4A_385\/2021 vom 13.1.2022 E. 6.5, in dem das BGer unter besonderen Umst\u00e4nden einen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r bejahte, wenn das Abstellen auf notorische Tatsachen die Gegenpartei unvorbereitet treffen w\u00fcrde). Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn das Gericht <em>gerichtsnotorische Tatsachen<\/em> in den Prozess einf\u00fchrt, die aber nicht notwendigerweise allen Parteien bekannt sind und die keine von ihnen im h\u00e4ngigen Prozess vorgebracht hat. Es ist anerkannt, dass das Gericht diesfalls <strong>der Gegenpartei noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben<\/strong> muss (vgl. PC CPC-Chabloz\/Copt Art. 151 N 10 und 19; KuKo ZPO-Baumgartner Art. 151 N 5 und N 10; in diesem Sinn auch BGer 4A_37\/2014 vom 27.6.2014 E. 2.4.1, Anm. unter Art. 151, 1.b.). Im vorliegenden Fall, in dem Haupt- und Widerklage offensichtlich in materiellem Zusammenhang und in zeitlicher N\u00e4he zueinander standen, konnte das Gericht zweifellos erw\u00e4gen, dass die Widerkl\u00e4gerin zwangsl\u00e4ufig von den Behauptungen in Bezug auf ihre Vertragsverletzungen Kenntnis gehabt hatte und sich jedenfalls in ihrer Hauptklageantwort bereits hatte \u00e4ussern k\u00f6nnen. Zudem war diese Klageantwort ebenfalls gerichtsnotorisch, sodass das Gericht gegebenenfalls auch die diesbez\u00fcglichen Behauptungen und Beweisangebote des Beklagten ber\u00fccksichtigen konnte.<\/p>\n<p><strong>6d <\/strong>\u2013 Die hier gegebene L\u00f6sung gilt u.E. auch dann, wenn das <strong>Hauptverfahren ohne Entscheid in der Sache beendet wurde<\/strong>: Damit die Behauptung im Widerklageverfahren ber\u00fccksichtigt werden kann, ist allein den Umstand von Bedeutung, dass sie vorgebracht wurde, und nicht, ob ein Urteil ergangen ist oder nicht. Wurde also das Hauptverfahren aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt (Art. 101 Abs. 3 ZPO), kann das Gericht im Widerklageverfahren ungeachtet der Novenregelung (vgl. BGer 5A_610\/2016 vom 3.5.2017 E. 3.1, Anm. unter Art. 151, 2.) dennoch Behauptungen des Hauptkl\u00e4gers, der keine (ausreichende) Widerklageantwort eingereicht hat, als gerichtsnotorische Tatsachen ber\u00fccksichtigen (Frage im Urteil TC\/FR vom 24.1.2024 (101 2023 145) E. 2.2 offen gelassen, s. Anm. unter Art. 224, C.b.). Selbstverst\u00e4ndlich geht es auch hier darum, die Behauptungen in der Hauptklage von Amtes wegen zu ber\u00fccksichtigen, sofern sie einen Zusammenhang mit den <em>Behauptungen<\/em> in der Widerklage aufweisen, nicht aber darum, die so behaupteten <em>Tatsachen <\/em>als notorisch und somit nicht beweisbed\u00fcrftig aufzufassen (N 6a-6b).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die Ber\u00fccksichtigung gerichtsnotorischer Tatsachen durch den Richter kann zwar als eine <strong>Milderung der Verhandlungsmaxime<\/strong> angesehen werden, die f\u00fcr eine nachl\u00e4ssige Partei, die es vers\u00e4umt hat, eine Tatsache zu behaupten oder zu bestreiten, besonders g\u00fcnstig und f\u00fcr die Gegenpartei, die dennoch den Beweis f\u00fcr diese Tatsache erbringen und andernfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss, besonders ung\u00fcnstig ist. Es ist <strong>jedoch <\/strong>einerseits zu betonen, dass der Richter ebenso gut Art. 153 Abs. 2 ZPO anwenden und den Beweis f\u00fcr die nicht streitigen Tatsachen der Widerklage von Amtes wegen erheben k\u00f6nnte, wenn mit Blick auf die Behauptungen in der Hauptklage erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Tatsachen bestehen (vgl. BGer 4A_196\/2021 vom 2.9.2022 E. 3.4.1, Anm. unter Art. 143 Abs. 2 und in Newsletter 2023-N2). Andererseits wird der Begriff der notorischen Tatsache eng ausgelegt, wie die j\u00fcngste Rechtsprechung zeigt (vgl. BGer 4A_639\/2023* vom 3.4.2024 E. 2.3\u20132.5, Zusammenfassung oben; auch BGE 149 I 91 E. 3.4; BGE 143 IV 380 E. 1.2 und 1.3.2, Anm. unter Art. 151, 1.a.b.a.), und Gleiches gilt f\u00fcr den Begriff der gerichtsnotorischen Tatsachen (vgl. Anm. unter Art. 151, 2.), sodass dieser in der Praxis nur eine geringe Rolle spielen kann. Schliesslich besteht der Zweck der Verhandlungsmaxime nicht darin, den Prozessparteien Hindernisse in den Weg zu legen, sondern den Richter nicht damit zu belasten, in alle Richtungen nach Tatsachen zu forschen, die den Parteien von vornherein bekannt sind und die sie ihm beibringen k\u00f6nnen. Diesem Ziel steht es keineswegs entgegen, wenn der Richter auf Tatsachen abstellt, die er nicht erforscht hat, sondern die ihm bereits bekannt sind.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2024-N5, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gericht kann auch ohne Behauptungen der Parteien Tatsachen ber\u00fccksichtigen, die gerichtsnotorisch sind (Art. 151 ZPO; BGer 4A_180\/2017 vom 31.10.2017 E. 4.3). Nun ist das, was in der Hauptklage behauptet wird, im Widerklageverfahren gerichtsnotorisch. 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